ECLI:DE:BGH:2016:020216BXIZR60.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 60/15 vom 2. Februar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens für die Vergütung der Prozessbevollmächtigten der Kläger wird auf 49.360.000 Gründe: 1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, den Klägern gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem Vermögensverwaltungsvertrag ihren jeweiligen Schaden, insgesamt 49.360.000 s- sungsbeschwerde der Beklagten ist erfolglos geblieben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens für die Gerichtsgebühren ist gemäß § 39 Abs. 2 GKG auf 30.000.000 essbevollmächtigten der 26 Kläger beantragen, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 49.360.000 2. Der Antrag ist zulässig. Nach § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszuges den Wert des Gegenstands der anwal tlichen Tätigkeit fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen. Dies ist hier nach der Behauptung der Pr o- zessbevollmächtig ten der Kläger gemäß § 22 Abs. 2 RVG der Fall. Di e Pr o- 1 2 3 - 3 - zessbevollmächtigten der Kläger sind nach § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG aus eig e- nem Recht antragsbefugt. 3. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die einzelnen Kläger sind im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerd e- verfahren und damit in derselben Angel egenheit wegen verschiedener Gege n- stände, nämlich wegen ihrer individuellen Schadensersatzansprüche, Auftra g- geber ihrer Prozessbevollmächtigten g ewesen. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG kann der Wert somit insgesamt bis zu 100.000.000 e- chend der Summe der den einzelnen Klägern zugesprochenen Beträge auf in s- gesamt 49.360.000 Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.12.2011 - 2 - 25 O 436/10 - OLG Frankfurt am Ma in, Entscheidung vom 22.01.2015 - 3 U 16/12 - 4 5
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