BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 60/09 Verk374ndet am: 24. M344rz 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 24. M344rz 2011 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Gr366ning, Dr. Grabinski und Hoffmann f374r Recht erkannt: Auf die Berufung der Kl344gerin wird das am 10. M344rz 2009 verk374ndete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abge344ndert: Das europ344ische Patent 994 992 wird in der Fassung, die es im Beschr344nkungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt durch Beschluss vom 20. Juni 2008 erhal-ten hat, im Umfang seiner Patentanspr374che 1 bis 3 mit Wir-kung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-land f374r nichtig erkl344rt. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Kl344gerin ein Zehntel und die Beklagte neun Zehntel. Die Kosten der zweiten Instanz fallen der Beklagten zur Last. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des unter anderem f374r die Bundesrepublik Deutschland in der Verfahrenssprache Englisch erteilten europ344ischen Patents 994 992 (Streitpatents), das am 8. Juli 1998 unter Inanspruchnahme der Priori-t344t der d344nischen Patentanmeldung 82597 vom 8. Juli 1997 nach dem Patent-zusammenarbeitsvertrag angemeldet worden ist. Das nachtr344glich im Verfahren nach 247 64 PatG mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland mit Patentan-spr374chen in deutscher Sprache beschr344nkte Streitpatent (C5-Schrift DE 698 09 054) umfasst nunmehr die Patentanspr374che 1 bis 4; die im Beru-fungsverfahren allein noch angegriffenen Patentanspr374che 1 bis 3 lauten: 1 "1. Anschlusskragen zum dichtenden Anschluss eines das Dach durchdringenden Blendrahmens (1) eines Oberlichtfensters an eine 344u337ere wettersch374tzende Membran (7) in einer Unter-dachkonstruktion, umfassend einen der Gr366337e des Blendrah-mens entsprechenden Vollkragen aus untereinander verbun-denen Anschlusselementen (11-14) aus flexiblen, im Wesent-lichen nicht-elastischen Materialbahnen, die jeweils mit einem inneren Kantenflansch (16) zum Befestigen an eine Seitenfl344-che des Blendrahmens und einer 344u337eren Seitenkante (20) in Anlage an erw344hnte Unterdachmembran (7) versehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass seitliche Anschlusselemente (12, 14), die zum Anbringen quer zu Latten (9) in der Dach-konstruktion vorgesehen sind, einen Material374berschuss in Richtung parallel mit erw344hnter 344u337erer Seitenkante (20) auf-weisen. 2. Anschlusskragen nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass erw344hnter Material374berschuss 50-150 %, vorzugsweise 100 % betr344gt. 3. Anschlusskragen nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekenn-zeichnet, dass die Materialbahnen in den seitlichen An-schlusselementen (12, 14) plissiert oder in verh344ltnism344337ig dicht aneinander liegenden Falten gefaltet sind, mit Faltungen, - 4 - die im Wesentlichen rechtwinkelig zu der 344u337eren Seitenkante (20) sind." Die Kl344gerin hat das Streitpatent in erster Instanz vollumf344nglich wegen mangelnder Patentf344higkeit (Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat334bkG) angegriffen und geltend gemacht, die Gegenst344nde der verteidigten Patentanspr374che seien ge-gen374ber dem Stand der Technik nicht neu, jedenfalls beruhten sie nicht auf er-finderischer T344tigkeit. Im Hinblick auf das Ergebnis des Beschr344nkungsverfah-rens haben die Parteien den Rechtsstreit 374bereinstimmend insoweit f374r erledigt erkl344rt. 2 Die Beklagte hat das Streitpatent in der beschr344nkten Fassung verteidigt. 