BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 60/12 Verkündet am: 19. November 2013 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündl iche Verhan d- lung vom 1 9. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning , Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das am 7. Februar 2012 ve r- kündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundesp a- tentgerichts abgeändert: Das europäische Patent 900 971 wird mit Wirkung für das Hoheit s- gebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung seiner Patenta nsprüche hinausgeht: 1. Verwendung einer Schaufensterscheibe als Beleuchtungsvo r- richtung bestehend aus einer Vielzahl von auf der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, welche mit auf der Tr ä- gerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verb unden sind, dadurch gekennzeichnet , dass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist und eine Fensterscheibe zur Beleuchtung von Auslagen bildet und dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, dünne und unsichtbare bzw. nahezu u nsichtbare Schicht auf der Glasplatte (1) aufgebracht sind. 2. Verwendung einer Schaufensterscheibe als Beleuchtungsvo r- richtung nach Anspruch 1, - 3 - dadurch gekennzeichnet, dass die Anschlüsse (4, 5) der Leiterbahnen (2, 3) ebenfalls als elektrisch leitende, dünne und unsichtbare bzw. nahezu u n- sichtbare Schicht auf der Glasplatte (1) aufgebracht sind. 3. Verwendung einer Schaufensterscheibe als Beleuchtungsvo r- richtung nach den Ansprüchen 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Leiterbahnen (2, 3) und dere n Anschlüsse (4, 5) als Metallschicht auf die Glasplatte (1) aufgedampft sind. 4. Verwendung einer Schaufensterscheibe als Beleuchtungsvo r- richtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Leiterbahnen (2, 3) und deren Anschlüsse (4, 5) auf einer der beiden Flächen der Glasplatte (1) aufgebracht sind. 5. Verwendung einer Schaufensterscheibe als Beleuchtungsvo r- richtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Leuchtdioden (6) auf der die Leiterbahnen (2, 3 ) und deren Anschlüsse (4, 5) tragenden Fläche (9) der Glasplatte (1) angebracht sind. 6. Verwendung einer Schaufensterscheibe als Beleuchtungsvo r- richtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Leuchtdioden (6) weißes Licht erz eugen. - 4 - 7. Verwendung einer Schaufensterscheibe als Beleuchtungsvo r- richtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass einige der Leuchtdioden (6) weißes Licht und die verbli e- benen Leuchtdioden (6) Licht einer anderen Farbe erzeugen. 8 . Verwendung einer Schaufensterscheibe als Beleuchtungsvo r- richtung nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass beide Flächen der Glasplatte (1) mit Leiterbahnen (2, 3), Anschlüssen (4, 5) und/oder Leuchtdioden (6) versehen sind. 9. Komb ination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf der Fläche einer Träge r- platte befestigten Leuchtdioden, welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind, wobei die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist und eine Fensterscheibe bildet und die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, dünne und unsichtbare bzw. nahezu u n- sichtbare Schicht auf der Glasplatte (1) aufgebracht sind und wobei die Glasplatte einen o der mehrere Teile der Vitrine bildet, bei der die Glasplatte (1) als Zwischenboden (13) in der Vitrine eingesetzt ist, wobei die Leuchtdioden (6) auf der Unterseite der Glasplatte (1) angebracht sind. 10. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvo rrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf der Fläche einer Träge r- platte befestigten Leuchtdioden, welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind, wobei - 5 - die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist und eine Fensterscheibe bildet und die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, dünne und unsichtbare bzw. nahezu u n- sichtbare Schicht auf der Glasplatte (1) aufgebracht sind und wobei die Glasplatte einen oder mehrere Teile der Vitrine bildet, bei der die Glasplatte (1) unterhalb des Oberteils (14) der Vitr i- ne angebracht ist bzw. das Oberteil (14) selbst bildet, wobei sich die Leuchtdioden (6) auf der dem Innenraum der Vitrine zugewandten Seite der Glasplatte (1) befinden. 11. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf der Fläche einer Träge r- platte befestigten Leuchtdioden, welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind, wobei die Trägerplatte als glasklare Glaspl atte (1) ausgebildet ist und eine Fensterscheibe bildet und die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, dünne und unsichtbare bzw. nahezu u n- sichtbare Schicht auf der Glasplatte (1) aufgebracht sind und wobei die Glasplatte einen oder mehrere Teile der Vitrine bildet, bei der die Glasplatte (1) in Form eines schmalen Streifens in einer oder mehreren Ecken (15) innerhalb der Vitrine ang e- bracht ist, wobei die Leuchtdioden (6) sich auf der dem Inne n- raum der Vitrine zugewandten Seite der Glasplatte (1) befi n- den. 12. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf der Fläche einer Träge r- platte befestigten Leuchtdioden, welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind, wobei - 6 - d ie Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist und eine Fensterscheibe bildet und die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, dünne und unsichtbare bzw. nahezu u n- sichtbare Schicht auf der Glasplatte (1) aufgebracht sind und wobei die Gla splatte einen oder mehrere Teile der Vitrine bildet, bei der eine ganze Seitenwand (16) oder auch nur ein Teil de r- selben der Vitrine aus der Glasplatte (1) gebildet wird, wobei die Leuchtdioden (6) sich auf der dem Innenraum der Vitrine zugewandten Seite b efinden. 13. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung nach einem der Ansprüche 9 bis 12, dadurch gekennzeichnet , dass die Zuleitungen zu den Anschlüssen (4, 5) der Leiterba h- nen (2, 3) in Form von Leiterbahnen ausgebildet sind, welche de n Leiterbahnen (2, 3) der Glasplatte (1) im Aufbau entspr e- chen und welche auf einer oder mehreren Seitenwänden (16) der Vitrine aufgebracht sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen - 7 - Tatbestand: Der Beklagte ist Inhaber des am 9. September 1997 angemeldeten und mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 900 971 (Streitpatents). Die Patentansprüche 1 und 9 haben in einem vor angegangenen Patentnichtigkeitsverfahren durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2009 (X ZR 169/07, GRUR 2010, 41 Diodenbeleuchtung) folgende Fassung erhalten: " 1. Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind, dadurch gekennzeichnet , dass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist und eine Fensterscheibe bildet und dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, dünne und unsichtbare bzw. n a- hezu unsichtbare Schicht auf der Glasplatte (1) aufgebracht sind. 9. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung nach Anspruch 1, wobei die Glasplatte einen oder mehrere Teile einer Vitrine bildet , dadurch gekennzeichnet , dass die Glasplatte (1) als Zwischenboden (13) in der Vitrine eingesetzt ist, wobei die Leuchtdioden (6) auf der Unterseite der Glasplatte (1) angebracht sind." 1 - 8 - Die geltenden Patentans prüche 2 bis 8 sind auf Patentanspruch 1 rüc k- bezogen. Die Patentansprüche 10 bis 13 betreffen weitere Kombinationen einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung nach Anspruch 1; die Patentanspr ü- che 14 bis 16 sind auf einen oder mehrere der Patentansprüc he 9 bis 13 rüc k- bezogen. Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Klägerin das Streitpatent in vollem U m- fang angegriffen und geltend gemacht, sein e Lehre sei nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie aus führ en könne, und der Gege n- st an d seiner Ansprüche sei nicht patentfähig. Der Beklagte hat in erster Linie Klageabweisung beantragt und das Streitpatent im Übrigen mit sechs Hilfsanträgen beschränkt verteidigt. Das P a- tentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Mit seiner d agegen gerichteten Berufung, deren Zurückweisung die Kl ä- gerin beantragt, verteidigt der Beklagte das Streitpatent nur noch im Umfang der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung seiner Ansprüche. Entscheidungsgründe: I . Das Streitpatent betrifft die Verwendun g einer Schaufensterscheibe als Beleuchtungsvorrichtung, die aus einer Vielzahl von auf der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden besteht, die mit auf dieser Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind, sowie die Kombinati on einer Vitrine mit einer solchen Beleuchtungsvorrichtung. 