BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 6/06 Verk374ndet am: 22. Januar 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 22. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe sowie die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Dr. Gr374neberg und Maihold f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2005 wird auf seine Kosten zur374ckge-wiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin, eine Bank, und der Beklagte streiten 374ber Anspr374che im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zum Erwerb eines Ap-partements. Der Beklagte, ein damals 34 Jahre alter Polizeibeamter, wurde zu einem nicht n344her bekannten Zeitpunkt vor dem 16. Oktober 1992 von einem f374r die P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: P. GmbH & Co. KG) t344tigen Untervermittler geworben, zwecks Steuerer-sparnis ohne Eigenkapital ein Appartement in einem in Bau befindlichen so genannten Boarding-House bei S. zu erwerben. Bei dem Objekt handelte es sich um eine in Teileigentum aufgeteilte Anlage, die 374ber ei-ne von den Miteigent374mern gemeinsam beauftragte P344chterin hotel344hn-lich betrieben werden und dem l344ngeren Aufenthalt von G344sten dienen sollte. Dieses von der W. KG (im Fol- genden: Bautr344gerin) geplante und errichtete Bauvorhaben wurde von der Kl344gerin finanziert. Nachdem das urspr374nglich mit dem Vertrieb der Ap-partements beauftragte Unternehmen insolvent geworden war, 374bertrug die Bautr344gerin diese Aufgabe der P. GmbH & Co. KG, die mit der Kl344-gerin vereinbarte, dass diese auch den Erwerb der Appartements durch die Anleger finanzieren sollte. In dem Verkaufsprospekt der P. GmbH & Co. KG war die Kl344gerin namentlich als Objektfinanziererin benannt. Au337erdem wurde in dem Prospekt aus einem Schreiben der Kl344gerin zi-tiert, in dem diese unter anderem best344tigte, f374r die K344ufer der Apparte-ments Treuhandkonten zu f374hren sowie eine Mittelverwendungskontrolle durchzuf374hren und die Kaufpreiszahlungen der Erwerber erst nach F344llig-keit freizugeben. 2 - 4 - 3 Am 4. November 1992 unterbreitete der Beklagte der T. GmbH (im Folgenden: Treuh344nderin) ein notariell beurkunde- tes Angebot zum Abschluss eines Treuhand- und Gesch344ftsbesorgungs-vertrages zum Erwerb des Appartements Nr. ... Zugleich erteilte er der Treuh344nderin, die 374ber eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verf374gte, eine umfassende Vollmacht, ihn in allen Angelegenheiten zu vertreten, die mit der Durchf374hrung des Erwerbs des Teileigentums im Zusammenhang stehen, insbesondere in seinem Namen den Kaufvertrag, Darlehensvertr344ge und alle erforderlichen Sicherungsvertr344ge abzu-schlie337en und gegebenenfalls auch wieder aufzuheben. Die Treuh344nderin nahm das Angebot an und schloss namens des Beklagten mit der Bau-tr344gerin den notariell beurkundeten Kaufvertrag. Zur Finanzierung des Gesamtaufwandes schloss der Beklagte - neben einem weiteren Darle-hensvertrag mit einer anderen Bank - pers366nlich fr374hestens am 6. November 1992 mit der Kl344gerin einen auf den 5. November 1992 da-tierten Vertrag 374ber ein Annuit344tendarlehen in H366he von 113.973 DM, das vereinbarungsgem344337 durch Grundschulden abgesichert wurde. Der Ver-trag enthielt eine Widerrufsbelehrung entsprechend 247 7 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Der Nettokreditbetrag wurde dem in dem Darlehensvertrag bezeichneten Girokonto des Beklagten gutgeschrieben und zur Finanzierung des Er-werbs eingesetzt. Das Boarding-House wurde im Februar 1993 fertig gestellt und da-nach von einer P344chterin betrieben, die bereits Anfang 1994 insolvent wurde. Im Jahr 1995 fiel auch die Bautr344gerin in Konkurs. Der Betrieb 4 - 5 - wird seit 1995 von einer Gesellschaft fortgef374hrt, die die Eigent374mer der Appartements zu diesem Zweck gr374ndeten. 