BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 60/08 Verk374ndet am: 14. Mai 2009 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO 247 43a Abs. 4; ZPO 247 80 Ein Versto337 des Rechtsanwalts gegen 247 43a Abs. 4 BRAO ber374hrt nicht die Wirk-samkeit der ihm erteilten Prozessvollmacht und der von ihm namens der Partei vor-genommenen Prozesshandlungen. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08 - LG Neuruppin AG Oranienburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 6. M344rz 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger und J. L. sind Rechtsanw344lte, die gemeinsam eine Anwaltssoziet344t in der Rechtsform einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts be-trieben haben. Der Kl344ger k374ndigte den Gesellschaftsvertrag; die Gesellschaft befindet sich in Liquidation. Beide Gesellschafter widerriefen wechselseitig alle Vollmachten. Die Beklagte wurde von der Anwaltssoziet344t in verschiedenen Rechtsangelegenheiten vertreten. Der Kl344ger begehrt mit der vorliegenden Kla-ge f374r diese T344tigkeiten von der Beklagten Anwaltsverg374tung, zahlbar an die in Liquidation befindliche Anwaltsgesellschaft. Die Beklagte wurde durch Rechts-anwalt L. vertreten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Rechts- 1 - 3 - anwalt L. legte f374r sie Berufung ein und trat f374r sie in der Berufungsver-handlung auf. In der m374ndlichen Verhandlung wies das Berufungsgericht darauf hin, die Rechtsanwalt L. erteilte Prozessvollmacht k366nnte unwirksam sein. Das Landgericht hat die Berufung als unzul344ssig verworfen. Mit seiner vom Be-rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei-sungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. 2 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, Rechtsanwalt L. habe bei Beru-fungseinlegung als vollmachtsloser Vertreter gehandelt, so dass mangels wirk-samer Prozessvollmacht die Berufung unzul344ssig sei. Der zwischen der Beklag-ten und ihrem fr374heren Prozessbevollm344chtigten abgeschlossene Gesch344ftsbe-sorgungsvertrag sei gem344337 247 138 BGB sittenwidrig; zum Nachteil der Anwalts-soziet344t liege ein sittenwidriges kollusives Zusammenwirken zwischen der Be-klagten und ihrem ehemaligen Prozessbevollm344chtigten vor. Mit der 334bernahme des Mandats habe Rechtsanwalt L. zudem gegen das T344tig-keitsverbot des 247 43a Abs. 4 BRAO versto337en. Auch wenn ein starkes Vertrau-ensverh344ltnis zwischen der Beklagten und ihrem vormaligen Prozessbevoll-m344chtigten bestanden habe, sei er jedenfalls als gleichzeitiger Gesellschafter der in Liquidation befindlichen Anwaltssoziet344t in eine Konfliktsituation geraten. Der bestehende Interessenwiderstreit werde auch nicht durch den Umstand 3 - 4 - behoben, dass sich der ehemalige Prozessbevollm344chtigte - nach dem Vorbrin-gen der Beklagten - auf die "richtige" Seite gestellt habe. Vielmehr h344tte es dem Anwalt zur Vermeidung einer Konfliktsituation oblegen, nicht aktiv die Interes-sen der Beklagten zu vertreten. Der Versto337 gegen das T344tigkeitsverbot begr374nde f374r sich gesehen noch nicht die Unwirksamkeit der erteilten Vollmacht. Hier komme aber hinzu, dass der ehemalige Prozessbevollm344chtigte der Beklagten durch die 334bernahme des Mandats in kollusivem Zusammenwirken mit ihr die Durchsetzung von Anspr374-chen der Anwaltsgesellschaft zu vereiteln versucht habe. Dieses Verhalten sei gem344337 247 138 BGB sittenwidrig und f374hre nicht nur zur Nichtigkeit des Anwalts-vertrages, sondern auch zur Unwirksamkeit der erteilten Prozessvollmacht. 4 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. 5 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wurde die Berufung durch den vorinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten der Beklagten wirksam einge-legt, weil gegen die Wirksamkeit der erteilten Prozessvollmacht keine durchgrei-fenden Bedenken bestehen. Die Prozessvollmacht ist von dem zugrunde lie-genden Gesch344ftsbesorgungsvertrag unabh344ngig. M366gliche M344ngel des Grundgesch344ftes schlagen auf die Prozessvollmacht grunds344tzlich nicht durch. Eine Ausnahme ist hier nicht gegeben. 