BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 60/07 Verk374ndet am: 17. November 2009 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Asendorf, Gr366ning, Dr. Berger und Dr. Grabinski f374r Recht erkannt: Das am 15. M344rz 2007 verk374ndete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf wird unter Zur374ckweisung der wei-tergehenden Revision teilweise aufgehoben und die Klage auch insoweit abgewiesen, als die Beklagte verurteilt ist, dem Kl344ger Auskunft zu geben und Rechnung zu legen unter Angabe der mit den im Urteil des Berufungsgerichts genannten Produkten erziel-ten Gewinne, Gestehungs- und Vertriebskosten einschlie337lich der einzelnen Kostenfaktoren. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl344ger zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kl344ger ist Diplom-Ingenieur und war bei der Beklagten, die B344nder f374r T374ren, Fenster und Tore herstellt und weltweit vertreibt, in der Zeit vom 4. Juni 1993 bis 31. Januar 2001 als Leiter des technischen B374ros besch344ftigt. Er ist als Miterfinder am Zustandekommen von acht Erfindungen betreffend T374rb344nder, T374rscharniere, Befestigungsvorrichtungen und Gelenkbolzen betei-ligt, die von der Beklagten in Anspruch genommen wurden und f374r welche die Beklagte deutsche Patente sowie zum Teil parallele europ344ische Patente erhielt oder anmeldete. Die durch die deutschen Patente 196 42 636, 196 42 638, 196 42 637 und 197 32 836 gesch374tzten Erfindungen werden von der Beklag-ten in ihrem Produkt T374rband "S. ", die Erfindung nach dem deutschen Patent 44 21 056 wird von der Beklagten in den Produkten "C. ", "M. " und "U. ", die Erfindung gem344337 der deutschen Offenlegungsschrift 100 06 868 wird mit dem Produkt "A. " genutzt. 1 Die Beklagte hat mit Schreiben vom 21. Februar 2000 f374r die Jahre 1997 bis 1999 die Ums344tze mit dem Produkt "S. " mit 7.560.000,-- DM und f374r die Jahre 1994 bis 1999 die Ums344tze mit dem Produkt "C. " mit 7.900.000,-- DM beziffert und eine Verg374tung in H366he von 12.544,-- DM festge-setzt. Dieser Verg374tungsfestsetzung hat der Kl344ger widersprochen. Mit weite-rem Schreiben vom 5. Oktober 2004 374bersandte die Beklagte computergefertig-te Listen betreffend die Produkte "S. ", "B. ", "U. ", "C. ", "M. ", wobei sie angab, der Aufstellung und Gewinnberechnung l344gen die Netto- ums344tze aus den Jahresabschl374ssen f374r die Jahre 1999 bis 2003 zugrunde; die angegebenen Materialkosten, Fertigungskosten, Herstellungskosten sowie die Gemeinkosten f374r Verwaltung und Vertrieb beruhten auf einer Nachkalkulation. 2 - 4 - Diese Ausk374nfte hat der Kl344ger f374r unzureichend gehalten und die Beklagte auf Auskunft und Rechnungslegung 374ber eigene Verwertungshandlungen sowie die Verwertungshandlungen ihr organisatorisch verbundener Unternehmen im In- und Ausland in Anspruch genommen und zwar unter Angabe der einzelnen Lie-ferungen aufgeschl374sselt nach Liefermengen und -zeiten, Liefer- bzw. Netto-preisen, wobei diese Angaben geordnet nach L344ndern und Kalenderjahren zu erteilen sind, sowie der bei den genannten Produkten erzielten Gewinne, Gestehungs- und Vertriebskosten einschlie337lich der einzelnen Kostenfaktoren. