BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 6/07 Verk374ndet am: 9. Juli 2008 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 138 Ab, 242 (Familienrecht) D, 1570, 1578 Abs. 1 Satz 1, 1587 b, 1579 Nr. 1, 1408 a) Ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungs-ausgleichs ist nach 247 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Ehegatten bei Abschluss des Vertrags bewusst in Kauf nehmen, dass die Ehefrau wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (abgesehen von Kindererziehungszeiten) erwerben wird. b) Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann in solchen F344llen zur Gesamt-nichtigkeit des Ehevertrags f374hren, wenn die Ehefrau bei seinem Abschluss im neunten Monat schwanger ist und ihr der Vertragsentwurf erstmals in der notariel-len Verhandlung bekannt gegeben wird. BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - OLG Frankfurt am Main AG Kirchhain - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Juli 2008 durch die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Teilurteil des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2006 wird auf Kosten des Antragsgegners zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 19. Oktober 1984 geschossene Ehe der Parteien, aus der die T366chter I.A.C. (geb. 3. November 1984), M.I. (geb. am 28. Februar 1986) und C.O. (geb. am 30. Juli 1993) hervorgegangen sind, wurde durch Urteil des Amt-gerichts - Familiengericht - vom 15. Februar 2006 geschieden (insoweit rechts-kr344ftig seit 11. Juli 2006). Die noch minderj344hrige Tochter C.O. wird seit der Trennung der Parteien (nach den Feststellungen des Amtsgerichts: am 1. Sep-tember 2002) von der Antragstellerin betreut. Die Parteien streiten 374ber schuld-rechtlichen Versorgungsausgleich sowie 374ber Zugewinnausgleich. 1 Die Parteien haben am 5. Oktober 1984 einen Ehevertrag geschlossen. Der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann; geboren am 1. Juli 1940) war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 44 Jahre alt und als Jurist - nach erfolgreicher T344tigkeit in mehreren anderen Untenehmen - in der Personalabteilung der 2 - 3 - M.-AG t344tig; gegen Ende seines Berufslebens war er leitender Angestellter ei-ner Bank in Frankfurt. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau; geboren am 12. Dezember 1959) war bei Vertragsschluss 24 Jahre alt und als Erzieherin in einem Kindergarten t344tig. Diese Arbeitsstelle hat sie in der Folgezeit aufgege-ben; heute ist sie als Fachlehrerin teilzeitbesch344ftigt. In dem Ehevertrag, des-sen Text der Ehefrau vor der notariellen Verhandlung nicht bekannt gegeben worden war, ist u.a. folgendes geregelt: "247 2 Bis zur Geburt von Kindern sind beide Ehegatten zur Berufst344tig-keit berechtigt und verpflichtet. 205 Wenn ein Kind geboren wird, gibt ein Ehegatte, unter normalen Umst344nden die Ehefrau, seine Berufst344tigkeit vor374bergehend auf. Diesem Ehegatten obliegt dann die Haushaltsf374hrung und die Kindesbetreuung. Sobald die Kindesbetreuung es zul344sst, ist er berechtigt, seinen Beruf oder eine auf dem Arbeitsmarkt ver-f374gbare sonstige Erwerbst344tigkeit aufzunehmen. Vorrangig ist je-doch das Wohl der Kinder. Steht dieses einer Halb- oder Ganz-tagsbesch344ftigung nicht entgegen, so ist der Ehegatte zur Auf-nahme einer zumutbaren Berufst344tigkeit berechtigt und verpflich-tet. 247 3 Die Ehegatten wollen in G374tertrennung leben und schlie337en den gesetzlichen G374terstand aus. 205 247 4 Die Ehegatten schlie337en gegenseitig den Versorgungsausgleich v366llig aus. 247 5 F374r den Fall, dass unsere Ehe vor Ablauf von 5 Jahren geschie-den wird, verzichten wir gegenseitig und v366llig auf jeden nach-ehelichen Unterhalt. - 4 - Ist bei der Scheidung jedoch ein gemeinsames Kind vorhanden, so steht dem Ehegatten, der das Kind betreut, unter den Voraus-setzungen des 247 1570 BGB Unterhalt zu. Im 374brigen soll es grunds344tzlich bei der gesetzlichen Regelung verbleiben. Jedoch soll sich das Ma337 des Unterhalts nicht nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen, sondern nach dem erlernten bzw. dem mit h366herem Einkommen verbundenen ausge374bten Beruf des unterhaltsberechtigten Ehegatten bestimmen. Der Auf-stockungsanspruch des 247 1573 Abs. 2 BGB und der Kapitalisie-rungsanspruch des 247 1585 Abs. 2 BGB werden ausgeschlossen. 