BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 61/09 vom 18. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 35 Abs. 2, 247 91 Abs. 1, 247 114 Abs. 1 Vorausverf374gungen des Schuldners 374ber Anspr374che, die sich gegen eine 344rztli-che Abrechnungsstelle richten, sind f374r die Zeit nach Verfahrenser366ffnung auch nach Einf374hrung des 247 35 Abs. 2 InsO unwirksam, sofern der Verwalter die Arztpraxis fortf374hrt (Best344tigung von BGHZ 167, 363). BGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 - IX ZR 61/09 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. Februar 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Februar 2009 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.132,95 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO aufdeckt. 1 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde f374r rechtsgrunds344tzlich ge-haltene Frage, ob die Unwirksamkeit von Verf374gungen, durch die der Schuldner Forderungen auf Verg374tung von 344rztlichen Leistungen abgetreten oder verpf344n-det hat, die auf nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten 344rztlichen Leistungen beruhen (BGHZ 167, 363), auch nach Inkrafttreten des 247 35 Abs. 2 und 3 InsO weiter gilt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Zweck des 2 - 3 - 247 35 Abs. 2 InsO ist es, dem Insolvenzverwalter die M366glichkeit zu er366ffnen, eine f374r die Masse verlustbringende Betriebsfortf374hrung an den Schuldner freizugeben (BT-Drucks. 16/3227 S. 17). Ist die T344tigkeit ertragreich, soll er sie mit der Masse fortf374hren k366nnen. Den Schutz von Zessionaren, de-nen 374ber eine Vorausabtretung Forderungen des Schuldners aus der Zeit nach Verfahrenser366ffnung abgetreten sind, bezweckt die Regelung nicht. Den von der Nichtzulassungsbeschwerdebegr374ndung hergestellten Zusammenhang zwi-schen der Regelung des 247 35 Abs. 2 InsO und der der 247247 91, 114 Abs. 1 InsO gibt es nicht. Die gegenteilige Sicht h344tte zur Folge, dass sich der Verwalter ohne R374cksicht auf den wirtschaftlichen Erfolg der T344tigkeit des Schuldners f374r eine Freigabe entscheiden m374sste, weil er anderenfalls die Fortf374hrung finan-zieren m374sste, ohne - jedenfalls f374r die Dauer von zwei Jahren - die Gegenleis-tung zur Masse ziehen zu k366nnen. 2. Die Entscheidung BGHZ 167, 363 ist in Rechtsprechung und Schrift-tum auf breite Zustimmung gesto337en (vgl. OLG D374sseldorf ZVI 2008, 429; LG Mosbach ZInsO 2009, 198, 200; Br344uer InvO 2006, 413, 416; Ries ZVI 2007, 398, 399; Runkel ZVI 2007, 45, 51; HK-InsO/Linck, 5. Aufl. 247 114 Rn. 3; HmbKomm-InsO/Ahrendt, 3. Aufl. 247 114 Rn. 3; Moll in K374bler/Pr374tting/Bork, 247 114 Rn. 19 f). Soweit es an dem Urteil vereinzelte Kritik gegeben hat (M374nchKomm-InsO/L366wisch/Caspers, 2. Aufl. 247 114 Rn. 4), sieht der Senat kei-nen Anlass, sich mit der Rechtsfrage erneut zu befassen. Der Grundgedanke der Entscheidung, dass die Ertr344ge einer auf Kosten der Masse durchgef374hrten Betriebsfortf374hrung nicht einem einzelnen Zessionar zuflie337en d374rfen, gilt un-geachtet des Hinweises auf m366gliche Schwierigkeiten der Angeh366rigen freier Berufe, Betriebsmittelkredite zu erlangen. Die Anerkennung des Absonderungs-rechts nach Verfahrenser366ffnung w374rde nur dazu f374hren, dass die Fortf374hrung der Praxis sofort beendet werden m374sste (vgl. Br344uer aaO S. 416). 3 - 4 - Im 334brigen wird von einer Begr374ndung gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.04.2008 - 3 O 447/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 26.02.2009 - 22 U 107/08 -
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