3 Das Bundespatentgericht hat die Klage hinsichtlich des nicht erledigten Teils abgewiesen. 4 Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl344gerin, mit der sie begehrt, das Streitpatent mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland im Umfang seiner Patentanspr374che 1 bis 3 f374r nichtig zu erkl344ren. 5 Die Beklagte beantragt, die Berufung zur374ckzuweisen. 6 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung f374hrt zur Nichtigerkl344rung des Streitpatents in dem im Berufungsverfahren noch beantragten Umfang. 7 - 5 - I. 1. Das Streitpatent betrifft einen Anschlusskragen, der entsprechend den nebenstehenden, der Streitpatentschrift entnommenen Figuren 1 und 3 einen dichtenden Anschluss zwischen einem das Dach durchdringenden Blendrahmen (1) f374r ein Oberfenster und einer 344u337eren wettersch374tzenden Membran (7) in einer Unterdachkonstruktion herstellen soll. Die wettersch374tzende Membran kann typischerweise aus Dachpappe hergestellt sein. Der Anschlusskragen ist ein der Gr366337e des Blendrahmens entsprechender Vollkragen, der sich aus untereinander verbundenen Anschlusselementen (11-14) zusammensetzt, die den Blendrahmen des Oberfensters vollst344ndig umfassen. 8 Einen solchen Vollkragen bezeichnet das Streitpatent als aus der deutschen Offenlegungs-schrift 34 42 276 (NK2) bekannt, der entsprechend ihrer nebenstehenden Figur 1 aus Anschlusselementen besteht, die mit einem inwendigen Kantenflansch an die dachdurch-dringende Baukonstruktion angebunden werden, und der daran anschlie337end einen Kragenteil besitzt, der sich in der Ebene der Dachfl344che erstreckt und in enger Verbindung mit der 344u337eren Unterdachmembran angeordnet ist. 9 - 6 - Wird ein solcher Anschlusskragen in einen bereits bestehenden Dachaufbau nachtr344glich eingebaut, m374ssen die Latten (9) und die dar374ber befindliche Dachdeckung (insbesondere Dachziegel oder -schindeln) soweit entfernt werden, dass sie einem Auflegen des Kragens auf die 344u337ere wettersch374tzende Membran nicht im Wege stehen. Erst nach dem Verbinden des Kragens mit der dachdurchdringenden Baukonstruktion und der wetter-sch374tzenden Membran k366nnen die Latten und dar374ber die Dachdeckung wieder zur374ckgesetzt werden. Dadurch wird die Montage erschwert und verteuert. 10 Durch das Streitpatent soll ein Anschlusskragen f374r die Verbindung eines nachtr344glich eingef374gten Oberfensters mit der 344u337eren wetterfesten Membran der Unterdachkonstruktion geschaffen werden, der montiert werden kann, ohne die rund um das eingef374gte Oberfenster angeordneten Latten beseitigen zu m374ssen. 11 2. Zur L366sung dieses technischen Problems sch374tzt Patentanspruch 1 einen Anschlusskragen mit den folgenden Merkmalen: 12 1. Er dient zum dichtenden Anschluss eines das Dach durch-dringenden Blendrahmens eines Oberlichtfensters an eine 344u337ere wettersch374tzende Membran in einer Unterdachkon-struktion, 2. er umfasst einen der Gr366337e des Blendrahmens entspre-chenden Vollkragen a) aus untereinander verbundenen Anschlusselementen aus flexiblen, im Wesentlichen nicht-elastischen Materi-albahnen, - 7 - b) die jeweils mit einem inneren Kantenflansch zum Be-festigen an eine Seitenfl344che des Blendrahmens und c) einer 344u337eren Seitenkante (Bezugszeichen 20) in An-lage an die Membran (7) versehen sind, 3. wobei die seitlichen Anschlusselemente (12, 14), die zum Anbringen quer zu Latten (9) in der Dachkonstruktion vorge-sehen sind, einen Material374berschuss in Richtung parallel mit erw344hnter 344u337erer Seitenkante aufweisen. 