BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 61/06 Verk374ndet am: 28. Mai 2008 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EGBGB Artt. 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 14 Abs. 1 Nr. 1; ZPO 247247 606 a Abs. 1 Nr. 1, 328, 261 Abs. 3; BGB 247 1564 Abs. 1 Satz 1 Die Scheidung nach mosaischem Recht durch 334bergabe des Scheidebriefs (Get) ist eine rechtsgesch344ftliche Scheidung (Privatscheidung) und keine Statusent-scheidung des Rabbinatsgerichts (Anschluss an Senatsurteil vom 2. Februar 1994 - XII ZR 148/92 - FamRZ 1994, 434 ff.). Ma337stab f374r die Anerkennung einer solchen ausl344ndischen Privatscheidung ist Art. 17 EGBGB. Bei Geltung deutschen Scheidungsstatuts ist sie im Inland nicht anerkennungsf344hig. Die anderweitige Rechtsh344ngigkeit eines Scheidungsverfahrens vor dem Rabbi-natsgericht in Israel steht deshalb bei Geltung deutschen Scheidungsstatuts einer Inlandsscheidung nicht entgegen. BGH, Urteil vom 28. Mai 2008 - XII ZR 61/06 - OLG Oldenburg AG Nordhorn - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-m344337 247 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis 25. April 2008 am 28. Mai 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. V351zina und den Richter Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats - 4. Se-nat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Olden-burg vom 7. M344rz 2006 wird auf Kosten der Antragstellerin zur374ckgewiesen . Streitwert: 4.000 200. Von Rechts wegen Tatbestand: Die 1956 geborene Antragstellerin und der 1945 geborene Antragsgeg-ner sind deutsche Staatsangeh366rige mosaischen Glaubens. Sie haben 1979 vor dem Rabbiner in N. (Israel) die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind zwei 1982 bzw. 1987 geborene S366hne hervorgegangen. Die Parteien hatten ihren letzten gemeinsamen gew366hnlichen Aufenthalt in Deutschland. Seit 1994 lebt die An-tragstellerin mit den S366hnen in Israel, der Antragsgegner lebt weiterhin in Deutschland. 1 1998 reichten zun344chst die Antragstellerin und sodann der Antragsgeg-ner beim Amtsgericht - Familiengericht - wechselseitige Antr344ge auf Scheidung 2 - 3 - der Ehe ein. Im weiteren Verlauf des Verfahrens verlas der Antragsgegner sei-nen Scheidungsantrag, w344hrend die Antragstellerin erkl344ren lie337, keinen Antrag stellen zu wollen. Gegen374ber dem Scheidungsantrag des Antragsgegners wandte sie die Rechtsh344ngigkeit eines Scheidungsverfahrens ein, das sie be-reits 1996 vor dem regionalen rabbinischen Gerichtshof in Tel Aviv rechtsh344n-gig gemacht haben will, und erkl344rte, sie wolle nur in jenem Verfahren geschie-den werden, weil eine im Inland nach deutschem Recht ausgesprochene Scheidung ihrer nach mosaischem Recht geschlossenen Ehe in Israel nicht anerkannt werde. Das Amtsgericht schied die Ehe vorab und trennte den Versorgungsaus-gleich mangels Mitwirkung der Antragstellerin an der Kl344rung ihrer Rentenan-wartschaften ab. Die fr374here Rechtsh344ngigkeit eines Scheidungsverfahrens in Israel habe es mangels Vorlage entsprechender Urkunden nicht feststellen k366nnen. 3 Dagegen legte die Antragstellerin Berufung ein und reichte eine Be-scheinigung des regionalen rabbinischen Gerichtshofes zu den Akten, derzufol-ge dessen Verfahrensakten des Jahres 1996 durch einen Brand im Gerichtsar-chiv vollst344ndig vernichtet worden seien; dem Gerichtshof l344gen aber Aussagen vor, dass die Antragstellerin am 24. Juni 1996 einen Scheidungsantrag einge-reicht habe. Mangels eines Eintrags 374ber die Beendigung des Verfahrens sei deshalb davon auszugehen, dass dieses Verfahren noch rechtsh344ngig sei. 4 Dazu trug die Antragstellerin erg344nzend vor, ihr sei seinerzeit angeraten worden, den Antrag zur374ckzustellen, bis der Antragsgegner sich in Israel auf-halte. Dieser habe dem Antrag aber nicht zugestimmt, so dass das Rabbinats-gericht daraufhin Termin zur Vers366hnung der Ehe anberaumt habe. 1999 habe der Antragsteller sich vor374bergehend in Israel aufgehalten, das Land aber trotz 5 - 4 - eines gegen ihn gerichtlich verh344ngten Ausreiseverbots zur Sicherstellung sei-ner Teilnahme an diesem Gerichtsverfahren wieder verlassen. Der Antragsgeg-ner macht demgegen374ber geltend, 1996 habe die Antragstellerin lediglich einen Auss366hnungsantrag eingereicht, an dem sie auch noch im M344rz 1999 festgehal-ten habe; erst sp344ter - nach Rechtsh344ngigkeit des vorliegenden Verfahrens - habe ihr das Rabbinat einen Scheidungsantrag nahegelegt. