ECLI:DE:BGH:2016:191216BIXZR60.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 60/1 6 vom 19. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp, und die Richt erin Möhring am 19. Dezember 2016 beschlossen: Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Kl ä- gers wird der Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2016 dahin a b- geändert, dass der Streitwert auf 566.581,47 Gründe: Bei dem von dem Kläger verlangten Zinsbetrag in Höhe von 464.323,09 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO für den Streitwert unbeach tlich wäre. 1. Ob ein miteingeklagter Anspruch Nebenforderung ist, kann nur aus seinem Verhältnis zu dem als Hauptforderung in Betracht kommenden A n- spruch heraus beurteilt werden. Zur Hauptforderung muss die Nebenforderung in einem Abhängigkeitsverhäl tnis stehen, sie muss von ihr sachlich rechtlich abhängen. Sind die Forderungen dagegen nach materiellem Recht - auch im Hinblick auf ihre Entstehung - gleichrangig, so ist keine von ihnen Nebenford e- rung. Dabei kommt es auf dasjenige materielle Recht an, d as für den jeweiligen Streitgegenstand maßgeblich ist ( BGH , Beschluss vom 13. Februar 2007 - VI ZB 39/06, VersR 2007, 1288 Rn. 9) . 1 2 - 3 - 2. Nach diesen Maßstäben kann der hier verfolgte Zinsanspruch nicht als Nebenforderung eingestuft werden. Der Kläger mac ht einen Schaden geltend, der sich aus dem Verlust der in der notariellen Urkunde vom 25. Oktober 1983 verbrieften Forderung über 200.000 DM/102.258,38 nebst 15 v.H. Zinsen seit dem 1. Oktober 1982 zusammensetzt. Bei dieser Sachlage stehen die Haup t- forde rung und die Zinsforderung selbständig ohne Abhängigkeitsverhältnis n e- beneinander. Zinsforderungen sind ausnahmsweise keine Nebenforderungen, wenn sie Teil eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind. Das ist anzunehmen , wenn - wie hier - ein Schaden eingekla gt wird, der entgangene Zinsen mitu m- fasst ( vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2009 - IX ZR 188/08, Rn. 2; vom 30. Januar 2013 - IX ZR 204/09, Rn. 1) . Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 22.01.2015 - 25 O 27 0/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 16.02.2016 - 28 U 41/15 - 3
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