BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 6/06 Verk374ndet am: 20. Mai 2008 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 20. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gr366ning f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das am 13. Dezember 2005 verk374ndete Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374s-seldorf aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin beauftragte die Beklagte am 5. M344rz 2001 mit der Entwick-lung einer Tankverschlussmechanik f374r die Baureihe 205 (alle Modelle der 1 - 3 - 205 ) der 205 AG. Die Parteien hatten zuvor eine "Geheimhal- tungsvereinbarung" geschlossen, in der es unter anderem hei337t: "I. Mit dem Geheimnistr344ger soll ein Federr374ckschlag-Ventil (nachfolgend Geheimhaltungsgegenstand genannt) f374r den K. der 205 AG entwickelt werden. II. F374r diese Situation verpflichtet sich der Geheimnistr344ger 374ber alle Einzelheiten des Geheimhaltungsgegenstandes sowie 374-ber alle weiteren T. - bzw. 205 -bezogenen Informationen und Daten Stillschweigen zu bewahren. 205 Dies gilt auch f374r alle Zweigniederlassungen oder andere Bereiche der T. GmbH. 205 Die Rechte an s344mtlichen Ergebnissen der Entwicklungsar-beit, insbesondere Erfindungen und Know-how, die der Ge-heimnistr344ger im Rahmen des Entwicklungsauftrages erzielt, stehen ausschlie337lich dem Auftraggeber zu und sind nur mit dessen Zustimmung an Dritte weiterzugeben. III. Bei Verletzung dieser Geheimhaltungsvereinbarung durch den Geheimhaltungstr344ger oder sein Personal 374bernimmt der Ge-heimnistr344ger gegen374ber T. die Haftung f374r den der T. entstandenen Schaden, ohne die M366glichkeit, gem344337 247 831 BGB den Entlastungsbeweis anzutreten. - 4 - 205" Am 29. Juni 2001 meldete die Beklagte einen Einf374llstutzen f374r einen Treibstofftank mit auf die Bleifreikappe aufgeschwei337ter Feder als Gebrauchs-muster an. Die Eintragung erfolgte am 20. September 2001; sie wurde am 25. Oktober 2001 bekannt gemacht. 2 Die Kl344gerin macht geltend, die Gebrauchsmusteranmeldung versto337e gegen die Geheimhaltungsvereinbarung. Mit ihrer Klage hat sie die 334bertra-gung des Gebrauchsmusters sowie die Feststellung verlangt, dass die Beklagte ihr allen Schaden zu ersetzen habe, der ihr aus der Offenbarung der Informati-onen und Daten bez374glich der Entwicklung der Verschlussmechanik f374r den K. der 205 AG durch die Anmeldung des Gebrauchsmusters entstanden ist und noch entstehen wird. 3 Das Landgericht hat dieser Klage in vollem Umfang stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte, nur soweit ihre Schadensersatzpflicht festgestellt worden ist, Berufung eingelegt, die ohne Erfolg geblieben ist. Mit ihrer Revision, die der Senat zugelassen hat, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsan-trag weiter. 4 - 5 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision. 5 1. Das Berufungsgericht hat, dem Landgericht folgend, den Feststel-lungsantrag f374r zul344ssig gehalten. Im gewerblichen Rechtsschutz bestehe ein Feststellungsinteresse auch dann, wenn der Kl344ger den ersatzf344higen Schaden bereits bei Klageerhebung h344tte abschlie337end beziffern k366nnen. Dies gelte auch f374r den im gewerblichen Rechtsschutz atypischen Fall, in dem die Frage des Umfangs der Verletzung von Schutzrechten durch den Verletzer keine Rol-le spiele, sondern die Schadensh366he allein mit Tatsachen aus der Sph344re des Verletzten begr374ndet werden solle. Auch dann reiche es vielfach aus, wenn das Gericht die Verpflichtung des Verletzers dem Grunde nach ausspreche. Es be-stehe auch ein Interesse der Kl344gerin an einer alsbaldigen Feststellung im Hin-blick auf die kurze Verj344hrungsfrist des 247 195 BGB. 6 Dies h344lt im Ergebnis rechtlicher 334berpr374fung stand. Allerdings fehlt nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Feststellungsinteresse grunds344tzlich dann, wenn ein Kl344ger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (BGH, Urt. v. 17.05.2001 - I ZR 189/99, GRUR 2001, 1177 f. - Feststellungsinteresse II; Urt. v. 15.05.2003 - I ZR 277/00, GRUR 2003, 900, 901 - Feststellungsinteresse III; Urt. v. 04.06.1996 - VI ZR 123/95, NJW 1996, 2725, 