5 Wegen r374ckst344ndiger Raten k374ndigte die Kl344gerin am 30. Januar 1998 den Darlehensvertrag und das Kontokorrentkonto. Der Beklagte wi-derrief am 18. Oktober 2000 seine Darlehensvertragserkl344rung nach dem Haust374rwiderrufsgesetz, weil er zum Abschluss des Vertrages aufgrund eines Besuchs des Vermittlers in seiner Wohnung veranlasst worden sei. Die Kl344gerin begehrt mit der Klage in erster Linie, gest374tzt auf ihre K374ndigung, die R374ckzahlung des Darlehens und den Ausgleich des Soll-saldos auf dem Girokonto in H366he von insgesamt 55.554,34 200 nebst Zin-sen. Hilfsweise, f374r den Fall eines wirksamen Widerrufs des Darlehens-vertrages, verlangt sie die Zahlung von insgesamt 53.888,35 200 nebst Zin-sen. Der Beklagte ist der Auffassung, zu Zahlungen nicht verpflichtet zu sein, weil er die Darlehensvaluta nicht empfangen habe. Darlehensver-trag und Kaufvertrag bildeten ein verbundenes Gesch344ft, so dass die Kl344gerin sich an die Verk344uferin halten m374sse. Au337erdem st374nden ihm gegen die Kl344gerin Schadensersatzanspr374che wegen Aufkl344rungspflicht-verletzungen und wegen unterbliebener Belehrung nach dem Haust374rwi-derrufsgesetz zu. 6 Das Landgericht hat der Klage auf den Hilfsantrag hin stattgegeben und sie im 334brigen abgewiesen. W344hrend die dagegen gerichtete Beru-fung des Beklagten ohne Erfolg geblieben ist, hat das Berufungsgericht auf die Anschlussberufung der Kl344gerin den Beklagten zur Zahlung des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Betrages verurteilt. Mit der - vom erkennenden Senat unter Hinweis auf BGHZ 168, 1, 22 ff. zugelas- 7 - 6 - senen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 8 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 9 Der Beklagte sei verpflichtet, den nach der K374ndigung offenen Be-trag, gegen dessen H366he er keine Einw344nde erhoben habe, an die Kl344ge-rin zu zahlen. Diesem Anspruch k366nne er keinen Schadensersatzan-spruch entgegenhalten. Es liege keiner der Ausnahmef344lle vor, in denen die kreditgebende Bank zur Aufkl344rung 374ber das finanzierte Gesch344ft verpflichtet sei. So bestehe kein Anhaltspunkt f374r die Vermutung des Be-klagten, die Treuh344nderin habe einen Teil des kalkulierten Gesamtauf-wandes mit Wissen der Kl344gerin nicht f374r die im Treuhandvertrag genann-ten Zwecke verwendet. Aufkl344rungspflichten der Kl344gerin h344tten auch wegen der im Verkaufsprospekt angesprochenen Mittelverwendungskon-trolle, wegen der Scheckzahlungen von der Bautr344gerin an die General-p344chterin und wegen ihrer gleichzeitigen Rolle als Objektfinanziererin nicht bestanden. F374r etwaige unrichtige Angaben der Vermittler 374ber die H366he der monatlichen Gesamtbelastung habe die Kl344gerin nicht einzu- 10 - 7 - stehen, weil dies ausschlie337lich die Rentabilit344t des Anlageobjekts betref-fe; ein sonstiges Fehlverhalten des Vermittlers habe der Beklagte nicht konkret vorgetragen. 11 Der Beklagte habe seine Darlehensvertragserkl344rung auch nicht wirksam nach dem Haust374rwiderrufsgesetz widerrufen, weil entgegen der Auffassung des Landgerichts die von diesem f374r den 16. Oktober 1992 festgestellte Haust374rsituation nicht (mit-)urs344chlich f374r den Abschluss des Darlehensvertrages vom 5. November 1992 gewesen sei. Aufgrund des zeitlichen Abstandes von drei Wochen und dem zwischenzeitlichen Notar-termin sei die Kausalit344tsvermutung entfallen. Dass die 334berrumpelungs-situation gleichwohl fortbestanden habe, habe der Beklagte nicht konkret dargetan. Der Beklagte k366nne der Kl344gerin auch keine Einwendungen aus dem finanzierten Immobilienkauf entgegenhalten, und zwar unabh344ngig davon, ob dieser wirksam zustande gekommen sei. Ein Einwendungs-durchgriff nach 247 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. sei gem344337 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F. ausgeschlossen. Angesichts dieser Regelung lasse sich ein solcher auch nicht aus 247 242 BGB herleiten. 12 Schlie337lich k366nne der Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, die Darlehensvaluta nicht empfangen zu haben. Diese sei - wie von den Par-teien in dem Darlehensvertrag vereinbart - auf das von der Kl344gerin f374r den Beklagten eingerichtete Girokonto ausgezahlt worden. 