BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 6/08 vom 12. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 12. Januar 2010 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Beschluss des Senats vom 19. November 2009 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Gr374nde: Ob die Anh366rungsr374ge die behauptete Geh366rsverletzung ausreichend dargelegt hat (247 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO; vgl. dazu BGH, Beschl. v. 19. M344rz 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609), kann dahinstehen. 1 Die Anh366rungsr374ge ist jedenfalls unbegr374ndet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Ein-zelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374ck-lich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 19. November 2009 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers in vollem Umfang darauf gepr374ft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen s344mtlich f374r nicht durchgrei-fend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde zur374ckweisenden Be-schluss eine kurze Begr374ndung beigef374gt. 2 - 3 - Von einer weiterreichenden Begr374ndung kann auch in diesem Verfah-rensabschnitt in entsprechender Anwendung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus 247 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begr374ndet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungs-recht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begr374ndung der Entscheidung. Ansonsten h344tte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anh366-rungsr374ge nach 247 321a ZPO die Bestimmung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegr374ndung kann eine Geh366rs-r374ge gegen die Entscheidung 374ber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begr374ndungserg344nzung herbeizuf374hren(vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). 3 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 07.07.2006 - 1 O 235/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.11.2007 - 16 U 3/06 -
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