BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 61/05 vom 22. November 2005 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Den Patentanw344lten C. wird Akteneinsicht in die Akten des Patent-nichtigkeitsverfahrens X ZR 61/05 gew344hrt. Gr374nde: I. Die Beklagte hat dem Akteneinsichtsgesuch der Patentanw344lte C. widersprochen, weil diese keinerlei Gr374nde f374r die begehrte Akteneinsicht angegeben haben; die Kl344gerin hat sich mit der begehrten Akten-einsicht einverstanden erkl344rt. 1 II. Dem Antrag ist stattzugeben. Nach der Regelung in 247 99 Abs. 3, 247 31 PatG ist die Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens lediglich von ei-nem f366rmlichen Antrag, nicht jedoch von der Darlegung eines berechtigten Inte-resses abh344ngig. Die Notwendigkeit der Darlegung eines solchen Interesses besteht nach dem Wortlaut des 247 99 Abs. 3 PatG nur dann, wenn von Seiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitskl344gers ein entgegenstehendes schutzw374rdiges Inte- 2 - 3 - resse dargetan wird (vgl. Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143). Ein solches hat die dem Akteneinsichtsgesuch widersprechende Beklagte nicht dargelegt. Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.01.2005 - 4 Ni 30/03 (EU) -
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