2 3 4 5 6 - 9 - 1. In der Beschreibung des Streitpatents wird die deutsche Patentschrift 42 08 922 als nächstliegender Stand der Technik einer Beleuchtungsvorric h- tung bezeichnet . Da bei sind auf einer Seite eine r lichtdurchlässigen Leiterplatte Leuchtdioden angebracht , d ie bei einem Flächendisplay zur Ausleuchtung von Hintergrundflächen dienen und jeweils durch einen Draht angeschlossen sind . Über eine Reflexionsschicht an der Innenseite des Gehäuses wird das von den Leuchtdioden nach hinten abgestrahlte Licht durch die lichtdurchlässige Leite r- platte hindurch reflektiert. Der Raum zwischen Leiterplatte und Gehäuse ist a u- ßerdem mit einer als Streukörper wirkenden Vergussmasse ausgefüllt. Die Ausbildung der Stromzuf ührungen ist der Streitpatentschrift zufolge nicht b e- schrieben ; sie könnte n jedoch als normale lichtundurchlässige Leiterbahnen ausgeführt sein, da sie infolge des Streukörpers das reflektierte Licht nicht b e- einträch tig en. Aufgabe der Erfindung ist es na ch den Angaben in der Streitpatentschrift, eine Beleuchtungsvorrichtung zur Verfügung zu stellen, die insbesondere zur Beleuchtung von Schaufenstern sowie von Verkaufs - oder Ausstellungsvitrinen geeignet ist . Patentanspruch 1 schlägt in der zuletzt verteid igten Fassung die Verwendung einer Schaufensterscheibe als Beleuchtungsvorrichtung vor, b e- stehend aus: 1. einer Vielzahl von Leuchtdioden, die 1.1 auf einer Trägerplatte befestigt und 1.2 mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbun den sind. 2. Die Trägerplatte 2.1 ist als glasklare Glasplatte ausgebildet und 2.2 bildet eine Fensterscheibe. 7 8 - 10 - 3. Die Leiterbahnen sind als elektrisch leitende, dünne und (n a- hezu) nicht sichtbare Schicht auf der Glasplatte aufgebracht. 2. Das aus der nach stehend eingefügten Figur 1 ersichtliche Ausfü h- rungsbeispiel zeigt in Draufsicht die Fläche einer Glasplatte 1 mit Außenkanten 10, 11 und 12 , auf der erste und zweite Leiterbahnen 2 und 3 parallel zur Außenkante 10 angebracht und dabei mit jeweils gemei nsamen Anschlüssen 4 und 5 verbu n- den sind . Die Anschlüsse sind ebenfalls als Leiterbahn en ausgebildet und ve r- laufen parallel zu den Außenkanten 11 und 12. Der Abstand zwischen den er s- ten und zweiten Leiterbahnen 2 und 3 entspricht demjenigen zwischen dem e rsten und zweiten Anschluss 7 und 8 einer Leuchtdiode 6. Die Leiterbahnen 2 bis 5 werden durch Verdampfung von Metall auf die Glasplatte 1 aufgebracht, wobei die Abmessungen der einzelnen Bahnen so gewählt werden sollen, dass sie zwar einerseits eine für d ie Stromzuführung ausreichende elektrische Lei t- fähigkeit aufweisen, andererseits in ihrer Dicke derart gehalten sind, dass sie unsichtbar bzw. nahezu unsichtbar bleiben. 9 - 11 - 3 . Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Urteils des Senats vom 29 . September 2009 ist n ach der Auslegung des Patentg e- richts im angefochtenen Urteil nicht auf Beleuchtungsvorrichtungen zum Au s- leuchten von Auslagen in Schaufenster n oder Vitrinen beschränkt , sondern schließt s elbstleuchtende Anzeigen jeglicher Art ein . Daf ür spreche, dass die Beschreibung als Anwendungsgebiet auch die Darstellung von Schriftzeichen oder Figuren mit leuchtenden Dioden auf Scheiben zu Werbezwecken erwähn e und das Streitpatent zudem von einem nächstliegenden Stand der Technik ausgeh e , der ein Flächendisplay und mithin eine Anzeigevorrichtung mit Leuchtdioden zeig e . Unter "glasklaren Glasplatten" als T rägerplatten ( Mer k- mal 2.1 ) seien nicht nur mineralische Klarglasplatten zu verstehen, sondern auch glasklare Kunststoffplatten . II . Das Patentg ericht hat den Nichtigkeitsgrund der unzureichenden O f- fenbarung verneint, aber die Patentfähigkeit de s Gegenstand s des Streitpatents in der Fassung des Hauptantrags und sämtlicher Hilfsanträge verneint . Diese Entscheidung hat es, soweit nach der weiteren B eschränkung des Gege n- stands von Patentanspruch 1 im Berufungsverfahren noch von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet . Angesprochener Fachmann sei ein Ingenieur der Fachrichtung Elektr