247 6 Sollte eine der Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so sollen die 374brigen Vereinbarungen dennoch wirksam bleiben." Im Scheidungsverbundverfahren hat die Ehefrau - neben der Zahlung von nachehelichem Unterhalt und der Durchf374hrung des Versorgungsaus-gleichs - im Wege der Stufenklage begehrt, den Ehemann zu verurteilen, Aus-kunft 374ber sein Endverm366gen zum 29. Oktober 2003 zu erteilen. Das Amtsge-richt hat die Ehe geschieden, dem Unterhaltsverlangen teilweise entsprochen, den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgef374hrt, den schuldrecht-lichen Versorgungsausgleich vorbehalten und die Zugewinnausgleichsstufen-klage abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht den Unterhaltsausspruch herabgesetzt und den Ehemann verurteilt, der Ehe-frau Auskunft 374ber sein Endverm366gen zum 29. Oktober 2003 zu erteilen; den Antrag des Ehemannes festzustellen, dass ein schuldrechtlicher Versorgungs-ausgleich nicht stattfindet, hat es abgewiesen. Gegen die Entscheidung zum Zugewinnausgleich und zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich richtet sich die - insoweit zugelassene - Revision des Ehemannes. 3 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 4 Das zul344ssige Rechtmittel hat keinen Erfolg. I. 5 Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der von den Parteien ge-schlossene Ehevertrag nach 247 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit unwirk-sam. Eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen ergebe eine einseiti-ge Benachteiligung der Ehefrau, die nicht durch Regelungen zu ihren Gunsten ausgeglichen w374rden. Zwar bleibe der als Kernbereich der Scheidungsfolgen anzusehende Betreuungsunterhalt im Grundsatz unber374hrt, dies allerdings mit der Einschr344nkung, dass das Ma337 des Unterhalts sich nicht nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen, sondern nach dem Einkommen bemesse, das aus dem erlernten oder, falls h366her dotiert, aus dem ausge374bten Beruf erzielbar w344re. Die Ehefrau sei so an ihrem Beruf als Erzieherin festgehalten worden; an der wirtschaftlichen Stellung des Ehemannes habe sie - im Gegensatz zu den ge-meinsamen Kindern der Parteien - nicht teilhaben sollen, und zwar unabh344ngig davon, ob sie durch ihre Erwerbst344tigkeit im erlernten Beruf ihren Mindestunter-halt w374rde bestreiten k366nnen. Dieser Nachteil werde durch den vereinbarten Ausschluss des Aufstockungsunterhalts versch344rft. Der generelle Ausschluss des Versorgungsausgleichs bewirke, dass die Ehefrau, die nach dem Ehever-trag f374r die Zeit der Kinderbetreuung zur Aufgabe ihrer Berufst344tigkeit verpflich-tet gewesen sei, in dieser Zeit - abgesehen von den Kindererziehungszeiten - keine nennenswerte Versorgung habe aufbauen k366nnen. Eine Vereinbarung 374ber den Ausschluss des Zugewinnausgleichs sei zwar grunds344tzlich wirksam. 6 - 6 - Dies k366nne jedoch dann nicht gelten, wenn diese Vereinbarung - wie hier - Be-standteil eines einen Ehegatten insgesamt beeintr344chtigenden Vertrages sei. 7 Im 334brigen sei der Ehevertrag nur deshalb zustande gekommen, weil zwischen den Parteien ein wirtschaftliches und soziales Missverh344ltnis bestan-den habe; denn die Parteien h344tten sich - abgesehen von dem zwischen ihnen bestehenden Altersunterschied - in einer nach Bildung und sozialer Stellung v366llig unterschiedlichen Situation befunden. Au337erdem lasse der Umstand, dass der Ehefrau vor der notariellen Verhandlung kein Vertragsentwurf zugelei-tet worden sei und die Ehefrau sich - nach dem Vortrag des Ehemannes - um die Formulierung im Vertrag nicht sonderlich gek374mmert habe, den sicheren Schluss zu, dass der Vertragsinhalt bereits vor dem Beurkundungstermin zwi-schen dem Ehemann und dem Notar ausgehandelt worden sei. Vor allem sei zu ber374cksichtigen, dass die Ehefrau bei Vertragsschluss im neunten Monat schwanger gewesen sei und aus der Sicht beider Parteien die Eheschlie337ung alsbald habe erfolgen sollen. Dem Ehemann sei es dabei - nach seinem eige-nen Vortrag - darauf angekommen, dass das Kind in der Ehe geboren werde, damit auch er sorgeberechtigt w374rde; die Ehefrau habe unterhaltsrechtlich ab-gesichert sein wollen. Eine Gesamtw374rdigung der Situation ergebe, dass der Ehemann auf die Ehefrau - ausdr374cklich oder nicht, jedenfalls aber tats344chlich - einen so erheblichen Druck ausge374bt habe, dass dem Ehevertrag die rechtliche Anerkennung insgesamt versagt bleiben m374sse. II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. 