13 - 8 - II. 14 Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung stand. 15 1. Das Berufungsgericht hat einen dem Anspruch der Kl344gerin entgegenzusetzenden Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen schuldhafter Verletzung einer eigenen Aufkl344rungspflicht rechtsfehlerfrei verneint. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kre-ditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bautr344ger- und Er-werbermodellen zur Risikoaufkl344rung 374ber das finanzierte Gesch344ft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regel-m344337ig davon ausgehen, dass die Kunden entweder 374ber die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verf374gen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufkl344rungs- und Hinweispflichten bez374glich des finanzierten Gesch344fts k366nnen sich daher nur aus den besonderen Umst344nden des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchf374hrung oder dem Vertrieb des Projekts 374ber ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus-geht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzu-tretenden besonderen Gef344hrdungstatbestand f374r den Kunden schafft oder dessen Entstehung beg374nstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgew344hrungen sowohl an den Bautr344ger als auch an einzelne Er-werber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissens-vorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (Senat BGHZ 168, 1, 19 f. Tz. 41 sowie Senatsurteile vom 17. Oktober 16 - 9 - 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 15, vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 f. Tz. 28 und vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877 Tz. 15, jeweils m.w.Nachw.). 17 b) Ein solches Aufkl344rungsverschulden hat das Berufungsgericht verneint, ohne dass ihm insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen w344re. aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Aufkl344rungspflicht der Kl344gerin 374ber eine - von dem Beklagten vermutete - doppelte Berechnung der Kosten f374r Konzeption und Vertrieb verneint. Nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs obliegt der finanzierenden Bank keine Aufkl344rungspflicht 374ber einzelne Bestandteile des Verkaufspreises. Eine Aufkl344rungspflicht kommt insoweit nur dann in Betracht, wenn die durch die Vertriebskosten oder andere verdeckte Kosten bewirkte Verschiebung des Verh344ltnisses zwischen Gesamtkaufpreis und Verkehrswert so weit-gehend ist, dass die Bank von einer sittenwidrigen 334berteuerung des Kaufpreises ausgehen muss, oder wenn die Bank positive Kenntnis von unrichtigen Prospektangaben hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832 Tz. 15 m.w.Nachw.). Letzteres hat hier der Beklagte aber weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Eine sittenwidrige 334berteuerung des Appartements hat er nicht behauptet. 18 bb) Die Kl344gerin hat auch keine Aufkl344rungspflicht im Hinblick auf ihre in dem Verkaufsprospekt abgedruckte Erkl344rung 374ber die Durchf374h-rung einer Mittelverwendungskontrolle verletzt. 19 - 10 - Der Beklagte hat nicht behauptet, dass die Kl344gerin die Zahlungen vom Projektkonto der Bautr344gerin nicht 374berwacht hat, sondern lediglich vorgetragen, dass es im August 1992 und - insoweit erst nach Abschluss des hier in Rede stehenden Darlehensvertrages - im M344rz 1993 zu - angeblich rechtsgrundlosen - Pre-Opening-Zahlungen und im Zeitraum von Oktober bis Dezember 1993 zu weiteren Scheckzahlungen von die-sem Konto an die P344chterin gekommen sei. Dieser Umstand kann allen-falls den Vorwurf rechtfertigen, die Kl344gerin habe die ihr obliegende Mit-telverwendungskontrolle nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgef374hrt; er l344sst aber nicht den Schluss zu, die Kl344gerin habe eine solche Kontrolle von Anfang an nicht beabsichtigt. Nur in diesem Fall w344ren aber die Prospektangaben unrichtig (Senatsurteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 621 f.). Soweit der Vorwurf mangelnder Sorgfalt bei der Mittelverwendungskontrolle seinerseits eine Schadensersatzhaf-tung der Kl344gerin begr374nden k366nnte, ist weder vorgetragen noch ersicht-lich, dass dem Beklagten gerade dadurch ein Schaden entstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 aaO S. 622). 