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die vom Beru-fungsgericht zugelassene Revision der Antragstellerin. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 7 I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in FamRZ 2006, 950 ff. (m. Anm. Henrich IPrax 2007, 137, Streicher FamRBint 2006, 50 und Hohloch JuS 2006, 1133) ver366ffentlicht ist, hat seine internationale Zust344ndigkeit auf 247 606a Abs. 1 Nr. 1 ZPO gest374tzt und dahinstehen lassen, ob schon vor An-h344ngigkeit des vorliegenden Verfahrens ein Scheidungsverfahren vor dem Rabbinatsgericht in Israel rechtsh344ngig gewesen sei. Denn eine solche Rechts-h344ngigkeit k366nne einer Inlandsscheidung nach dem gem344337 Artt. 17, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB hier anzuwendenden deutschen Sachrecht im vorliegenden Fall nicht entgegenstehen. 8 - 5 - Anders als das von ihm zitierte Senatsurteil vom 2. Februar 1994 (- XII ZR 148/92 - FamRZ 1994, 434 ff.) l344sst das Berufungsgericht eine hier unterstellte fr374here Rechtsh344ngigkeit vor einem israelischen Rabbinatsgericht aber nicht schon deshalb unber374cksichtigt, weil dessen Entscheidung im Inland nicht anerkennungsf344hig sei. Letzteres hatte der Senat in dem damals ent-schiedenen Fall damit begr374ndet, bei der Scheidung vor einem Rabbinatsge-richt handele es sich um eine Privatscheidung, weil die Ehe nicht durch Aus-spruch des Gerichts, sondern durch 334bergabe des Scheidebriefs (Get) durch den Mann an die Frau geschieden werde und eine solche Privatscheidung nur dann anerkannt werden k366nne, wenn das nach Art. 17 Abs. 1 EGBGB ma337ge-bende Sachrecht sie zulasse. Das sei bei Geltung deutschen Sachrechts (auf-grund gemeinsamer deutscher Staatsangeh366rigkeit der Parteien) nicht der Fall, 247 1564 Abs. 1 Satz 1 BGB. 9 Das Berufungsgericht l344sst vielmehr ausdr374cklich dahinstehen, ob dieser Senatsentscheidung oder aber der daran ge344u337erten Kritik (Scheftelowitz FamRZ 1995, 593; Henrich IPrax 1995, 86 und 2007, 137) zu folgen sei, und st374tzt seine Entscheidung auf eine andere, auf den vorliegenden Einzelfall be-zogene Begr374ndung: 10 Die Weigerung des Antragsgegners, an einer Scheidung in Israel mitzu-wirken und diese durch 334bergabe eines Scheidebriefes zu bewirken, f374hre da-zu, dass die Ehe dort auf Dauer nicht geschieden werden k366nne. Denn vom Rabbinatsgericht gegen ihn verh344ngte Zwangsma337nahmen zur Sicherstellung seiner Mitwirkung seien mit dem deutschen ordre public (Art. 6 EGBGB) nicht vereinbar und deshalb hier nicht durchsetzbar. K366nne die Ehe aber im Ausland auf Dauer nicht geschieden werden, sei sie im Inland durch Urteil zu scheiden, ohne dass es auf die Frage einer fr374heren Rechtsh344ngigkeit in Israel ankomme. 11 - 6 - II. 12 Dies h344lt den Angriffen der Revision und der revisionsrechtlichen Pr374fung im Ergebnis stand. 13 1. Das Berufungsgericht hat seine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu pr374fende internationale Zust344ndigkeit zutreffend allein auf 247 606a Abs. 1 Nr. 1 ZPO gest374tzt, da beide Parteien deutsche Staatsangeh366ri-ge sind. a) Ein Antrag auf Ehescheidung f344llt nach Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verord-nung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 374ber die Zust344n-digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesa-chen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhe-bung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ("Br374ssel IIa") in den sachlichen An-wendungsbereich dieser Verordnung. Auch