2726). Ebenso ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch anerkannt, dass keine allgemeine Subsidiarit344t der Feststellungsklage gegen-374ber der Leistungsklage besteht, eine Feststellungsklage vielmehr trotz der 7 - 6 - M366glichkeit, Leistungsklage zu erheben, zul344ssig ist, wenn die Durchf374hrung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaft-lichkeit zu einer sinnvollen und sachgem344337en Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte f374hrt (BGH, Urt. v. 17.05.2001, aaO; Urt. v. 04.06.1996, aaO, je-weils m.w.N. und die Zusammenstellung der Rechtsprechung bei Musie-lak/F366rster, ZPO, 6 Aufl., 247 256 Rdn. 18 ff.). Insbesondere ist die Erhebung ei-ner Feststellungsklage zul344ssig, wenn die Schadensentwicklung im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen ist, was hier jedenfalls f374r den geltend gemachten im Ausland eingetretenen Schaden zu bejahen ist. Selbst wenn in einem solchen Fall in der Berufungsinstanz eine Bezifferung m366glich wird, braucht der Kl344ger nicht auf eine Leistungsklage 374berzugehen, die Feststellungsklage bleibt vielmehr zul344ssig (BGH, Urt. v. 28.09.2005, IV ZR 82/04 - NJW 2006, 439, 440 mit Hinw. auf die st. Rspr.). 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kl344gerin sei mit einer die Feststellung einer Schadensersatzpflicht rechtfertigenden hinreichenden Wahr-scheinlichkeit ein Schaden entstanden. Es gen374ge, dass nach der Lebenserfah-rung der Eintritt des Schadens mit einiger Sicherheit zu erwarten sei. Es k366nne offenbleiben, ob der Kl344gerin im Ausland hinreichend wahrscheinlich ein ersatz-f344higer Schaden entstanden sei und ob insoweit die Kl344gerin ein Mitverschulden treffe. Ein ersatzf344higer Schaden sei der Kl344gerin jedenfalls hinreichend wahr-scheinlich im Inland entstanden. Die Kl344gerin habe n344mlich die Erfindung infol-ge der Eintragung und Ver366ffentlichung des Gebrauchsmusters im Inland nicht ungest366rt nutzen k366nnen. Insoweit treffe die Kl344gerin auch kein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens; ob hinsichtlich einzelner Schadenspositionen ein Mitverschulden in Betracht komme, sei nicht zu pr374fen, weil das Feststel-lungsurteil insoweit keine Aussage treffe. 8 - 7 - Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 9 a) Das Berufungsgericht hat den Schaden, f374r den die Beklagte einzu-stehen habe, darin gesehen, dass die Kl344gerin die Erfindung infolge der Eintra-gung und Ver366ffentlichung des Gebrauchsmusters im Inland nicht ungest366rt habe nutzen k366nnen. Dies ist aber nicht der Schaden, der nach dem dem Wort-laut des Klageantrags entsprechenden Tenor des vom Berufungsgericht best344-tigten landgerichtlichen Urteils zugesprochen worden ist. Festgestellt ist eine Ersatzpflicht der Beklagten f374r die der Kl344gerin aus der Offenbarung der Infor-mationen und Daten bez374glich der Entwicklung der Verschlussmechanik f374r den K. der 205 AG durch die Anmeldung des Gebrauchsmusters entstandenen Nachteile. Die Rechtsnachteile, die darin be-stehen, dass die Kl344gerin die Erfindung infolge der Eintragung und Ver366ffentli-chung des Gebrauchsmusters im Inland nicht ungest366rt nutzen konnte, resultie-ren daraus, dass die Beklagte sich nach dem Kl344gervortrag durch die Anmel-dung und Eintragung des Gebrauchsmusters eine diese Nutzung ausschlie337en-de Rechtposition verschafft hat, nicht jedoch aus der Ver366ffentlichung der der Gebrauchsmusteranmeldung zugrunde liegenden Lehre. Diese Nachteile sind daher nicht identisch mit dem im Urteilstenor bezeichneten Schaden, der aus der Offenbarung von Informationen und Daten durch die Anmeldung des Gebrauchsmusters entstanden ist. 10 F374r eine Auslegung des Klageantrags im Sinne der vom Berufungsge-richt gegebenen Begr374ndung fehlt es an einer tragf344higen Grundlage. Der Kla-geantrag kann jedenfalls soweit es um den im Ausland entstandenen Schaden geht, auch bei einem seinem Wortlaut entsprechenden Verst344ndnis durchaus sinnvoll sein, weil infolge der Offenbarung von Informationen eine Anmeldung von Schutzrechten nicht mehr m366glich ist. Au337erdem hat das Landgericht in 11 - 8 - seinem Urteil darauf abgestellt, dass der Eintritt