BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 61/08 vom 19. Februar 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19 . Februar 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Bacher , die Ric hterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß beschlossen: Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens und des Ve r- fahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen. Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 750.000 Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: Der Klägerin sind gemäß § 565 und § 516 Abs. 3 ZPO sowie auf Antrag der Beklagten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten der beiden Recht s- mittelinstanzen aufzuerlegen, nachdem sie hinsichtlich eines Teils des in die Rechtsmi ttelinstanzen gelangten Streitgegenstands ihre Nicht zulassungs - beschwerde und hinsichtlich des verbleibenden Teils mit Zustimmung der B e- klagten die Klage zurückgenommen hat. Eine Entscheidung über die erst instanzlichen Kosten ist nicht möglich. Das La ndgericht hat nur ein Teilurteil erlassen. Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz kann deshalb, wie das Landgericht zu Recht en t- schieden hat, erst im Schlussurteil ergehen . Die von der Klägerin erklärte Rechtsmittel - und Klagerücknahme hat ins oweit nicht zu einer Änderung g e- führt. Beide Erklärungen beziehen sich nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur auf denjenigen Teil des Streitgegenstands, der vor dem Senat anhängig gewo r- den ist. 1 2 - 4 - Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO. Der vom Berufung s- gericht für die zweite Instanz festgesetzte Betrag erscheint auch aus Sicht des Senats im Hinblick auf die mehrfache Aufteilung des ursprünglichen Streitg e- genstandes angemessen. Die Angaben der Beklagten zu den Umsätzen der Klägerin führen nicht z u einer abweichenden Beurteilung. Meier - Beck Mühlens Bacher Schuster Deichfuß Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.10.2006 - 4a O 372/05 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.04.2008 - I - 2 U 131/06 - 3
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