setzt deren pers366nlich-r344umlicher Anwendungsbereich keinen kompetenzrechtlichen Bezug zu einem anderen EU-Mitgliedstaat voraus (Z366ller/Geimer ZPO aaO 247 606a ZPO Rdn. 3 a und EG-VO Ehesachen Art. 1 Rdn. 14; a.A. offenbar Hohloch JuS 2006, 1133, 1134). Ob zumindest ein internationaler Sachverhalt zu fordern ist, kann dahin-stehen, weil er hier angesichts des Wohnsitzes der Antragstellerin in Israel je-denfalls gegeben w344re. In zeitlicher Hinsicht gelten die Zust344ndigkeitsbestim-mungen dieser Verordnung nach deren Artt. 64 Abs. 1, 72 Satz 2 aber nicht f374r Verfahren, die - wie hier - vor dem 1. M344rz 2005 eingeleitet wurden. 14 b) Die dieser Verordnung vorausgegangene Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 374ber die Zust344ndigkeit und die An-erkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfah-ren betreffend die elterliche Verantwortung f374r die gemeinsamen Kinder der Ehegatten ("Br374ssel II") gilt ihrerseits nach ihren Artt. 42 Abs. 1, 46 Satz 1 nicht 15 - 7 - f374r Verfahren, die vor dem 1. M344rz 2001 eingeleitet wurden. Das vorliegende Verfahren - auch der Scheidungsantrag des Antragsgegners - ist seit 1998 rechtsh344ngig. 16 c) Auch einschl344gige bilaterale Abkommen, die 247 606a ZPO verdr344ngen k366nnten, bestehen nicht. Der deutsch-israelische Anerkennungs- und Vollstre-ckungsvertrag vom 20. Juli 1977 (BGBl. 1980 II 926) ist nach seinem Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 auf Statusentscheidungen nicht anwendbar. 2. Zutreffend ist ferner der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Rechtsh344ngigkeit eines ausl344ndischen Verfahrens der Rechtsh344ngigkeit bei einem inl344ndischen Gericht gleichstehe, sofern das ausl344ndische Urteil hier an-zuerkennen w344re. Unter dieser Voraussetzung f374hre die fr374her eingetretene Rechtsh344ngigkeit vor einem ausl344ndischen Gericht in gleicher Weise zur Unzu-l344ssigkeit eines sp344teren Scheidungsantrages wie eine anderweitige Rechts-h344ngigkeit im Inland ( 247 261 Abs. 3 ZPO , vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 1994 - XII ZR 148/92 - FamRZ 1994, 434). Anders seien die Verh344ltnisse jedoch dann zu beurteilen, wenn feststehe, dass vor dem ausl344ndischen Gericht kein anerkennungsf344higer Scheidungsausspruch zu erreichen sei. 17 3. Die Revision macht insoweit geltend, revisionsrechtlich sei von der fr374-heren Rechtsh344ngigkeit eines Scheidungsantrages vor dem Rabbinatsgericht auszugehen, weil das Berufungsgericht dies offen gelassen habe. Diese Auf-fassung begegnet indes rechtlichen Bedenken: 18 Das Prozesshindernis anderweitiger Rechtsh344ngigkeit unterliegt wie jede andere (negative) Prozessvoraussetzung der Amtspr374fung (vgl. BGH Urteil vom 20. Januar 1989 - V ZR 173/87 - NJW 1989, 2064 f.; Z366ller/Greger ZPO 26. Aufl. 247 261 Rdn. 11). An tats344chliche Feststellungen des Berufungsgerichts, die eine Prozessvoraussetzung betreffen, ist das Revisionsgericht daher nicht 19 - 8 - nach 247 559 Abs. 2 ZPO gebunden (BGHZ 31, 279, 282; 48, 12 15; Z366ller/Gummer aaO 247 559 Rdn. 11). 20 Aus den gleichen Gr374nden erscheint es nicht gerechtfertigt, hinsichtlich solcher tats344chlichen Umst344nde den Umfang der revisionsrechtlichen Pr374fung dergestalt einzuschr344nken, dass das Revisionsgericht den Tatsachenvortrag des Revisionsf374hrers unterstellen m374sse, wenn das Berufungsgericht von Fest-stellungen hierzu abgesehen hat, weil es auf diese nach seiner Rechtsauffas-sung nicht ankommt. Nichts anderes gilt nach 247 560 ZPO f374r die (hier nach mo-saischem Verfahrensrecht zu beurteilende, vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 36/89 - NJW 1986, 662 f.) Frage, ob bereits die Einreichung ei-nes Scheidungsantrages oder erst dessen hier zeitlich nicht gekl344rte Zustellung die Rechtsh344ngigkeit vor dem Rabbinatsgericht bewirkt. Das hindert den Senat allerdings nicht, die Frage der anderweitigen Rechtsh344ngigkeit hier ebenso dahinstehen zu lassen, wie es das Berufungsge-richt getan