BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 61/05 Verk374ndet am: 19. Dezember 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bb, Cg, Cl, 247 449 Abs. 2 a) Im Rechtsverkehr mit Verbrauchern benachteiligt eine in Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen vereinbarte Laufzeit von zehn Jahren einen Mieter von Verbrauchserfassungsger344ten unangemessen im Sinne des 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. b) Eine Klausel in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen eines Kaufvertrages 374ber entsprechende Erfassungsger344te, die es dem Verk344ufer bei Zahlungs-verzug gestattet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ger344te bis zur Kauf-preiszahlung vorl344ufig wieder zur374ckzunehmen, widerspricht dem wesentli-chen Grundgedanken des 247 449 Abs. 2 BGB und ist im Rechtsverkehr mit Verbrauchern nach 247 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2007 - XII ZR 61/05 - OLG Frankfurt LG Frankfurt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Dezember 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. M344rz 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist ein eingetragener Verein, der Verbraucherinteressen wahrnimmt und in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem344337 247 4 Abs. 1, 2 UKlaG eingetragen ist. Er verlangt von der Beklagten, die Verwendung be-stimmter Klauseln in ihren Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen (AGB) zu unter-lassen bzw. sich nicht auf diese zu berufen. 1 Die Beklagte ist ein bundesweit t344tiges Unternehmen, das sich mit der Ermittlung und der Abrechnung verbrauchsabh344ngiger Energiekosten befasst. Sie bietet ihren Kunden auch Verbrauchserfassungsger344te zum Kauf oder zur Anmietung an. Dabei besteht die M366glichkeit, Erfassungsger344te nur anzumieten oder zu kaufen, die Beklagte nur mit der Erfassung und Abrechnung von Ener- 2 - 3 - giekosten zu beauftragen oder die Anmietung bzw. den Kauf von Erfassungsge-r344ten mit der Erfassung und Abrechnung des Energieverbrauchs zu verbinden. 3 Die Beklagte verwendet f374r ihre Beauftragung mit der Erfassung und Ab-rechnung von Energiekosten einerseits sowie f374r die Anmietung oder den Kauf von Erfassungsger344ten andererseits jeweils gesonderte Vertragsformulare mit speziell vorgefertigten Vertragsbedingungen. Zus344tzlich verwendet sie f374r alle Vertragstypen weitere, auf einem gesonderten Blatt vorgefertigte "Allgemeine Gesch344ftsbedingungen". In ihrem Formular "Auftrag f374r die Anmietung" verwendet die Beklagte auch Verbrauchern gegen374ber u.a. folgende Klauseln (zum Verst344ndnis er-w344hnte, nicht beanstandete Klauseln sind kursiv wiedergegeben): 4 In Spalte 4 der Tabelle im Vertragskopf befinden sich Rubriken f374r den Ger344tetyp, Montagedatum, Anzahl der Ger344te etc. und die jeweilige Laufzeit des Mietvertrages. Hier ist handschriftlich eingetragen: "Laufzeit i.J.: 10." 5 Ziff. 6 Satz 1 und 2 der Mietvertragsbedingungen: "Der Mietvertrag beginnt nach Ger344temontage und wird 374ber die verein-barte Laufzeit abgeschlossen. W344hrend dieser Laufzeit ist der Vertrag nicht k374ndbar." Ziff. 6 Satz 3 der Mietvertragsbedingungen: "Er (der Mietvertrag) verl344ngert sich jeweils um denselben Zeitraum, wenn er nicht sp344testens drei Monate vor Vertragsablauf schriftlich von einem der Vertragspartner gek374ndigt wird." Ziff. 8 Satz 1 und 2 der Mietvertragsbedingungen: "Wird der Vertrag vor Ablauf der Vertragslaufzeit auf Wunsch des Auf-traggebers vorzeitig beendet, ist T. berechtigt, die Ger344temiete f374r die Restlaufzeit beim Auftraggeber geltend zu machen. Dieser Anspruch wird der H366he nach auf die H344lfte der Jahresmiete zzgl. der Demontage- - 4 - kosten begrenzt, welche bis zum Ende der Vertragslaufzeit noch f344llig w374rden." 6 Weiter verwendet die Beklagte in ihren "Allgemeinen Gesch344ftsbedin-gungen" auch im Rechtsverkehr mit Verbrauchern unter der 334berschrift "Auf-tragsabwicklung" u.a. folgende Klauseln f374r den Kauf von Ger344ten und Zubeh366r, die nach Ziff. I.7 Satz 1 AGB unter Eigentumsvorbehalt geliefert werden: Ziff. I.7 Satz 5 der AGB: "Kommt der Kunde mit seiner Bezahlung in Verzug, hat T. das Recht, die gelieferten Ger344te/Zubeh366r bis zu deren Bezahlung an sich zu nehmen." Ziff. I.7 Satz 6 der AGB: "Dar374ber hinaus ist T. berechtigt, den Gegenstand von Leitungen und Befestigungen zu trennen." Ziff. I.7 Satz 7 der AGB: "Ist der Gegenstand wesentlicher Bestandteil einer Sache des Kunden geworden, so hat der Kunde die Pflicht, eine Trennung zu dulden und den Gegenstand zur374ckzu374bereignen." Diese letztgenannten Klauseln sowie die Laufzeitbestimmung einschlie337-lich der Verl344ngerungsklausel, die in der Revisionsinstanz allein noch von Inte-resse sind, h344lt der Kl344ger f374r unwirksam. Er verlangt von der Beklagten, sich im Rechtsverkehr mit Verbrauchern nicht mehr auf diese zu berufen und ihre Verwendung zu unterlassen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klage-abweisungsbegehren weiter. 7 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 8 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 9 1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in NJW-RR 2005, 1170 ff. ver366ffentlicht ist, hat die in den Mietvertragsbedingungen der Beklagten enthaltene Laufzeitklausel und die Verl344ngerungsklausel f374r unwirksam erachtet und es der Beklagten nach 247247 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 UKlaG untersagt, die-se zu verwenden oder sich auf die Klauseln zu berufen. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: Vieles spreche daf374r, dass die beanstandete Laufzeitklausel nach 247 309 Nr. 9 lit. a BGB unwirksam sei. Der Mietvertrag 374ber Messger344te und ein formal gesondert abgeschlossener Vertrag 374ber die Erfassung und Abrechnung von Daten seien sachlich eine Einheit. Wegen des auf der Erfassung und Abrech-nung von Daten liegenden Schwerpunktes stelle sich die Aufteilung in zwei Ver-tr344ge als Umgehungsgesch344ft nach 247 306 a BGB dar. Durch die L344nge des Mietvertrages werde der Verbraucher dazu bestimmt, auch den Erfassungs- und Abrechnungsvertrag 374ber die nach 247 309 Nr. 9 lit. a BGB zul344ssige H366chst-grenze von zwei Jahren hinaus fortzuf374hren. Ob tats344chlich ein Umgehungsge-sch344ft vorliege, k366nne allerdings dahinstehen. 10 Eine durch Allgemeine Gesch344ftsbedingungen vereinbarte Laufzeit des Mietvertrages von zehn Jahren sei jedenfalls nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteilung von Verbrauchern unwirksam. Die missbr344uchliche Verwendung der Klausel ergebe sich aufgrund einer umfas-senden Interessenabw344gung der beteiligten Kreise. So hindere eine Laufzeit 11 - 6 - von zehn Jahren einen Verbraucher, in absehbarer Zeit zu einem anderen, g374nstigeren Mitbewerber zu wechseln oder von der M366glichkeit Gebrauch zu machen, auf technische Neuerungen bei der Beklagten oder einem Mitbewer-ber zur374ckzugreifen. Diesen schutzw374rdigen Interessen der Kunden st374nden keine zu beachtenden Belange der Beklagten entgegen. Die Beklagte k366nne sich nicht darauf berufen, dass eine Vertragslaufzeit von zehn Jahren wegen hoher Vorhalte- und Entwicklungskosten gerechtfertigt sei. Kosten, die sich nur bei l344ngerer Vertragslaufzeit amortisierten, k366nnten zwar eine lange Vertrags-bindung rechtfertigen. Dies gelte besonders f374r hohe, vom Klauselverwender vorfinanzierte Investitionen in die Herstellung oder Errichtung der technischen Gegebenheiten, die zur Durchf374hrung des Vertrages erforderlich seien. Die Be-klagte m374sse aber keine Investitionen erbringen, die ausschlie337lich einem be-stimmten Vertragspartner zugute k344men. Soweit die Beklagte hohe Kosten f374r ihre Forschung und Entwicklung sowie f374r den Erwerb von Patentlizenzen habe, komme dies ihrer technischen Leistungsf344higkeit und damit der Gesamtheit ih-rer Kunden zugute. Auch sei der Aufwand gering, den die Beklagte bei der In-stallation von Erfassungsger344ten an Heizk366rpern oder durch den Einbau von Warmwasserz344hlern habe. Die vermieteten Erfassungsger344te seien Massen-produkte, deren Amortisation nur einen geringen Niederschlag im Mietpreis f374r ein einzelnes Ger344t finde. Zumindest k366nnten sich die Ger344tekosten bei einer unter zehn Jahren liegenden Vertragslaufzeit auch durch eine anschlie337ende Weiterverwendung amortisieren. Dass sich die Kunden der Beklagten durch die Anmietung von Erfas-sungsger344ten die Investition f374r deren Kauf sparten, sei der Anmietung derarti-ger Hilfsmittel immanent, schaffe einem Wohnraumvermieter aber wegen der geringen Investitionsh366he keinen besonderen Vorteil. Eine Rechtfertigung l344n-gerer Laufzeiten des Mietvertrages ergebe sich auch nicht daraus, dass die Mietkosten f374r Erfassungsger344te als Nebenkosten auf die Mieter von Wohn- 12 - 7 - raum umlegbar seien. Diese M366glichkeit bestehe auch bei einer k374rzeren Lauf-zeit; dass diese zwangsweise zu einem h366heren Mietzins f374r die Erfassungsge-r344te f374hre, der mangels Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nicht mehr als laufende Betriebskosten umlagef344hig sei, habe die Beklagte nicht dargetan. Sie gehe selbst davon aus, vorzeitig zur374ckgegebene Erfassungsger344te erneut vermieten zu k366nnen. Die zehnj344hrige Vertragslaufzeit sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte ihren Kunden die Wahl zwischen dem Kauf und der Anmietung der Erfassungsger344te lasse. Denn nur die Kosten einer Anmie-tung k366nne ein Kunde der Beklagten auf seine eigenen Mieter als laufende Ne-benkosten umlegen. Schlie337lich w374rden die Nachteile einer langen Vertragslaufzeit auch nicht durch die M366glichkeit einer vorzeitigen Vertragsbeendigung ausgeglichen. Zwar sei in Ziff. 8 der Mietvertragsbedingungen von einer vorzeitigen Beendigung des Mietverh344ltnisses auf Wunsch des Kunden die Rede. Diese Klausel lege aber nicht die rechtlichen M366glichkeiten einer vorzeitigen Beendigung fest, sondern setze eine solche als erfolgt voraus. Bei Beachtung des f374r die abstrakte Klau-selkontrolle einschl344gigen Ma337stabs der kundenfeindlichsten Auslegung werde der Eindruck erweckt, eine einseitige K374ndigung des Mieters sei nicht m366glich, sondern allenfalls eine einvernehmliche Beendigung durch beide Vertragspart-ner. Einem Ausgleich der langen Laufzeit durch eine vorzeitige Beendigung stehe dar374ber hinaus entgegen, dass ein Kunde dann mit der H344lfte der Jah-resmiete f374r die Restlaufzeit belastet werde, ohne die Erfassungsger344te weiter zur Verf374gung zu haben. 13 Aus diesen Erw344gungen sei auch die beanstandete Verl344ngerungsklau-sel nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung von Verbrauchern unwirksam, da sie eine automatische Verl344ngerung des Ver-trages bei Nichtk374ndigung um weitere zehn Jahre vorsehe. 14 - 8 - 2. Diese Beurteilung h344lt den Angriffen der Revision stand. 15 16 Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob ein Mietvertrag 374ber Erfassungsger344te und ein gesondert abgeschlossener Vertrag 374ber die Auswer-tung der erfassten Daten sachlich als Einheit anzusehen sind, und sich die in der Laufzeitklausel geregelte Vertragsdauer von zehn Jahren deshalb als Um-gehungsgesch344ft nach 247 306 a BGB darstellt, weil der Vertragsschwerpunkt auf der Erfassung und Abrechnung von Daten liegt und die in den gesetzlichen Re-gelungen f374r Allgemeine Gesch344ftsbedingungen enthaltene hierf374r zul344ssige Vertragslaufzeit nur zwei Jahre betr344gt (247 309 Nr. 9 lit. a BGB). Dagegen beste-hen keine Bedenken, denn die beanstandete Laufzeitklausel, die von der Be-klagten unbestritten handschriftlich im Sinne von 247 309 Abs. 1 Satz 1 BGB vor-formuliert und nicht zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelt wurde, ist im Verkehr mit Verbrauchern zumindest nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig f374r sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbr344uchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu ber374cksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzu-gestehen (vgl. zu 247 9 Abs. 1 AGBG a.F. Senatsurteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 74/91 - NJW 1993, 1133, 1134; BGHZ 147, 279, 282; 143, 103, 113; 120, 108, 118; 90, 280, 284). Die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben ver-sto337ende unangemessene Benachteilung der von einer AGB-Klausel betroffe-nen Vertragspartner des Verwenders vorliegt, ist auf der Grundlage einer um-fassenden Abw344gung der berechtigten Interessen der beteiligten Kreise zu be-antworten (vgl. BGHZ 153, 344, 350; 100, 157, 165; Ulmer/Brandner/Hensen/ 17 - 9 - Fuchs AGB-Recht 10. Aufl. 247 307 Rdn. 102; M374nchKomm/Kieninger BGB 5. Aufl. 247 307 Rdn. 31 f.). 