3. Die Beschreibung des Streitpatents befasst sich mit dem deutschen Gebrauchsmuster 86 02 797 (NK1), das unter anderem eine der L344nge und Breite nach durch Faltungen oder Plissierungen anpassbare Schornsteineinfas-sung beschreibt, und bem344ngelt daran, dass der Material374berschuss in Form der Faltungen oder Plissierungen sich 374ber die gesamte H366he der Seitenab-schnitte erstrecke, was eine dichtende Anbringung an der Wand des Schorn-steins erschwere. Durch das Streitpatent soll folglich vermieden werden, dass der an den Blendrahmen anzuschlie337ende innere Rand der seitlichen An-schlusselemente noch einen Material374berschuss insbesondere in Form von Fal-tungen oder Plissierungen aufweist, wie es f374r die 344u337ere Seitenkante (20) die-ser Elemente vorgesehen ist. 13 Dementsprechend wird dieser innere Rand im Patentanspruch 1 nicht ebenfalls als eine Kante der Anschlusselemente, sondern als ein Kantenflansch definiert. Als ein Flansch wird allgemein die Gestaltung eines Formteils be-zeichnet, die die schl374ssige Verbindung mit einem anderen Formteil in der Wei-se herstellt, dass die Oberfl344chenstruktur des Flanschs derjenigen des anderen Formteils entspricht. Weiterhin weist die anzuschlie337ende Oberfl344che des Flanschs eine gr366337ere Fl344che auf als der Rand, die Kante oder das Ende des 14 - 8 - mittels des Flanschs anzuschlie337enden Formteils und beg374nstigt so die zumin-dest abdichtende Verbindung mit dem anderen Formteil insbesondere, aber nicht nur, wenn dieses ebenfalls einen Flansch aufweist. Dies entspricht auch der Verwendung des Begriffs "Flansch" in der internationalen Patentanmeldung WO 94/08108 (NK3), die vom Streitpatent zum Stand der Technik angef374hrt wird. Der nach Merkmal 2b vorzusehende innere Kantenflansch kann deshalb nicht der innere, in Richtung des Blendrahmens zu montierende Rand der Sei-tenelemente sein, bis zu dem sich die Faltungen oder Plissierungen f374r den Ma-terial374berschuss fortsetzen. Ein solcher Rand entspr344che hinsichtlich der Fl344-che, mit der die seitlichen Anschlusselemente an den Blendrahmen ange-schlossen werden, nicht der Oberfl344chenstruktur des Blendrahmens, die regel-m344337ig glatt hergestellt wird. Als ein Flansch muss diese Kante mit der anzu-schlie337enden Fl344che ebenfalls glatt ausgestaltet sein, weshalb sich die f374r ei-nen Material374berschuss vorgesehenen Strukturen der seitlichen Anschlussele-mente, insbesondere Faltungen oder Plissierungen, nicht bis in diesen Flansch hinein erstrecken d374rfen. 15 II. Das Patentgericht hat den Gegenstand des Streitpatents als patentf344-hig erachtet und dies wie folgt begr374ndet: 16 Der Gegenstand des Streitpa-tents sei nicht durch das deutsche Ge-brauchsmuster 86 02 797 (NK1) vor-weggenommen. Darin werde eine Schornsteineinfassung beschrieben, welche sich auch besonders gut f374r Dachfenster eigne. Gleichwohl han- 17 - 9 - dele es sich dabei um ein grunds344tzlich anderes Bauteil als einen Anschluss-kragen nach dem Streitpatent. Die Schornstein- oder Dachfenstereinfassung gem344337 der NK1 umschlie337e das entsprechende Bauteil im Bereich der 344u337eren Dacheindeckung