hat. Denn darauf kommt es f374r die zu treffende Entscheidung im Er-gebnis schon deshalb nicht an, weil der Senat an seinem Urteil vom 2. Februar 1994 - XII ZR 148/92 - FamRZ 1994, 434 ff. aus noch darzulegenden Gr374nden festh344lt. 21 4. Die Beachtlichkeit des Einwands anderweitiger Rechtsh344ngigkeit eines Scheidungsverfahrens (247247 608, 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) setzt allerdings zun344chst voraus, dass die Streitgegenst344nde beider Verfahren identisch sind. Davon ist das Berufungsgericht offensichtlich (ebenso wie das Senatsurteil vom 2. Febru-ar 1994 - XII ZR 148/92 - FamRZ 1994, 434 ff. in dem damals entschiedenen Fall) unausgesprochen ausgegangen. Dies erscheint indes nicht ganz unbe-denklich (zweifelnd auch Henrich IPrax 1995, 86, 87). 22 - 9 - a) Eine die Gefahr widerspr374chlicher Entscheidungen ausschlie337ende Unterschiedlichkeit der Streitgegenst344nde wird n344mlich teilweise bereits ange-nommen, wenn das im Ausland rechtsh344ngige Scheidungsbegehren eines Ehegatten auf das Verschulden des anderen, ein konkurrierendes inl344ndisches Scheidungsbegehren hingegen - wie hier - auf das blo337e Scheitern der Ehe gest374tzt wird (vgl. Z366ller/Philippi ZPO aaO 247 606 Rdn. 18, 19; Stein/ Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. 247 611 Rdn. 3; Philippi FamRZ 2000, 525, 527) - mag auch das Klagebegehren in beiden F344llen auf die Scheidung der Ehe durch gerichtlichen Ausspruch gerichtet sein. 23 b) Noch bedeutsamer sind die Unterschiede in der vorliegenden Fall-konstellation: 24 Auch hier st374tzt sich das inl344ndische Scheidungsverfahren des Antrags-gegners auf das nach dreij344hriger Trennung zu vermutende Scheitern der Ehe, w344hrend das Begehren der Antragstellerin vor dem Rabbinatsgericht mangels einverst344ndlichen Scheidungsbegehrens Scheidungsgr374nde voraussetzt, die zumeist Verschuldenselemente enthalten (vgl. Rosen-Zvi in Shapira [Hrsg.], Introduction to the Law of Israel [1995] 75, 84 a.E.; Herfarth, Die Scheidung nach j374dischem Recht im internationalen Zivilverfahrensrecht S. 23). 25 Dar374ber hinaus hat das inl344ndische Scheidungsverfahren eine Gestal-tungsklage (vgl. Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. 247 611 Rdn. 1) zum Ge-genstand, deren Ziel die Aufl366sung der Ehe durch einen Hoheitsakt, n344mlich einen konstitutiven gerichtlichen Ausspruch, ist (vgl. Heiderhoff, Die Ber374cksich-tigung ausl344ndischer Rechtsh344ngigkeit im Ehescheidungsverfahren, S. 37). Da-von w374rde sich bereits der Scheidungsantrag eines Ehemannes vor einem isra-elischen Rabbinatsgericht unterscheiden, der die Feststellung eines Schei-dungsgrundes und die ihm deshalb zu gew344hrende Erlaubnis zum Gegenstand 26 - 10 - hat, die Scheidung durch 334bergabe eines Scheidebriefes selbst bewirken zu d374rfen (vgl. Henrich IPrax 1995, 86, 87). Insoweit ist n344mlich zu ber374cksichti-gen, dass der Ehemann die Scheidung nach mosaischem Recht grunds344tzlich auch ohne ein solches Verfahren durch 334bergabe des Scheidebriefes wirksam vollziehen k366nnte (sofern die Ehefrau diesen annimmt), sich damit allerdings nach 247 181 des Strafgesetzes 5737 - 1977 strafbar machen w374rde (vgl. Berg-mann/Ferid/Henrich Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, L344nderteil Israel III A 1 d bb S. 25). Klageziel im engeren Sinne w344re hier also nach dem Ver-st344ndnis des Senats nicht etwa eine Statusentscheidung, sondern eine nach staatlichem israelischem Recht f374r die Aufl366sung einer nach mosaischem Recht geschlossenen Ehe erforderliche rabbinatsgerichtliche Erlaubnis, einen privat-rechtlichen Gestaltungsakt mosaischen Rechts vorzunehmen. Im hier vorliegenden Fall des Scheidungsantrags der Ehefrau vor dem Rabbinatsgericht sieht der Senat sogar einen noch gr366337eren Unterschied. Da nach mosaischem Recht nur der Ehemann die Scheidung durch (freiwillige) 334bergabe des Scheidebriefes bewirken kann (vgl. 5. Mose Kap. 24, 1 - 4), ist der Scheidungsantrag der Ehefrau nicht