BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 60/06 vom 12. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 12. Oktober 2006 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Februar 2006 wird auf Kos-ten der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 49.245,89 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Der klagende Rechtsanwalt schloss mit der schon zahlungsunf344higen A. GbR (fortan: A. ) einen Treuhandvertrag, durch den ihm das ver-bliebene Verm366gen der A. mit dem Ziel 374bertragen wurde, es m366glichst gleichm344337ig an die Vielzahl der Gl344ubiger zu verteilen. Die Beklagten, die zu dem Kreis der Gl344ubiger geh366ren, haben Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schl374sse erwirkt, mit denen sie die Anspr374che der A. aus dem Treuhandver-trag auf K374ndigung und R374ck374bertragung gepf344ndet haben. Hierauf gest374tzt haben sie den Treuhandvertrag gek374ndigt. Der Kl344ger begehrt die Feststellung, 1 - 3 - dass den Beklagten kein Anspruch auf K374ndigung des Treuhandvertrages und auf R374ck374bertragung der 374berlassenen Gegenst344nde zusteht. Die Beklagten haben widerklagend Zahlung verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattge-geben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Kl344ger - gest374tzt auf 247 3 Abs. 1 AnfG - zur Zahlung verurteilt und die weitergehende Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgen die Be-klagten ihre in der Berufungsinstanz gestellten Antr344ge in vollem Umfang wei-ter. II. Der Statthaftigkeit der Revision der Beklagten steht die fehlende Zulas-sung des Rechtsmittels entgegen (247 543 Abs. 1 ZPO). Soweit es darum geht, ob den Beklagten ein Anspruch auf K374ndigung des Treuhandvertrages und auf R374ck374bertragung der 374berlassenen Gegenst344nde zusteht, hat das Berufungs-gericht die Revision in dem angefochtenen Urteil nicht zugelassen (247 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 2 1. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enth344lt zwar keinen Zu-satz, durch den die Zulassung der Revision eingeschr344nkt wird. In den Ent-scheidungsgr374nden f374hrt das Berufungsgericht jedoch aus, eine grunds344tzliche Bedeutung liege in der Frage der Anfechtbarkeit von Verm366gens374bertragungen im Zusammenhang mit einer beabsichtigten "Privatinsolvenz". Hieraus ergibt sich eine Beschr344nkung der Revisionszulassung auf die Teile des prozessualen Anspruchs, bez374glich derer die Rechtsfrage entscheidungserheblich geworden ist. 3 - 4 - a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind f374r die Pr374fung des Umfangs einer zugelassenen Revision auch die Entscheidungs-gr374nde des Berufungsurteils heranzuziehen (BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 360; BGH, Urt. v. 3. M344rz 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716). In die-sen F344llen ist jedoch erforderlich, dass sich die Beschr344nkung der Zulassung klar ergibt. Der Bundesgerichtshof hat es wiederholt als unzureichend angese-hen, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begr374ndung f374r die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zu-lassung der Revision auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streit-gegenstandes hat beschr344nken wollen (BGHZ 153, 358, 361 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BGH). Eine hinreichend klare Beschr344nkung besteht indes dann, wenn sich die von dem Berufungsgericht als zulassungsrelevant angese-hene Frage nur f374r einen eindeutig abgrenzbaren selbstst344ndigen Teil des Streitstoffs stellt (BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 362; BGH, Urt. v. 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95, NJW 1996, 926, 927, insoweit in BGHZ 131, 385 nicht abgedruckt; Beschl. v. 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366; Urt. v. 3. M344rz 2005 - IX ZR 45/04, aaO S. 716). 4 b) Die Streitfrage, die das Berufungsgericht h366chstrichterlich gekl344rt wis-sen will, betrifft die Anfechtbarkeit von Verm366gens374bertragungen nach dem An-fechtungsgesetz im Zusammenhang mit einer beabsichtigten gleichm344337igen Befriedigung der Gl344ubiger au337erhalb eines Insolvenzverfahrens. Dem auf 247247 11, 3 Abs. 1 AnfG gest374tzten Anfechtungsanspruch der Beklagten hat das Berufungsgericht entsprochen. Die Zulassung wirkt deshalb nur f374r den Kl344ger, zu dessen Lasten 374ber den Anfechtungsanspruch entschieden worden ist. 5 2. Eine Beschr344nkung mit diesem Inhalt ist zul344ssig. Es ist m366glich, die Revision hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes zuzulassen, der Ge- 6 - 5 - genstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskl344ger selbst seine Revision beschr344nken k366nnte (BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urt. v. 3. M344rz 2005 - IX ZR 45/04, aaO S. 716). Im Streitfall haben die Beklagten ihre Zahlungsan-tr344ge in erster Linie auf ihre angeblichen durch die Pf344ndungs- und 334berwei-sungsbeschl374sse 374berwiesenen Anspr374che der A. auf R374ckabwicklung des Treuhandvertrages und hilfsweise auf einen eigenen Anspruch gegen den Kl344-ger aus 247 11 AnfG gest374tzt. Auf diesen Hilfsanspruch h344tten die Beklagten ihre Widerklage beschr344nken k366nnen. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 24.06.2005 - 14 O 386/04 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 22.02.2006 - 13 U 128/05 -
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