BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 60/07 vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und die Richterin Lohmann beschlossen: Die Beklagten werden, nachdem sie die Nichtzulassungsbe-schwerde gegen das am 25. Januar 2007 verk374ndete Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt zur374ckgenommen haben, dieses Rechtsmittels f374r verlustig erkl344rt. Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihnen aufer-legt (247 565, 247 516 Abs. 3 ZPO). Der Gegenstandswert f374r die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 2.556,46 200 festgesetzt. Gr374nde: Der Geb374hrenstreitwert f374r die noch vor Antragstellung und Begr374ndung zur374ckgenommene Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich gem344337 247 47 Abs. 1 Satz 2 GKG nach der Beschwer der Beklagten. Da die Beklagten der Partei344nderung in der Berufungsinstanz widersprochen haben und das ange-fochtene Urteil diese f374r zul344ssig erkl344rt, ist der Wert der davon betroffenen An- 1 - 3 - tr344ge zu 2, 4, 5, 6 und 11 zu Grunde zu legen (vgl. RGZ 40, 416, 417; BGHZ 37, 264, 268; BGH, Urt. v. 21. Juni 1990 - IX ZR 227/89, VersR 1991, 122; Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar f374r den Zivilprozess 12. Aufl. Rn. 6466; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. 247 3 Rn. 15, Stichworte 204Zwischenstreit223 und 204Prozessvoraussetzungen223). Die Vorinstanzen haben diese Antr344ge unter Be-r374cksichtigung der Angaben des Kl344gers zutreffend wie folgt bewertet: Antrag zu 2: 1.000 DM Antrag zu 4: 2.000 DM Antrag zu 5: 1.000 DM Antrag zu 6: 1.000 DM Antrag zu 11: 1.000 DM. Der Antrag zu 11 ist bei der Berechnung des Geb374hrenstreitwerts nicht einzubeziehen, weil er auf zweiter Stufe nach den Klageantr344gen zu 3 bis 6 2 - 4 - gestellt worden und bei der Stufenklage gem344337 247 44 GKG nur der h366here der verbundenen Anspr374che ma337gebend ist. Fischer Ganter Gehrlein Vill Lohmann Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 14.11.2001 - 9 O 135/99 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 25.01.2007 - 27 U 3/02 -
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