18 Der Bundesgerichtshof hat bei Formularvertr344gen mit miet- oder miet-344hnlichem Charakter eine mehrj344hrige Bindung f374r sich genommen nicht als unangemessene Benachteilung des anderen Teils gewertet. Solche Vertr344ge sind als typische Dauerschuldverh344ltnisse regelm344337ig auf eine l344ngere Laufzeit angelegt; gesetzliche Bestimmungen, welche die L344nge der Vertragsdauer be-schr344nken, gibt es dabei nicht (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 74/91 - NJW 1993, 1133, 1134; BGHZ 143, 103, 114; BGH Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 405/96 - NJW 1997, 3022, 3023). Zudem kann es im Interesse ei-nes Unternehmers liegen, seine Vertr344ge aus Wettbewerbsgr374nden so zu ges-talten, dass er g374nstige Preise anbieten kann; diesem Ziel kann gerade auch eine l344ngere Vertragslaufzeit dienen (BGH Urteil vom 26. M344rz 1997 - IV ZR 71/96 - NJW 1997, 1849, 1850). Entscheidend f374r die hier in Frage stehende Unangemessenheit der in AGB eines Mietvertrages 374ber Verbrauchserfas-sungsger344te geregelten zehnj344hrigen Vertragslaufzeit ist deshalb, ob die Lauf-zeitklausel angesichts der Interessenlage der beteiligten Verkehrskreise keine billige Regelung mehr darstellt, sondern das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zu Lasten des Vertragsgegners in treuwidriger Weise verschiebt (vgl. BGH Urteil vom 6. Dezember 2002 - V ZR 220/02 - NJW 2003, 1313, 1315). Bei dieser Abw344gung sind nicht nur die auf Seiten des Verwenders get344tigten In-vestitionen zu ber374cksichtigen, sondern der gesamte Vertragsinhalt im Rahmen einer Gegen374berstellung der insgesamt begr374ndeten gegenseitigen Rechte und Pflichten (vgl. BGHZ 143, 103, 114; BGH Urteil vom 17. Dezember 2002 - X ZR 220/01 - NJW 2003, 886, 887 m.w.N.). 3. Dahinstehen kann, ob eine durch AGB geregelte vertragliche Bindung von mehr als zehn Jahren allgemein kritisch zu beurteilen und nur bei Vorlage 19 - 10 - besonderer Umst344nde auf Seiten des Verwenders angemessen ist (so BGH Urteile vom 17. Dezember 1997 - X ZR 220/01 - NJW 2003, 886, 887 und vom 8. April 1997 - X ZR 62/95 - NJW-RR 1997, 942, 943; anders BGH Urteil vom 23. November 1983 - VIII ZR 333/82 - ZIP 1984, 335, 337; offen gelassen in BGHZ 143, 103, 114 f.). Die Wertung des Berufungsgerichts, die Gesamtabw344-gung aller f374r und gegen eine Vertragsdauer von zehn Jahren sprechenden Umst344nde f374hre vorliegend zu einer unangemessenen Benachteilung der Ver-tragspartner der Beklagten und damit zu einer Unwirksamkeit der beanstande-ten Laufzeitklausel, l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. a) Im Rahmen der gebotenen Gesamtabw344gung f344llt erheblich ins Ge-wicht, dass dem Mieter w344hrend der langen Vertragslaufzeit von zehn Jahren einseitig das Verwendungsrisiko f374r den Mietgegenstand auferlegt wird, dessen Lebensdauer nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten ca. zehn Jahre betr344gt. Er bleibt an den Vertrag gebunden und tr344gt allein das wirtschaftliche Risiko f374r die vermieteten Erfassungsger344te, selbst wenn er diese nicht mehr ben366tigt, z.B. weil er eine von ihm vermietete Eigentumswohnung ver344u337ert. Zudem hat der Mieter keine M366glichkeit, nach angemessener Zeit zu einem g374nstigeren bzw. im Service besseren Konkurrenzunternehmen der Beklagten zu wechseln oder auf einen ge344nderten Bedarf zu reagieren. Von einem Verbraucher kann aber nicht erwartet werden, absch344tzen zu k366nnen, ob die Anmietung der Ger344te w344hrend der gesamten zehnj344hrigen Laufzeit des Ver-trages seinen Bed374rfnissen nach einer dem aktuellen technischen Stand ent-sprechenden Verbrauchserfassung gerecht wird. Die Kunden der Beklagten werden somit durch die lange Laufzeit des Mietvertrages in ihrer wirtschaftli-chen Dispositionsfreiheit stark eingeschr344nkt. Auch im Hinblick auf eine "Ver-sorgungssicherheit" wird ein Verbraucher grunds344tzlich kein Interesse an einer zehnj344hrigen Vertragslaufzeit haben. Seine Versorgung mit Verbrauchserfas-sungsger344ten w344re bei einer wesentlich k374rzeren Vertragslaufzeit oder bei ei- 20 - 11 - nem unbefristeten Mietverh344ltnis mit angemessenen K374ndigungsfristen eben-falls gesichert. Ein Mieter wird nach der Beendigung des Vertrages mit der Be-klagten seinen Bedarf an markt374blichen Erfassungsger344ten jederzeit 374ber ein anderes Unternehmen decken k366nnen. 21 Diese Nachteile des Mieters werden durch die geringen Vorteile eines Vertrages mit zehnj344hriger Laufzeit, die etwa in den langfristig kalkulierbaren Mietkosten liegen, nicht aufgehoben. b) Die Benachteiligung des Mieters durch die zehnj344hrige Laufzeit wird auch nicht durch die M366glichkeit einer vorzeitigen "Vertragsbeendigung" nach Ziff. 8 Satz 1 f. der Mietvertragsbedingungen ausgeglichen. Zwar ist dort gere-gelt, dass bei einer vorzeitigen "Beendigung" des Vertrages "auf Wunsch des Auftraggebers" die Beklagte berechtigt ist, die Ger344temiete f374r die Restlaufzeit - begrenzt auf die H344lfte der noch f344llig werdenden Miete zzgl. Demontagekos-ten - geltend zu machen. Nach der