o- technik mit beruflicher Erfahrung in der Beleuchtungstechni k. Die beanspruchte Lehre des Streitpatents betreffe eine Beleuchtungsvorrichtung mit Leuchtdioden einschließlich ihrer Verdrahtung auf einer Glasplatte und d er Schwerpunkt der durch die objektive Aufgabe bestimmten fachmännischen Tätigkeit liege in der Ko nstruktion einer Beleuchtungsvorrichtung, die im konkreten Fall mit einer Glasscheibe oder einer Vitrine kombiniert werden solle . Soweit sich dabei Fr a- gen zu r Art der auf den jeweiligen Einsatzgebieten verwendeten Glassubstrate 10 11 12 - 12 - bzw. - scheiben stellten, zie he der Fachmann gegebenenfalls weitere Spezia l- fachleute wie Glasbautechniker zu r ate. Ausgangspunkt der fachmännischen Überlegungen zur Lösung de r g e- stellten Aufgabe sei die japanische Offenlegungsschrift Hei 9 - 192310 (K9) , die eine variable Anzeigevorri chtung für (Pachinko - ) Spielautomaten vorschlage , bei der mit in einer Matrix auf einer durchsichtigen Grundplatte 51 angeordneten Leuchtdioden nicht nur Ziffern angezeigt, sondern auch verschiedene Muster dargestellt würden. Die Grundplatte sei aus Kunstst off und damit aus einem Material , aus dem nach de r Lehre des Streitpatent s auch die Glasplatte (Mer k- mal 2.1) hergestellt werden könne . Die Grundplatte bilde bei K9 auch eine Fensterscheibe im Sinne des Streitpatents , denn sie werde als Bauteil der A n- zeigev orrichtung 30 in den Zierrahmen 20 eines Pachinkoautomaten eingesetzt , und durch s ie hindurch könne auf die im Raum hinter der P latte von oben nach unten durchlaufenden Spielkugeln und auf dort gegebenenfalls befindliche O b- jekte geblickt werden. Zweckmäßig erweise werde diese Platte deshalb durc h- sichtig (glasklar) ausgestaltet. Auf d ies er Grundplatte seien die einzelnen Leuchtdioden in Form einer Matrix aufgereiht und die Leiterbahnen zur Verdra h- tung der Dioden als durchsichtiger Metallhautüberzug in einer e lektrisch leite n- de n , dünne n und unsichtbare n bzw. nahezu unsichtbare n Schicht aufgebracht. In Anbetracht diese r vorbekannten Lösung erweise sich der Gegenstand des Streitpatents als nicht patentfähig. Der Gegenstand von Patentanspruch 9 beruhe ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Entgegenhaltung K32 (Lichttechnik und Lichtd e- sign: Möglichkeiten der Beleuchtungsplanung und - gestaltung in Vitrinen, in: Der Ausstellungsraum im Ausstellungsraum / Moderne Vitrinentechnik für M u- seen, Alfons W . Biermann [Hrsg.] S. 75 f., 78) zeige eine mit Zwischenböden unterteilte und mit einer Kaltlichtquelle ausgeleuchtete Vitrine. D iese Art der 13 14 - 13 - Beleuchtung empfinde der Fachmann als nachteilig, weil die Glasfasern von der Kaltlichtquelle bis zur jeweiligen L ichtaustrittsstelle in der Vitrine aufwendig ve r- legt werden müssten, um den Betrachter nicht zu stören und dabei zudem nicht zu stark gebogen bzw. abgeknickt werden dürften. Fachlich bekannt gewesen sei, dass Leuchtdioden nicht nur zur Anzeige beispielswei se von Zeichen oder Mustern geeignet seien, sondern auch zur Beleuchtung. Es sei deshalb eine rein handwerkliche Maßnahme, die in K32 gezeigte , aufwendige Glasfaserb e- leuchtung durch solche D ioden zu ersetzen. Diese hätten lediglich zusammen mit ihrer Verka belung an der Unterseite der Zwischenböden befestigt werden müssen. Da für eine aus reichende Beleuchtung viele Leuchtdioden erforderlich seien , habe sich zugleich das Problem einer die Sicht nicht behindernden und den Betrachter nicht störenden Verkabelung ergeben , für dessen Lösung K9 mit der dort gezeigten nahezu unsichtbare n Verdrahtung von Leuchtdioden eine Anregung gegeben habe . Aus fachlicher Sicht habe sich aufgedrängt, die in K32 gezeigte Vitrinenbeleuchtung mithilfe einer solchen auf der Unterseite e i- nes üblicherweise als Glasplatte ausgeführten Zwischenbodens anzubringe n- den Verdrahtung herzustellen . Entsprechendes gelte für den Gegenstand der Patentansprüche 10 bis 13. I II . Soweit die Beklagte das Streitpatent nach den Hinweisen des Senats nicht mehr verteidigt, ist es ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären . In dem Umfang, in dem es noch verteidigt wird, erweist es sich als rechtsbestä n- dig und die Berufung sich als begründet. 