BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 61/06 Verk374ndet am: 19. Juni 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 651a, 651f Der Pauschalreiseveranstalter haftet auch f374r am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistun-gen, wenn er durch sein tats344chliches Auftreten dem Reisenden gegen374ber den Ein-druck einer Eigenleistung erweckt hat. Ob vor Ort verwendete Vermittler- bzw. Fremdleistungsklauseln diesen Eindruck verhindern oder hinter dem anderweitigen Verhalten des Reiseveranstalters zur374cktreten, unterliegt der tatrichterlichen W374rdi-gung. BGH, Urt. v. 19. Juni 2007 - X ZR 61/06 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 19. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Rich-ter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und Gr366-ning f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2006 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Tatbestand: Die Kl344ger erheben gegen die beklagte Reiseveranstalterin Anspr374che wegen Verletzungen, die sie bei einem Verkehrsunfall, der sich auf einer Aus-flugsfahrt am Urlaubsort ereignet hat, davongetragen haben. 1 Die Kl344ger buchten bei der Beklagten f374r die Zeit vom 20. September bis 4. Oktober 2004 eine Pauschalreise in den 344gyptischen Badeort H. f374r insgesamt 2.091,-- 200. Der Reiseprospekt der Beklagten enthielt zwei mit "Aus-flugsm366glichkeiten" 374berschriebene Seiten, auf denen es einleitend hie337: 2 - 3 - "W344hrend des Badeaufenthaltes in H. bieten sich eine Rei- he von Ausfl374gen an, die Ihnen Gelegenheit geben werden, Land und Leute bzw. die reiche Geschichte 304gyptens n344her kennen zu lernen. Die Ausfl374ge werden von unserer Partner-Agentur C. organisiert und durchgef374hrt und sind ausschlie337- lich vor Ort buchbar. Detaillierte Ausk374nfte 374ber das Ausflugspro-gramm erhalten unsere G344ste im Verlauf der Begr374337ung und der regelm344337ig durchgef374hrten Sprechstunden in den Hotels von der 366rtlichen Reiseleitung. Im rechtlichen Sinne stellen diese Ausfl374ge wie auch alle anderen vor Ort buchbaren Sport- und Unterhaltungs-angebote f374r E. Fremdleistungen dar." Am Ende der zweiten Seite stand fett gerahmt folgender Hinweis: "Bitte beachten Sie folgendes: 205 Die Reiseleitung ist Ihnen gerne bei der Buchung behilflich, ist je-doch lediglich Vermittler dieser Ausflugsprogramme. Die Verantwor-tung f374r Organisation und Durchf374hrung tr344gt die 366rtliche Agentur C. ." Diese Agentur nimmt f374r die Beklagte die 366rtliche Reiseleitung wahr. 3 In der den Kl344gern am Reiseort ausgeh344ndigten Begr374337ungsmappe der Beklagten befand sich ein Werbezettel f374r eine Ausflugsfahrt nach K. , der oben das Firmenzeichen der Beklagten enthielt, darunter eine Beschreibung des Ausflugs, sodann den in gr366337erer Schrift und in Gro337buchstaben gedruck-ten Hinweis "NUR BEI IHREM E. -REISELEITER BUCHBAR" und am Ende in 4 - 4 - erheblich kleinerer Schrift als der beschreibende Text den weiteren Hinweis: "Ihre E. -Reiseleitung ist Ihnen gerne bei der Buchung behilflich, ist jedoch le- diglich Vermittler dieser Ausflugsprogramme. Die Verantwortung f374r Organisati-on und Durchf374hrung tr344gt die 366rtliche Agentur C. ." Auf der Begr374337ungsveranstaltung strich der Reiseleiter die langj344hrige gute Zusam-menarbeit mit der C. heraus und warnte davor, bei anderen im Ort t344tigen Unternehmen einen Ausflug zu buchen, weil