8 - 7 - 1. Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601), darf die grunds344tzliche Disponibilit344t der Scheidungsfolgen nicht dazu f374hren, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das w344re der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverh344ltnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entst374nde, die hinzunehmen f374r den belasteten Ehegatten - bei angemessener Ber374cksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verst344ndiger W374rdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Pr374fung bed374rfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. 9 Dabei hat der Tatrichter zun344chst - im Rahmen einer Wirksamkeitskon-trolle - zu pr374fen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekom-mens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung f374r den Schei-dungsfall f374hrt, dass ihr - und zwar losgel366st von der zuk374nftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverh344ltnisse - wegen Versto337es gegen die gu-ten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Fol-ge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (247 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtw374rdigung, die auf die individuellen Verh344ltnisse bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse, den geplanten oder bereits ver-wirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede ver-folgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggr374nde zu ber374cksichtigen, die den beg374nstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Ges- 10 - 8 - taltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601, 606). 11 Soweit ein Vertrag der Wirksamkeitskontrolle standh344lt, hat sodann eine Aus374bungskontrolle nach 247 242 BGB zu erfolgen. Daf374r sind nicht nur die Ver-h344ltnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ma337gebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemein-schaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen f374r den belasteten Ehegat-ten unzumutbar ist (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601, 606). 2. Die ehevertraglichen Abreden der Parteien halten bereits der Wirk-samkeitskontrolle (247 138 Abs. 1 BGB) nicht stand. 12 a) Schon bei einer isolierten Betrachtung der Einzelregelungen ergibt sich, dass der Ehevertrag teilweise eine - bereits im Zeitpunkt des Vertrags-schlusses offenkundige - einseitige Lastenverteilung f374r den Scheidungsfall be-wirkt, die durch den geplanten Zuschnitt der Ehe nicht gerechtfertigt und durch keinerlei Vorteile f374r die Ehefrau ausgeglichen wird. 13 aa) Die zum nachehelichen Unterhalt getroffenen Abreden der Parteien rechtfertigen allerdings - f374r sich genommen - das Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht. Mit dem grunds344tzlichen Ausschluss nachehelichen Unterhalts f374r den Fall, dass die Ehe vor Ablauf von f374nf Jahren geschieden wird, nehmen die Ehegatten einen Rechtsgedanken auf, der sich auch in 247 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB sowie - ansatzweise (Begrenzung des Unterhalts nach H366he und Dauer) - auch in 247 1578 b BGB findet. Der Umstand, dass die vertraglich vorgesehene F374nfjahresfrist 374ber den Zeitrahmen hinausgeht, f374r den der Senat eine kurze 14 - 9 - Ehedauer bejaht hat (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - IVb ZR 39/85 - FamRZ 1886, 886, 887: bis drei Jahre), steht nicht entgegen. Denn der vom Senat gezogene Zeitrahmen beansprucht nur f374r den Regelfall Geltung (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1995 - XII ZR 195/93 - FamRZ 1995, 1405, 1407) und ist schon deshalb einer - angemessenen - abweichenden Konkretisierung durch Ehevertrag zug344nglich. Die von 247 1579 Nr. 1 2. Halbs. BGB besonders gesch374tzten Kindesbelange sind gewahrt, da der vereinbarte generelle Unter-haltsausschluss f374r den Betreuungsunterhalt nicht gilt. Die Unterhaltsabrede erweist sich - allein betrachtet - auch nicht schon deshalb als sittenwidrig, weil die Parteien die H366he des Unterhaltsanspruchs abweichend von den