20 Erst recht ist insoweit eine Aufkl344rungspflichtverletzung im Hinblick auf die von dem Beklagten vermutete doppelte Berechnung der Kosten f374r Konzeption und Vertrieb zu verneinen. Die von der Kl344gerin 374ber-nommene Mittelverwendungskontrolle bezog sich nach dem Verkaufs-prospekt lediglich auf die Freigabe der Kaufpreiszahlungen der Erwerber nach Ma337gabe der Makler- und Bautr344gerverordnung, nicht aber auf die 334berpr374fung der Berechtigung einzelner Kaufpreisbestandteile. 21 cc) Die Kl344gerin war auch nicht wegen eines schwerwiegenden In-teressenkonflikts aufkl344rungspflichtig. Ein solcher ist nicht schon allein 22 - 11 - deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bautr344gers oder Verk344ufers und des Erwerbers der Immobilie ist oder dem Verk344ufer eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (Senatsurtei-le vom 18. M344rz 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921, vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 624 und vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 50). Ein schwerwiegender Interessenkonflikt kann vielmehr nur vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfi-nanzierung" besondere Umst344nde hinzutreten. Dies ist etwa zu bejahen, wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kun-den verlagert (Senatsurteil vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 50). Das hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und wird von der Revision auch nicht aufgezeigt. Insoweit gen374gt insbesondere nicht der Hinweis der Revision, "ohne den Vertrieb an das Publikum sei das Projekt nicht zu finanzieren gewesen". Gegen die Annahme, die Kl344-gerin k366nnte bei Abschluss des Darlehensvertrages im November 1992 das Risiko eines notleidend gewordenen Kreditengagements bei der Bau-tr344gerin auf die Erwerber abgew344lzt haben, spricht vor allem der Um-stand, dass das Boarding-House 1993 fertig gestellt wurde und seinen Betrieb aufnehmen konnte, w344hrend der Konkurs der Bautr344gerin erst 1995 eintrat (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 aaO). dd) Entgegen der Auffassung der Revision l344sst sich eine Haftung der Kl344gerin f374r eigenes Aufkl344rungsverschulden auch nicht auf Grundla-ge der erst nach Erlass des Berufungsurteils modifizierten Rechtspre-chung des erkennenden Senats zur tats344chlichen Vermutung eines auf-kl344rungspflichtigen Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank beja-hen. 23 - 12 - (1) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.; 169, 109, 115 Tz. 23; Urteile vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1260 Tz. 39 und vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, WM 2007, 1651, 1654 Tz. 24; jeweils m.w.Nachw.) k366nnen sich die Anle-ger in F344llen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditge-benden Bank mit dem Verk344ufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufkl344-rungspflicht ausl366senden konkreten Wissensvorsprung der finanzieren-den Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen T344uschung des Anle-gers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verk344ufer oder Fondsinitia-toren bzw. des Fondsprospekts 374ber das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen T344uschung wird wider-leglich vermutet, wenn Verk344ufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanla-ge vom Verk344ufer oder Vermittler, sei es auch nur 374ber einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verk344ufers, Fondsinitiators oder der f374r sie t344tigen Vermittler bzw. des Verkaufsprospekts nach den Umst344n-den des Falles evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenser-fahrung aufdr344ngt, die Bank habe sich der arglistigen T344uschung gerade-zu verschlossen. 