BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 61/07 vom 21. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Asendorf, Gr366ning, Dr. Berger und Dr. Grabinski am 21. Dezember 2009 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Kl344gerin gegen den Senatsbeschluss vom 8. September 2009 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1. Mit der Anh366rungsr374ge gegen den Senatsbeschluss vom 8. September 2009, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin ge-gen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 29. M344rz 2007 zur374ckgewiesen worden ist, macht die Kl344gerin geltend, ihr An-spruch auf rechtliches Geh366r sei verletzt, weil an dem Beschluss Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski mitgewirkt hat, der nach 247 41 Ziff. 6 ZPO von der Aus374bung des Richteramts ausgeschlossen gewesen sei. Richter am Bun-desgerichtshof Dr. Grabinski habe zwar nicht am Berufungsurteil mitgewirkt, wohl aber an der vorausgegangenen Entscheidung des Landgerichts D374ssel- 1 - 3 - dorf, welches mit der Berufung angefochten worden sei. Zugleich sei die Kl344ge-rin hierdurch dem gesetzlichen Richter entzogen worden. 2. Beide r374gen greifen nicht durch. 2 a) Eine Verletzung des Anspruchs der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r liegt nicht vor. Der Kl344gerin ist mit Schreiben vom 16. Juli 2009 mitgeteilt wor-den, dass der Senat in der Besetzung mit Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde entscheiden wird. Ihr ist daher rechtliches Geh366r gew344hrt und Gelegenheit gegeben worden, eventuelle Einwendungen gegen eine Entscheidung des Senats in der vorgesehenen Be-setzung geltend zu machen (Art. 103 Abs. 1 GG). 3 b) Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski war auch nicht durch 247 41 Ziff. 6 ZPO von der Aus374bung des Richteramts ausgeschlossen. Wie auch die Kl344gerin nicht verkennt, hat Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski an dem mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Berufungsurteil nicht mitgewirkt. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 30. Juni 1998 (X ZB 30/97, NJW-RR 1998, 1660) ausgef374hrt hat, ist nach 247 41 Ziff. 6 ZPO nur der Richter von der Aus374bung des Richteramts ausgeschlossen, der an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, nicht auch derjenige Richter, der an einer im In-stanzenzug vorausgegangenen und durch die angefochtene Entscheidung be-st344tigten Entscheidung mitgewirkt hat. Wie die Vorschrift des 247 86 Abs. 2 PatG zeigt, die eine weitergehende Regelung enth344lt und auch einen Richter von der Aus374bung des Richteramts ausschlie337t, der an einer im Instanzenzug voraus-gegangenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist f374r eine Erweiterung des Aus-schlussgrundes nach 247 41 Ziff. 6 ZPO (vgl. hierzu Vollkommer in Z366ller, ZPO, 4 - 4 - 28. Aufl., 247 41 ZPO Rdn. 13) kein Raum, da sie f374r den Zivilprozess - anders als in den von 247 86 Abs. 2 PatG erfassten F344llen - gesetzlich nicht vorgesehen ist. Scharen Asendorf Gr366ning Berger Grabinski Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 25.02.2003 - 4a O 64/01 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 29.03.2007 - I-2 U 40/03 -
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