im Verbandsprozess ma337geblichen kunden-feindlichsten Auslegung (vgl. BGHZ 119, 152, 172) ist allerdings davon auszu-gehen, dass der Mieter keinen Anspruch auf eine vorzeitige Vertragsbeendi-gung hat, sondern es im Ermessen der Beklagten liegt, ob sie einem entspre-chenden Angebot ihres Kunden zustimmt. Bereits deshalb kann die genannte Klausel die Unangemessenheit der formularm344337ig bestimmten zehnj344hrigen Vertragslaufzeit nicht kompensieren. Auch die nicht abdingbare M366glichkeit ei-ner au337erordentlichen K374ndigung des Mieters nach 247 543 BGB f374hrt zu keiner anderen Beurteilung, denn aus dem Risikobereich des K374ndigenden stammen-de Umst344nde rechtfertigen eine solche K374ndigung nicht (Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht 247 543 Rdn. 156; vgl. bereits BGH Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 405/96 - NJW 1997, 3022, 3024). Dahinstehen kann bei dieser Sichtweise im 334brigen, ob die aus Ziff. 8 Satz 2 der Mietvertragsbedingungen folgende Belastung des Mieters nach Vertragsaufhebung unangemessen im 22 - 12 - Sinne von 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, weil die Klausel den zu erstattenden Mietausfall ohne M366glichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens pau-schaliert. 23 c) Zu ber374cksichtigende Interessen der Beklagten, die f374r eine Ange-messenheit der beanstandeten Klausel sprechen, liegen nicht vor. Insbesonde-re rechtfertigen die vorgetragenen Investitions- und Entwicklungskosten der Beklagten eine formularvertraglich vereinbarte Laufzeit von zehn Jahren nicht. aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es anerkannt, dass bei Dauerschuldverh344ltnissen die h366chstzul344ssige Vertragslaufzeit u.a. davon abh344ngt, welcher Kapitalaufwand dem die Laufzeit durch AGB vorge-benden Vertragsteil f374r die Erf374llung des Vertrages entsteht. Sind f374r die Her-stellung oder Errichtung der zur Durchf374hrung des Vertrages erforderlichen technischen Gegebenheiten hohe Entwicklungs- und Investitionskosten erfor-derlich, deren Vorfinanzierung sich nur bei l344ngerer Vertragsdauer amortisiert, kann eine lange Laufzeit dem anzuerkennenden Interesse des Klauselverwen-ders Rechnung tragen (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 74/91 - NJW 1993, 1133, 1134 [Anschlie337ungsvertrag f374r Breitbandkabelanschl374sse]; BGHZ 147, 279, 283 [Bierlieferungsvertrag]; 143, 104, 115 f. [Alleinbezugsver-pflichtung]; BGH Urteile vom 17. Dezember 2002 - X ZR 220/01 - NJW 2003, 886, 887 [Telefonanlagen-Wartungsvertrag]; vom 4. Juli 1997 - V ZR 405/96 - NJW 1997, 3022, 3023 [Errichtung und Betrieb von Telekommunikationsanla-gen] und vom 13. Februar 1985 - VIII ZR 154/84 - NJW 1985, 2328 [Vermietung einer Fernsprechnebenstellenanlage]). Dasselbe gilt, wenn der eine laufende Leistung erbringende Vertragsteil hohe Vorhaltekosten aufzuwenden hat (BGHZ 90, 280, 86 [Direktunterrichtsvertrag]; BGH Urteile vom 17. Dezember 2002 - X ZR 220/01 - NJW 2003, 886, 887 und vom 13. Februar 1985 - VIII ZR 24 - 13 - 154/84 - NJW 1985, 2328). Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass diese Voraussetzungen hier nicht gegeben sind. 25 Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie zur Durchf374hrung eines kon-kreten Mietverh344ltnisses die erforderlichen technischen Gegebenheiten mit er-heblichem Kapitalaufwand herstellen muss oder dass sie f374r die Instandhaltung der jeweiligen Erfassungsger344te laufend hohe Ausgaben hat. Auch die Revision verh344lt sich hierzu nicht. Bei den Messger344ten zur Erfassung verbrauchsab-h344ngiger Kosten handelt es sich vielmehr um standardisierte, markt374bliche und ohne gro337en tats344chlichen und finanziellen Aufwand montierbare Ger344te. In dem von der Kl344gerin vorgelegten Vertrag aus dem Jahre 2001 vermietete die Beklagte ein bestimmtes Ger344t f374r j344hrlich 10,50 DM (5,37 200). Dass sie f374r des-sen Beschaffung zur Erf374llung der Pflichten aus dem Mietvertrag einen erhebli-chen, eine zehnj344hrige Laufzeit rechtfertigenden Kapitalaufwand hat, ist nicht ersichtlich. W344hrend des Mietverh344ltnisses f344llt f374r die Beklagte kein nennens-werter Aufwand f374r die Bereitstellung und Wartung der Ger344te an, wie z.B. ge-gebenenfalls f374r Eichkosten (247 2 Abs. 1 EichG). Sie hat hierf374r weder in bedeu-tendem Ma337e weiteres technisches Ger344t noch Personal vorzuhalten, das es erforderlich machte, eine entsprechende Kalkulationsgrundlage langfristig zu erhalten und diese mittels einer zehnj344hrigen Laufzeit auf eine Basis zahlreicher Abnehmer zu stellen (anders z.B. bei W344rmelieferungsvertr344gen; vgl. BGHZ 100, 1, 10). bb) Ein berechtigtes Interesse des Klauselverwenders an einer langen Vertragslaufzeit kann aber darin begr374ndet liegen, dass die lange Vertragsbin-dung generell, d.h. unabh344ngig von den finanziellen Aufwendungen f374r ein kon-kretes Vertragsverh344ltnis erforderlich ist, um ein bestimmtes Produkt wirtschaft-lich sinnvoll zu vermarkten. Dabei ist nicht auf die konkrete Kalkulation des Klauselverwenders abzustellen. Im Rahmen des 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB 26 - 14 - kommt es gerade im Verbandsprozess grunds344tzlich auf eine 374berindividuell generalisierende, typisierende, von den konkreten Umst344nden des Einzelfalles absehende Betrachtungsweise an (vgl. BGH Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 405/96 - NJW 1997, 3022, 3024; M374nchKomm/Basedow aaO 247 310 Rdn. 75). Dass eine zehnj344hrige Vertragsbindung f374r die wirtschaftliche Vermietung markt374blicher Verbrauchserfassungsger344te generell erforderlich ist, hat die Be-klagte indessen nicht vorgetragen. Dies ist - unabh344ngig von der durch die Re-vision aufgeworfenen Frage nach der Darlegungs- und Beweislast im Ver-bandsprozess - auch sonst nicht ersichtlich. cc) Die Revision hat sich f374r ein berechtigtes Interesse an einer zehnj344h-rigen Vertragslaufzeit vielmehr darauf