BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 61/10 vom 19. Februar 2013 in dem Patentnichtigkeitsverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die Richterin Mühlens , den Richte r Dr. Bacher, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß beschlossen: Das Gesuch der Klägerin zu 2 , den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dipl. - Ing. E . wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird für unbegründet erklärt. Gründe: Der Antrag ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. I. Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 512 206 (Streitpatent s ) , das ein Verfahren zur Auswahl einer Betriebsweise bei einem Gerät der Unterha l- tungselektronik betrifft. Die Kläg erin nen haben Nichtigkeitsklage erhoben. Das P a- tentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt . Im Berufungsverfahren hat der Senat Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und Prof. Dipl. - Ing. E . , Hochschule A . , zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Der Sachverständige hat sein Gutachten im Juni 2012 vo rgelegt. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2012 hat die Klägerin zu 2 den gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorg nis der Befange n- heit abgelehnt. 1 2 3 - 3 - Die Klägerin macht geltend, die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich da r- aus, dass der Sachverständige, wie der Klägerin erst jetzt bekannt geworden sei, schon vor der Erstellung des Gutachtens in Beziehungen zur Beklagten gestanden und dies dem Gericht u nd der Klägerin verschwiegen habe. Die auf das Streitpatent gestützte Verletzungsklage sei von der I . GmbH & Co. KG, D . (im Folgenden: I . ) als Prozess s tandschafterin der Bek lagten erhoben worden. Die I . sei auch in zwei weiteren Verletzungsverfahren, die auf Patente der Beklagten gestützt und g e- gen die Klägerin gerichtet seien, als Prozess s tandschafterin der Beklagten tätig wo r- den. Die I . werde in diesen Verfahren von der gleichen Kanzlei vertreten wie die Beklagte im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren. Der Sachverständige sei als Erfind er des europäischen Patents 214 3 26 und der deutschen Patente 34 24 812 und 34 39 941 benannt , deren Anmelderin und Inhaberin die I . sei, was wohl auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sachverständigen und der I . beruhe. Die Beklagte tritt dem Ablehnungsgesuch entgegen. II. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist nicht begründet, weil ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit nicht vorliegt. Nach § 406 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 42 ZPO kann ein Sachverständ i- ger abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ein solcher Grund liegt hier nicht vor . B ei der gebotenen objektiven Betrachtung bestehen keine Umstände, die aus der Sicht der Klägerin Zweifel an der Unparteilichkeit des gerichtlichen Sachverstä n- digen begründen können. Zwar kann der Anschein nicht vollständiger Unvoreing e- nommenheit begründet s ein, wenn der Sachverständige in einer wirtschaftlichen Verbindung zu einer der Parteien steht (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 X ZR 1/06 ; Beschluss vom 23. Oktober 2012 X ZR 137/09, GRUR 213, 100 4 5 6 7 8 - 4 - Sachverständigenablehnung VI). Eine solche Verbindun g ist hier jedoch nicht da r- getan. Es fehlt bereits an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Sachve r- ständige mit der I . in geschäftlicher Beziehung stand. Der Sachverständige hat in seiner Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch bestätigt, dass er Mit erfinder der drei von der Klägerin aufgeführten Patente war. Er hat zugleich erläutert, dass die Erfi n- dungen im Rahmen seiner früheren Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut R. ( R . ), einer Forschungseinrichtung der öffen tlich - rechtlichen Rundfunkanstalten Deutschlands, Österreichs und der Schweiz gemacht wurden. Nach seiner Darstellung, deren Richtigkeit die Klä gerin nicht in Zweifel zieht , war sein Ansprechpartner in Bezug auf die damaligen Erfindungen allein der Paten t- anwalt des R . , während er mit der Vermarktung nichts zu tun gehabt habe. Danach liegt nahe, dass die Vereinbarung, durch die die I . die Inhaberschaft an den betref - fenden Patenten erlangte, zwischen ihr un d dem R . getroffen worden ist. Hinzu kommt, dass eine eventuelle Verbindung zwischen dem Sachverständ i- gen und der I . bereits seit längerer Zeit beendet ist. Die angeführten Schutzrechte, die in den Jahren 1984 und 1985 angemeldet wurden, sind seit etlichen Jahren au s- gelaufen. 9 10 - 5 - Der Sachverständi ge hatte nach alledem auch keine n Anlass, dem Gericht den betreffenden Sachverhalt anzuzeigen. Meier - Beck Mühlens Bacher Schuster Deichfuß Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.02.2010 - 5 Ni 53/09 (EU) - 11
Full & Egal Universal Law Academy