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der zuletzt vert eidigten Fassung (im Folgenden nur : Patentanspruch 1) ist patentfähig (Art. 54, 56 EPÜ). a) D urchgreifende Zweifel an der Neuheit dieses Gegenstands sind in d er mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht worden und dafür ist in A n- 15 16 17 - 14 - betracht des in das Verfahren eingeführten Stand s der Technik auch nicht s e r- sichtlich. b) Der Senat vermag nicht die Wertung zu treffen, dass die mit P a- tentanspruch 1 noch beanspruchte Verwendung einer Schaufensterscheibe als Beleuchtungsvorrichtung dem Fachmann durch den Stand der Technik naheg e- legt war. Dabei kann mit dem Patentgericht davon ausgegangen werden, dass als fachmännisches Wissen und Vermögen das jenige eines in der Beleuc h- tungstechnik bewanderten Ingenieurs der Fachrichtung Elektrotechnik zugrunde zu legen is t, der Spezialfachleute wie Glasbautechniker lediglich bei besond e- re n, den Glasbau Fragestellungen zurate zieht . Auch auf der Grundlage dieses fachmännischen Verständnisses ergab sich aus den in das Verfahren eing e- führten Entgegenhaltungen keine für die Ve rneinung einer erfinderischen Täti g- keit erforderliche, hinreichend konkrete Anregung dafür, eine Schaufenste r- scheibe als mit den Merkmalen von Patentanspruch ausgestattete Beleuc h- tungsvorrichtung zu verwen den . a a ) K9 bei nhaltet eine solche Anregung nich t . Die dort gezeigte variable Anzeigevorrichtung für (Pachinko - )Spielautomaten umfasst im Hauptteil 30 (F i- gur 2) ein als Hauptleuchtvorrichtung 50 bezeichnetes Anzeigenfeld und eine dahinter, weiter im Inneren des Automaten angebrachte flächige Leuchtvorri c h- tung 40 , die sich aus einer Lichtquelle 41 und einer davor angebrachten Stre u- scheibe 42 aus einem lichtdurchlässigen Material zusammensetzt (Figur 1) . Die Hauptleuchtvorrichtung besteht im Ausführungsbeispiel aus einer gewölbten, aus durchsichtigem und b iegsame m Material hergestellten Grundplatte 51, an der Dioden 52 an gebracht sind. D ie Flächen 53 zwischen diesen Dioden sind lichtdurchlässig (Figur 4) . Um ihre Durchlässigkeit für das von der Lichtquelle 41 abgestrahlte Licht zu gewährleisten bzw. verbess ern, schlägt K9 die Verdrah - 18 19 - 15 - tung der Dioden 52 auf der Grundplatte 51 durch einen elektrisch leitfähigen, durchsichtigen Metallhautüberzug vor. bb) Um von K9 zur Verwendung einer Schaufensterscheibe als Beleuc h- tungsvorrichtung zum Beleuchten der hinter der Scheibe befindlichen Auslagen zu gelangen, mussten die Bestandteile der gezeigten Anzeigenvorrichtung fac h- lich aus ihren dortigen technisch - funktionalen Zusammenhängen herausgelöst und andere Anforderungen und Funktionen zugeordnet werden. Dafür bedur fte es in konstruktiver Hinsicht abstrahierender und komplexer Überlegungen, die von durchschnittlichem fachlichem Wissen und Können nicht erwartet werden konnten und zu denen kein Anlass bestand. Es bietet sich ohne rückschauende Betrachtung fachlich schon generell nicht an, Leuchtanzeigenelemente von Pachinkoautomaten mit der konstrukt i- ven Ausgestaltung einer Beleuchtungsvorrichtung zur Ausleuchtung des Pr ä- sentationsraums für Schaufensterauslagen in Verbindung zu bringen. Während solche Automaten als Spielgeräte in Räumen wie Spielhallen Verwendung fi n- den, handelt es sich bei dem Präsentationsraum um eine räumliche Einheit des Gebäudes, die durch eine Schaufensterscheibe nach außen abgeschlossen wird, wobei die Fensterscheibe nur insoweit (passive) Bel euchtungsfunktion hat, als sie den Einfall des Tageslichts und insofern die Besichtigung der pr ä- sentierten Waren gestattet. Der mit der Entwicklung einer (aktiven) Beleuc h- tungsvorrichtung für Schaufensterauslagen befasste Ingenieur der Fachrichtung Elektro technik hatte keine Veranlassung, in der Grundplatte 51 und der mit ihr hergestellten Anzeigevorrichtung eines Spielautomaten den potentiellen Träger einer Auslagenbeleuchtung wahrzunehmen. Schon nach ihrer Funktion im Rahmen des Gegenstands von K9 und ihr er räumlichen Anordnung im Spiela u- tomaten bietet sich zudem die technisch - konstruktive Übertragung der Grun d- platte auf eine Schaufensterscheibe nicht an. Sie ist im Inneren des Pachink o- 20 21 - 16 - automaten, hinter einem als durchsichtiges Gehäuse 54 bezeichneten Schi rm angeordnet (Beschreibung