24 (2) Ob bei Anwendung dieser Grunds344tze hier eine Aufkl344rungs-pflichtverletzung der Kl344gerin aufgrund eines widerleglich vermuteten Wissensvorsprungs 374ber eine arglistige T344uschung des Beklagten gege-ben ist, wird von der Revision nicht dargelegt. Es wird weder aufgezeigt, worin die arglistige T344uschung des Beklagten durch den Vermittler oder 25 - 13 - den Verk344ufer liegen soll, die die Kl344gerin gekannt haben soll, noch wird auf die objektive Evidenz einer arglistigen T344uschung, die f374r eine Be-weiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung unverzichtbar ist, eingegangen. Vielmehr beschr344nkt sich die Revisionsbegr374ndung auf eine Bezugnahme auf die vorstehenden abstrakten Grunds344tze, ohne diese mit - f374r die Revisionsinstanz als wahr zu unterstellendem - Tatsa-chenvortrag des Beklagten zur arglistigen T344uschung auszuf374llen und ohne zu r374gen, dass das Berufungsgericht insoweit Vorbringen des Be-klagten 374bergangen habe. 2. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass die Kl344gerin nicht aus zugerechnetem Verschulden f374r unrichtige Anga-ben des Vermittlers 374ber die Rentabilit344t des Appartements und die Not-wendigkeit des Einsatzes eigener Mittel haftet. Nach st344ndiger Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs wird der im Rahmen von Kapitalanla-gemodellen auftretende Vermittler als Erf374llungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit t344tig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft. M366gli-cherweise falsche Erkl344rungen zu den Mieteinnahmen, zur monatlichen Belastung des Beklagten unter Ber374cksichtigung von Mieteinnahmen und Steuervorteilen sowie zu der M366glichkeit, das Appartement sp344ter mit Gewinn ver344u337ern zu k366nnen, betreffen nicht den Darlehensvertrag, son-dern die Rentabilit344t des Anlagegesch344fts, liegen damit au337erhalb des Pflichtenkreises der Bank und sind ihr deshalb nicht nach 247 278 BGB zu-zurechnen (Senat BGHZ 168, 1, 27 Tz. 63; Senatsurteile vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622, vom 23. M344rz 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 829; jeweils m.w.Nachw.; zum verbundenen Gesch344ft siehe unten). 26 - 14 - 27 3. Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Beklagten ge-gen die Kl344gerin auch kein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebe-ner Belehrung nach dem Haust374rwiderrufsgesetz zu. 28 a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar zur Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften (im Fol-genden: EuGH) vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079, 2085 f. Tz. 94 ff. - Schulte und WM 2005, 2086, 2089 Tz. 48 f. - Crailsheimer Volksbank) in nationales Recht ein Schadensersatzanspruch des Anlegers aus Ver-schulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gem344337 247 2 Abs. 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) zu bejahen sein. Dies setzt aber - neben einem Verschulden der finanzierenden Bank und der Schadens-urs344chlichkeit des Belehrungsversto337es (vgl. hierzu Senat BGHZ 169, 109, 121 f. Tz. 43; Senatsurteil vom 17. April 2007 - XI ZR 130/05, NJOZ 2007, 3210, 3213 Tz. 20) - zun344chst einmal voraus, dass der Anleger in einer Haust374rsituation zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden ist und er deshalb 374ber sein Widerrufsrecht belehrt werden muss-te. Daran fehlt es hier. b) Die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht die Urs344chlichkeit der Verhandlungen in der Haust374rsituation am 16. Oktober 1992 f374r die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserkl344rung vom 6. November 1992 verneint hat, l344sst entgegen der Ansicht der Re-vision keinen Rechtsfehler erkennen. 