gesetzlichen Vorgaben geregelt und dabei nicht an die ehelichen Lebensverh344ltnisse, sondern an das Einkommen angekn374pft haben, das der Unterhaltsberechtigte aus seinem erlernten oder, falls h366her dotiert, ausge374bten Beruf erzielen k366nnte. Eine solche abweichende Regelung der Un-terhaltsh366he ist, wie der Senat entschieden hat, nicht schon deshalb zu bean-standen, weil die vertraglich vorgesehene Unterhaltsh366he - nach den bei Ver-tragsschluss bestehenden oder vorhersehbaren Einkommensverh344ltnissen - hinter den ehelichen Lebensverh344ltnissen zur374ckbleibt. Vielmehr ist die Schwel-le der Sittenwidrigkeit allenfalls dann erreicht, wenn die vertraglich vorgesehene Unterhaltsh366he nicht ann344hernd geeignet ist, ehebedingte Nachteile des Unter-haltsberechtigten auszugleichen (Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1447). Das ist hier nicht der Fall: Die getroffene Abrede will, wenn sie f374r die H366he des geschuldeten Unterhalts an das - hier von der Ehefrau - in ihrem erlernten oder sp344ter ausge374bten und besser bezahl-ten Beruf ankn374pft, gerade die Nachteile ausgleichen, die f374r die Ehefrau mit dem durch die Kinderbetreuung bedingten Verzicht auf eine fortdauernde eige-ne Berufst344tigkeit verbunden sind. Auf die vom Oberlandesgericht angespro-chene Frage, ob die danach geschuldete Unterhaltsh366he den Mindestbedarf 15 - 10 - der Ehefrau deckt, kommt es nicht an; denn es ist schon nicht ersichtlich, dass nach den - ma337gebenden - Verh344ltnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses das tats344chliche oder zu erwartende Einkommen der Ehefrau als Erzieherin zur Deckung ihres Mindestbedarfs nicht ausreichen k366nnte. 16 bb) Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs h344lt dagegen - schon f374r sich genommen - einer 334berpr374fung am Ma337stab des 247 138 Abs. 1 BGB nicht stand. Der Versorgungsausgleich ist - als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsverm366gen - einerseits dem Zugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition grunds344tzlich zug344nglich (247 1408 Abs. 2, 247 1587 o BGB). Er ist jedoch anderer-seits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Vereinbarungen 374ber den Versorgungsausgleich m374ssen deshalb nach denselben Kriterien gepr374ft werden wie ein vollst344ndiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 98 = FamRZ 2004, 601, 605; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187; Senatsurteil vom 28. November 2007 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582, 585). Der Unterhalt wegen Alters geh366rt, wie der Senat dargelegt hat, zum Kernbereich des gesetz-lichen Scheidungsfolgenrechts; das Gesetz misst ihm als Ausdruck ehelicher Solidarit344t besondere Bedeutung zu - was freilich einen Verzicht nicht generell ausschlie337t, etwa wenn die Ehe erst im Alter geschlossen wird. Nichts anderes gilt f374r den Versorgungsausgleich. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist deshalb nach 247 138 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn er dazu f374hrt, dass ein Ehegatte aufgrund des schon beim Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der Ehe 374ber keine hinreichende Alterssicherung verf374gt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarit344t schlechthin unvereinbar erscheint. Das kann 17 - 11 - namentlich dann der Fall sein, wenn sich ein Ehegatte, wie schon beim Ver-tragsschluss geplant, der Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet und deshalb auf eine versorgungsbegr374ndende Erwerbst344tigkeit in der Ehe verzich-tet hat. Das in diesem Verzicht liegende Risiko verdichtet sich zu einem Nach-teil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichm344337ig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angela-stet werden kann, wenn die Ehe scheitert (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187). So liegen die Dinge hier. Nach dem Ehevertrag sollte bei Geburt eines Kindes ein Ehegatte - nach der im Ehevertrag gew344hlten Formulierung: "unter normalen Umst344nden die Ehefrau" - seine Berufst344tigkeit aufgeben und sich der Haushaltsf374hrung und Kinderbetreuung widmen. Erst wenn die Kinderbetreu-ung und das "vorrangige Wohl der Kinder" es zulie337e, sollte die Ehefrau be-rechtigt sein, ihren Beruf oder eine auf dem