6 - 5 - 1. Der Bundesgerichtshof hat bislang nicht entschieden, ob ein Versto337 gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen (247 43a Abs. 4 BRAO) zur Anwendung des 247 134 BGB und damit zur Unwirksamkeit des An-waltsvertrages f374hrt (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02, WM 2004, 478, 481; Urt. v. 23. April 2009 - IX ZR 167/07, z.V.b.; dazu auch Riedel/ Su337bauer/Fraunholz, BRAGO 7. Aufl. 247 1 Rn. 15; Kleine-Cosack, BRAO 4. Aufl. 247 43a Rn. 123). Der Senat muss diese Frage auch vorliegend nicht entschei-den. Selbst wenn allgemein bei der Vertretung widerstreitender Interessen f374r 247 134 BGB Raum w344re (bef374rwortend Fahrendorf, in Rinsche/Fahrendorf/ Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 638), zudem - wie das Be-rufungsgericht angenommen hat - widerstreitende Interessen nicht nur bei ei-nem Doppelmandat in Betracht k344men und der Anwaltsvertrag unwirksam w344re, f374hrt dies nicht zur Nichtigkeit der Prozessvollmacht. 7 2. Es entspricht anerkannter h366chstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen unabh344ngig vom Zu-standekommen oder von der Wirksamkeit des Anwaltsvertrages ist (BGHZ 56, 355, 358; BGH, Urt. v. 24. Januar 1978 - VI ZR 220/76, NJW 1978, 1003, 1004; v. 19. M344rz 1993 - V ZR 36/92, NJW 1993, 1926; vgl. ferner OLG Hamm NJW 1992, 1174, 1175 f; Terbille, in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, aaO Rn. 61; Sieg, in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 10). 8 3. Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen eines Rechtsanwalts wird nicht durch einen Versto337 gegen ein berufsrechtliches T344tigkeitsverbot ber374hrt. Selbst bei Zuwiderhandlung gegen umfassende und generelle T344tigkeitsverbote bleiben die Handlungen des Rechtsanwalts wirksam, um die Beteiligten im Inte- 9 - 6 - resse der Rechtssicherheit zu sch374tzen (BGH, Urt. v. 19. M344rz 1993 - V ZR 36/92, aaO). a) Zwar ist ein ohne die Erlaubnis nach Art. 1 247 1 RBerG abgeschlosse-ner Gesch344ftsbesorgungsvertrag, der umfassende Befugnisse enth344lt, nichtig und die Nichtigkeit erfasst neben der umfassenden Abschlussvollmacht auch eine der Gesch344ftsbesorgerin erteilte Prozessvollmacht zur Abgabe einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungserkl344rung (BGHZ 154, 283, 286 f, vgl. fer-ner BGH, Urt. v. 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2262; v. 14. Mai 2002 - XI ZR 151/01, WM 2002, 1273, 1274; v. 17. Oktober 2006 - XI ZR 185/05, WM 2007, 110, 112; v. 22. Mai 2007 - XI ZR 338/05, MittBayNot 2008, 204, 205). Der Versto337 gegen Art. 1 247 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V.m. 247 134 BGB wirkt sich danach auch auf die prozessuale Vollmacht aus, weil an-dernfalls Sinn und Zweck des gesetzlichen Verbots nicht zu erreichen w344ren. Es muss die Wirksamkeit jeder Rechtshandlung verhindert werden, die seitens des unerlaubt rechtsberatenden Gesch344ftsbesorgers f374r seinen Auftraggeber vorgenommen wird. Es w344re nicht hinzunehmen, k366nnte die Treuh344nderin die Auftraggeber nicht aus einer materiell-rechtlichen Haftungs374bernahme (247 780 BGB) wirksam verpflichten, wohl aber zu ihren Lasten eine prozessuale Unter-werfungserkl344rung abgeben und auf diese Weise einen - ungleich gef344hrliche-ren - Vollstreckungstitel schaffen. Die besonderen rechtlichen Folgen, die mit der Vollstreckungsunterwerfung nach 247 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verbunden sind, gebieten daher die Anwendung des 247 134 BGB (vgl. BGHZ 139, 387, 392). Die Wahrnehmung der der Treuh344nderin 374bertragenen Aufgaben setzt auch und gerade auf prozessualem Gebiet gesicherte Rechtskenntnisse voraus, 374ber die im allgemeinen nur Rechtsanw344lte und - nach beh366rdlicher Sachkundepr374fung - Personen verf374gen, denen eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsange-legenheiten erteilt worden ist. Wird weder ein Rechtsanwalt noch eine Person 10 - 7 - t344tig, die die erforderliche Erlaubnis vorweisen kann, sind die auf prozessualem Gebiet vorgenommenen Handlungen unwirksam (BGHZ 154, 283, 287). Die gleichen Gesichtspunkte werden daf374r angef374hrt, dass ein Verlust der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zugleich die einem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht entfallen l344sst (BGH, Beschl. v. 22. April 2008 - X ZB 18/07, MDR 2008, 873, 874; vgl. ferner BGHZ 166, 117, 123 Rn. 16). 11 b) Diese Erw344gungen sind jedoch auf die hier vorliegende Fallgestaltung nicht 374bertragbar. Der Schutz des Mandanten gebietet keine Erstreckung der etwaigen Unwirksamkeit des Gesch344ftsbesorgungsvertrages auf die Prozess-vollmacht. Im Gegensatz zu den vorstehend er366rterten Fallgruppen steht die Eigenschaft des vormaligen Prozessbevollm344chtigten der Beklagten als zuge-lassener Anwalt hier nicht in Zweifel. Das Bed374rfnis, die Mandanten vor unge-eigneten Rechtsvertretern zu sch374tzen (BGHZ 166, 117, 123 Rn. 16; BGH, Beschl. v. 22. April 2008 - X ZB 18/07, aaO), wird nicht ber374hrt. Bei einer Erstreckung der Nichtigkeitsfolge des Anwaltsvertrages auf die Prozessvoll-macht, w374rde das Vertrauen der Beklagten sowie der 374brigen Prozessbeteilig-ten, dass die Prozesshandlungen des von ihr beauftragten Anwalts wirksam sind, au337er acht gelassen (BGH, Urt. v. 19. M344rz 1993 - V ZR 36/92, aaO). Da-her ist an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten. 12 Die Erw344gung des Berufungsgerichts, die Unwirksamkeit der Prozess-vollmacht ergebe sich auch daraus, dass der vormalige Prozessbevollm344chtigte der Beklagten in einem kollusiven Zusammenwirken mit ihr versucht habe, den Verg374tungsanspruch der Anwaltssoziet344t zu vereiteln, ist nicht beachtlich. Mate-riell-rechtliche Bestimmungen des Vertretungsrechts und hierauf gegr374ndete Erw344gungen finden auf die prozessuale Vollmacht keine Anwendung. Die Vor- 13 - 8 - schriften der 247247 78 ff ZPO bilden f374r die Prozessvollmacht ein Sonderrecht. Ma-teriell-rechtliche Regelungen 374ber die Vollmacht k366nnen daher nur Geltung er-langen, wenn die Zivilprozessordnung auf sie verweist oder in ihnen allgemeine Rechtsgedanken der Stellvertretung zum Ausdruck kommen (BGHZ 154, 283, 287; BGH, Urt. v. 18. Dezember 2002 - VIII ZR 72/02, NJW 2003, 903, 904). Deshalb kann der von der Revisionserwiderung geltend gemachte Schutz des Prozessgegners und der Allgemeinheit keine Ausnahme rechtfertigen. III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht, von sei-nem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, sich nicht mit den Berufungsangriffen der Beklagten dagegen befasst hat, dass das Amtsgericht den Verg374tungsan-spruch f374r begr374ndet angesehen hat. 14 247 563 Abs. 3 ZPO, wonach das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh344ltnis erfolgt und nach Letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, greift nicht ein, wenn das Sachverh344ltnis bisher nur vom erstinstanzlichen Gericht festgestellt worden ist und das Berufungsgericht noch nicht gem344337 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gepr374ft hat, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts begr374nden. Diese Pr374fung kann nicht vom Revisi-onsgericht vorgenommen werden, weil die Ermittlung oder Verneinung konkre-ter Anhaltspunkte f374r eine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststel-lungen ihrerseits eine neue Tatsachenfeststellung darstellen kann und damit in 15 - 9 - die Zust344ndigkeit des Tatrichters f344llt (BGH, Urt. v. 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06, NJW 2008, 576, 577 Rn. 27). Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Oranienburg, Entscheidung vom 15.06.2007 - 26 C 663/04 - LG Neuruppin, Entscheidung vom 06.03.2008 - 4 S 115/07 -
Full & Egal Universal Law Academy