BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 61/07 vom 18. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. Juni 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-richts vom 7. M344rz 2007 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckge-wiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 46.006,86 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Das Berufungsgericht ist mit Recht von der fehlenden Erheblichkeit der Frage ausgegangen, ob der Kl344ger sein Absonderungsrecht aus 247 8 Abs. 10 KAG Brandenburg nach 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG nur im Fall der Einleitung eines Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrens h344tte geltend ma- 2 - 3 - chen k366nnen. Durch die Vereinbarung der Parteien im Insolvenzplan, das Be-stehen eines Absonderungsrechts des Kl344gers durch Herbeif374hrung einer zivil-gerichtlichen Entscheidung zu kl344ren, sollte die Einleitung eines entsprechen-den Verfahrens durch den Kl344ger gerade verhindert werden. Nicht der Kl344ger, sondern der Verwalter handelt widerspr374chlich, wenn er sich nunmehr darauf beruft, dem Kl344ger k366nne ein Absonderungsrecht nicht zustehen, weil er kein Verfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz betrieben habe. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 15.05.2006 - 4 O 218/05 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.03.2007 - 7 U 105/06 -
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