Arbeitsmarkt verf374gbare sonstige Berufst344tigkeit aufzunehmen. Die Ehegatten haben damit bei Vertragsschluss bewusst in Kauf genommen, dass die bei Vertragsschluss im neunten Monat schwangere Ehefrau alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und damit bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (au337er Kindererziehungszei-ten) erwerben w374rde. Der mit der Geburt von drei Kindern und deren - der Ehe-frau aufgegebenen - Betreuung einhergehende Verzicht auf den Ausbau der eigenen Versorgungsbiographie stellt sich nunmehr - mit der Scheidung - f374r die Ehefrau als ein bei Vertragsschluss vorhersehbarer ehebedingter Nachteil dar. Mit dem ehevertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs wird dieser Nachteil auf die Ehefrau verlagert. Da diese einseitige Lastenverteilung durch keinerlei Vorteil f374r die Ehefrau kompensiert wird, ist er nach 247 138 Abs. 1 BGB unwirksam. 18 - 12 - cc) Anders verh344lt es sich - bei isolierter Betrachtung - mit dem verein-barten Ausschluss des Zugewinnausgleichs. Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht umfasst; er erweist sich ehe-vertraglicher Gestaltung am weitesten zug344nglich (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95, 98 f. = FamRZ 2004, 601, 605, 608). Schon im Hinblick auf diese nachran-gige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgen-rechts wird ein Ausschluss dieses G374terstandes, worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat (Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 692 a.E., vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1448, vom 28. M344rz 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311 und vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 - FamRZ 2008, 386, 388), f374r sich genommen regelm344337ig nicht sittenwidrig sein. Das gilt auch hier. 19 b) Auch wenn die Regelungen des Ehevertrags 374ber den teilweisen Aus-schluss und die h366henm344337ige Begrenzung des nachehelichen Unterhalts sowie 374ber den Ausschluss des Zugewinnausgleichs - bei jeweils gesonderter Be-trachtung - den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen verm366gen, erweist sich der Ehevertrag bei einer Gesamtw374rdigung der getroffenen Abre-den dennoch als insgesamt sittenwidrig und damit als im ganzen nichtig. 20 aa) Der objektive Gehalt der Gesamtregelung zielt erkennbar auf eine einseitige Benachteiligung der Ehefrau: Der Ehefrau wird "unter normalen Um-st344nden" die Betreuung der gemeinsamen Kinder 374bertragen. Der damit - nach der im Ehevertrag zum Ausdruck kommenden Vorstellung der Parteien: not-wendig - einhergehende Verzicht auf eine eigene Erwerbst344tigkeit wird der Ehe-frau jedoch nicht honoriert. Im Falle einer Aufl366sung der Ehe vor Ablauf der F374nfjahresfrist wird die Ehefrau auf den Betreuungsunterhalt verwiesen; ein Anschlussunterhalt wegen Alters, Krankheit oder Arbeitslosigkeit bleibt ihr ver-sagt. Auch bei einer - wie hier - l344ngeren Ehedauer muss sie unmittelbar nach 21 - 13 - der Scheidung ihres bisherigen "ehelichen" Lebenszuschnitts entsagen und sich mit einem ihrem urspr374nglichen Beruf gem344337en, deutlich bescheideneren Lebensunterhalt begn374gen. Die mit dem Verzicht auf Erwerbst344tigkeit verbun-dene L374cke in der Versorgungsbiographie wird nicht geschlossen; der Aus-schluss des Versorgungsausgleichs sichert die in der Ehe gemeinsam erwirt-schaftete Altersversorgung allein dem Ehemann. Diese Einseitigkeit findet im Ausschluss des Zugewinnausgleichs ihre konsequente Fortsetzung: Die Ertr344ge aus der Erwerbst344tigkeit des Ehemannes verbleiben ungeschm344lert ihm. bb) Die Frage, ob das objektive Zusammenspiel dieser die Ehefrau ein-seitig benachteiligenden Regelungen bereits ausreicht, um den Ehevertrag f374r insgesamt sittenwidrig zu erachten, kann hier dahinstehen. Denn die bei einer Gesamtw374rdigung durchweg einseitige Lastenzuweisung im Ehevertrag erweist sich jedenfalls deshalb als zur G344nze sittenwidrig, weil die Parteien sich beim Vertragsschluss nicht als "gleich starke Verhandlungspartner" gegen374berge-standen, der Ehevertrag vielmehr erkennbar auf einer gravierenden wirtschaftli-chen wie sozialen Imparit344t der (sp344teren) Ehegatten beruht. 