dergestalt, dass der untere Schenkel des Rahmens teils ober-halb und teils unterhalb der Dachplatten zu liegen komme. Demgegen374ber schlie337e ein Anschlusskragen nach dem Streitpatent den Blendrahmen eines Dachfensters gegen374ber der unmittelbar umgebenden wettersch374tzenden Membran dichtend ab. Die in der NK1 vorgesehene, in den nebenstehenden Figuren 3 und 4 mit dem Bezugszeichen 11 dargestellte F344ltelung der Rand-streifen diene ausdr374cklich der L344ngenanpassung des Rahmens an unter-schiedliche Ma337e des den Dachaufbau durchdringenden Bauteils. Soweit die NK1 eine Ausgestaltung beschreibe, wonach an die unteren Schenkel Streifen aus Walzblei angebracht werden k366nnten, um eine Anpassung an stark geglie-derte Dachelemente wie Dachziegel und Dachlatten zu erzielen, unterscheide sich dies von der Lehre des Streitpatents, weil mit dem Walzblei ein zus344tzli-ches Element hinzukomme. Weiterhin sei Merkmal 1 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents hinsichtlich des dichtenden Anschlusses dahin zu verstehen, dass damit in Bezug auf die Flexibilit344t und Klebbarkeit bestimmte Material-eigenschaften f374r ein dichtendes Anliegen der Materialbahnen an Teile der Lat-tung gefordert werden, die ein Walzbleistreifen im Sinne eines zus344tzlichen Elements so nicht aufweise. Der Gegenstand des Streitpatents beruhe auch auf erfinderischer T344tig-keit. Der Kerngedanke zur L366sung der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe sei in Merkmal 3 des Patentanspruchs 1 zu sehen, n344mlich die seitli-chen Anschlusselemente des Vollkragens, die quer zu den Latten der Dach-konstruktion anzubringen seien, mit einem Material374berschuss (etwa in Form einer Plissierung oder F344ltelung) auszustatten. Damit k366nnten die Materialbah- 18 - 10 - nen um die Lattung so angeschmiegt werden, dass ein dichtender Anschluss auch in diesem Bereich entstehe, ohne die Latten zuvor entfernen und wieder anbringen zu m374ssen. F374r eine solche Ausbildung eines Anschlusskragens gebe es im Stand der Technik kein Vorbild. Der Fachmann, ein Bautechniker mit langj344hriger Er-fahrung in der Konstruktion und der Fertigung von Dachfenstern, werde die NK1 au337er Acht lassen, weil diese auf eine g344nzlich andere Einbausituation abziele als der Gegenstand des Streitpatents. Bei der NK1 werde ein Bauteil zur Was-serableitung an die 344u337ere Dachkontur angeschlossen, hingegen betreffe das Streitpatent den wasserdichten Anschluss an die den Blendrahmen umgebende innere Unterspannmembran. Dies wende sich eher an einen Dachdecker- oder Spenglermeister. 19 Der deutschen Offenlegungsschrift 34 42 276 (NK2) sei kein Hinweis auf Merkmal 3 zu entnehmen. Vielmehr weise die dort offenbarte Unterverwahrung f374r Dachfenster gerade die Probleme auf, die mit der Lehre des Streitpatents gel366st werden sollten. 20 Die Ver366ffentlichung der NK3 betreffe wie die NK1 die Abdeckung eines das Dach durchdringenden Bauteils nach au337en hin. Dort fehle jeder Bezug zu einem Material374berschuss f374r eine einzudichtende Materialbahn. 21 In der deutschen Offenlegungsschrift 43 33 247 (NK4) werde schlie337lich eine allgemein plastisch verformbare, gefaltete Abdeckung beschrieben, die zur Anpassung an unterschiedliche geometrische Gegebenheiten aufgrund ihrer gef344ltelten Struktur streckbar sei. Beispielhaft werde darin auch auf die Ver-wendung zum 334berdecken von Anschl374ssen im Bereich der 344u337eren Dachhaut verwiesen. Jedoch finde sich auch dort kein Hinweis auf einen abdichtenden Abschluss eines Blendrahmens an eine Membran einer Unterdachkonstruktion. 