BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 6/10 vom 8. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Gr374neberg, Maihold und Pamp beschlossen: Die Geh366rsr374ge des Kl344gers gegen den Beschluss des Senats vom 21. September 2010 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Das als 374bergangen ger374gte Vorbringen ist vom Senat ber374cksich-tigt worden. Wie der Schriftsatz des Kl344gers vom 16. November 2009 zeigt, hat das Berufungsgericht in der m374ndlichen Verhand-lung am 3. November 2009 auf die m366gliche Unwirksamkeit der Abtretung hingewiesen. Eine - einen Geh366rsversto337 begr374nden-de - 334berraschungsentscheidung liegt damit nicht vor. Die R374ge des Kl344gers, das Berufungsgericht habe darauf hinwirken m374ssen, seinen Antrag - zumindest hilfsweise - dahin umzustellen, dass ei-ne Verurteilung Zug-um-Zug gegen Mitteilung der Zahlung an die Depotbank zu erfolgen habe, ist ebenfalls unbegr374ndet. Eines Hinweises nach 247 139 Abs. 1 ZPO bedurfte es nicht, weil die Kla-ge - auf dem Boden der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - 3 - zur Unwirksamkeit der Abtretung - auch mit dem Hilfsantrag kei-nen Erfolg gehabt h344tte. Wiechers Mayen Gr374neberg Maihold Pamp Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.01.2009 - 2-21 O 372/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.12.2009 - 8 U 26/09 -
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