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 zur Auskunft 374ber die Verwertung der in Ziffer I Nr. 1 bis 7 seines Urteils im Einzelnen bezeichneten Erfindungen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Beru-fungsgericht hat, nachdem die Parteien das Auskunftsbegehren des Kl344gers bez374glich Ziffer I Nr. 6 des Urteils des Landgerichts in der Hauptsache 374berein-stimmend f374r erledigt erkl344rt hatten, das erstinstanzliche Urteil teilweise abge-344ndert und die Beklagte unter Zur374ckweisung ihrer weitergehenden Berufung zur Auskunft und Rechnungslegung dar374ber verurteilt, in welchem Umfang sie und/oder ihr organisatorisch verbundene Unternehmen im In- und Ausland die unter den in den in Ziffer I Nr. 1 bis 6 seines Urteils im Einzelnen bezeichneten Produkte gewerbsm344337ig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht und/oder hat herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben hat und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr344gen oder sonstige durch die Erfindungen erzielte Verm366-gensvorteile erzielt hat, und zwar a) unter Angabe der einzelnen Lieferungen aufgeschl374sselt nach Liefermengen, Liefer- bzw. Nettopreisen, wobei diese An-gaben geordnet nach L344ndern und Kalenderjahren zu erteilen sind, und b) der bei den genannten Produkten erzielten Gewinne, Gestehungs- und Vertriebs-kosten einschlie337lich der einzelnen Kostenfaktoren. Dabei hat das Berufungs- 3 - 5 - gericht die Verurteilung zu I Nr. 4 und 5 des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Auslandsverwertung auf die gegen374ber den entsprechenden deutschen Pa-tenten beschr344nkte Fassung der parallelen europ344ischen Patente abgestellt. Dieses Urteil greift die Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Revisi-on an. Der Kl344ger tritt der Revision entgegen. 4 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision hat teilweise Erfolg und f374hrt zur Abweisung der Klage, soweit die Beklagte verurteilt ist, Ausk374nfte 374ber die mit den im Beru-fungsurteil genannten Produkten erzielten Gewinne, Gestehungs- und Ver-triebskosten einschlie337lich der einzelnen Kostenfaktoren zu erteilen. Im 334brigen bleibt die Revision ohne Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat die Beklagte f374r verpflichtet gehalten, dem Kl344ger, dessen durch Inanspruchnahme der Diensterfindungen entstandene Anspr374che auf Zahlung von Arbeitnehmererfinderverg374tung (247 9 Abs. 1 ArbEG) nach den Grunds344tzen der Lizenzanalogie berechnet werden sollen, in dem zuerkannten Umfang 374ber die Verwertung dieser Diensterfindungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Hierzu hat das Berufungsgericht ausge-f374hrt, ein Arbeitnehmer habe gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf eine angemessene Verg374tung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in An-spruch genommen habe (247 9 Abs. 1 ArbEG). F374r die Bemessung der Verg374tung seien insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgabe und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Be- 6 - 6 - triebs an dem Zustandekommen der Diensterfindung ma337gebend (247 2 ArbEG). Die Verg374tung des Arbeitnehmers solle nach 247 9 Abs. 1 ArbEG im Einzelfall angemessen sein, im konkreten Fall also einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und dem Verg374tungsinteresse des Arbeitneh-mers darstellen. Die objektiv zu bestimmenden Vorteile des Arbeitgebers, die er aus der Verwertung der in Anspruch genommenen Diensterfindung ziehe oder ziehen k366nne, und die Bemessung der Erfinderverg374tung des Arbeitnehmers seien daher betriebsbezogen zu bestimmen. Regelm344337ig rechtfertige sich die Annahme, dass von dem Arbeitgeber tats344chlich erzielte wirtschaftliche Vorteile den Erfindungswert am besten widerspiegeln, da