BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 6/10 vom 21. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Dr. Gr374neberg, Maihold und Pamp beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2009 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar verkannt, dass sowohl die in Zinsscheinen verbrieften als auch die sich aus den Globalurkunden ergebenden Zinsanspr374che ohne weiteres nach 247 398 BGB abtretbar sind. Der Senatsbe-schluss vom 22. September 2009 (XI ZR 356/08) bezieht sich le-diglich auf die Frage, wie das Recht des Schuldners aus 247 797 BGB bei Globalurkunden verfahrensrechtlich umzusetzen ist, und hat daher keine Bedeutung f374r die Wirksamkeit der Abtretung der Anspr374che aus einer Schuldverschreibung. Dieser einfache Rechtsanwendungsfehler rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Revision. Es fehlt an einer Wiederholungs- oder Nachahmungsge-fahr. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil erkl344rterma337en die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde legen wollen, so dass zu erwarten ist, dass ihm k374nftig der beanstandete Rechtsanwendungsfehler nicht mehr unterl344uft. Von einer weite-ren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 3 - Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Aus-nahme der Kosten des Nebenintervenienten, dieser tr344gt seine Kosten selbst (247 97 Abs. 1, 247 101 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 58.100,92 200. Wiechers Ellenberger Gr374neberg Maihold Pamp Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.01.2009 - 2-21 O 372/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.12.2009 - 8 U 26/09 -
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