BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 61/08 Verk374ndet am: 7. Mai 2009 B374rk, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Koblenz vom 7. M344rz 2008 wird auf Kosten der Kl344ge-rin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Verwalter in dem auf Antrag vom 4. M344rz 2005 am 19. Mai 2005 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des U H. , der ein Transportunternehmen betrieb (fortan: Schuldner). Zuvor war der Beklagte mitbestimmender vorl344ufiger Insolvenzverwalter. Der Schuldner er-stellte f374r die bei ihm im Dezember 2004 sozialversicherungspflichtig Besch344f-tigten einen Beitragsnachweis 374ber insgesamt 9.505,73 200, den er der Kl344gerin als Einzugsstelle 374bermittelte. Dieser hatte er eine Einziehungserm344chtigung erteilt. Die Kl344gerin zog den Betrag am 15. Februar 2005 374ber das Ge-sch344ftskonto des Schuldners bei der Kreissparkasse M. (fortan nur Sparkasse) ein. Mit Schreiben vom 23. M344rz 2005 forderte der Beklagte die Sparkasse auf, alle die Konten des Schuldners betreffenden Lastschriften - soweit m366glich - zur374ckzubuchen. Die Erkl344rung ging vor Ablauf von sechs Wochen nach Mitteilung des Rechnungsabschlusses, der die Abbuchung zu- 1 - 3 - gunsten der Kl344gerin enthielt, bei der Sparkasse ein. Diese buchte den Betrag vor dem 19. Mai 2005 zur374ck. Zu Lasten des Kontos der Kl344gerin berechnete die Sparkasse noch R374ckbuchungskosten in H366he von 3 200. Nach Verfahrenser-366ffnung begehrte die Kl344gerin von dem Beklagten Zahlung in H366he der errech-neten Sozialabgaben sowie der R374ckbuchungskosten "aus der Insolvenzmas-se". Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich die Kl344gerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. 2 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision ist unbegr374ndet. 3 I. Das Berufungsgericht meint: Der Kl344gerin stehe gegen den Beklagten der geltend gemachte Zahlungsanspruch weder pers366nlich noch in der Funktion als Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen des Schuldners zu. 4 F374r einen Anspruch aus 247 826 BGB habe die Kl344gerin nicht dargelegt, worin der durch den Beklagten verursachte Schaden l344ge. Falls der Beklagte zum Widerruf nicht berechtigt gewesen sei, st344nde der Kl344gerin ein Schadens-ersatzanspruch gegen die Sparkasse zu. 334berdies fehle es an einem pflichtwid-rigen Verhalten des Beklagten. Der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete 5 - 4 - vorl344ufige Insolvenzverwalter d374rfe die Genehmigung unabh344ngig davon ver-weigern, ob dem Schuldner eine sachliche Einwendung gegen den Anspruch zustehe oder der Schuldner die Genehmigung verweigern wolle. Dies folge aus der vom Bundesgerichtshof in st344ndiger Rechtsprechung vertretenen Genehmi-gungstheorie. Vor der Genehmigung der Buchung durch den Schuldner gegen-374ber der Bank sei noch nichts aus dessen Verm366gen abgeflossen. Die Gut-schrift auf dem Gl344ubigerkonto k366nne dem Schuldner mangels Befugnis des Gl344ubigers, 374ber das Konto des Schuldners zu verf374gen, nicht als Leistung zu-gerechnet werden. Allerdings gestatte es die Vertragsfreiheit den Beteiligten, im Valutaverh344ltnis zu vereinbaren, Erf374llung solle schon vor der Genehmigung durch den Schuldner eintreten. 