in 304gypten oft der Sicherheitsstandard nicht eingehalten werde. Die Kl344ger buchten und bezahlten den auf dem Werbezettel angebote-nen Ausflug, der pro Person 60,-- 200 kostete, beim 366rtlichen Reiseleiter der Be-klagten. Das "Ausflugsticket" trug oben links das Firmenzeichen der Beklagten, oben rechts das Firmenzeichen von C. mit der Unterschrift "C. " und am Ende wiederum den Hinweis: "Die Verantwor- tung f374r Organisation und Durchf374hrung tr344gt die Agentur C. ." Der eingesetzte Reisebus war au337en mit einem gro337en Firmenzeichen der Beklagten sowie dem Firmenzeichen eines anderen Reiseveranstalters verse-hen und wurde von Reiseleitern begleitet, die T-Shirts mit dem Logo der Be-klagten trugen. 5 Auf der R374ckfahrt von K. fuhr der Reisebus mit 374berh366hter Ge- schwindigkeit und ungen374gender Beleuchtung auf einen stehenden Lastkraft-wagen auf, wobei ein Sicherheitsbeamter und der Busfahrer get366tet und die Reisenden, darunter die Kl344ger, verletzt wurden. 6 Die Kl344ger machen Schmerzensgeldanspr374che und Anspr374che wegen entgangener Urlaubsfreude sowie R374ckzahlung des Reisepreises f374r den Aus-flug geltend. Die H366he der Anspr374che ist zwischen den Parteien unstreitig. 7 - 5 - Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kl344gerin zu 1 6.000,-- 200, an den Kl344ger zu 2 1.000,-- 200 und an den Kl344ger zu 3 1.500,-- 200 so-wie an alle Kl344ger jeweils weitere 250,-- 200 und weitere 60,-- 200 nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht zur374ckgewiesen worden, das zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu der Frage, ob in 344hnlichen F344llen der Ausflug eine Leistung des Reiseveranstalters oder eine Fremdleistung ist, die Revision zugelassen hat. Die Beklagte hat Revision ein-gelegt und verfolgt ihren Antrag auf Klageabweisung weiter mit der Begr374n-dung, dass sie den Ausflug lediglich f374r die Agentur C. ver- mittelt habe und deshalb f374r die Anspr374che der Kl344ger nicht passivlegitimiert sei. 8 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. Im Ergebnis zu Recht hat das Beru-fungsgericht den Ausflug als von der Beklagten nach dem Reisevertrag ge-schuldete Leistung angesehen und deshalb die Haftung der Beklagten f374r die Unfallfolgen bejaht. 9 I. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgef374hrt: Reiseunternehmen k366nn-ten als Erbringer oder als Vermittler von Reiseleistungen auftreten. Welche Art der T344tigkeit vorliege, h344nge entscheidend davon ab, wie das Reiseunterneh-men aus der Sicht des Reisenden auftrete. Auf die Rolle eines Vermittlers k366n-ne sich das Reiseunternehmen nur dann zur374ckziehen, wenn aus der Sicht ei-nes durchschnittlichen Reisenden unmissverst344ndlich klar sei, dass es sich um 10 - 6 - eine Fremdleistung au337erhalb des Organisations- und Verantwortungsbereichs des Reiseveranstalters handele. Im vorliegenden Fall sei diese Voraussetzung nicht gegeben. Zwar habe die Beklagte in ihrem Prospekt, auf ihrem Werbezet-tel und auf dem Ausflugsticket darauf hingewiesen, dass sie lediglich Vermittle-rin des Ausflugs sei. In eklatantem Widerspruch dazu st374nden aber die tats344ch-lichen Umst344nde der Buchung, Organisation und Durchf374hrung des Ausflugs vor Ort, die aus Sicht eines vern374nftigen und objektiv urteilenden Reisenden den beherrschenden Eindruck hinterlassen h344tten, die Beklagte sei die eigentli-che Veranstalterin. Auf den Ausflug aufmerksam