auf eine Gestattung, sondern auf eine Anordnung der Scheidung gerichtet, deren Vollzug ihr selbst allerdings ebenso verwehrt ist wie dem Gericht. Das Rabbinatsgericht (und notfalls auf Antrag des Generalstaatsanwalts das staatliche Zivilgericht, vgl. Art. 6 Rabbinical Courts Jurisdiction [Marriage and Divorce] Law 5713 [1953], englische 334bersetzung in: Laws of the State of Israel Bd. 7 7713 [1952/53] S. 139) kann den Ehemann allenfalls durch Zwangsmittel zur 334bergabe eines Scheidebriefs anhalten, die-sen Privatakt aber ebenso wenig ersetzen wie die erforderliche Annahme des Scheidebriefs seitens der Ehefrau durch dessen Ber374hrung (vgl. Maoz, Enfor-cement of Rabbinical Court Judgments in Israel, Din351 Israel vol. XIII-XIV 7, 22 ff.). Ob der Entscheidung des Rabbinatsgerichts letztlich die Aufl366sung der Ehe folgt, h344ngt mithin nicht etwa von der Rechtskraft dieser Entscheidung, 27 - 11 - sondern allein von "freiwilligen" privatautonomen Entscheidungen der Parteien ab. Somit ist das Klagebegehren nach dem Verst344ndnis des Senats hier auf den Ausspruch der Verpflichtung zur Vornahme nicht vertretbarer formgebun-dener privater rechtsgesch344ftlicher Handlungen und Erkl344rungen gerichtet, de-ren Vornahme auch mit Rechtskraft der Entscheidung des Rabbinatsgerichts nach mosaischem Recht nicht zu fingieren ist. Ob es gleichwohl gerechtfertigt sein k366nnte, von hinreichender Identit344t der Streitgegenst344nde auszugehen, weil in der Sache letztlich dasselbe - n344m-lich die Scheidung - erstrebt wird (so Coester-Waltjen/M344sch 334bungen im Inter-nationalen Privatrecht und Rechtsvergleichung S. 183 m.N.; Heiderhoff aaO S. 168), bedarf hier jedoch ebenfalls keiner Entscheidung. 28 5. Weitere Voraussetzung der Beachtlichkeit einer ausl344ndischen Rechtsh344ngigkeit im Rahmen der 247247 608, 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist n344mlich die Anerkennungsf344higkeit der das ausl344ndische Verfahren beendenden Entschei-dung in Deutschland. 29 a) Ihr steht zwar nicht schon entgegen, dass das angerufene ausl344ndi-sche Gericht kein staatliches, sondern ein religi366ses Gericht ist. F374r die Aner-kennung ist es n344mlich grunds344tzlich ausreichend, dass es sich um die Ent-scheidung einer mit staatlicher Autorit344t bekleideten Stelle handelt, die nach den ausl344ndischen Gesetzen zur Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten berufen ist (vgl. BGHZ 20, 323, 329). Das ist bei den israelischen Rabbinatsge-richten f374r Scheidungen nach mosaischem Recht geschlossener Ehen der Fall (vgl. Art. 1 Rabbinical Courts Jurisdiction [Marriage and Divorce] Law 5713 - 1953 aaO). 30 b) Es fehlt auch nicht an der f374r die Anerkennung grunds344tzlich erforder-lichen internationalen Zust344ndigkeit des ausl344ndischen Gerichts, hier des israe- 31 - 12 - lischen Rabbinatsgerichts. Diese Voraussetzung ist hier nicht analog 247 328 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 247 606a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO unter "spiegelbildlicher" An-wendung dieser Vorschriften zu pr374fen (vgl. Z366ller/Geimer ZPO aaO 247 328 Rdn. 101, 247 606a Rdn. 97), da 247 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO insoweit lex specialis ist und die Antragstellerin jedenfalls die danach erforderliche Voraussetzung ihres gew366hnlichen Aufenthalts in Israel erf374llt. c) Fraglich ist jedoch, ob eine vor dem Rabbinatsgericht von den Partei-en selbst zu vollziehende Scheidung 374berhaupt als eine Entscheidung angese-hen werden kann, die der Anerkennung im Inland f344hig ist (vgl. Herfarth aaO S. 420 ff. m.w.N.). Versteht man die von der Antragstellerin in Israel erstrebte Entscheidung des Gerichts, die Scheidung anzuordnen, entsprechend den vor-stehenden Ausf374hrungen als gegen den Antragsgegner gerichtete Anordnung, eine Privatscheidung durch 334bergabe des Scheidebriefes zu vollziehen, d374rfte eine solche Entscheidung nach 247 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO schon deshalb