der Arbeitgeber im eigenen Interesse bestrebt sei, die Erfindung so auszunutzen, wie dies im Interesse ei-nes m366glichst gro337en Erfolgs seiner unternehmerischen T344tigkeit sachlich m366g-lich und wirtschaftlich vern374nftig sei. Da der Arbeitnehmer in der Regel nicht in der Lage sei, sich ein hinreichendes Bild 374ber den Wert seiner Erfindung f374r den Arbeitgeber zu machen, der Arbeitgeber jedoch ohne unbillig belastet zu sein, die dazugeh366rigen Angaben erteilen k366nne, stehe dem Arbeitnehmer nach 247247 242, 259 BGB als Hilfsmittel zur Ermittlung der H366he der ihm zustehenden Erfinderverg374tung ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gegen den Arbeitgeber zur Seite. Dieser m374sse den Arbeitnehmererfinder zum einen in die Lage versetzen, sich ein hinreichendes Bild 374ber den wirtschaftlichen Wert sei-ner Erfindung f374r den Arbeitgeber zu machen, und ihm zum anderen erm366gli-chen, die wirtschaftlichen Vorteile zu beziffern, die der Arbeitgeber tats344chlich aus der Erfindungsverwertung ziehe. Dieser Ausgangspunkt des Berufungsurteils entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 687 - Spulkopf; Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 132/95, GRUR 1998, 689, 692 - Copolyester II; Sen.Urt. v. 16.4.2002 - X ZR 127/99, GRUR 7 - 7 - 2002, 801, 802 f. - abgestuftes Getriebe). Die Revision zieht dies nicht in Zwei-fel. II. 1. Zur Verurteilung der Beklagten, welche Auskunft sie zu erteilen und welche Rechnung sie zu legen hat, hat das Berufungsgericht ausgef374hrt, dieser Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch sei nicht durch Erf374llung erloschen. Die Beklagte habe zwar erstinstanzlich zum Zwecke der Auskunft erkl344rt, es gebe keine organisatorisch mit ihr verbundene Unternehmen, welche die Erfin-dung benutzten; im Berufungsverfahren habe sie diese Behauptung indessen nicht aufgegriffen, sondern "etwaige Auslandsverwertungen" ihrerseits ange-sprochen (Berufungsbegr374ndung GA II 269 f.). Dies begr374nde die Wahrschein-lichkeit, dass die Beklagte selbst tats344chlich entsprechende Handlungen vor-nehme, und dem Kl344ger somit (weitergehende) Ausk374nfte erteilt werden k366nn-ten (BU 25 unter bb). Ferner hat es ausgef374hrt, Inhalt und Umfang des aus 247247 9, 12 ArbEG in Verbindung mit 247247 242, 259 BGB folgenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs bestimmten sich unter Beachtung der Grunds344t-ze von Treu und Glauben nach den Umst344nden des Einzelfalls unter Ber374ck-sichtigung der Verkehrs374bung und unter Abw344gung der beiderseitigen Interes-sen aus dem Zweck der Rechnungslegung. Grunds344tzlich m374sse die Auskunft alle Angaben enthalten, die der Arbeitnehmer ben366tige, um seine Erfinderver-g374tung berechnen sowie beurteilen zu k366nnen, ob und in welchem Umfang ihm ein Verg374tungsanspruch zusteht. Im Allgemeinen sei von einem weiten Umfang auszugehen. Alle f374r die Bemessung seiner Verg374tung in Betracht zu ziehen-den Tatsachen und Bewertungsfaktoren seien ihm mitzuteilen; die Kontrolle der mitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollst344ndigkeit m374sse ihm erm366g-licht werden. Im Rahmen der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Inte-ressenabw344gung sei zwischen dem Grund und der H366he des Verg374tungsan-spruchs zu differenzieren: Solle der Grund eines Anspruchs festgestellt werden, 8 - 8 - sei der Arbeitgeber schutzw374rdiger, bei den Angaben zur H366he des Anspruchs dagegen der Arbeitnehmer. Eine Grenze finde der