BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 61/05 vom 18. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 18. Mai 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2005 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 155.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Kl344gerin, sie sei am 20. August 2001 w344hrend der vom Landgericht als erwiesen angesehenen Fehlzeit von 1 Stunde und 40 Minuten wahrscheinlich im Wettbewerbsarchiv in Berg gewesen, zu Recht gem344337 247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zur374ckgewiesen. Dies hatte die Kl344gerin weder w344hrend des Arbeitsgerichtsprozesses noch in erster Instanz vor dem Landgericht - auch nicht w344hrend der sehr ausf374hrlichen Be-weisaufnahme, bei der sie zugegen war - behauptet. Unter Versto337 gegen 2 - 3 - Art. 103 Abs. 1 GG 374bergangenen Vortrag zu den tats344chlichen Voraussetzun-gen einer Selbstbindung der fr374heren Arbeitgeberin der Kl344gerin bei Arbeitszeit-verst366337en zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls nicht auf. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 3 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 30.07.2004 - 3 O 13/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.02.2005 - 12 U 152/04 -
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