eines Schadens durch die Of-fenbarung von Informationen entstanden sei. W344re es der Kl344gerin nicht um diesen Schaden gegangen, h344tte daher f374r sie Veranlassung bestanden, den Antrag entsprechend zu 344ndern, was jedoch nicht geschehen ist. Unter diesen Umst344nden war es insbesondere f374r den Gegner, der sich gegen den Klagean-trag verteidigen k366nnen muss, nicht ersichtlich, dass der Klageantrag im Sinne der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung zu verstehen war. b) Das Berufungsgericht hat au337erdem nicht gekl344rt, ob die von der Be-klagten bewirkte Gebrauchsmusteranmeldung urs344chlich daf374r war, dass die Kl344gerin neue Entwicklungsarbeiten leisten musste. Das Berufungsgericht hat es f374r hinreichend wahrscheinlich gehalten, dass die Kl344gerin mit Aufwand eine Ersatzl366sung habe suchen m374ssen. Dies gen374gt nicht f374r die Begr374ndung der Kausalit344t zwischen der vom Berufungsgericht angenommenen Pflichtverlet-zung der Beklagten und dem Schaden, denn die Beklagte hat vorgetragen, die den Gegenstand des Gebrauchsmusters bildende Erfindung sei f374r die 205 AG wertlos gewesen, sie habe diese L366sung nicht akzeptiert, son- dern auf Entwicklung einer anderen L366sung bestanden. Dieses Vorbringen durf-te das Berufungsgericht nicht unber374cksichtigt lassen und es gleichwohl f374r hin-reichend wahrscheinlich halten, dass die weiteren Entwicklungsarbeiten durch die Pflichtverletzung der Beklagten herbeigef374hrt worden seien. Es h344tte viel-mehr Feststellungen zur Kausalit344t zwischen der angenommenen Pflichtverlet-zung der Beklagten und dem im Tenor bezeichneten Schaden der Kl344gerin tref-fen m374ssen. 12 Aus diesen Gr374nden ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzu-verweisen. 13 - 9 - 3. Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang auch 374ber das Mitverschulden der Kl344gerin neu zu entscheiden haben. Der Urteilstenor um-fasst ohne Einschr344nkung allen Schaden, den die Kl344gerin erlitten hat. Das Be-rufungsgericht hat sich jedoch, soweit es um den Auslandsschaden geht, der durch diesen Tenor umfasst wird, nicht mit der Frage des Mitverschuldens aus-einandergesetzt, sondern diese Frage ausdr374cklich offengelassen. 14 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs f374hrt die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Sch344digers zum Ersatz allen durch das sch344digende Ereignis verursachten Schadens festgestellt worden ist, dazu, dass Einwendungen, die das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen und sich auf Tatsachen st374tzen, die schon zum Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung vorgele-gen haben, nicht mehr ber374cksichtigt werden d374rfen. Das schlie337t insbesondere die Geltendmachung eines Mitverschuldens des Kl344gers im sp344teren Verfahren 374ber die H366he des Schadens aus. Anders als beim Erlass eines Grundurteils m374ssen solche Einwendungen, die den Grund des Schadensersatzanspruchs betreffen, beim Erlass des Feststellungsurteils beschieden werden (BGH, Urt. v. 10.07.2003 - IX ZR 5/00, NJW 2003, 2986; Urt. v. 13.05.1997 - VI ZR 145/96, NJW 1997, 3176; Urt. v. 14.06.1988 - VI ZR 279/87, NJW 1989, 105). Gegens-tand der Feststellung ist die Verpflichtung zum Ersatz aller entstandenen Sch344-den, mithin auch solcher, hinsichtlich derer ein Mitverschulden in Betracht kommt. Soweit die Verletzung der Schadensminderungspflicht dem Schadens-ersatzanspruch insgesamt oder zum Teil entgegenstehen k366nnte, muss des-halb die beklagte Partei dies gegen374ber dem Feststellungsbegehren des Kl344-gers geltend machen, weil dadurch der Grund der Forderung in Frage gestellt wird. Diesen Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht auch zu ber374cksichtigen 15 - 10 - haben, soweit Mitverschulden hinsichtlich einzelner Schadenspositionen des Inlandsschadens geltend gemacht wird (BGH, Urt. v. 28.06.2005 - VI ZR 108/04, VersR 2005, 1159, 1160). Melullis Scharen M374hlens Meier-Beck Gr366ning Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.07.2004 - 4a O 271/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 13.12.2005 - I-20 U 155/04 -
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