22 - 11 - Da von keiner der Entgegenhaltungen eine Anregung in Richtung auf die die Erfindung tragenden Merkmale des Streitpatents ausgehe, k366nne auch kei-ne denkbare Kombination in naheliegender Weise zum Patentgegenstand hin-f374hren. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 und mit ihm auch die Unteran-spr374che h344tten daher Bestand. 23 III. Dies h344lt der Nachpr374fung im Berufungsverfahren nicht stand. 24 1. Die Lehre des Streitpatents ist allerdings neu (Art. 54 EP334). 25 Der Gegenstand des Streitpatents wird nicht von der NK1 vorwegge-nommen. Dieser fehlt es (bereits) an dem in Merkmal 2b vorgesehenen Kanten-flansch f374r die seitlichen Anschlusselemente. Die in der NK1 beschriebene Schornsteineinfassung soll insbesondere eine variable L344ngenanpassung so-wohl f374r die seitlichen als auch f374r die oberen und unteren Anschlusselemente erlauben, damit ein oder einige wenige Standardma337e solcher Einfassungen f374r verschiedene das Dach durchdringende Bauteile mit unterschiedlichen Dach-neigungen verwendet werden k366nnen. Dies bedingt, die f374r K374rzungen vorzu-nehmenden Faltungen bzw. die f374r Streckungen vorzusehenden Plissierungen 374ber die gesamte Breite eines Anschlusselements herzustellen. F374r den dich-tenden Anschluss an das dachdurchdringende Bauteil sind deshalb an diesem anzubringende Kappleisten vorgesehen, die U-f366rmig von oben 374ber die Ober-kanten der Anschlusselemente greifen und nach Einbringung eines dauerplasti-schen Kitts oder dergleichen einen regen- und feuchtigkeitssicheren Anschluss zwischen dem Anschlusselement und dem das Dach durchdringenden Bauteil bilden (NK1 S. 34 3. Abs., S. 37 f.). Ein Kantenflansch ist damit f374r die An-schlusselemente nicht vorgesehen. 26 2. Der Gegenstand des Streitpatents war dem Fachmann aber durch den Stand der Technik nahegelegt (Art. 56 EP334). 27 - 12 - Ausgehend von der NK2 hatte der vom Patentgericht zutreffend be-stimmte Fachmann Anlass, die NK1 f374r seine 334berlegungen mit heranzuziehen, weshalb sich aus der Kombination dieser beiden Entgegenhaltungen die Lehre des Streitpatents in naheliegender Weise ergab. 28 a) Die NK2 zeigt eine Unterverwahrung aus vier miteinander verschwei337-ten oder verklebten Einzelteilen, die jeweils eine der senkrechten Wandungen zum dichten Anschluss an ein Dachfenster bilden und aus einer bitumenbe-st344ndigen Kunststofffolie hergestellt werden kann (NK2, S. 4 Z. 6 bis 9, 19 bis 22, S. 6 Z. 1 bis 4). Der Anschluss an die Dachhaut wird an die Vordeckung hergestellt (NK2, S. 4 Z. 12 bis 17), die, wie es das Streitpatent selbst erl344utert, der 344u337eren Unterdachmembran entspricht (Streitpatent Abs. 2, 4) und wof374r die 344u337ere Dacheindeckung (z.B. Dachziegel) und die sie tragende Lattung zu-vor entfernt werden m374ssen. Damit offenbart die NK2 die Merkmale 1, 2a und 2c, aber auch das Merkmal 2b, denn f374r den dichtenden Anschluss an das Dachfenster soll die Wandung im Bereich der Dachfenster366ffnung senkrecht hochgezogen werden, um so am Rahmen des Fensters eng anliegen zu k366n-nen (NK2, S. 4 Z. 6 bis 12). Dies entspricht den Anforderungen eines inneren Kantenflanschs entsprechend der Lehre des Streitpatents. 