geworden seien die Kl344ger durch die Informationsmappe der Beklagten und den darin enthaltenen Werbe-zettel, der ausschlie337lich das Logo der Beklagten getragen und ausdr374cklich darauf hingewiesen habe, dass der Ausflug nur bei dem Reiseleiter der Beklag-ten buchbar sei. Buchung und Bezahlung des Ausflugs seien demgem344337 bei der 366rtlichen Reiseleitung erfolgt. Weitere auf eine Eigenleistung der Beklagten hinweisende Umst344nde seien gewesen, dass die das Logo der Beklagten tra-genden Reiseleiter den exklusiv f374r die Kunden der Beklagten durchgef374hrten Ausflug begleitet h344tten und dass an dem Bus ebenfalls in beherrschender Gr366337e das Logo der Beklagten angebracht gewesen sei. Dieser Eindruck sei verst344rkt worden durch den Hinweis der Reiseleitung bei der Begr374337ungsveran-staltung, dass die Reisenden sich nicht 374berreden lassen sollten, bei anderen im Ort t344tigen Firmen einen Ausflug zu buchen, da in 304gypten oft der Sicher-heitsstandard nicht eingehalten werde. Die demgegen374ber f374r die C. abgegebene Garantieerkl344rung habe den Eindruck erweckt, dass die Beklagte f374r die Sicherheit des Ausflugs einstehen und f374r die Zuver-l344ssigkeit der C. haften wolle. II. Diese Ausf374hrungen halten im Ergebnis und gr366337tenteils auch in der Begr374ndung der rechtlichen Nachpr374fung stand. 11 - 7 - 1. Wenn bei einem Pauschalreisevertrag im Sinne des 247 651 a Abs. 1 BGB zu den Hauptleistungen Bef366rderung und Unterkunft wahlweise und ge-sondert zu buchende Leistungen hinzutreten, insbesondere solche, die erst am Urlaubsort vereinbart und von einem Dritten ausgef374hrt werden, wie z.B. kos-tenpflichtige Sportm366glichkeiten oder Tagesausfl374ge, so kommt es hinsichtlich der Haftung f374r diese Zusatzleistungen darauf an, ob sie nachtr344glich in den Reisevertrag einbezogen worden sind und deshalb zu den vom Reiseveranstal-ter vertraglich geschuldeten Reiseleistungen geh366ren oder ob sie von ihm nur als Fremdleistung vermittelt worden sind. In der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs ist anerkannt, dass Reiseunternehmen in verschiedener Weise t344tig werden k366nnen, einerseits als Vermittler von Reiseleistungen, andererseits als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung, wobei sie sich Drit-ter als Leistungstr344ger bedienen k366nnen (BGH, Urt. v. 30.09.2003 - X ZR 44/02, BGHZ 156, 220, 225). Dies gilt auch f374r Pauschalreiseveranstalter, soweit es um eine nicht vom Pauschalpreis umfasste Zusatzleistung geht. Der Gesetzge-ber wollte mit 247 651 a Abs. 2 BGB klarstellen, dass dem Reiseveranstalter nicht verwehrt sein soll, einzelne Reiseleistungen lediglich zu vermitteln (BT-Drucks. 8/2343 S. 7 f.). 12 a) Nach der Vermittler- oder aber Veranstaltereigenschaft des Reiseun-ternehmens richtet sich seine Haftung f374r einen Unfall des Reisenden. Handelt es sich um eine Eigenleistung des Pauschalreiseveranstalters, so trifft ihn so-wohl die vertragliche Haftung f374r Reisem344ngel (247 651 f BGB), bei der er f374r ein Verschulden des Ausf374hrenden als seines Leistungstr344gers einstehen muss (247 278 BGB), als auch die deliktische Haftung, wenn er seine Verkehrssiche-rungspflicht zur sorgf344ltigen Auswahl und regelm344337igen 334berwachung des Leis-tungstr344gers verletzt hat (247 823 Abs. 1 BGB). Liegt indessen eine nur vermittel- 13 - 8 - te Fremdleistung vor, so hat der Reisevermittler mit der Vermittlung der