BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 61/06 vom 8. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 247 74 Abs. 2, 247247 74b, 75 K374ndigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Gesch344ftsf374hrers der Schuldnerin (GmbH), ohne dass beiderseits weitere Erkl344rungen abgegeben wurden, so ist der Anspruch des gek374ndigten Gesch344ftsf374hrers auf Karenzentsch344digung aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot keine Masseschuld. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 61/06 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 8. Oktober 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ck-gewiesen. Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 30.535,38 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Beschwerde ist unbegr374ndet. Gr374nde zur Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht. Die K374ndigung des Anstellungsvertrages gem344337 247 113 InsO schlie337t eine Erf374llungswahl des Insolvenzverwalters f374r die dadurch ausgel366ste Wettbewerbsabrede nach 247 103 InsO nicht aus (vgl. RGZ 140, 294, 298 ff). Gegen die ganz herrschende Meinung im Schrifttum, nach welcher in der er366ffneten Insolvenz 247 103 InsO auch f374r vertragliche Wettbe-werbsverbote nach dem Ausscheiden eines Dienstnehmers neben der M366glich-keit zum Verzicht gem344337 247 75a HGB (hier auch 247 4 Abs. 3 des gek374ndigten Gesch344ftsf374hrerdienstvertrages mit dem Kl344ger) steht (bef374rwortend etwa 1 - 3 - M374nchKomm-InsO/Huber, 2. Aufl. 247 103 Rn. 84; FK-InsO/Eisenbeis, 5. Aufl. 247 113 Rn. 99; Uhlenbruck/Berscheid, Insolvenzordnung 12. Aufl. 247 103 Rn. 33; Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. 247 75 Rn. 4; ferner M374nchKomm-InsO/ Hefermehl, 2. Aufl. 247 55 Rn. 186 zur K374ndigung vor Insolvenz und Wahlrecht des Verwalters nach 247 103 InsO f374r die fortdauernde Wettbewerbsabrede) be-ruft sich die Beschwerde nur auf eine einzige Stimme im Schrifttum, welche die Anwendung von 247 103 InsO im Hinblick auf die Wertungen der 247247 75, 75a HGB als fraglich ansieht (siehe insoweit Gottwald/Heinze/Bertram, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. 247 106 Rn. 112). Diese Zweifel sind offensichtlich unbegr374n-det. Das Risiko, Erf374llungsanspr374che auf Karenzentsch344digung nicht gem344337 247 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO gegen die Masse durchsetzen zu k366nnen, trifft den ge-k374ndigten Dienstnehmer wie jeden Vertragspartner des Schuldners nach 247 103 InsO. Den 247247 75, 75a HGB ist nichts zu entnehmen, wonach sie 247 103 InsO verdr344ngen k366nnten. Der Insolvenzverwalter m374sste sonst stets vor K374ndigung eines Anstellungsvertrages und mit Entsch344digungspflicht f374r die Masse auf das Wettbewerbsverbot verzichten, wenn er an seiner Erf374llung kein Interesse hat. Die Masse st374nde damit schlechter, als wenn ein Verzicht des Dienstherren auf die Wettbewerbsabrede ausgeschlossen w344re. F374r einen solchen Willen des Gesetzes gibt es insolvenzrechtlich keinerlei denkbaren Grund. 2 Die K374ndigung des Dienstvertrages hat die hier umstrittene Wettbe-werbsabrede nicht erst begr374ndet mit der Folge, dass die verlangte Entsch344di-gung als Masseschuld gem344337 247 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu behandeln sein k366nnte. Dieser Anspruch wurzelt vielmehr in dem Anstellungsvertrag zwischen Schuld-nerin und Kl344ger, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Auch dies bedarf keiner grunds344tzlichen Kl344rung. 3 - 4 - Soweit die Beschwerde ein Bed374rfnis zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Februar 2005 - 9 U 59/04 geltend macht, ist dieser Zulassungsgrund nicht ausgef374hrt. Welche entscheidungserheblichen Rechtss344tze das genannte Urteil im Blick auf den Streitfall enthalten soll, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. 4 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.06.2005 - 2/23 O 408/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.02.2006 - 1 U 140/05 -
Full & Egal Universal Law Academy