29 b) Der Fachmann hatte Anlass, nach einer L366sung zu suchen, die den Aufwand reduziert, der sich daraus ergibt, dass nicht nur die 344u337ere Dachein-deckung, sondern auch die darunter befindliche Dachlattung in dem erforderli-chen Umfang entfernt werden m374ssen, um einen Anschlusskragen entspre-chend der NK2 mit der 344u337eren Unterdachmembran verbinden zu k366nnen. 30 aa) Hierf374r konnte er auch auf die NK1 zur374ckgreifen, auch wenn der als vorrangig herausgestellte Anwendungsbereich der NK1 von dem des Streitpa-tents abweichen mag. Der Fachmann kann f374r die Herstellung eines An- 31 - 13 - schlusskragens f374r Oberlichtfenster auf Standardma337e bei Dachfenstern zu-r374ckgreifen und deshalb das Anliegen der NK1, variable Gr366337en f374r Schorn-steineinfassungen herzustellen, au337er Acht lassen. Die NK1 enth344lt indessen weitere und explizit auch Dachfenster betreffende (Beschreibung S. 10 Z. 1, S. 29 letzter Abs.) Hinweise zu einer auch hierf374r als hervorragend geeignet herausgestellten L366sung von Schwierigkeiten bei der Einfassung von dach-durchdringenden Bauteilen. Es war deshalb vom Fachmann zu erwarten, sich mit ihr zu besch344ftigen und sie in seine 334berlegungen mit einzubeziehen. bb) Die NK1 offenbart eine Bauk366rpereinfassung, die Wandungen eines Bauk366rpers wasser- und wetterdicht mit einer Dachhaut verbindet. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist diese Verbindung nicht auf die "344u337ere" Dachhaut beschr344nkt (NK1 S. 5). Als ein Ausf374hrungsbeispiel stellt sie n344mlich dar, dass bei Verwendung von Walzblei der 344u337ere Rand der Einfassung an, in, unter oder auf die Dachhaut auf-, an- oder eingearbeitet werden kann (NK1 S. 21 2. Abs.). Es kann offen bleiben, ob der Fachmann dabei als Dachhaut nur die Dacheindeckung mit Dachziegeln oder -schindeln versteht; denn auch unter dieser Voraussetzung entnimmt er der NK1, dass das Walzblei unter dieser Schicht des Dachaufbaus zum Anschluss kommen kann. Der weiteren Be-schreibung entnimmt der Fachmann, dass die Oberfl344che in der in der NK1 als solche apostrophierten Kehlschalung (unter der aber auch die Dachschalung als solche zu verstehen sein k366nnte) um einen Schornstein herum stark geglie-dert ist, wobei das Walzblei den Oberfl344chenstrukturen folgt (NK1 S. 21 3. Abs., S. 28 1. Abs.) und so gro337e Witterungssicherheit erzielt wird (NK1 S. 28 1. Abs.). Dadurch wird dem Fachmann deutlich gemacht, dass bei einer aus Walzblei hergestellten Bauk366rpereinfassung die unterhalb der Dacheindeckung befindlichen Dachlatten, die die darunter liegende Schicht strukturbildend 374ber-ragen, vom Walzblei umschlossen werden k366nnen. Die Ausf374hrungen in der 32 - 14 - Beschreibung, wonach das Walzblei der von den Dachlatten und der Kehlscha-lung geschaffenen Oberfl344chenstruktur folgt, wird der Fachmann somit dahin verstehen, dass das Walzblei bei entsprechendem Material374berschuss die Dachlatten witterungssicher bis auf die darunter liegende Schicht umschlie337en kann. Der Fachmann kann die Ausf374hrungen in der NK1 nur so verstehen, dass das an die Oberfl344chenstruktur der Dachlatten angepasste Walzblei nur an das angeschlossen werden kann, worauf die Dachlatten unmittelbar auflie-gen: Das ist zun344chst die Dachpappe und erst darunter die Dachschalung, auch wenn die Montage der Dachlatten (Schrauben, N344gel) aus Gr374nden der Festig-keit bis in die Dachschalung hineinreicht. Der Fachmann wei337, dass sich unmit-telbar unter den