berufen, die Beklagte habe f374r die Wei-terentwicklung des technischen Standards der von ihr angebotenen Erfas-sungsger344te hohe Forschungs- und Entwicklungskosten sowie hohe Kosten f374r den Erwerb von Patentlizenzen. Sie m374sse zudem die vermieteten Ger344te, in denen zahlreiche gewichtige Kostenposten enthalten seien, vorhalten und vorfi-nanzieren. Hinzu komme, dass die Beklagte die vermieteten Ger344te in ihrem Aktivverm366gen bilanzieren und dort abschreiben m374sse. Diese Abschreibungen gingen in die Gewinn- und Verlustrechnung ein und wirkten sich gewinnmin-dernd aus. Die Regelung einer k374rzeren Vertragslaufzeit in den AGB der Be-klagten w374rde deshalb zwangsl344ufig zu einem h366heren Mietzins f374hren, den ein Kunde wegen Versto337es gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot auf seine eigenen Mieter nicht mehr umlegen k366nne. 27 Damit macht die Revision aber die rein preiskalkulatorische Erw344gung geltend, bei einer Unwirksamkeit der beanstandeten Laufzeitklausel m374sse die Beklagte k374nftig einen h366heren Mietzins verlangen. Dieses "Preisargument" ist im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in-dessen grunds344tzlich nicht statthaft. Die Bestimmung des angemessenen Prei- 28 - 15 - ses hat regelm344337ig nicht durch die Gerichte, sondern durch die am relevanten Markt herrschende Angebots- und Nachfragesituation zu erfolgen. Behandelte man eine Klausel als wirksam, weil anderenfalls die M366glichkeit best374nde, dass der Verwender statt des vereinbarten Preises k374nftig einen h366heren Preis ver-langen w374rde, w344re den Verwendern mit dem Preisargument eine pauschale Rechtfertigung aller belastenden Klauseln an die Hand gegeben. Die Inhalts-kontrolle von AGB liefe leer (vgl. BGHZ 77, 126, 131; 120, 216, 226; Staudin-ger/Coester, BGB [2006] 247 307 Rdn. 129 ff.; M374nchKomm/Kieninger aaO 247 307 Rdn. 41 ff. jeweils m.w.N.). Die Folge w344re ein "Konditionenwettbewerb" ver-schiedener AGB-Verwender "nach unten", denn der Wettbewerb um Kunden erfolgt haupts344chlich 374ber den Preis, nicht 374ber die Qualit344t von AGB (Staudin-ger/Coester aaO 247 307 Rdn. 132). Zudem ist es regelm344337ig fraglich und ge-richtlich nicht nachvollziehbar, ob mit der Verwendung nicht benachteiligender Klauseln eine Preissteigerung eintritt, die am Markt auch tats344chlich durchsetz-bar ist (M374nchKomm/Kieninger aaO 247 407 Rdn. 42). Das "Preisargument" kann im Rahmen der Angemessenheitspr374fung nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB lediglich bei Hinzutreten besonderer Umst344nde Ber374cksichtigung finden. Diese k366nnen z.B. vorliegen bei der Abw344lzung re-gelm344337ig unkalkulierbar entstehender Kosten auf den Kunden (vgl. BGHZ 101, 253, 263), wenn einer geringwertigen Hauptleistung ein sich selten verwirkli-chendes, aber gewichtiges Schadensrisiko gegen374bersteht (vgl. BGH Urteil vom 22. Mai 1968 - VIII ZR 133/66 - NJW 1968, 1718, 1720) oder wenn der Verwender seinem Kunden eine Tarifwahl zwischen mehreren Vertragsmodel-len er366ffnet, in denen eine unterschiedliche Risikotragung mit einer entspre-chenden Preisgestaltung verkn374pft ist (vgl. BGHZ 77, 126, 133 f.; vgl. f374r die Ber374cksichtigung des Preisarguments ausf374hrlich Staudinger/Coester aaO 247 307 Rdn. 135 ff.; Ulmer/Brandner/Hensen/Fuchs aaO 247 307 Rdn. 145 ff. je-weils m.w.N.). Entsprechende Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. 29 - 16 - d) Schlie337lich entf344llt die Unangemessenheit der beanstandeten Lauf-zeitklausel auch nicht deshalb, weil ein Kunde zwischen der zehnj344hrigen An-mietung von Erfassungsger344ten und deren k344uflichen Erwerb w344hlen kann. Re-gelm344337ig wird ein Verbraucher beabsichtigen, die Kosten der Verbrauchserfas-sung als Betriebskosten an seine eigenen Mieter weiterzugeben. Nach 247 556 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 BGB i.V. mit der Betriebskosten-Verordnung (BetrKV) k366nnen bei der Wohnraummiete indessen nur laufende Kosten der Anmietung oder einer sonstigen Gebrauchs374berlassung von Wasserz344hlern (247 2 Nr. 2 BetrKV) und von Ger344ten zur Verbrauchserfassung bei Betrieb einer zentralen Heizungsanlage (247 2 Nr. 4 BetrKV) umgelegt werden (vgl. auch 247 7 Abs. 2 HeizkostenVO). Der Kaufpreis f374r Erfassungsger344te w344re deshalb nur unter den Voraussetzungen des 247 559 BGB eingeschr344nkt auf einen Mieter abw344lzbar. Bereits aus diesem Grund ist f374r einen Vermieter der Kauf von Messger344ten gegen374ber der Anmietung keine vergleichbare Alternative. 30 e) Die in den Mietvertragsbedingungen enthaltene Laufzeitklausel stellt somit im Rechtsverkehr mit Verbrauchern insgesamt eine allgemein unbillige und ungerechte Regelung dar, die das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zum Nachteil der Mieter erheblich st366rt. Die beanstandete Klausel ist nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam und entf344llt ersatzlos (vgl. BGHZ 143, 103, 119). Der Kl344ger kann von der Beklagten nach 247247 1, 3 Abs. 1 UKlaG verlangen, die Klausel nicht mehr zu verwenden bzw. sich nicht mehr auf diese zu berufen. 