nicht anzuerkennen sein, weil eine Verurteilung zur Vornahme einer Privat-scheidung mit wesentlichen Grunds344tzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (vgl. Art. 17 Abs. 2 EGBGB, 247 1564 Satz 1 BGB). Sie w344re im Inland auch nicht nach 247 888 ZPO vollstreckbar (vgl. RGZ 57, 250; im Ergebnis, aber mit zweifelhafter Begr374ndung ebenso OLG K366ln MDR 1973, 768 m. krit. Anm. Perles FamRZ 1980, 978; f374r Frankreich ebenso Cour de Cassation vom 21. November 1990 Recueil Dalloz Sirey 1991, Jur., 434 m. abl. Anm. Agostini; a.A. f374r Canada: Supreme Court of Canada, Bruker v. Marcovitz, 2007 SCC 54 m. rechtsvergleichenden Nachweisen; differenzierend Herfarth aaO S. 376 ff., 383 ff.). 32 Auch diese Frage bedarf hier aber keiner Entscheidung. 33 - 13 - d) Der Senat sieht n344mlich keinen Anlass und auch keine M366glichkeit, von seinem Urteil vom 2. Februar 1994 (- XII ZR 148/92 - FamRZ 1994, 434 ff.) angesichts der daran ge344u337erten Kritik abzuweichen. Er bleibt bei seiner Auf-fassung, dass es sich bei der Scheidung vor einem (und nicht: durch ein) Rab-binatsgericht um eine Privatscheidung handelt, auch wenn diese in ein strenges und formalisierten Verfahrensvorschriften unterliegendes gerichtsf366rmiges Ver-fahren eingebettet ist (h.M.; vgl. Staudinger/Spellenberg [2005] 247 328 ZPO Rdn. 549, 593 m.N.; Erman/Hohloch BGB 12. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 80 m.w.N.; Herfarth aaO S. 37 f., 419, 439 f.; Andrae, Internationales Familienrecht 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 183; Perles FamRZ 1980, 978, 979; Siehr, Die Ber374cksich-tigung religi366sen Rechts bei gerichtlicher Scheidung j374discher Ehepaare, in Festschrift Schlosser [2005] S. 877, 885; Rosen-Zvi aaO S. 84; Maoz aaO S. 22; Gotham, Die Rechtsnation und ihr Staat - die Geltung des j374dischen Ehe- und Scheidungsrechts in Israel, Diss. 2004, S. 39; Heiderhoff aaO S. 163 ff.; a.A. Scheftelowitz FamRZ 1995, 593, 594). 34 aa) Die vereinzelt erhobenen Forderungen, das Verfahren vor den Rab-binatsgerichten einer gerichtlichen Scheidung gleichzustellen (vgl. Scheftelowitz FamRZ 1995, 593; Stibbe, Le divorce juif en droit international priv351 [2005] Rdn. 92, 99 ff., 113: "acte quasi-public") oder dasselbe Ergebnis durch eine te-leologische Reduktion des 247 1564 Satz 1 BGB zu erreichen (vgl. Henrich IPrax 1995, 86 und 2007, 137; Herfarth aaO S. 38, 442 ff.), m366gen im Interesse gro337-z374giger Anerkennung und der Vermeidung hinkender Ehen auf Verst344ndnis sto337en. Die erste Forderung widerspr344che jedoch, wie noch n344her darzulegen sein wird, dem eigenen Rechtsverst344ndnis der Rabbinatsgerichte hinsichtlich ihrer Entscheidungen, um deren Anerkennung es hier geht, und die zweite der klaren Intention des deutschen Gesetzes, innerhalb seines Geltungsbereichs ein absolutes staatliches Scheidungsmonopol sicherzustellen. 35 - 14 - bb) Ma337stab f374r die Anerkennung einer solchen ausl344ndischen Privat-scheidung sind daher nicht die prozessualen Anerkennungsvoraussetzungen, sondern Art. 17 EGBGB, da es nicht um die Anerkennung eines konstitutiven Hoheitsakts (hier: Statusentscheidung) geht, sondern um die Anerkennung ei-nes privaten Rechtsgesch344fts (h.M.; Senatsbeschluss BGHZ 110, 267, 272; M374nchKomm-BGB/Winkler von Mohrenfels BGB 4. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 354; Herfarth aaO S. 438; Henrich Internationales Scheidungsrecht 2. Aufl. Rdn. 27; Rauscher IPrax 2000, 391, 392). 36 Nach diesem Ma337stab ist die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Privatscheidung nur m366glich, wenn die Voraussetzungen des aus deutscher Sicht ma337geblichen Scheidungsstatuts vorliegen. Bei Geltung deutschen Scheidungsstatuts ist eine im Ausland vollzogene rechtsgesch344ftliche Schei-dung stets unwirksam und nicht anerkennungsf344hig (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 110, 267, 277 m.w.N.; BayObLG FamRZ 1994, 1263, 1264; Erman/Hohloch aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 81 m.w.N.). 