ECLI:DE:BGH:2018:240718BXIZR610.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI Z R 610 / 17 vom 24. Juli 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinne n Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Gehörsrüg e der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 5. Juni 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Es kann dahinstehen, ob die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Anhörungsrü ge den gesetzlichen Zulässigkeits anforderungen aus § 321a Abs. 2 ZPO genügt. Sie ist jedenfalls unbegründet, da der Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entsche i- dungserheblicher Weise verletzt hat ( § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung zurückgewiesen (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 XI ZR 610/17, juris Rn. 5). Dabei hat der Senat vor der Beschlussfassung am 5. Juni 2018 umfassend geprüft, ob ein zugelassener, der Klägerin zur Rechtsverfo l- gung beigeordneter Rechtsanwalt in der Lage wäre, deren Nichtzulassungsb e- schwerde im Hinblick auf die Darlegung von Zulassung sgründen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen , und dies verneint. Bei dieser Pr ü- fung hat der Senat das Vorbringen der Klägerin berücksichtigt und für nicht durchgreifend erachtet. 1 - 3 - Der Beschluss vom 5. Juni 2018 bedurfte hinsichtlich d er Aussichtslosi g- keit der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- s atz 2 ZPO keiner weitergehenden Begründung (BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 XI ZR 5/12, juris Rn. 2 und vom 8. Februar 2018 IX ZR 155/17, juris Rn. 5) . Dass elbe gilt für die vorliegende Entscheidung über die Gehörsrüge (vgl. BVerfGK 18, 301, 307; Senatsb eschlüsse vom 9. August 2017 XI ZR 200/17, juris Rn. 3 und vom 25. April 2018 - XI ZR 589/17, juris Rn. 2 , jeweils mwN ). Ellenberger Grüneberg Maihold Me nges Derstadt Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 12.01.2017 - 4 O 250/16 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.09.2017 - 19 U 30/17 - 2
Full & Egal Universal Law Academy