22 Zwar vermag eine Schwangerschaft der Frau bei Abschluss des Ehever-trages, wie der Senat wiederholt dargelegt hat, f374r sich allein noch keine Sit-tenwidrigkeit des Ehevertrages zu begr374nden. Sie indiziert aber eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparit344t bei Vertragsabschlu337, die es rechtfertigt, den Vertrag einer verst344rkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unter-ziehen, wobei in einer Gesamtschau alle ma337geblichen Faktoren zu ber374ck-sichtigen sind (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446, vom 5. Juli 2006 - XII ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1361, vom 28. M344rz 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311 und vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 - FamRZ 2008, 386, 387). Bei einer solchen Gesamtschau kann der von den Parteien geschlossene Ehevertrag keinen Bestand haben. 23 - 14 - Objektiv ist dabei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass mit der Begrenzung des nachehelichen Unterhalts, vor allem aber mit dem Ausschluss des Versor-gungsausgleichs Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Schei-dungsfolgenrechts teilweise (Unterhalt) bzw. ganz (Versorgungsausgleich) ab-bedungen worden sind, ohne dass dieser Nachteil f374r die Ehefrau durch ander-weitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verh344ltnisse der Ehegat-ten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige ge-wichtige Belange des beg374nstigten Ehegatten gerechtfertigt w374rde (Senatsurteil vom 28. M344rz 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311). Subjektiv ist bei dieser Gesamtschau - worauf das Oberlandesgericht mit Recht hinweist - zu ber374cksichtigen, dass die (sp344tere) Ehefrau bei Abschluss des Ehevertrags unmittelbar vor der Geburt ihres Kindes stand, auf eine unterhaltsrechtliche Si-cherung - auch im Interesse ihres Kindes - angewiesen war und gegen374ber dem juristisch versierten, deutlich 344lteren und beruflich erfolgreichen (sp344teren) Ehemann keine reale Chance hatte, sich mit dem ihr erstmals in der notariellen Verhandlung bekanntgegebenen Vertragstext kritisch auseinanderzusetzen und diesen Vertrag auf der Ebene der Gleichordnung mit ihrem (sp344teren) Ehemann zu diskutieren. Es kann dahinstehen, ob ein Notar mit der Beurkundung eines solchen die (k374nftige) Ehefrau einseitig belastenden Ehevertrags, der weder mit beiden k374nftigen Ehegatten vorbesprochen noch der rechtsunkundigen und im neunten Monat schwangeren Ehefrau rechtzeitig vor der notariellen Verhand-lung zur Kenntnis gebracht worden ist, zumindest nach heutigen Ma337st344ben seinen Standespflichten gen374gt. Jedenfalls rechtfertigt eine W374rdigung aller Umst344nde den - auch vom Oberlandesgericht gezogenen - Schluss, dass ein solcherma337en zustande gekommener Ehevertrag, mag er auch in Einzelfragen - isoliert betrachtet - vertretbar erscheinen, insgesamt keine Anerkennung der Rechtsordnung verdient. - 15 - cc) Danach ist der Ehevertrag nicht nur hinsichtlich des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs, sondern auch in Ansehung des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs und der Vereinbarung der G374tertrennung nichtig. Die von den Parteien vereinbarte salvatorische Klausel (247 6 des Ehevertrags) 344ndert daran nichts. Ergibt sich, wie hier, die Sittenwidrigkeit der getroffenen Abreden bereits aus der Gesamtw374rdigung eines Vertrags, dessen Inhalt f374r eine Partei - wie hier f374r die Ehefrau - ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzelrege-lungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt wer-den, so erfasst die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag, hier also auch den f374r die Ehefrau nachteiligen Ausschluss des Zugewinnausgleichs. F374r eine auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs beschr344nkte Teilnichtig-keit bleibt in solchem Fall kein Raum (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006 24 - 16 - - XII ZB 250/03 - FamRZ 2006, 1097, 108; vgl. auch Brambring FPR 2005, 130, 133; vgl. ferner BGH Urteil vom 13. M344rz 1979 - KZR 23/77 - NJW 1979, 1605, 1606). Sprick Wagenitz Fuchs V351zina Dose Vorinstanzen: AG Kirchhain, Entscheidung vom 15.02.2006 - 32 F 803/03-S- - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 20.12.2006 - 2 UF 110/06 -
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