37 cc) Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass hier das deutsche Scheidungsstatut ma337gebend ist: 38 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Scheidung dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsh344ngigkeit des Scheidungsantrags f374r die allgemeinen Wirkungen der Ehe ma337gebend ist. Das ist nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB das Recht des Staates, dem beide Ehegatten angeh366ren oder w344hrend der Ehe zuletzt angeh366rten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angeh366rt. Somit ist deutsches Sachrecht schon deshalb anzuwenden, weil bei-de Parteien nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts Deutsche sind. Aber selbst wenn die Antragsgegnerin inzwischen nach 247 2 des israelischen Staatsangeh366rigkeitsgesetzes i.V.m. 247247 1, 2 des R374ckkehrgeset- 39 - 15 - zes 5712 - 1952 (abgedruckt in Bergmann/Ferid/Henrich aaO unter II B 1 und 2) zus344tzlich die israelische Staatsangeh366rigkeit erworben h344tte und diese nun-mehr ihre effektive Staatsangeh366rigkeit w344re, bliebe es jedenfalls dabei, dass die letzte ehegemeinsame Staatsangeh366rigkeit die deutsche war und zumindest der Antragsgegner nach wie vor Deutscher ist. 40 dd) Der Senat verkennt dabei nicht, dass seine Entscheidung, die bei Geltung deutschen Scheidungsstatuts die Inlandsscheidung einer nach mosai-schem Recht geschlossenen Ehe durch ein staatliches Gericht trotz fr374herer Rechtsh344ngigkeit eines Scheidungsverfahrens vor dem Rabbinatsgericht er-m366glicht, f374r die Ehefrau erhebliche Probleme zur Folge haben kann. Die ohne 334bergabe eines Scheidebriefes geschiedene Ehefrau gilt n344mlich nach mosai-schem Recht weiterhin als verheiratet; sie kann nicht erneut heiraten, und ihre Kinder (und Kindeskinder) aus einer neuen Beziehung w344ren mamserim, Kinder eines geringeren Status, denen die Heirat mit anderen Juden, die nicht ihrer-seits mamserim sind, verwehrt ist (vgl. 5. Mose Kap. 23, 1; zu Einzelheiten vgl. Herfarth aaO S. 31; Gotham aaO S. 42 f.; Hirschfeld, Die Anwendung von Get Statutes und die Anerkennung von auf Get Statutes beruhenden ausl344ndischen Urteilen in Deutschland, Diss. [2007] S. 3 f.). Es kann jedoch weder Aufgabe deutscher Gerichte sein, noch liegt es in ihrer Macht, mit den Mitteln des Internationalen Privatrechts zur L366sung eines Jahrhunderte alten Problems beizutragen, das im mosaischen Recht wurzelt und nur von diesem Recht selbst einer L366sung zugef374hrt werden kann (vgl. Stibbe aaO Rdn. 232, 253, 259). Dies gilt um so mehr, als diese Probleme nicht nur im deutsch-israelischen Rechtsverh344ltnis bestehen (vgl. Hirschfeld aaO 15 f.) und denkbare L366sungsans344tze auch in Israel zwischen orthodoxen, tradi-tionalistischen und reformerischen Str366mungen h366chst umstritten sind (vgl. Stib-be aaO Rdn. 236 ff.). 41 - 16 - Vor allem w344re es nicht ang344ngig, den Vorrang eines fr374her rechtsh344ngig gemachten Verfahrens vor israelischen Rabbinatsgerichten dadurch sichern zu wollen, dass man dieses Verfahren als eine gerichtliche Scheidung qualifiziert, obwohl dies dem eigenen Rechtsverst344ndnis dieser Rabbinatsgerichte (und auch dem Standpunkt des Obersten Gerichtshofs Israels, vgl. Kahanoff v. The District Rabbinical Court of Tel-Aviv, HCJ 3/73, 29[1] PD 449, zitiert nach Ein-horn, Israeli International Family Law, in Festschrift Hay [2005] S. 146) ersicht-lich widerspricht, was bereits daraus zu ersehen ist, dass diese umgekehrt eine Scheidung einer nach mosaischem Recht geschlossenen Ehe nach deutschem Recht nur deshalb nicht anerkennen, weil es an dem nach mosaischem Recht unentbehrlichen Akt der privatautonomen 334bergabe des Scheidebriefs fehlt. Dies gilt selbst dann, wenn ein j374disches (religi366ses) Gericht t344tig wird: Nach dem Scheidungsrecht der j374dischen Sekte der Karaiten kann deren (Rabbi-nats-) Gericht die Scheidung selbst bewirken, wenn der Mann die 334bergabe des Scheidebriefes verweigert; eben deshalb ist eine solche Scheidung nach rabbinischer Vorstellung aber unwirksam (vgl. Gotham aaO S. 34; Corinaldi, Karaite Halakhah, in: Hecht et al. [Hrsg.], An Introduction to the History and Sources of Jewish Law [1999] S. 251, 261 ff.; Olszowy-Schlanger, Karaite Mar-riage Documents from the Cairo Geniza [1997] S. 126 und Fn. 33; vgl. auch Hirschfeld aaO S. 21). 