Auskunfts- und Rechnungs-legungsanspruch allerdings in den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumut-barkeit. Der Arbeitnehmererfinder k366nne vom Arbeitgeber nicht unbeschr344nkt alle Angaben verlangen, die zur Bestimmung und 334berpr374fung der angemesse-nen Erfinderverg374tung nur irgendwie hilfreich und n374tzlich sein k366nnten, son-dern nur solche Angaben, die zur Ermittlung der angemessenen Verg374tung un-ter Ber374cksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich seien. Dar374ber hinaus k366nne der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die f374r ihn mit einem unverh344ltnism344337igen Aufwand verbunden w344ren, der in keinem vern374nf-tigen Verh344ltnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Ar-beitnehmer zustehenden angemessenen Verg374tung mehr stehe, oder die zu geben wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zumutbar sei. Dabei bestehe zwischen den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit eine Wechselwirkung; je bedeutsamer die verlangten Angaben f374r den Verg374tungsanspruch seien, desto intensivere Bem374hungen um Aufkl344rung seien dem Arbeitgeber zumutbar; je st344rker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet werde, desto sorgf344ltiger m374sse gepr374ft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer angemessenen Verg374tung unumg344nglich seien. Von diesen Grunds344tzen ausgehend, die der st344ndigen Rechtsprechung des Senats entsprechen (vgl. dazu Jestaedt, VPP-Rundbrief 1988, 67 f.) und welche die Revision nicht in Zweifel zieht, hat das Berufungsgericht ausgehend von dem Umstand, dass der Kl344ger die Berechnung des wirtschaftlichen Werts seiner Diensterfindungen nach der Methode der Lizenzanalogie begehrt, die Beklagte f374r verpflichtet gehalten, diejenigen Angaben zu machen, die 374bli-cherweise im Rahmen dieser Berechnungsmethode zur Bemessung angemes- 9 - 9 - sener Erfinderverg374tung erforderlich sind, und ausgef374hrt, bei der Lizenzanalo-gie werde als Erfindungswert der Preis zugrunde gelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder auf dem Markt aufgrund eines ausschlie337lichen Lizenzver-trages zahlen w374rde. Ma337geblich sei deshalb zun344chst, welche Lizenzgeb374hren vereinbart worden w344ren, wenn sie unter ungebundenen Vertragsparteien auf dem freien Markt f374r ein exklusives Benutzungsrecht ausgehandelt worden w344-ren. Da die Erfinderverg374tung nach 247 9 Abs. 1 ArbEG "angemessen" sein solle, bed374rfe diese 334berlegung einer betriebsbezogenen 334berpr374fung. Daraus hat das Berufungsgericht abgeleitet, dass die Beklagte verpflich-tet sei, ihre Umsatzerl366se mit den erfindungsgem344337en Produkten mitzuteilen und - im Interesse einer zumindest stichprobenartigen 334berpr374fbarkeit ihrer Umsatzangaben durch den Kl344ger - 374ber die mit einzelnen Lieferungen erziel-ten Nettopreise Auskunft zu erteilen und hierbei eine nach L344ndern geordnete Aufstellung vorzunehmen (BU 27). Weiter hat das Berufungsgericht daraus ab-geleitet, dass die Beklagte auch die Pflicht habe, 374ber ihren Gewinn mit den erfindungsgem344337en Produkten Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Zwar w374rden vern374nftige Parteien bei eigenen Umsatzgesch344ften des Lizenz-nehmers mit dem Gegenstand der Erfindung regelm344337ig die als Gegenleistung zu zahlenden Lizenzgeb374hren typischerweise in Gestalt einer festen prozentua-len Beteiligung an den Umsatzerl366sen vereinbaren, wobei die Lizenzzahlungs-pflicht