31 3. Folgerichtig hat das Berufungsgericht auch die beanstandete Verl344n-gerungsklausel f374r unwirksam erachtet. Sie regelt die Verl344ngerung der Ver-tragslaufzeit um weitere zehn Jahre, sollte der Vertrag nicht sp344testens drei Monate vor Vertragsablauf schriftlich von einem der Vertragspartner gek374ndigt werden. Die Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich deshalb aus den zur Lauf-zeitklausel dargestellten Gr374nden. 32 - 17 - II. 33 1. Das Oberlandesgericht hat auch die von der Beklagten in ihren "All-gemeinen Gesch344ftsbedingungen" verwendeten Klauseln 374ber die R374cknahme von unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ger344ten (Ziff. I.7 Satz 5-7) f374r unwirk-sam gehalten und hierzu im Wesentlichen ausgef374hrt: 34 Die beanstandete R374cknahmeklausel versto337e gegen 247 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB, da sie mit den wesentlichen Grundgedanken des 247 449 Abs. 2 BGB, von dem sie abweiche, nicht vereinbar sei. Im Zuge der Schuld-rechtsreform sei in 247 449 Abs. 2 BGB - anders als noch in 247 455 BGB a.F. - ausdr374cklich geregelt worden, dass der Verk344ufer die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache nur nach erfolgtem R374cktritt vom Vertrag herausverlangen k366nne. Mit dem Grundsatz "keine R374cknahme ohne R374cktritt" habe der Gesetz-geber einem wesentlichen Schutzbed374rfnis des K344ufers Rechnung tragen wol-len, der durch den Eigentumsvorbehalt gerade vor einer Leistung vor Erhalt der Kaufsache bewahrt werden solle. Von diesem gesetzlichen Leitbild weiche die beanstandete R374cknahmeklausel ab, da sie der Beklagten eine zeitweilige R374cknahme der Erfassungsger344te bis zur Bezahlung des Kaufpreises gestatte. Zwar sei 247 449 Abs. 2 BGB dispositiv, weshalb die Vertragsparteien eine ab-weichende Individualvereinbarung treffen k366nnten. Durch AGB k366nne aber zu-mindest in dem hier in Rede stehenden Gesch344ftsverkehr mit Verbrauchern nicht von 247 449 Abs. 2 BGB abgewichen werden, da die Vorschrift insoweit Leitbildfunktion habe. Dies gelte insbesondere, weil das Recht der Beklagten zur vorl344ufigen R374cknahme der Erfassungsger344te ohne Vertragsr374cktritt den K344ufer in seiner Eigenschaft als Vermieter besonders hart treffe. Nach 247 4 Heiz-KostenVO sei er n344mlich zum Einsatz von Messger344ten zur Erfassung von W344rme- und Warmwasserverbrauch verpflichtet. Ein Vermieter sei deshalb bei einer R374cknahme der Messger344te durch die Beklagte gehalten, sich anderwei- - 18 - tig die vorgeschriebenen Erfassungsger344te zu beschaffen, unterliege aber mangels R374cktritts der Beklagten weiterhin der Zahlungspflicht aus dem Kauf-vertrag. 35 Daneben sei die beanstandete R374cknahmeklausel auch wegen Versto-337es gegen 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Beklagte sei n344mlich zu einer vorl344ufigen R374cknahme der Erfassungsger344te unabh344ngig davon berech-tigt, in welchem Umfang sich der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug befin-de. Mithin sei die Beklagte berechtigt, selbst bei kleinsten Zahlungsr374ckst344nden von der vorl344ufigen R374cknahme Gebrauch zu machen. Eine solche Regelung in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen benachteilige den Kunden - gerade ange-sichts seiner Pflicht zur Vorhaltung von Erfassungsger344ten nach 247 4 Heiz-kostenVO - unangemessen. Da es sich bei den beanstandeten Durchsetzungsklauseln Ziff. I.7 Satz 6 und 7 ausschlie337lich um untrennbare Folgeregelungen zu der R374cknahmeklau-sel handele, ergebe sich ihre Unwirksamkeit aus den zu dieser dargestellten Gr374nden. 36 Auch gegen diese Ausf374hrungen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 37 2. Die beanstandete R374cknahmeklausel ist gem344337 247 307 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Zutreffend geht das Berufungsgericht da-von aus, dass sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist. 38 a) Durch das zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Moderni-sierung des Schuldrechts (BGBl. I, 2001, 3138) wurde in 247 449 Abs. 2 BGB ge-regelt, dass der Verk344ufer eine unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache vom K344ufer nur herausverlangen kann, wenn er vom Vertrag zur374ckgetreten ist. Bei 39 - 19 - Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts kann somit der Vorbehaltsk344ufer dem Herausgabeverlangen des Verk344ufers nach 247 985 BGB das aus dem Kaufver-trag abgeleitete Recht zum Besitz entgegenhalten; dieses Besitzrecht kann nur durch R374cktritt gem344337 247 323 ff. BGB - mit dem grunds344tzlichen Erfordernis ei-ner angemessenen Fristsetzung zur Leistung oder Nacherf374llung - beseitigt werden. Der blo337e Zahlungsverzug des K344ufers berechtigt hierzu nicht. Damit hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu 247 455 BGB a.F. kodifiziert (vgl. z.B. BGHZ 54, 214, 216 f.), die dem Verk344ufer bei Ver-tragsverletzungen durch den K344ufer einen Herausgabeanspruch aus 247 985 BGB wegen des - trotz Vertragsuntreue noch bestehenden - Besitzrechts des K344ufers nach 247 986 BGB versagte, solange der K344ufer nicht zur374ckgetreten bzw. die Nachfrist des 247 326 BGB a.F. nicht erfolglos verstrichen war (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 241; Staudinger/Beckmann BGB [2004] 247 449 Rdn. 49; Habersack/Sch374rnbrand, JuS 2002, 833, 836). Bei dem in 247 449 Abs. 2 BGB normierten Grundsatz "keine R374cknahme ohne R374cktritt" handelt es sich um dispositives Recht (Staudinger/Beckmann aaO 247 149 Rdn. 52; Ermann/Grunewald BGB 11. Aufl. 247 449 Rdn. 14). F374r den Verbrauchsg374terkauf folgt dies aus 247 475 Abs. 1 BGB, der die Unabdingbarkeit bestimmter Vorschriften des Kaufrechts regelt, auf 247 449 Abs. 2 BGB jedoch nicht verweist (Staudinger/Beckmann aaO 247 449 Rdn. 53). Lediglich bei Vorlie-gen eines Teilzahlungsgesch344ftes gem344337 247 499 Abs. 2 BGB ist die R374cknahme der Kaufsache durch den Vorbehaltsverk344ufer nach 247 503 Abs. 2 Satz 4 BGB zwingend als R374cktritt zu werten. Die Vereinbarung eines Rechts zur R374ck-nahme der Sache unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrages durch Individual-vertrag oder AGB w344re mit dieser Vorschrift unvereinbar und nach 247 506 Satz 1 i.V.m. 247 134 BGB unwirksam (Staudinger/Beckmann aaO 247 449 Rdn. 54; Ha-bersack/Sch374rnbrand aaO S. 836). Im 334brigen bleibt den Vertragsparteien die M366glichkeit einer abweichenden Regelung durch Individualvereinbarung. Ob 40 - 20 - hingegen eine von 247 449 Abs. 2 BGB abweichende Klausel in AGB unwirksam ist, weil sie von "wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung" abweicht und damit eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspart-ners des Verwenders indiziert (247 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB), h344ngt davon ab, ob 247 449 Abs. 2 BGB Ausdruck eines allgemeinen Gerechtigkeitsge-botes ist oder der Vorschrift nur Zweckm344337igkeitserw344gungen zugrunde liegen (vgl. BGHZ 115, 38, 42; 114, 238, 240; 98, 206, 211 m.w.N.). b) Entgegen der Auffassung der Revision beruht 247 449 Abs. 2 BGB nicht lediglich auf Zweckm344337igkeitserw344gungen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Vorschrift sicherstellen, dass dem Eigentumsvorbehaltsk344ufer die Kauf-sache so lange belassen wird, wie der dar374ber geschlossene Vertrag in Geltung ist. Es bestehe kein Bed374rfnis daf374r, dem Verk344ufer die R374cknahme seiner Wa-re zu gestatten und gleichzeitig den Vertrag - unter Wegfall der Vorleistungs-pflicht - aufrecht zu erhalten. Eine solche Privilegierung der vorleistenden Ver-tragspartei sei dem Schuldrecht auch sonst fremd (BT-Drucks. 