Abs. 17, 21) und schließt den Automaten selbst nicht nach außen hin ab. Diese mit einer Schaufensterscheibe vergleichbare - Raumabschlussfunktion ist in der fachlichen Wahrnehmung bei K9 allenfalls der Gehäuseabschirmung 54 zu gewiesen. Diese konstruktiv kurzerhand durch die Grundplatte zu ersetzen und alsdann an die Möglichkeit des Einsatzes als eine als Träger der Auslagenbeleuchtung dienende Schaufensterscheibe zu denken, bietet sich nicht an, weil das Gehäuse auch dem Schutz der Grundplatte mit den daran befestigten Dioden vor Berührung und gegebenenfalls Zerstörung dient und der Fachmann die Platte deshalb schon nicht an der Außenseite des Automaten anordnen würde. K9 führt auch unter weiteren technischen Gesichtspunkten nicht zu der Verwendung der Schaufensterscheibe als Träger von Lichtquellen (Dioden) zur Beleuchtung des Schaufensterinneren und der dort ausgestellten oder ausg e- legten Waren. Mit den von der Anzeigevorrichtung erzeugten Lichtsignalen und - effekten wird ke in Ausleuchtungszweck verfolgt, sondern die auf der Platte 51 aufgebrachten Dioden dienen, wie sich aus der Beschreibung ergibt, in erster Linie dazu, Zahlenwerte als spielbezogene Informationen anzuzeigen. In der Beschreibung von K9 wird in diesem Zusamme nhang an herkömmlichen A n- zeigevorrichtungen kritisiert, dass von ihnen zu geringe optische Reize auf die Spieler ausgingen. Um die Anziehungskraft der Anzeigenfelder zu erhöhen, schlägt K9 vor, im Inneren des Automaten hinter dem Anzeigenfeld der Grundpl atte 51 die Leuchtvorrichtung 40 vorzusehen, um die Grundplatte von innen mit verschiedenfarbigen Lichtquellen anzustrahlen. Dadurch soll die Pla s- tizität der von den Dioden gebildeten Muster erhöht werden (Übersetz ung Abs. 25). Das Licht der Lampe 41 sol l durch die durchsichtige Grundplatte nach außen dringen können (Übersetzung Abs. 18). Es geht also bei K9 im Wesentl i- chen darum, Lichtreize auf den Betrachter auszuüben und damit um etwas su b- 22 - 17 - stanziell anderes, als den mit der streitpatentgemäßen Verwendun g der Scha u- fensterscheibe verfolgten Zweck, den Raum hinter einer Schaufensterscheibe zu beleuchten. Zwar gestatten die zwischen den Dioden der Grundplatte 51 bestehenden Freiflächen 53 nach den Feststellungen des Patentgerichts auch die Sicht auf die hint er der Grundplatte vertikal angeordnete Fläche, welche die Spielkugeln auf ihrem Weg von oben nach unten durchqueren. Dabei handelt es sich aber nur um einen Nebeneffekt. Dementsprechend dient die in K9 vo r- geschlagene Ersetzung der Anschlussdrähte für die Dioden durch einen elektrisch leitenden, durchsichtigen Metallhautüberzeug der erhöhten Durchlä s- sigkeit des Lichtes von innen nach außen auch nicht der Verbesserung der Sicht auf die Spielfläche. K9 kann danach nicht dazu anregen, das Anzeige n- feld zur Scha ufensterscheibe umzufunktionieren, um mittels dieser den dahinter liegenden Raum zu beleuchten. cc) Die japanische Gebrauchsmusteranmeldung Hei 4 - 16476 (K7) führt ebenfalls nicht zum Gegenstand von Patentanspruch 1. Sie zeigt eine mit e i- nem Sockel auf Tischen abstellbare Anzeigevorrichtung für Speisekarten, bei der die Karte in einen Spalt zwischen einer Rückseite und einer Glasleiterplatte mit Anzeigetafel aus Glas oder Acryl geschoben und durch an der Glasleite r- platte aufgebrachte und über Drähte mit einer Stromquelle verbundene Leuch t- dioden - Chips beleuchtet wird. Die Vorrichtung bildet zusammen mit der b e- leuchteten Speisekarte eine handliche und insgesamt flächige Einheit. In der Beschreibung wird hervorgehoben, dass die Vorrichtung infolge der Verwe n- dung von Licht emittierenden Dioden als Beleuchtungsmittel in etwa in der gle i- chen Stärke gefertigt werden könne, wie herkömmliche Speisekarten (B e- schreibung S. 5 Z. 4 ff.). Beleuchtet wird somit ein Stück Papier oder Karton, das zusammen mit dem Beleuchtu ngskörper einen flachen Gegenstand für den Handgebrauch bildet. Das gibt fachlich keinen Anlass, die Verwendung einer 23 - 18 - Schaufensterscheibe als Beleuchtungsvorrichtung und zur Beleuchtung eines Raumes in Erwägung zu ziehen. dd ) D ie europäische Patentanmel dung 267 331 legt den Gegenstand von Patentanspruch 1 ebenfalls nicht nahe. Sie zeigt hochauflösende Anzeigen oder Muster 24 von gewünschten Zeichen , die zu dekorativen Zwecken insb e- sondere in Scheiben von Fahrzeugen, Geräten oder an anderen Stellen eing e- f ügt werden können . Dabei wird das Muster 24 als elektrolumineszente Leuchtanordnung zwischen laminierte Glasscheiben eingefügt. Die nachfolgend abgebildete Figur 1 zeigt eine solche, in eine modulare Fensteranordnung hi n- ter der Dachsäule eines Automobils i ntegrierte Anzeige (Tafelanordnung) ; F i- gur 2 bildet diese Anzeige und das eingeprägte Zeichen vergrößert ab : Fi g . 