334berdies seien an eine konkludente Genehmi-gung des Schuldners im Deckungsverh344ltnis - gerade bei wiederkehrenden Lastschriften aus Dauerschuldverh344ltnissen - keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Aus der Lastschriftabrede allein folge sie allerdings nicht. Im Streitfall k366nne weder aus dem Gegenstand der geschuldeten Geldleistung noch dem vor der Abbuchung 374bermittelten Beitragsnachweis auf eine konkludente Ge-nehmigung geschlossen werden. Aus der 366ffentlich-rechtlichen Zweckbindung einmal entrichteter Beitr344ge folge dies ebenfalls nicht. Mangels einer Genehmi-gung habe der urspr374ngliche Erf374llungsanspruch der Kl344gerin nach der Abbu-chung als Anspruch auf Genehmigung der Belastung fortbestanden, der sich mit der Verfahrenser366ffnung zu einer Insolvenzforderung (247 38 InsO) umge-wandelt habe. Damit sei der Beklagte im Er366ffnungsverfahren als vorl344ufiger Insolvenzverwalter gehalten gewesen, eine Vorzugsstellung der Kl344gerin ge-gen374ber ranggleichen Forderungen anderer Gl344ubiger zu verhindern. Der Be-klagte w344re seiner Sicherungsaufgabe als mitbestimmender vorl344ufiger Insol-venzverwalter nicht gerecht geworden, wenn er der Erf374llungshandlung des Schuldners durch seine Zustimmung zur Wirksamkeit verholfen h344tte. Ein vor-l344ufiger Insolvenzverwalter handle auch nicht sittenwidrig, wenn er die R374ckga- - 5 - be der Lastschriften verlange, bevor er 374bersehen k366nne, ob hierf374r der (k374nfti-gen) Insolvenzmasse ein Vorteil erwachsen werde. Eine rechtsgrundlose Bereicherung der Insolvenzmasse im Sinne des 247 812 BGB sei durch das rechtzeitig gestellte R374ckbuchungsverlangen auch nicht bewirkt worden. 6 II. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. 7 1. Gegenstand der Klage und auch des Revisionsverfahrens ist ein ge-gen die Masse erhobener Zahlungsanspruch, den die Kl344gerin aus der R374ckbe-lastung ihres Kontos mit den im Wege des Einziehungserm344chtigungsverfah-rens eingezogenen Sozialbeitr344gen herleitet. Dies ergibt sich aus dem in dem Berufungsurteil wiedergegebenen Sachantrag der Kl344gerin (247247 314, 525 Satz 1, 247247 528, 555 Abs. 1, 247 559 Abs. 1 ZPO), mit dem sie ausdr374cklich "Zahlung aus der Insolvenzmasse" begehrt. Diesen Antrag hat die Kl344gerin im 334brigen in die-ser Form bereits in der Klageschrift angek374ndigt und in beiden Vorinstanzen aus den vorbereitenden Schrifts344tzen gestellt. Entgegen den - allerdings in die-sem Punkt missverst344ndlichen - Ausf374hrungen des Berufungsgerichts ist ein gegen den Beklagten in Person zu richtender Schadensersatzanspruch aus 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 247 60 InsO oder aus 247 826 BGB nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die in der schriftlichen Revisionsbegr374ndung vertre-tene abweichende Auffassung, die Kl344gerin nehme den Beklagten pers366nlich auf Zahlung in Anspruch, widerspricht dem Vortrag in den Tatsacheninstanzen. 8 - 6 - Im Revisionsverfahren kann die Kl344gerin die Klage nicht mehr auf den Beklagten pers366nlich erstrecken, weil hierin eine Klageerweiterung l344ge, die im Revisionsverfahren ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 28, 131, 136 f; BGH, Urt. v. 2. April 2009 - IX ZR 141/07, z.V.b.; Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. 247 559 Rn. 3; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl. 247 263 Rn. 12). 9 2. Ein Anspruch der Kl344gerin gegen die Insolvenzmasse, der sich nur aus 247 55 InsO ergeben kann, ist nicht erkennbar. 10 a) Nach den von der Revision nicht mit Verfahrensr374gen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Sparkasse die Lastschrift auf das Schreiben des Beklagten, das dieser in seiner Funktion als mitbestimmender vorl344ufiger Insolvenzverwalter unter dem 23. M344rz 2005 an sie gerichtet hat, zur374ckgegeben. Das Insolvenzverfahren ist hingegen erst fast zwei Monate sp344ter, n344mlich am 19. Mai 2005 er366ffnet worden. Aus diesem zeitlichen Ablauf folgt, dass ein Anspruch aus Massebereicherung gem344337 247 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO von vornherein ausscheidet. 