14/6040, S. 241 zu 247 448 Abs. 2 BGB-RE). Die Neuregelung des 247 449 Abs. 2 BGB tr344gt mit der Kodifizierung des Grundsatzes "keine R374cknahme ohne R374cktritt" einem we-sentlichen Schutzbed374rfnis des K344ufers Rechnung, der ohne den Erhalt der Kaufsache nicht zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet sein soll (Koch, WM 2002, 2217, 2227; Habersack/Sch374rnbrand aaO S. 836). Eine davon abwei-chende Regelung widerspr344che der vereinbarten Risikoverteilung beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt (vgl. Erman/Grunewald aaO 247 449 Rdn. 14). 41 Dass 247 449 Abs. 2 BGB Ausdruck eines allgemeinen, den Vorbehalts-k344ufer sch374tzenden Gerechtigkeitsgebotes ist, verdeutlichen auch die Vorschrif-ten 374ber das Teilzahlungsgesch344ft. Hier ist nach 247247 499 Abs. 2, 503 Abs. 2 Satz 4 BGB die R374cknahme der Kaufsache durch den Unternehmer zwingend als R374cktrittserkl344rung gegen374ber dem Verbraucher zu werten. In ihrer Gegen- 42 - 21 - 344u337erung zur Stellungnahme des Bundesrates hat die Bundesregierung mit Blick auf 247 13 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG (nunmehr 247 503 Abs. 2 Satz 4 BGB) aus-dr374cklich festgestellt, dass der in 247 449 Abs. 2 BGB (247 448 Abs. 2 BGB-RE) enthaltene Rechtsgedanke verallgemeinerungsf344hig sei (BT-Drucks. 14/7052, S. 197 f.). Zumindest im Rahmen des hier ma337geblichen Rechtsverkehrs mit Verbrauchern ist deshalb der Grundsatz "keine R374cknahme ohne R374cktritt" als wesentlicher Grundgedanke einer gesetzlichen Regelung nach 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu verstehen und nicht durch AGB abdingbar (i.d.S. Staudinger/ Beckmann aaO 247 449 Rdn. 54; Bamberger/Roth/Faust BGB 2. Aufl. 247 449 Rdn. 18; Erman/Grunewald aaO 247 449 Rdn. 14; Pr374tting/Weinreich/Wegen/ Schmidt BGB 2. Aufl. 247 449 Rdn. 14; Habersack/Sch374rnbrand aaO S. 836; M374nchKomm/Westermann aaO 247 449 Rdn. 38, der eine von 247 449 Abs. 2 BGB abweichende Regelung durch AGB im unternehmerischen Verkehr f374r zul344ssig h344lt). Ohne Erfolg wendet die Revision ein, eine andere Beurteilung ergebe sich wegen des m366glichen Aussonderungsrechts (247 47 InsO) des Vorbehalts-verk344ufers bei Insolvenz des Vorbehaltsk344ufers. Auch in diesem Fall hat der Verk344ufer kein Recht, die Kaufsache bis zur Bezahlung des Kaufpreises wieder an sich zu nehmen. W344hlt der Insolvenzverwalter nach 247 103 Abs. 1 InsO die Erf374llung des Kaufvertrages, kann der Verk344ufer vielmehr bei Zahlungsverzug nur nach Ma337gabe der 247247 323 ff. BGB vom Vertrag zur374cktreten und Ausson-derung nach 247 47 Abs. 1 InsO verlangen. Lehnt der Insolvenzverwalter die Er-f374llung des Vertrages ab, kann der Vorbehaltsverk344ufer zwar unmittelbar zu-r374cktreten und nach 247 47 Abs. 1 InsO vorgehen. Die Bezahlung des Kaufprei-ses kann er dann aber nicht mehr verlangen (vgl. ausf374hrlich Huber, NZI 2004, 57 ff.; M374nchKomm/Westermann aaO 247 449 Rdn. 77). 43 - 22 - c) Die beanstandete R374cknahmeklausel weicht von der gesetzlichen Re-gelung in 247 449 Abs. 2 BGB ab, weil sie es der Beklagten als Vorbehaltsverk344u-ferin gestattet, bei Zahlungsverzug des K344ufers die Kaufsache ohne R374cktritt vom Kaufvertrag herauszuverlangen. 44 45 Dass sie im Verkehr mit Verbrauchern die Kunden der Beklagten unan-gemessen im Sinne von 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt, folgt aus der gesetzlichen Vermutung des 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dem Vorbringen der Re-vision sind auch keine Umst344nde zu entnehmen, die eine davon abweichende Beurteilung rechtfertigen. Vielmehr ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Unwirksamkeit der R374cknahmeklausel jedenfalls auch unmittelbar aus 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund einer Abw344gung der wechselseitigen Interessen der Vertragsparteien ergibt. Danach dient die Klau-sel allein den Interessen der Beklagten und benachteiligt die Interessen ihrer Kunden als Verbraucher einseitig. aa) Die R374cknahmeklausel entspringt dem Sicherungsinteresse der Be-klagten als Vorbehaltsverk344uferin, bei Zahlungsverzug ihrer Kunden die gelie-ferte Kaufsache zur374ckzunehmen, um auf den s344umigen K344ufer Druck auszu-374ben. Allerdings ist das Sicherungsinteresse des Vorbehaltsverk344ufers auch gegen374ber dem sich schuldhaft mit der Kaufpreiszahlung in Verzug befindlichen K344ufer ausreichend durch die R374cktrittsregeln der 247247 323 ff. BGB mit der an-schlie337enden M366glichkeit zur Neuverwertung gewahrt, zumal die erforderliche Fristsetzung den Verk344ufer nicht wesentlich belastet und sie h344ufig gem344337 247 323 Abs. 2 BGB entbehrlich sein wird. Deshalb steht auch die Beklagte als Vorbehaltsverk344uferin einer weiteren Nutzung durch ihre s344umigen K344ufer nicht schutzlos gegen374ber. Diese werden aber durch die beanstandete R374cknahme-klausel nicht nur dadurch benachteiligt, dass sie entgegen dem Wesen des ver-einbarten Eigentumsvorbehalts der an sich vorleistungspflichtigen Beklagten 46 - 23 - gegen374ber zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet bleiben, obwohl sie die Sa-che infolge der R374cknahme durch die Vorbehaltsverk344uferin nicht nutzen k366n-nen. Die Kunden der Beklagten tr344fe das R374cknahmerecht regelm344337ig beson-ders hart, weil sie in ihrer Eigenschaft als Vermieter nach 247247 4, 5 HeizkostenVO rechtlich zum Einsatz von Messger344ten zur Erfassung von W344rme- und Warm-wasserverbrauch verpflichtet sind. Sie w344ren bei einer Aus374bung des R374ck-nahmerechts durch die Beklagte gehalten, sich die vorgeschriebenen Erfas-sungsger344te anderweitig zu beschaffen oder die sich aus 247 12 HeizkostenVO ergebenden Nachteile bei der Abrechnung gegen374ber ihren Mietern hinzuneh-men, unterl344gen aber mangels R374cktritt der Beklagten dennoch der Zahlungs-pflicht aus dem Vertrag. Dabei wendet die Revision ohne Erfolg ein, durch die Ber374cksichtigung der aus 247247 4, 5 HeizkostenVO folgenden Pflicht zum Einsatz von Verbrauchser-fassungsger344ten im Rahmen der Interessenabw344gung nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB w374rden die damit verbundenen Belastungen auf die Beklagte als Verk344uferin abgew344lzt. Zwar beruhen die Pflicht eines K344ufers zum Einsatz von Erfassungsger344ten und die mit ihrer Missachtung verbundenen Nachteile nicht unmittelbar auf den von der Beklagten zu verantwortenden Kaufvertragsbedin-gungen. Jedoch bestehen keine Bedenken dagegen, im Rahmen der nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen umfassenden Interessenabw344gung zu ber374cksichtigen, dass durch die beanstandete, von 247 449 Abs. 2 BGB abwei-chende Klausel Belange von Kunden des Verwenders beeintr344chtigt werden, die ihren Ursprung in der Pflicht zur Umsetzung eines normativen Gebotes ha-ben. Abw344gungsf344hig sind vielmehr alle rechtlich anerkannten Interessen des Verwenders und seiner Vertragspartner (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen/Fuchs aaO 247 307 Rdn. 120). 47 - 24 - bb) Dahinstehen kann, ob die Beklagte nach dem objektiven Inhalt der beanstandeten R374cknahmeklausel selbst bei geringem Zahlungsverzug, d.h. bei kleinsten Zahlungsr374ckst344nden zur R374cknahme der Erfassungsger344te be-rechtigt ist, oder ob sich ein solches Recht nur bei einer v366llig fern liegenden, ernstlich nicht in Betracht kommenden Auslegung der Klausel ergibt, die im Rahmen des Verfahrens nach 247247 1, 3 UKlaG ein Klauselverbot nicht rechtferti-gen kann (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1992 - XII ZR 74/91 - NJW 1993, 1133, 1135). Die Unangemessenheit der R374cknahmeklausel folgt bereits dar-aus, dass die Klausel als Voraussetzung f374r die Aus374bung des R374cknahme-rechts lediglich den Verzug mit der Kaufpreiszahlung nach 247 286 BGB nennt. Dies bedeutet nach der gebotenen objektiven, sich an der Sicht der typischer-weise an Gesch344ften dieser Art beteiligten Verkehrskreise orientierenden Aus-legung der streitgegenst344ndlichen AGB (vgl. BGH Urteile vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06 - WM 2007, 2078, 2080 und vom 17. Februar 1993 - VIII ZR 37/92 - NJW 1993, 1381, 1382), dass dem Kunden die im Ermessen der Be-klagten liegende R374cknahme weder anzudrohen noch ihm zur Abwendung der R374cknahme eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen ist. Damit ist es aber einem K344ufer auch bei gegebenem Zahlungsverzug regelm344337ig nicht m366glich, abzusch344tzen, ob und ggf. wann die Beklagte ihr R374cknahmerecht aus374ben wird. 48 F374r den K344ufer ist die "einfache" R374cknahme der Kaufsache durch den Verk344ufer auch nicht gegen374ber dem R374cktritt vom Vertrag das mildere Mittel. Die Revision wendet ein, die R374cknahme nehme dem K344ufer, der sich in Zah-lungsverzug befinde, den Besitz und das Anwartschaftsrecht an der Kaufsache nicht endg374ltig. Vielmehr k366nne die Kaufsache auf einfache Weise, n344mlich durch Zahlung des Kaufpreises, zur374ckerlangt werden. Indessen verbessert die Vereinbarung eines - im Ermessen des Verk344ufers liegenden - vorl344ufigen R374cknahmerechtes unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrages die Position des 49 - 25 - K344ufers gegen374ber der Anwendung der gesetzlichen R374cktrittsregeln der 247247 323 ff. BGB nicht. Vor einem R374cktritt durch den Verk344ufer hat der Vorbe-haltsk344ufer regelm344337ig nach 247 323 Abs. 1 BGB im Rahmen einer angemessen gesetzten Frist Gelegenheit, mit der Zahlung des geschuldeten Kaufpreises dem Verlust des berechtigten Besitzes und des Anwartschaftsrechtes an der Kaufsache zu begegnen. L344sst er die Frist ungenutzt verstreichen oder ist eine solche nach 247 323 Abs. 2 BGB entbehrlich, wird aber auch eine R374ckgabe des Kaufgegenstandes unter Aufrechterhaltung der Pflicht zur Zahlung des Kauf-preises regelm344337ig nicht im Interesse des K344ufers liegen; ihm wird in diesem Fall die Zahlung unm366glich sein oder er wird sie endg374ltig verweigern wollen. 3. Zutreffend hat das Oberlandesgericht auch die Durchsetzungsklauseln (Ziff. I.7 Satz 6 und 7 der AGB) als nach 247 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam behandelt. Sie regeln die Befugnis der Beklagten als Klauselver-wenderin, zur Durchsetzung des R374cknahmerechts den Kaufgegenstand von "Leitungen und Befestigungen zu trennen" (Ziff. I.7 Satz 6) sowie die Pflicht des K344ufers, "eine Trennung zu dulden und den Gegenstand zur374ckzu374bereignen", sofern die Kaufsache wesentlicher Bestandteil einer Sache des K344ufers gewor-den ist (Ziff. I.7 Satz 7). Damit handelt es sich um untrennbar mit der 50 - 26 - R374cknahmeklausel verbundene Folgeregelungen, deren unzul344ssige Verwen-dung in den AGB der Beklagten sich aus den zu dieser Klausel dargestellten Gr374nden ergibt. Hahne Fuchs Ahlt V351zina Dose Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.07.2004 - 2/2 O 391/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.03.2005 - 1 U 230/04 -
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