2 K4 belegt mit dieser und weiteren Ausführungsformen, dass es bekannt war, lumineszente Leuchtanordnungen mit Glasplatte n b zw. Fensterscheiben im Sinne von Patentanspruch 1 in der Fassung des erteilten Urteil s des Bu n- desgerichtshofs vom 29. September 2009 zu kombinieren . Für die nunmehr allein geschützte Verwendung biete t die se Entgegenhaltung aber keine konkr e- te Anregung. 24 25 - 19 - ee ) Der Offenbarungsgehalt der japanische n Auslegeschrift Hei 8 - 20851 (K18) geht über den von K4 nicht wesentlich hinaus. Die Schrift zeigt, wie transparenten Glasscheiben Anzeigefunktionen verliehen werden können. Plättchenförmige l ichtemittierende Diode n werden in Zwischenräumen zwischen einer äußeren und einer inneren Glasschicht, die infolge aufgedampfter tran s- parente r Materialien wie Zinnoxide elektrisch leitfähig sind , platziert. Auf diese Weise kann, wie anhand ein es Ausführungsbeispiel s (Übersetzun g S. 6 unten übergreifend, Figur 3) dargestellt, in Heckscheiben von Kraftfahrzeugen ein Z u- satzbremslicht vorgesehen werden. Auch die in K18 offenbarte Erfindung zeigt lediglich eine Möglichkeit des Einsatzes von Leuchtdioden als selbstleuchtende Anzeigemi ttel auf, ohne zu der Verwendung einer Schaufensterscheibe als B e- leuchtungsvorrichtung hinzuführen. Die übrigen Entgegenhaltungen liegen weiter ab. ff) Die Unteransprüche 2 bis 8 haben mit Patentanspruch 1 Bestand. 2. Der Gegenstand von Patentan spruch 9 ist patentfähig. a) Der A uffassung des Patentgerichts, eine Kombination der in K32 und K9 gezeigten Gegenstände führe zum Gegenstand von Patentanspruch 9, kann nicht beigetreten werden. Allerdings ist der fachliche Ausgangspunkt für eine W eiterentwicklung der Beleuchtung von Vitrinen mit dem Patentgericht in der in K32 beschriebenen Aus leuchtung von Museumsvitrinen mittels am Ende von Glasfasern austrete n- de n (Kalt - ) Licht s zu sehen . Ferner mögen sich fachlich Licht emittierende D i o- den durcha us als Lichtquelle angeboten haben , auch wenn in K32 selbst die Einschätzung geäußert wird, dass aus beleuchtungstechnisch - konservatori - schen Gründen in der Adaption faseroptischer Beleuchtungssysteme für den 26 27 28 29 30 31 - 20 - Museumsbereich die Zukunft der Vitrinenbeleucht ung zu liegen scheine (S. 94). Um zum Gegenstand von Patentanspruch 9 zu gelangen , hätte das in K32 g e- zeigte Lösungskonzept, bei dem die Fasern ähnlich wie herkömmliche Stro m- k abel an den Vitrinenwänden hochgeführt und für den Lichtaustritt am Ende umgeboge n werden (vgl. K32 S. 75, 76 i.V.m. Bild 20) , aber gänzlich aufgeg e- ben werden müssen . Für den gemäß Patentanspruch 9 vorgesehenen Einsatz hätte es nicht aus gereicht , punktuell eine Lichtquelle durch eine andere zu e r- setzen, sondern es hätte der Entwicklung eines alternativen Konzepts bedurft , bei dem die Versorgung eine r Vielzahl auf der Unterseite der Glasplatte ang e- brachter Dioden über unsichtbare oder nahezu unsichtbare Leitungen mit Elek t- rizität sichergestellt wird. Dafür bot K9 keine hinreichend konkre te Anregung. Die dort im Vordergrund stehende Anstrahlung einer aus Dioden zusammeng e- setzten Anzeige von innen (oben IV I 1 b bb) bietet sich umso weniger zur Übe r tragung als Lichtquelle für den Beleuchtungsbedarf einer Vitrine an, als die Anzeige vorrichtu ng bei K9 in das Blickfeld des vor dem Automaten befindlichen Spielers fallen soll, während die Dioden bei dem Gegenstand von Patenta n- spruch 9 an der Unterseite des Zwischenboden s und somit im Wesentlichen waagerecht angeordnet sind. b ) Der Offenbarung sgehalt der japanischen Gebrauchsmusteran me l- dung Hei 4 - 81183 ( K11 ) geht nicht über de n von K9 hinaus . Sie bezieht sich auf LED - Anzeigevorrichtungen für Pachinko a utomaten oder Spielzeug. Das erlä u- terte Ausführungsbeispiel zeigt eine durchsichtige Glasleiter platte, auf die Mu s- ter in Form der Zahl 8 aus einer metallischen Beschichtungshaut aufgebracht sind. A n der Haut sind LED - Chips befestigt . Diese sind jedoch mit Drähten aus Aluminium - oder Golddraht elektrisch angeschlossen (Übersetzung S. 6 Z . 