unabh344ngig davon sei, ob und gegebenenfalls welchen Gewinn der Li-zenznehmer tats344chlich erziele. Dies sei jedoch nicht allein ausschlaggebend f374r den wirtschaftlichen Wert der Erfindung. Vielmehr k366nne gerade auch der Gewinn, den der Arbeitgeber mit der Verwertung der Erfindung zu erzielen ver-mag, einen Anhaltspunkt f374r die zutreffende Bestimmung des Lizenzsatzes ge-ben, da er den kausalen Vorteil widerspiegele, den der "Lizenznehmer" durch die Benutzung der Erfindung erreiche und der durch die Lizenzgeb374hr entgolten 10 - 10 - werde. An diesem geldwerten Vorteil sei der Arbeitnehmer zu beteiligen. Dabei hat das Berufungsgericht diesem Gesichtspunkt besondere Bedeutung im Be-reich des Arbeitnehmererfinderrechts zugemessen, weil der verg374tungsberech-tigte Diensterfinder in aller Regel keine eigenen hinreichenden Kenntnisse 374ber die wirtschaftliche Werthaltigkeit einer Erfindung besitze, die im angemessenen Lizenzsatz ihren Niederschlag finden solle. Anders als bei einem zwischen Wirt-schaftsunternehmen frei ausgehandelten Lizenzvertrag sei der Arbeitnehmerer-finder auf Gewinnangaben seines Arbeitgebers angewiesen, um einen taugli-chen Anhaltspunkt f374r den richtigen, n344mlich angesichts der mit der Erfindung verbundenen Gewinnerzielungsm366glichkeiten angemessenen Lizenzsatz zu erhalten. Den zwischen den Parteien im August 2000 geschlossenen Berater-vertrag k366nne die Beklagte dem nicht entgegenhalten; die vom Kl344ger verlang-ten Angaben zu den Gestehungs- und Vertriebskosten seien berechtigt, weil der Kl344ger die Angemessenheit des von der Beklagten festgesetzten Lizenzsat-zes in Zweifel gezogen habe, so dass ihm die Beklagte mittels der titulierten Ausk374nfte und Rechnungslegung die M366glichkeit er366ffnen m374sse, die Richtig-keit und Vollst344ndigkeit der Erf374llung seines Verg374tungsanspruchs zu 374berpr374-fen. Dass die vom Kl344ger ge344u337erten Zweifel ohne Anlass erhoben w374rden, sei nicht festzustellen, da die Beklagte bislang ausdr374cklich jedwede Angabe zum Gewinn verweigere. Dass die geschuldeten Ausk374nfte insgesamt oder teilweise nicht erteilt werden k366nnten, lasse sich nicht feststellen, einer Vernehmung des hierf374r be-nannten Zeugen bed374rfe es nicht. Die Erteilung der Ausk374nfte und die Rech-nungslegung seien der Beklagten schlie337lich auch nicht unzumutbar. Ein 334ber-schreiten der Zumutbarkeitsschwelle sei zun344chst nicht deshalb anzunehmen, weil die Beklagte bisher nicht vorhandene Kosten- und Gewinnaufstellungen eigens zur Rechnungslegung anzufertigen h344tte. Der dahingehende Vortrag der 11 - 11 - Beklagten sei schon nicht glaubhaft, so dass lediglich ein Zurverf374gungstellen bei der Beklagten vorhandener Aufstellungen in Rede stehe. Auch der von der Beklagten konkret vorgetragene Kosten- und Zeitaufwand f374hre nicht zur Un-zumutbarkeit der titulierten Angaben. 2. Diese Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten nicht in allen Punk-ten der revisionsrechtlichen 334berpr374fung stand. Das Berufungsgericht 374ber-spannt teilweise den Umfang des Anspruchs des Arbeitnehmererfinders gegen-374ber dem Arbeitgeber auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung. 12 a) Ohne Erfolg erhebt die Revision die R374ge der Verletzung rechtlichen Geh366rs mit dem Vortrag, das Berufungsgericht habe nicht ber374cksichtigt, dass die Beklagte dem Kl344ger die Brutto- und Nettoums344tze jahresbezogen und auf-geschl374sselt f374r den Zeitraum 1997 bis 2004 mitgeteilt habe. 13 Mit den von