BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 60/09 vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin M366hring am 3. Februar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zwei-br374cken vom 5. M344rz 2009 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ck-gewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 143.871,14 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordern die Fort-bildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensgrundrechts-verletzungen liegen nicht vor. 2 - 3 - a) Das Berufungsgericht hat die Einwendungen des Kl344gers gegen den Bebauungsplan, wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt, zur Kenntnis genom-men. Ein Recht, mit der eigenen rechtlichen Beurteilung durchzudringen, wie dies die Beschwerde in bezug auf die Annahme eines Ausnahmefalls im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG NVwZ 1997, 893; 1999, 420; BauR 2008, 1417) geltend macht, gibt der Anspruch auf rechtli-ches Geh366r nicht (vgl. BVerfG NJW 1992, 1031; BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90, 91 Rn. 7; Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 206/08, Rn. 2, n.v.). 3 b) Die von der Beschwerde f374r erforderlich angesehene Parteieinver-nahme des Kl344gers stand im Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - IX ZR 167/02, WM 2004, 472, 474). Auch insoweit scheidet eine Geh366rsverletzung aus. 4 - 4 - 2. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 5 Kayser Gehrlein Fischer Grupp M366hring Vorinstanzen: LG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 30.01.2008 - 4 O 126/07 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 05.03.2009 - 4 U 46/08 -
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