29 aa) Ein Widerrufsrecht im Sinne des 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG a.F. setzt voraus, dass der Kunde durch m374ndliche Verhandlun- 30 - 15 - gen im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner sp344teren Vertragserkl344rung bestimmt worden ist. Dabei gen374gt eine Haust374rsituation bei der Vertragsanbahnung, die f374r den sp344teren Vertragsschluss urs344chlich war. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der m374ndlichen Verhandlung gem344337 247 1 Abs. 1 HWiG a.F. und der Vertragserkl344rung wird nicht gefordert. Mit zunehmendem zeit-lichen Abstand nimmt aber die Indizwirkung f374r die Kausalit344t ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (Senat BGHZ 131, 385, 392; Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1244 Tz. 14; jeweils m.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem gr366337eren zeitlichen Abstand zwischen der m374ndlichen Ver-handlung und dem Vertragsschluss durch einen Versto337 gegen 247 1 HWiG a.F. in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschlie337ungs-freiheit beeintr344chtigt ist (Senat BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der W374rdigung des Einzelfalls (Senat, Urteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484, vom 18. M344rz 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920 f., vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 und vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995, 1996 f. Tz. 15). Welcher Zeitraum hierf374r erforderlich ist und welche Bedeutung m366glicherweise auch anderen Umst344nden im Rahmen der Kausalit344tspr374fung zukommt, ist eine Frage der W374rdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grunds344tzlich nur beschr344nkt 374berpr374ft werden kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 aaO und vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832 Tz. 11, jeweils m.w.Nachw.). - 16 - bb) Gemessen an diesen Grunds344tzen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Darle-hensvertrages der Parteien nicht mehr unter dem Eindruck einer f374r Haust374rgesch344fte typischen 334berrumpelungssituation zustande gekom-men ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der daf374r notwendige Kausalzusammenhang angesichts des zeitlichen Abstandes von drei Wo-chen zwischen der Haust374rsituation vom 16. Oktober 1992 und der Un-terzeichnung des Darlehensvertrages durch den Beklagten fr374hestens am 6. November 1992 nicht mehr zuverl344ssig festgestellt werden kann, ist nicht zu beanstanden. Dass das Berufungsgericht bei seiner W374rdigung die zwischen der Haust374rsituation und dem Abschluss des Darlehensver-trages erfolgte notarielle Beurkundung des Angebots zum Abschluss des Treuhand- und Gesch344ftsbesorgungsvertrages ber374cksichtigt hat, begeg-net ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Senat, Urteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 und vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995, 1997 Tz. 15). Es h344tte daher dem Beklagten der Nachweis oblegen, dass er gleichwohl durch die Haust374rsituation zum Vertragsschluss bestimmt worden ist. Hierzu fehlt aber ein substantiierter Vortrag. 31 cc) Entgegen der Ansicht der Revision geben die Urteile des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) keinen Anlass zu einer 304nderung dieser Rechtsprechung in Richtung auf eine vom Zeitablauf unabh344ngige Vermutung f374r die Kausalit344t zwischen Haust374rsituation und Vertrags-abschluss. Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au337erhalb von Ge-sch344ftsr344umen geschlossenen Vertr344gen (ABl. EG Nr. L 372/31 vom 32 - 17 - 31. Dezember 1985, "Haust374rgesch344fterichtlinie") hat einen engeren An-wendungsbereich als 247 1 HWiG a.F., indem sie lediglich die in einer Haust374rsituation abgeschlossenen Verbrauchervertr344ge erfasst, w344hrend es vorliegend um einen Fall der blo337en Vertragsanbahnung geht. Auf-grund dessen kommt der Richtlinie f374r die Frage der Kausalit344t von vorn-herein keine Bedeutung zu. 4. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zur Darlehens-r374ckzahlung verpflichtet ist und die Kl344gerin nicht auf das Appartement mit der Begr374ndung verweisen kann, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Ge-sch344ft (vgl. Senat BGHZ 152, 331, 337; 168, 1, 9 Tz. 21; Senatsurteile vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2348 Tz. 13, vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 Tz. 19 und vom 17. April 2007 - XI ZR 130/05, NJOZ 2007, 3210, 3211 Tz. 13; je-weils m.w.Nachw.). 33 a) 247 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditvertr344ge, die zu f374r grundpfand-rechtlich abgesicherte Kredite 374blichen Bedingungen gew344hrt worden sind, keine Anwendung (Senat BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; 168, 1, 9 Tz. 21; Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1258 f. Tz. 25; jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier der Fall. 34 Die Parteien haben in dem Darlehensvertrag die Stellung von Grundschulden 374ber insgesamt 243.000 DM als Sicherheit vereinbart. Dass das Darlehen auch zu f374r grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite 35 - 18 - 374blichen Bedingungen gew344hrt worden ist, ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen den Parteien unstreitig. 36 b) Entgegen der Ansicht der Revision kommen auch eine ein-schr344nkende Auslegung des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG oder eine analo-ge Anwendung von 247 9 VerbrKrG a.F. auf Realkreditvertr344ge, die zwar nicht nach 247 7 VerbrKrG a.F., wohl aber nach 247 1 HWiG a.F. widerrufen werden k366nnen, nicht in Betracht. Nach st344ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats bilden Grundpfandkredit und finanziertes Immobi-liengesch344ft ausnahmslos kein verbundenes Gesch344ft (vgl. nur BGHZ 168, 1, 11 f. Tz. 29; Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1258 f. Tz. 25; jeweils m.w.Nachw.). Der Gesetzgeber hat mit 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG eine abschlie337ende Regelung geschaf-fen, die zum einen keinen Raum f374r eine teleologische Reduktion l344sst und zum anderen eine analoge Anwendung des 247 9 VerbrKrG verbietet. Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des 247 358 Abs. 3 Satz 3 BGB f374r die Zukunft ein verbundenes Gesch344ft bei Krediten zum Erwerb einer Immobilie nicht mehr generell ausgeschlossen hat, ist nicht geeig-net, das Verst344ndnis der zuvor geltenden, anders lautenden Vorschrift zu bestimmen (Senat BGHZ 167, 223, 231 Tz. 22). c) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht einen Einwen-dungsdurchgriff nach den aus 247 242 BGB hergeleiteten Grunds344tzen der Rechtsprechung zum verbundenen Gesch344ft verneint. Ein R374ckgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgesch344ft ent-wickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditge-setz unterfallenden Realkrediten aus (st.Rspr.; vgl. nur BGHZ 168, 1, 10 37 - 19 - Tz. 25; Senatsurteile vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622 und vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2349 Tz. 14). 38 d) Entgegen der Ansicht der Revision stellt diese Rechtsprechung - auch unter Ber374cksichtigung der Urteile des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) - keinen Versto337 gegen das Gemeinschaftsrecht dar. Dies hat der erkennende Senat ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 10 ff. Tz. 26 ff.) im Einzelnen begr374ndet (vgl. auch Senatsurteil vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2349 Tz. 17 ff.). Die Revision bringt hiergegen nichts Neues vor. - 20 - 5. Schlie337lich hat der Beklagte die Darlehensvaluta auch empfan-gen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Darlehensvaluta vertragsgem344337 auf ein Giro-konto des Beklagten ausgezahlt worden. 39 III. Die Revision war nach alledem zur374ckzuweisen. 40 Nobbe M374ller Ellenberger Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.02.2005 - 12 O 252/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 65/05 -
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