Zusatz-leistung seine Pflichten erf374llt. F374r den Erfolg der Leistung braucht er nicht ein-zustehen. Tritt eine Leistungsst366rung ein, etwa durch einen Unfall, so kann der Reisende nicht aus diesem Grunde Gew344hrleistungsanspr374che gegen den Vermittler geltend machen; insbesondere haftet der Pauschalreiseveranstalter nicht f374r das Verschulden des ausf374hrenden Dritten. Eine Haftung des Pau-schalreiseveranstalters kommt nur wegen Schlechterf374llung des Vermittlungs-vertrages in Frage, falls er beispielsweise das Unfallrisiko der vermittelten Leis-tung kannte und verschwieg (vgl. F374hrich, Reiserecht, 5. Aufl., 247 5 Rdn. 134). b) Welche Art von T344tigkeit des Pauschalreiseveranstalters vorliegt, h344ngt entscheidend davon ab, wie sich die Vertragspartner tats344chlich gegen374-berstehen, insbesondere, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Rei-senden auftritt (BGH, Urt. v. 14.12.1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188; BGHZ 156, 220, 225 f.; F374hrich, aaO Rdn. 133; Staudinger/J.Eckert, BGB, 2003, 247 651 a Rdn. 100). Legt das Verhalten des Reiseveranstalters f374r den Reisenden nahe, dass die Veranstaltung trotz gesonderter Buchung im Organi-sations- und Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters stattfindet und der Reisende sich bei M344ngeln allein mit dem Reiseveranstalter auseinanderzuset-zen hat, so wird dieser Vertragspartner (BGH NJW 2000, 1188). Darf der Rei-sende das Gesamtverhalten des Reiseunternehmens dahin verstehen, dass dieses selbst der Veranstalter und damit sein Vertragspartner ist, dann setzt sich das Reiseunternehmen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in un-vereinbaren Widerspruch mit seinem tats344chlichen Auftreten, wenn es vorgibt, nicht in eigenem, sondern in fremdem Namen zu handeln (so f374r den Abschluss eines Pauschalreisevertrags BGHZ 156, 220, 226). Nicht nur f374r die Hauptleis-tungen des Pauschalreisevertrags, sondern auch f374r zur Wahl stehende Zusatz-leistungen gilt 247 651 a Abs. 2 BGB, wonach die Erkl344rung, nur Vertr344ge mit den 14 - 9 - Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausf374hren sollen (Leistungstr344ger), unber374cksichtigt bleibt, wenn nach den sonstigen Umst344nden der Anschein begr374ndet wird, dass der Erkl344rende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt. Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist nicht so eng am Wortlaut zu haf-ten, dass etwa aus dem Gesamtverhalten des Reiseveranstalters zun344chst sei-ne Fremdleistungs- bzw. Vermittlungserkl344rung ausgeblendet werden m374sste, dann zu pr374fen w344re, ob die 374briggebliebenen ("sonstigen") Umst344nde seines Auftretens, allein betrachtet, auf eine Einbeziehung der Zusatzleistung in den Reisevertrag hindeuten, und bejahendenfalls seine Veranstalterhaftung anzu-nehmen w344re. 247 651 a Abs. 2 BGB stellt eine Auspr344gung des auch bei der Auslegung (vgl. BT-Drucks. 