11 Nach dieser Vorschrift muss die Masse einen Verm366gensgegenstand ohne rechtlichen Grund (247247 812 ff BGB) nach Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens erlangt haben (BGHZ 23, 307, 317 f; 155, 199, 205; BGH, Urt. v. 20. Sep-tember 2007 - IX ZR 91/06, ZIP 2007, 2279 f; HK-InsO/Lohmann, 5. Aufl. 247 55 Rn. 26). Ist die Bereicherung bereits vor der Er366ffnung zur Masse gelangt, greift 247 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch dann nicht ein, wenn der Rechtsgrund erst mit oder nach der Er366ffnung weggefallen ist (HK-InsO/Lohmann, aaO; Jaeger/Henckel, InsO 247 55 Rn. 79). Bei Er366ffnung des Insolvenzverfahrens am 19. Mai 2005 war die Erf374llung im Wege des Lastschrifteinzugs bereits fehlgeschlagen. Der Kl344-gerin standen deshalb gegen den Schuldner die urspr374nglichen Zahlungsan- 12 - 7 - spr374che aus SGB IV zuz374glich etwaiger Nebenanspr374che aus Verzug zu. Die Verm366genslage entsprach somit wieder derjenigen vor dem auf die Lastschrift-abrede gest374tzten Forderungseinzug. Zu einer Verm366gensverschiebung zu-gunsten der Masse ist es nach der Verfahrenser366ffnung nicht gekommen. b) Allerdings stellt 247 55 Abs. 2 Satz 1 InsO bestimmte Verbindlichkeiten, die vor Verfahrenser366ffnung von einem vorl344ufigen Insolvenzverwalter begr374n-det worden sind, den Masseverbindlichkeiten gleich. Aus dieser Vorschrift kann die Kl344gerin jedoch nichts f374r sich herleiten. Die Norm betrifft ausschlie337lich Rechtshandlungen eines vorl344ufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verf374-gungsbefugnis 374ber das Verm366gen des Schuldners 374bergegangen ist (247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, 247 22 Abs. 1 InsO). Sie gilt nicht f374r den vorl344ufigen Verwalter ohne Verf374gungsbefugnis, dem durch das Insolvenzgericht auch nicht die Erm344chtigung erteilt worden ist, einzelne, im Voraus genau festgelegte Ver-pflichtungen zu Lasten der sp344teren Insolvenzmasse einzugehen (vgl. BGHZ 151, 353, 358 ff; BGH, Urt. v. 20. September 2007 - IX ZR 91/06, ZIP 2007, 2279, 2280). Au337erhalb einer - hier nicht gegebenen - Einzelerm344chtigung kann auch der mitbestimmende vorl344ufige Insolvenzverwalter (247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2, 247 22 Abs. 2 InsO) keine Masseverbindlichkeiten begr374nden (BGHZ 174, 84, 94); die Vorschrift des 247 55 Abs. 2 InsO ist auch nicht entsprechend anwendbar (BGH, Urt. v. 20. September 2007 - IX ZR 91/06, aaO S. 2280; v. 24. Januar 2008 - IX ZR 211/06, ZIP 2008, 608; HK-InsO/Lohmann, aaO Rn. 29). Aus dem Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit der von ihm begehrten Beseitigung der belastenden Buchposition auf dem Konto des Schuldners kann sich deshalb selbst dann kein Schadensersatzanspruch gegen die Masse ergeben, wenn dem Verwalter - wie die Kl344gerin meint - eine Pflicht-verletzung vorzuwerfen w344re (vgl. BGH, Urt. v. 24. Januar 2008 - IX ZR 201/06, aaO S. 608). Eine solche ist allerdings nicht gegeben, weil der Beklagte berech- 13 - 8 - tigt war, die R374ckgabe der Lastschrift und die damit verbundene Beseitigung der Buchung unabh344ngig davon zu verlangen, ob dem Schuldner sachliche Einwendungen gegen den Anspruch der Kl344gerin zustanden und ob dieser die Genehmigung verweigern wollte (vgl. BGHZ 161, 49 ff; 174, 84, 87 f; BGH, Urt. v. 21. September 2006 - IX ZR 173/02, WM 2006, 2092, 2093). Auf Weiteres kommt es nicht an. 14 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 19.03.2007 - 5 O 556/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.03.2008 - 10 U 541/07 -
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