42 ee) Jedenfalls hindert das deutsche Verfahren die Antragstellerin nicht, das von ihr im Israel eingeleitete Verfahren dort weiter zu betreiben. 43 6. Somit bedarf es keiner Entscheidung, ob auch dann, wenn dem Se-natsurteil vom 2. Februar 1994 (XII ZR 148/92 - FamRZ 1994, 434 ff.) nicht zu folgen w344re, die vom Berufungsgericht gegebene Begr374ndung dessen Ent-scheidung tragen k366nnte. 44 - 17 - Richtig ist allerdings, dass die Beachtung einer anderweitigen fr374heren Rechtsh344ngigkeit im Ausland der Vermeidung einander widersprechender Ent-scheidungen dient. Zutreffend geht das Berufungsgericht ferner davon aus, dass diese Gefahr nicht besteht, wenn die Ehe wegen der Weigerung des An-tragsgegners, an dem Verfahren in Israel mitzuwirken und der Antragstellerin einen Scheidebrief zu 374bergeben, dort auch weiterhin nicht geschieden werden kann (und auch eine Abweisung der Klage nicht in Betracht kommt). 45 Diese Weigerung begr374ndet der Antragsgegner mit dem nach seiner Ein-reise drohenden und von den Rabbinatsgerichten bei Verweigerung der 334ber-gabe des Scheidebriefes regelm344337ig verh344ngten Ausreiseverbot (vgl. Gold-stein, Preventing a Civil Defendant from Leaving the Country as a Form of Pre-liminary Relief, Israel Law Review 20 [1985] 18, 27), wenn nicht gar seiner dro-henden Verhaftung gem344337 Art. 6 Rabbinical Courts Jurisdiction [Marriage and Divorce] Law 5713 - 1953 (vgl. Maoz aaO S. 22; Stibbe aaO Rdn. 227). Diesen Zwangsma337nahmen k366nnte er allerdings entgehen, wenn er den Scheidebrief vor einem Rabbinatsgericht in Deutschland ausstellte und ihn der Antragstelle-rin durch Vermittlung der beteiligten Rabbinatsgerichte aush344ndigen lie337e (vgl. zu dieser M366glichkeit Stibbe aaO Rdn. 87, 91, 121, 123; Siehr aaO S. 891 Fn. 62, 63). Denn nach mosaischem Recht ist auch eine gewillk374rte Stellvertretung bei der 334bergabe oder Annahme des Scheidebriefs zul344ssig (vgl. Perles FamRZ 1980, 978, 979; Hirschfeld aaO S. 13). Ob seine Weigerung daher an-gesichts dieser M366glichkeit so unumst366337lich ist, wie das Berufungsgericht meint, mag dahinstehen. 46 F374r die L366sung des Berufungsgerichts spricht jedenfalls, dass die An-tragstellerin das nach ihrer Darstellung in Israel anh344ngige Verfahren offensicht-lich seit Jahren nicht mehr betreibt. Ihrem Vortrag ist jedenfalls nicht zu ent-nehmen, dass sie eine Rekonstruktion der dort vernichteten Akten beantragt 47 - 18 - oder sonst auf Fortgang des Verfahrens gedr344ngt habe. Zur Vermeidung einan-der widersprechender Entscheidungen ist die Beachtung einer anderweitigen Rechtsh344ngigkeit aber nicht (mehr) erforderlich, wenn nicht mehr damit zu rechnen ist, dass in der anderen Sache 374berhaupt noch eine Entscheidung er-gehen wird. Andernfalls k366nnte ein im Ausland lebender Ehegatte einem im In-land zu stellenden Scheidungsantrag des anderen zuvorkommen und eine Scheidung der Ehe auf unabsehbare Zeit verhindern, indem er im Ausland selbst ein Scheidungsverfahren einleitet, dieses aber nicht betreibt (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 335/81 - NJW 1983, 1269, 1270). 7. Nach alledem hat das Berufungsgericht die Berufung der Antragstelle-rin gegen die Scheidung der Ehe der Parteien zu Recht zur374ckgewiesen, da die 48 - 19 - Ehe nach deutschem Recht angesichts der seit 1994 andauernden Trennung der Parteien zu scheiden war, 247 1566 Abs. 2 BGB. Hahne Sprick Weber-Monecke V351zina Dose Vorinstanzen: AG Nordhorn, Entscheidung vom 12.09.2005 - 11 F 212/98 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.03.2006 - 12 UF 125/05 -
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