8/2343 S. 7 f.) von Vertr344gen zu beachtenden rechtlichen Grundsatzes dar, dass widerspr374chliches Verhalten unzul344ssig ist (venire contra factum proprium; M374nchKomm./Tonner, BGB, 4. Aufl., 247 651 a Rdn. 86; Staudinger/J.Eckert, aaO Rdn. 98), wenn f374r den anderen Teil ein Ver-trauenstatbestand geschaffen worden ist und er im Hinblick darauf bestimmte Dispositionen getroffen hat (BGH, Urt. v. 22.05.1985 - IVa ZR 153/83, BGHZ 94, 344, 352, 354). Dieses Vertrauen kann indessen von vornherein scheitern bzw. nicht schutzw374rdig sein, wenn der Reiseveranstalter eine klare, unmiss-verst344ndliche und un374bersehbare Fremdleistungserkl344rung abgibt und dadurch sein sonstiges, f374r sich genommen auf eine Eigenleistung hindeutendes Verhal-ten in ein anderes Licht r374ckt (vgl. BGH NJW 2000, 1188; BGHZ 156, 220, 227 f.). Es kommt daher auf das Gesamtverhalten des Reiseveranstalters ein-schlie337lich einer etwaigen Fremdleistungs- bzw. Vermittlungserkl344rung an. Wann er durch sein sonstiges Verhalten einen so starken Anschein einer Eigen-leistung begr374ndet hat, dass demgegen374ber seine gegenteilige Erkl344rung in den Hintergrund tritt und unber374cksichtigt bleiben muss, h344ngt von den Umst344nden 15 - 10 - des Einzelfalls ab und entzieht sich einer generellen Beurteilung. Die Entschei-dung obliegt der W374rdigung des Tatrichters, die vom Revisionsgericht nur ein-geschr344nkt darauf 374berpr374ft werden kann, ob der Streitstoff umfassend, wider-spruchsfrei und ohne Versto337 gegen Denk- oder Erfahrungss344tze gew374rdigt worden ist (BGH, Urt. v. 13.07.2004 - VI ZR 136/03, WM 2004, 1768, u. st344n-dig). 2. Im vorliegenden Fall l344sst die W374rdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den "beherrschenden Eindruck" hinterlassen, dass sie Veranstal-ter des Ausflugs sei, keinen Rechtsfehler erkennen, der entscheidungserheblich w344re. 16 a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist die tatrichterliche W374rdigung des Berufungsgerichts, dass die im Reiseprospekt der Beklagten enthaltenen Fremdleistungserkl344rungen nicht ausreichten, um den von ihr am Urlaubsort hervorgerufenen starken Eindruck einer Eigenleistung aufzuheben (so auch OLG Celle NJW-RR 2002, 1637). 17 b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht starke Indizien f374r eine Eigenleistung darin gesehen, dass die Beklagte am Reiseort f374r den Ausflug mit einem Reklamezettel warb, der ausschlie337lich ihr Logo trug und den fettge-druckten Hinweis enthielt, dass der Ausflug nur bei ihrem Reiseleiter buchbar sei, und dass sie dann auch tats344chlich die Buchung durchf374hrte, die Bezah-lung entgegennahm und das Ausflugsticket ausstellte. Diese Bem374hungen - die Werbeanstrengungen der Beklagten, der Einsatz ihres Namens und der Bu-chungs- und Inkassoaufwand, der normalerweise dem Veranstalter obliegt und hier von Personen durchgef374hrt wurde, die jedenfalls aus der Sicht der Reisen-den Reiseleiter und damit Mitarbeiter der Beklagten waren - gingen 374ber eine 18 - 11 - blo337e Unterst374tzung der Reisenden bei der Beschaffung einer Fremdleistung hinaus und lie337en in starkem Ma337e auf eine eigene Veranstaltung der Beklag-ten schlie337en, bei der sie sich der C. als des Leistungstr344- gers bediente (so auch OLG Celle NJW-RR 2002, 1637; OLG D374sseldorf RRa 2004, 121). Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des Berufungs-gerichts, dieser Eindruck sei nicht durch den Hinweis auf dem Werbezettel ent-kr344ftet worden, der lautete: "Ihre E. -Reiseleitung ist Ihnen gerne bei der Bu- chung behilflich, ist jedoch lediglich Vermittler dieser Ausflugsprogramme. Die Verantwortung f374r Organisation und Durchf374hrung tr344gt die 366rtliche Agentur C. ." Dieser Hinweis war allein wegen seiner Anordnung am unteren Ende des Zettels und wegen seines Kleindrucks, die ihn im Vergleich zu dem sehr viel gr366337eren dar374berstehenden Werbetext unwichtig erscheinen lie337en und zu seiner Nichtbeachtung verf374hrten, nicht geeignet, das bei der Lekt374re des dar374berstehenden Textes entstandene Vertrauen des Reisenden auf eine Eigenleistung der Beklagten wieder zu zerst366ren (vgl. zur Abgrenzung die klageabweisende Entscheidung OLG D374sseldorf RRa 2004, 118, wonach der Hinweis durch Fettdruck und vergr366337erte Schrift deutlich sichtbar war). 