der Revision in Bezug genommenen Schrifts344tzen sind dem Kl344ger zwar die Jahresums344tze geordnet nach Produkten mitgeteilt worden, so dass die Beklagte insoweit Auskunft 374ber den Umfang der Verwertungshand-lungen erteilt hat. Die Pflicht, Rechnung zu legen (247 259 BGB), geht aber 374ber die Auskunftspflicht hinaus und erfordert eine geordnete Aufstellung der Ein-nahmen und - soweit erforderlich - der Ausgaben (BGHZ 163, 154; M374nch-Komm./Kr374ger, BGB, 5. Aufl., 247 259 BGB Rdn. 21, 23). Deshalb gen374gt die blo-337e Mitteilung von Jahresums344tzen mit bestimmten Produkten, wie sie die Be-klagte vorgenommen hat, der Rechnungslegungs- und Auskunftspflicht nicht. Vielmehr sind die genannten Pflichten erst erf374llt, wenn der Arbeitgeber eine sachlich und zeitlich geordnete Aufstellung vornimmt, aus der sich ergibt, wie es zu den von der Beklagten mitgeteilten Jahresums344tzen gekommen ist (M374nch-Komm./Kr374ger, aaO, 247 259 BGB Rdn. 26) und in der die erzielten Ums344tze auf- 14 - 12 - geschl374sselt nach Produkten, Inland und Ausland sowie Lizenzeinnahmen oder sonstigen Verm366gensvorteilen mitgeteilt werden (vgl. auch Bartenbach/Volz, Gesetz 374ber Arbeitnehmererfindungen, 2. Aufl., 247 12 Rdn. 166, 170). Daran fehlt es, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, zumal die Beklagte offen gelassen hat, auf welche Art und in welchem Umfang die Auslandsschutz-rechte durch sie selbst oder ihr organisatorisch verbundene Unternehmen (zum Fall der Verwertung im Konzern vgl. Sen.Urt. v. 16.4.2002 - X ZR 127/99 - abgestuftes Getriebe, aaO) verwertet worden sind. b) Demgegen374ber macht die Revision mit Erfolg geltend, dass Angaben 374ber den Gewinn nicht zwingend zu machen sind, wenn der Erfindungswert ei-ner Diensterfindung - wie hier vom Kl344ger gew374nscht - nach den Grunds344tzen der Lizenzanalogie ermittelt werden soll. 15 aa) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats steht dem Arbeit-nehmererfinder auf der Grundlage von 247 242 BGB gegen den Arbeitgeber ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu, um sich ein hinreichendes Bild vom wirtschaftlichen Wert der Erfindung machen und insbesondere die wirt-schaftlichen Vorteile beziffern zu k366nnen, die der Arbeitgeber aus der Verwer-tung der Erfindung tats344chlich zieht. Nach allgemeinen Grunds344tzen (vgl. dazu BGHZ 126, 109, 113 - Copolyester I) ist der Anspruch begrenzt durch die Krite-rien der Erforderlichkeit einerseits und der Zumutbarkeit andererseits. Diese Begrenzungen gelten nicht nur f374r den Umfang des Auskunftsanspruchs, son-dern bereits f374r die Frage, ob ein solcher 374berhaupt anzuerkennen ist. Der Ar-beitnehmererfinder kann nur die zur Ermittlung der angemessenen Verg374tung erforderlichen Angaben verlangen, w344hrend der Arbeitgeber insbesondere Aus-k374nfte nicht zu erteilen braucht, deren Ermittlung f374r ihn mit einem Aufwand verbunden w344ren, der in keinem vern374nftigen Verh344ltnis zu der dadurch m366gli- 16 - 13 - chen genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemesse-nen Verg374tung mehr stehen, oder deren Erteilung berechtigten Geheimhal-tungsinteressen entgegenstehen, wobei Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Auskunftserteilung zueinander in Wechselwirkung stehen: Je bedeutsamer die verlangten Angaben f374r den Verg374tungsanspruch des Arbeitnehmers sind, des-to intensivere Bem374hungen um Aufkl344rung sind dem Arbeitgeber zumutbar; je st344rker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet wird, desto sorg-f344ltiger muss gepr374ft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer ange-messenen Verg374tung unumg344nglich sind (BGHZ 137, 162, 168 f. - Copoly-ester II; Sen.Urt. v. 16.4.2002, aaO). Davon geht auch die Revision aus. bb) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats konnte der Arbeit-nehmererfinder im Rahmen der Rechnungslegung zur Vorbereitung eines Ver-g374tungsanspruchs auf Basis der Lizenzanalogie vom Arbeitgeber regelm344337ig auch verlangen, 374ber den mit der Verwertung der Erfindung erzielten Gewinn informiert zu werden (vgl. BGHZ 137, 162 - Copolyester II). 17 Daran kann nicht festgehalten werden. Die erneute W374rdigung der den Gegenstand und die Reichweite des Auskunfts- und Rechnungslegungsan-spruchs bestimmenden Umst344nde f374hrt zu dem Ergebnis, dass Angaben 374ber den mit der Erfindung erzielten Gewinn, die Gestehungs- und Vertriebskosten einschlie337lich der einzelnen Kostenfaktoren grunds344tzlich nicht zu den Informa-tionen geh366ren, 374ber die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Auskunft zu ertei-len und Rechnung zu legen hat, wenn der Verg374tungsanspruch des Arbeitneh-mererfinders unter Ermittlung des Erfindungswerts nach den Grunds344tzen der Lizenzanalogie bemessen werden soll. 18 - 14 - (1) Die bisherige Rechtsprechung des Senats zu den gewinnbezogenen Auskunftspflichten des Arbeitgebers geht von der Annahme aus, dass der Ar-beitnehmererfinder - anders als der freie Erfinder - typischerweise 374ber geringe-re Kenntnisse der sonst 374blichen vergleichbaren Lizenzs344tze verf374ge, den Marktwert seiner Erfindung nicht durch Verhandlungen mit mehreren Interes-senten testen k366nne und deshalb auf zus344tzliche Informationen angewiesen sei. Wie der Senat im Urteil vom heutigen Tag mit dem Schlagwort "T374rinnen-verkleidung" (X ZR 137/07, f374r BGHZ vorgesehen) n344her ausgef374hrt hat, kann diese Annahme unter den Gegebenheiten der Gegenwart jedoch in aller Regel nicht mehr zugrunde gelegt werden. Auch aus der gesetzlichen Regelung kann f374r eine den Gewinn und seine Faktoren umfassende Informationspflicht nichts Zwingendes entnommen werden. 19 Nach welchen Vorgaben die Verg374tung bemessen werden soll, ist in 247 9 Abs. 2 ArbEG geregelt. F374r die Bemessung der Verg374tung des Arbeitnehmerer-finders sind die dort genannten Kriterien von besonderer Bedeutung (vgl. die amtliche Begr374ndung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes 374ber Arbeitneh-mererfindungen, BT-Drucks. II/1648 S. 26 = BlPMZ 1957 S. 232). Danach ist, neben der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und dem Anteil des Betriebs am Zustandekommen der Erfindung, die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung die ma337gebliche Bemessungsgr366337e. 20 Die Auskunftsanspr374che, die dem Arbeitnehmererfinder gegen den Ar-beitgeber zustehen, haben sich naturgem344337 auf die Kriterien zu beschr344nken, die nach der gesetzlichen Regelung f374r den durchzusetzenden Anspruch ma337-geblich sind. Als solches ist der Gewinn im Gesetz nicht genannt und als Hilfs-kriterium f374r die Ermittlung des Erfindungswerts nach der Lizenzanalogie prinzi-piell auch nicht erforderlich. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitneh- 21 - 15 - mererfindung findet in erster Linie in der Anzahl der erfindungsgem344337 herge-stellten bzw. ausgelieferten St374cke ihren Niederschlag. Die St374ckzahl erfin-dungsgem344337er Produkte und der mit ihnen erzielte Umsatz liefern daher den wesentlichen Anhaltspunkt f374r den wirtschaftlichen Erfolg, den der Arbeitgeber mit dem erfindungsgem344337en Gegenstand erzielt. Sie sind die Wertbemes-sungsfaktoren, an die f374r die Ermittlung einer nach den Grunds344tzen der Li-zenzanalogie bemessenen Verg374tung zuerst und unmittelbar anzukn374pfen ist, da mittels dieser Faktoren die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitneh-mererfindung zuverl344ssig bestimmt und der Bemessung angemessener Erfin-derverg374tung zugrunde gelegt werden kann. (2) Der Arbeitnehmererfinder bedarf zur angemessenen Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen gewinnbezogener Ausk374nfte regelm344337ig auch nicht deswegen, weil er nach der Rechtsprechung des Senats an allen wirt-schaftlichen (geldwerten) Vorteilen beteiligt werden soll, die seinem Arbeitgeber aufgrund der Diensterfindung (kausal) zuflie337en (BGHZ 155, 8, 14 f. - Abwasserbehandlung), und (nur) ein entsprechender Auskunftsanspruch ihn in die Lage versetzte, zu 374berpr374fen, ob dem Arbeitgeber infolge seiner Erfin-dung au337ergew366hnlich hohe Gewinne zugeflossen sind. Denn solche Erfolge finden regelm344337ig ebenfalls in den Ums344tzen ihren Niederschlag, so dass der Arbeitnehmererfinder auch insoweit durch die Umsatzangaben prinzipiell hinrei-chend informiert wird. Die zus344tzliche Mitteilung eines mit der Erfindung erziel-ten au337ergew366hnlich hohen Gewinns w374rde dem Arbeitnehmererfinder deshalb nicht dazu verhelfen, die angemessene Verg374tung mit geringerer Fehleranf344l-ligkeit zu beziffern. 22 (3) Ob Sachverhaltsgestaltungen vorstellbar sind, in denen der Arbeit-nehmererfinder zus344tzlich in einem Ma337e auf gewinnbezogene Informationen 23 - 16 - angewiesen ist, das es rechtfertigt, dem Arbeitgeber diese Ausk374nfte abzuver-langen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall nicht gege-ben ist. Sofern keine solchen au337ergew366hnlichen Umst344nde vorliegen, stehen dem Arbeitnehmererfinder im Klagewege durchsetzbare Anspr374che auf Aus-kunft und Rechnungslegung 374ber den mit dem Gegenstand der Erfindung ge-machten Gewinn nicht als regelm344337ig verf374gbare Instrumente zur Vorbereitung seines Verg374tungsanspruchs zu (vgl. Sen.Urt. v. heutigen Tage - X ZR 137/07). Anhaltspunkte, die daf374r sprechen k366nnten, dass im Streitfall Auskunft und Rechnungslegung auch 374ber den Gewinn, die Gestehungskosten und deren Kostenfaktoren erforderlich sein k366nnten, um den Erfindungswert der Dienster-findungen des Kl344gers angemessen zu erfassen, sind in den Vorinstanzen nicht dargelegt worden. Der Kl344ger macht solche Gesichtspunkte auch in der Revisi-onsinstanz nicht geltend. III. Auf die Revision ist die Klage daher unter Zur374ckweisung des weiter-gehenden Rechtsmittels abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt ist, dem Kl344ger - bezogen auf die im Berufungsurteil genannten Produkte - Angaben zu den erzielten Gewinnen, die Gestehungs- und Vertriebskosten einschlie337lich der einzelnen Kostenfaktoren zu machen und insoweit Rechnung zu legen. 24 - 17 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 92 Abs. 1 ZPO. 25 Scharen Asendorf Gr366ning Berger Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski kann urlaubsbe- dingt nicht unterschreiben. Scharen Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 11.08.2005 - 4b O 456/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 15.03.2007 - I-2 U 108/05 -
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