BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 6/08 vom 19. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 19. November 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. November 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 55.479,79 200 festge-setzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs beachtet. 1 1. Die Ausf374hrungen im Berufungsurteil lassen erkennen, dass das Beru-fungsgericht f374r die Beantwortung der Frage, zu welchem Ergebnis der Vorpro-zess bei pflichtgem344337em Handeln der Beklagten gef374hrt h344tte, nicht f374r ma337-geblich gehalten hat, wie jener Prozess tats344chlich geendet h344tte, sondern wie 2 - 3 - er richtigerweise h344tte entschieden werden m374ssen. Dies entspricht der Recht-sprechung des Senats (u.a. BGHZ 133, 110, 111; 163, 223, 227). 2. Das Berufungsgericht hat auch nicht erkennbar au337er Acht gelassen, dass bei der Beantwortung der vorstehend genannten Frage das Beweisma337 des 247 287 ZPO und nicht dasjenige des 247 286 ZPO gilt. Weder die allgemein gehaltenen Ausf374hrungen der Beschwerde zu einem hieraus abzuleitenden Zu-lassungsgrund noch ihre konkreten Revisionsr374gen zeigen ein solches Fehlver-st344ndnis des Berufungsgerichts auf. 3 3. Bei der Beurteilung der Eink374nfte des Kl344gers als ehepr344gend im Sin-ne von 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Berufungsgericht die Rechtspre-chung des f374r das Familienrecht zust344ndigen XII. Zivilsenats des Bundesge-richtshofs beachtet. Es hat mit Recht den Ma337stab bei Einkommenssteigerun-gen im Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung und nicht den von der Be-schwerde dargelegten Ma337stab bei Einkommenssteigerungen nach der Schei-dung zugrunde gelegt. 4 - 4 - 4. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist auch nicht unter dem Ge-sichtspunkt der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts gef344hrdet. Die Be-schwerde zeigt eine Verletzung des Anspruchs des Kl344gers auf rechtliches Ge-h366r (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht konkret auf. 5 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 07.07.2006 - 1 O 235/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.11.2007 - 16 U 3/06 -
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