BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL XI ZR 60/09 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 30. Januar 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. M344rz 2009 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landge-richts Duisburg vom 21. Dezember 2007 abge344ndert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger 41.150 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz der Euro-p344ischen Zentralbank seit dem 29. Juni 2001 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tr344gt die Beklagte (247 91 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 41.150 200. Von Rechts wegen Gr374nde: Der Kl344ger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem seine Be-rufung zur374ckweisenden Berufungsurteil gem344337 247 544 Abs. 1 ZPO fristgerecht Beschwerde eingelegt und diese begr374ndet. Die Beklagte hat den seitens des 1 - 3 - Kl344gers mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgten Anspruch mit Schriftsatz vom 4. Februar 2010 unter voller Kosten374bernahme anerkannt. 2 Die Beklagte ist diesem Anerkenntnis gem344337 zu verurteilen. Die Vor-schrift des 247 307 ZPO findet im Verfahren 374ber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entsprechende Anwendung (247 555 Abs. 1 ZPO). Zwar geht es in diesem Verfahren nicht um die Korrektur der Entscheidung zur Hauptsache, sondern allein um die Frage, ob die Revision zuzulassen ist, so dass der Beschwerde hinsichtlich der Hauptsache der Devolutiveffekt fehlt (BGH, Beschluss vom 28. M344rz 2006 - XI ZR 388/04, NJW-RR 2006, 1508). Dies steht der Wirksamkeit des Anerkenntnisses des mit der Hauptsache ver-folgten Anspruchs im Beschwerdeverfahren jedoch nicht entgegen. In zeitlicher Hinsicht kann ein Anerkenntnis bis zum rechtskr344ftigen Abschluss des Verfah-rens erkl344rt werden (Z366ller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., 247 307 Rn. 3). Wird das Berufungsurteil - wie hier - fristgerecht mit der Beschwerde gegen die Nichtzu-lassung der Revision angegriffen, wird dadurch der Eintritt der Rechtskraft ge-hemmt (247 544 Abs. 5 Satz 1 ZPO). W374rde man die M366glichkeit des Anerkennt-nisses erst dann er366ffnen, wenn das Revisionsgericht der Beschwerde stattge-geben und die Revision zugelassen hat, liefe dies dem Gesetzeszweck des 247 307 ZPO zu wider. Aus der Dispositionsmaxime der Parteien folgt, dass - so-weit die Dispositionsbefugnis reicht - in jeder Lage des Verfahrens die M366glich-keit bestehen muss, dieses durch Anerkenntnisurteil unmittelbar zu beenden. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der zur Verfahrensbe-schleunigung und -erleichterung die Voraussetzungen zum Erlass eines Aner-kenntnisurteils durch Abschaffung des Antragserfordernisses (BT-Drucksache 14/3750 S. 58 f.) und den generellen Verzicht auf die Durchf374hrung einer m374nd-lichen Verhandlung (BR-Drucksache 378/03 S. 8 f.; BT-Drucksache 15/3482 S. 17) zunehmend erleichtert hat. Durch die vorherige Zulassung der Revision, f374r die ein Zulassungsgrund gem344337 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlich w344re, - 4 - k366nnte zwar dem Devolutiveffekt Rechnung getragen werden. Diese Verfah-rensweise w374rde jedoch das erkennbare Interesse der anerkennenden Partei, die Kosten des Rechtsstreits zu reduzieren, unterlaufen. Wird ein Revisionsver-fahren durch Anerkenntnisurteil beendet, so fallen drei Gerichtsgeb374hren an (KV Nr. 1232), wohingegen bei Erlass des Anerkenntnisurteils im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur eine Gerichtsgeb374hr zu zahlen ist (KV Nr. 1243: Beendigung des Verfahrens durch "anderweitige Erledigung"). Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 21.12.2007 - 3 O 83/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 30.01.2009 - I-17 U 13/08 -
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