Dachlatten zun344chst die 344u337ere wettersch374tzende Membran im Sinne des Streitpatents - typischerweise Dachpappe - befindet und darunter die Dachschalung, welche vom Streitpatent als "Au337enverkleidung (6)" bezeichnet wird, oder sogleich die Sparren des Dachstuhls. Dieser Schichtenaufbau ent-spricht dem Vortrag beider Parteien. Die Beschreibung der NK1, wonach der Walzbleirand zum Zwecke h366chster Witterungssicherheit innig und satt der ge-gebenen Dachhautstruktur angepasst wird und den sich aus den Dachlatten ergebenden Oberfl344chenstrukturen folgt (NK1, S. 27 f.), musste der Fachmann deshalb dahin verstehen, dass der Walzbleirand nicht nur der Oberfl344che der Dachlatten, sondern auch dem darunter liegenden Bauteil bzw. der darunter liegenden Schicht folgt. Da sich unter den Dachlatten die vom Streitpatent als 344u337ere wettersch374tzende Membran bezeichnete Schicht befindet, findet der Walzbleirand zwischen den Dachlatten seinen Anschluss an diese Schicht. 33 Soweit die NK1 die Verwendung eines Walzbleirandes in ihrer Beschrei-bung zun344chst als einen an Kunststoffbahnen angeklebten Streifen darstellt, f374hrt dies nicht von der Lehre des Streitpatents weg. Auch wenn mit dem Merk- 34 - 15 - mal 2a nur Materialbahnen aus einem einheitlichen Material zu verstehen sein sollten, wird dies von der NK1 ebenfalls f374r das Walzblei offenbart, indem sie in ihrer Beschreibung weiterhin hervorhebt, dass die Bauk366rpereinfassung voll-st344ndig aus Walzblei gefertigt werden kann (NK1 S. 38 2. Abs.). Um einen auch die Dachlattenstruktur umgebenden und sogleich an die 344u337ere Unterdach-membran anschlie337enden Rand herzustellen, offenbart die NK1 folglich auch die Herstellung der Bauk366rpereinfassung aus einem einheitlichen Material, dem Walzblei. Es kann dabei offen bleiben, ob Walzblei zum dichtenden Anliegen 374ber-haupt geeignet ist, denn zum einen ist der Offenbarungsgehalt der NK1 nicht auf den Einsatz von Walzblei beschr344nkt, das erst in Schutzanspruch 9 genannt wird, und zum anderen bringt die NK1 zum Ausdruck, dass "h366chste Witte-rungsbest344ndigkeit" erzielt werden soll. Sieht der Fachmann, dass dies mit Walzblei nicht erreicht werden kann, wird er eine entsprechende Materialaus-wahl vornehmen und kann hierf374r beispielsweise auf ein Verbundmaterial zu-r374ckgreifen, wie es in der deutschen Offenlegungsschrift 43 33 247 (NK4) f374r die 334berbr374ckung des Zwischenraums zwischen einem dachdurchdringenden Bauteil und den umgebenden, profilierten Dacheindeckungsplatten mit Hilfe ei-nes gefalteten, duktilen Werkstoffs dargestellt wird. Auch das Streitpatent legt sich hinsichtlich des flexiblen Materials nicht n344her fest. Dass das Material im Wesentlichen nicht-elastisch sein soll, schlie337t zudem elastische Materialien nicht schon f374r sich aus, zumal die 334berg344nge zwischen elastischen und plasti-schen festen K366rpern an der Elastizit344tsgrenze flie337end sind, wie dies auch in Patentanspruch 1 des Streitpatents zum Ausdruck kommt. 