4 ff.) . Die Glasleiterplatte ist von einem Gehäuse aus einem durchsichtigen Material wie Acryl umgeben, auf dessen Vorderseite Fresnel - Linsen entspr e- chend den Beschichtungen in Gestalt der Zahl 8 auf der Glasleiterplatte aufg e- 32 - 21 - bracht sind. Hinter der Glasleiterp latte ist eine milchig weiße Platte angeordnet und dahinter eine Rückwand mit einer Hintergrundbeleuchtung. Z wischen der Glasleiterplatte und der milchig weißen Platte besteht ein Zwischenraum L, durch den die Pachinko - Spielkugeln von oben nach unten fallen . Wie in der Schrift erläutert wird, ist es, da die Glasleiterplatte durchsichtig ist, möglich, passierende Objekte wie die se K ugeln oder in den Raum L eingebracht e Obje k- te von vorn her zu sehen. Der Gegenstand dieser Entgegenhaltung regt nicht, dazu an, ei ne Vitrine entsprechend Patentanspruch 9 mit einer Beleuchtungsvorrichtung zu komb i- nieren . Dass in K 11 von der Sichtmöglichkeit auf die in Bewegung befindlichen Spielkugeln oder nicht näher beschriebene Objekte etwa im Inneren von Spie l- z eug (vgl. Übersetz ung S. 2 Z. 22 ff.) die Rede ist, begründet keinen fachlichen Anlass , eine Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung aus Leuchtdioden auf einer mit Leiterbahnen versehenen Trägerplatte zu kombinieren. Da es bei K11 darum geht, dass mithilfe von LED - Chips a ufleuchtende Zahlenwerte angezeigt werden können und zugleich von vorn durch die Anzeigevorrichtung hindurch gesehen werden kann , regt diese Entgegenhaltung nicht dazu an , eine Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung zu kombinieren , deren Zweck nicht die A n- zeige von Zeichen oder Zahlen, sondern die Beleuchtung des Vitrineni nhalts ist . Das gilt umso mehr, als die elektrischen Anschlüsse , wie erwähnt, aus Draht sind und nur die Metallbeschichtungshaut für die LED - Chips aus Metallen b e- stehen kann, welche Ver drahtungen von Schaltungen er möglich en , welche mit ihren feinen Mustern nicht auffallen (Übersetzung S. 6 Z . 4 ff.). c ) Der Gegenstand von K7 (oben IV I 1 b bb) kann entgegen den in B e- zug genommenen erstinstanzlichen Ausführungen der Klägerin nicht als Vitrine aufgefasst werden und liegt auch sonst vom Gegenstand von Patentanspruch 9 ab . 33 34 - 22 - d) Die mit den Ansprüchen 10 bis 12 unter Schutz gestellten Ausfü h- rungsformen sind ebenfalls patentfähig. Patentanspruch 10 sieht vor, dass die Glasplatte mit den Di oden und Leiterbahnen das Oberteil der Vitrine bildet oder unterhalb davon angebracht ist und die Dioden sich auf der dem Innenraum zugewandten Seite befinden. F ür eine solche , ersichtlich der effektvollen B e- leuchtung der Vitrine und der darin ausgestellte n Gegenstände dienenden A n- ordnung bietet K9 aus den bereits dargelegten Gründen keine hinreichend ko n- krete Anregung , auch soweit die Trägerplatte für die Dioden dabei nicht waag e- recht angeordnet sein sollte. Entsprechendes gilt für die Ausgestaltung en n ach Patentanspruch 11, der schmale, streifenförmige und in einer oder mehrerer Ecken innerhalb der Vitrine angebrachte Trägerplatten vorsieht und nach Patentanspruch 12, bei der eine Seitenwand ganz oder teilweise aus der Trägerplatte gebildet ist. e) P atentanspruch 13 hat mit den Ansprüchen 9 bis 12 Bestand. 3. Soweit die Klägerin geltend macht, die Erfindung sei hinsichtlich der Patentansprüche 9 und 12 nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne (Berufungserwi derung S. 17 f.), beruht dies auf einem wortsinngemäßen Verständnis dieser Ansprüche, das nach den Ausfü h- rungen des Bundesgerichtshofs in Randnummer 34 des Urteils vom 29. September 2009 (BGH, GRUR 2010, 41 Diodenbeleuchtung) der Grun d- lage entbehrt. 35 36 37 38 - 23 - I V . Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Verbindung mit § 9 2 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Bacher Hoffmann Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 07.02.2012 - 4 Ni 68/09 (EU) - 39
Full & Egal Universal Law Academy