19 Auch die W374rdigung des Berufungsgerichts, die Vermittlererkl344rung auf dem Ausflugsticket habe den durch den Werbezettel hervorgerufenen Eindruck einer Eigenleistung ebenfalls nicht zerst366ren k366nnen, ist frei von Rechtsfehlern. Jedenfalls im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Kl344ger nach der erfolgreichen Buchung ihres Ausflugs Anlass gehabt h344tten, das Ticket - das zudem auch das Firmenzeichen der Beklagten trug - neben dem der C. - zu studieren und auf die Person des Veranstalters hin zu 374ber- pr374fen. 20 - 12 - c) Allein der Werbezettel in Verbindung mit der Durchf374hrung der Bu-chung, Entgegennahme der Bezahlung und Aush344ndigung des Ausflugtickets reicht aus, um das Auftreten der Beklagten als Veranstalter des Ausflugs zu bejahen und ihr infolgedessen die vertragliche Haftung f374r den Unfall aufzuerle-gen. Der weiteren vom Berufungsgericht herangezogenen Indizien bedurfte es dazu nicht. Diese Frage, mit der sich das Berufungsgericht von seinem Stand-punkt aus zu Recht nicht befasst hat, kann der Senat selbst entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 30.04.1993 - V ZR 234/91, BGHZ 122, 309, 316; Sen.Urt. v. 19.04.2005 - X ZR 15/04, NJW 2005, 2766). Deshalb kommt es auf diese weite-ren, auf den Vertragsschluss folgenden oder ihm vorangegangenen Umst344nde, die das Berufungsgericht ebenfalls als Indizien f374r eine Eigenleistung der Be-klagten gewertet hat, nicht an. Die diesbez374glichen R374gen der Revision bleiben deshalb ohne R374cksicht darauf, ob sie der Sache nach berechtigt sind, ohne Erfolg. 21 Da die Vertragshaftung des Pauschalreiseveranstalters f374r eine Zusatz-leistung davon abh344ngig ist, ob er sich aus der Sicht des Reisenden, also f374r diesen erkennbar, als Veranstalter benommen hat, ist insbesondere die vom Berufungsgericht weiter herangezogene Tatsache, dass die Beklagte nach ih-rem eigenen Vortrag die Qualit344t der von der C. durchgef374hr- ten Ausfl374ge "tats344chlich in der Hand hatte und beeinflussen konnte", weil sie dieses Unternehmen st344ndig 374berwachte, als Indiz f374r eine Eigenleistung un-tauglich. Allein der Umstand, dass der Reiseveranstalter - ohne dass er die Reisenden davon in Kenntnis setzt - den die Zusatzleistung ausf374hrenden Drit-ten sorgf344ltig ausgesucht hat und ihn 374berwacht, hindert den Reiseveranstalter nicht daran, sich durch eine unmissverst344ndliche Erkl344rung von der Haftung freizuzeichnen. 22 - 13 - 3. Muss sich nach alledem die Beklagte als Veranstalter des Ausflugs behandeln lassen, so ist ihr das Verschulden ihres Leistungstr344gers C. und dessen Personals, hier die Fahrl344ssigkeit des Busfahrers, nach 247 278 BGB zuzurechnen. Die Beklagte haftet daher f374r alle aus dem Unfall herr374hrenden Anspr374che der Kl344ger. 23 Melulis Keukenschrijver Ambrosius Asendorf Gr366ning Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.10.2005 - 2/19 O 24/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.05.2006 - 16 U 153/05 -
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