35 Damit offenbart die NK1 das Merkmal 1, wobei jedoch der dichtende An-schluss an den dachdurchdringenden Bauk366rper (Blendrahmen) nicht mittels eines inneren Kantenflanschs, sondern mit Hilfe von Kappleisten hergestellt 36 - 16 - wird (NK1 S. 34 3. Abs., S. 38 1. Abs.). Die in der NK1 beschriebene Bauk366r-pereinfassung bewirkt auch den dichtenden Anschluss an eine 344u337ere wetter-sch374tzende Membran in einer Unterdachkonstruktion. Weiterhin offenbart die NK1 die Merkmale 2a (Anschlusselemente) und 2c (Seitenkante) des Patentan-spruchs 1 des Streitpatents. Die Seitenkante liegt dann entsprechend Merk-mal 2c zwischen den Dachlatten auf der Unterdachmembran an. Mit den F344ltelungen oder Plissierungen gem344337 dem vorgenannten Bei-spiel sieht die NK1 auch einen Material374berschuss entsprechend dem Merk-mal 3 des Patentanspruchs 1 vor, der zumindest auch f374r die seitlichen An-schlusselemente parallel zu deren 344u337eren Seitenkante ausgerichtet ist. Fi-gur 11 der NK1 offenbart, dass die Bauk366rpereinfassung im Sinn des Merk-mals 3 auch um Dachlatten herum angepasst werden kann. Die dieser Zeich-nung zu entnehmenden F344ltelungen k366nnen n344mlich sinnvollerweise nur paral-lel oder quer zu den Latten liegen. F374r die Ausf374hrung mittels eines Walzblei-rands, der um Dachlatten und andere Oberfl344chenstrukturen herum angepasst werden kann, f374hrt die NK1 aus, dass f374r diese Anpassung durch die Wellun-gen und Faltungen, die f374r eine L344ngenanpassung vorgesehen sind, automa-tisch ein Material374berschuss vorgegeben sei, mit dem das Walzblei an die strukturierte Oberfl344che angearbeitet werden kann (NK1 S. 21, 27 f.). Diese Ausf374hrungen sind nicht auf einzelne Seiten der Bauk366rpereinfassung be-schr344nkt. 37 - 17 - c) F374r den Fachmann hat es nahegelegen, das in der NK1 offenbarte Merkmal 3 mit den weiteren vollst344ndig in der NK2 und teilweise auch in der NK1 offenbarten Merkmalen zu kombinieren, wenn der Kragen nur f374r Blend-rahmen eines Oberlichtfensters verwendet werden soll. Die NK2 zeigt bereits einen vollst344ndigen Anschlusskragen zum Anschluss an eine 344u337ere Unter-dachmembran. Aufgrund ihrer F344ltelung oder Plissierung beschreibt die NK1, wie der Schwierigkeit begegnet werden kann, einen solchen Anschluss herzu-stellen, ohne die Dachlattung hierf374r entfernen zu m374ssen. Dabei steht der von der NK1 und der Lehre des Streitpatents vorzusehende Kantenflansch nicht im Widerspruch zu dem durch F344ltelungen oder Plissierungen herzustellenden Ma-terial374berschuss. Insoweit sieht auch die NK1 den Anschluss mit Hilfe eines Formteils mit einer glatten Oberfl344che an das dachdurchdringende Bauteil, n344mlich mittels einer Kappleiste vor, die wie ein Kantenflansch einen dichten-den Anschluss bewirkt. Da der Anschlusskragen nach der NK1 und dem Ge-genstand des Streitpatents nicht an flexible L344ngen angepasst werden, sondern nur den Standardma337en von Dachfenstern entsprechen muss, bedarf es keiner gesonderten Kappleiste, so dass die gef344ltelten oder plissierten Anschlussele-mente entsprechend der NK1 ohne Weiteres mit einem Kantenflansch entspre-chend dem Anschlusskragen der NK2 vorgefertigt verbunden werden kann. 38 IV. F374r einen erfinderischen Gehalt der Patentanspr374che 2 und 3 ist we-der allein noch in Verbindung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 etwas ersichtlich. 39 - 18 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 PatG, 247 91 Abs. 1 ZPO sowie im Umfang der Erledigung der Hauptsache in erster Instanz auf 247 91a ZPO. 40 Keukenschrijver M374hlens Richter Gr366ning ist in Urlaub und ortsabwesend und des- halb an der Unterschriftsleis- tung gehindert. Keukenschrijver Grabinski Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.03.2009 - 3 Ni 72/06 (EU) -
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