BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 61/11 Verkündet am: 8. Mai 2012 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, A bs. 3 Satz 1 Bl, Cb; UKlaG § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AGB - Sparkassen Nr. 18 Die dem Muster von Nr. 18 AGB - Sparkassen nachgebildete Klausel einer Spa r kasse "Die Sparkasse ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Sparkasse in seinem Auftrag oder seinem mutmaßl i- chen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der B e wachung v on Sicherungsgut)." ist im Verkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Abgrenzung von BGH, Urteil vom 10. November 1988 - III ZR 215/87, WM 1989, 129). BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 61/11 - OLG Nürnberg LG Nürnberg - Fü rth - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Januar 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger , ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung Ve r- braucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Sparkasse verwendet im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden Allgemei ne Geschäftsbedingungen (AGB) , die nach dem Muster der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (AGB - Sparkassen ) in der Fassung von Oktober 2009 unter anderem folgende Klausel enthalten: "Nr. 18 Auslagen Die Sparkasse ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu ste l len, die anfallen, wenn die Sparkasse in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig w ird (insbesondere für Ferngespräche, Po r- ti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet 1 - 3 - werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)." Der Kläger ist der Ansicht, diese Klausel sei nac h §§ 305 ff. BGB unwir k- sam, da sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Mit der U n- terlassungsklage nach § 1 UKlaG begehrt er die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Privatkunden zu verwenden. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg. I. Zur B egründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2011, 1754 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt: Die angegriffene Klausel enthalte zwei voneinander unabhängige Reg e- lungen für Auslagen ersatz ansprüche der Beklagten. Im ersten Teil lege sie e i- nen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für ein Tätigwerden der B e- klagten im Auftrag oder im mutmaßlichen Interesse des Kunden fest. Im zwe i- ten Teil behandle sie Aufwendungen der Beklagten für Tätigkeiten im Zusa m- menhang mit der Bestellung und Bearbeitung von Sicherheiten. Beide Reg e- 2 3 4 5 - 4 - lungstei le hielten bei der gebotenen kundenfeindli chsten Auslegung einer I n- haltskontrolle im Sinne von § 307 BGB jeweils nicht stand. Der im ers ten Teil der beanstandeten Klausel geregelte Ersat zanspruch könne sich nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Vertragspartners auch auf solche Aufwendungen erstrecken, die zwar für eine Tätigkeit im Au f- trag o der mutmaßliche n Interesse des Kunden entstanden seien, nach den Umständen jedoch möglicher weise nicht für erforderlich hätten gehalten werden dürfen. Aufgrund der Klausel könne der Eindruck entstehen, dass die Beklagte bei einem Tätigwerden im Kundenauftrag jedwede ihr hierdurch entstandenen Aufwendungen ers etzt verlangen könne, ohne den Grunds atz der Verhältni s- mäßigkeit beachten zu müssen. A us der Rege lung ergebe sich nicht, dass die Beklagte ein pflichtgemäßes Ermessen auszuüben habe, ob die Aufwendungen aus ihrer Sicht zur Verfolgung des Auftragszweckes geeignet, notwendig und angemessen seie n. Von dieser kundenfeindlichen Auslegung der Klausel sei hier auszugehen, weil es si ch dabei um ei ne Verständnismöglichkeit handle, wie sie bei verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehr skreise anzunehmen sei. Die so verstandene Klausel unterliege nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle, weil sie die Beklagte von der gemäß § 670 BGB bestehenden Prüfpflicht hinsichtlich der Erforderlichkeit anfallender Aufwendungen entbinde. E ine solche Pflicht der Be klagten sei nicht zwangsläufig daraus herzuleiten, dass bei Erteilung eines Auftrags uneingeschränkt s ogenannte Auftragsstrenge herrsche . Diese betreffe das Tätigwerden als solche s , nicht jedoch die damit verbundenen Aufwendungen. Gleiches gelte für die im Kundeninteresse vorg e- nommenen Tätigkeiten und die sich aus dem Begriff des Interesses im Rahmen von § 683 BGB ergebenden Einschränkungen. Zwar könne ein Handeln im Int e- resse des Kunden nach dieser Vorschrift grundsätzlich dann nic ht angeno m- 6 7 - 5 - men werden, wenn die Kosten der Tätigkeit nicht mehr im Verhältnis zum e r- streb ten Erfolg stünden. Das betreffe jedoch nur den Fall eines grundsätzlichen Missverhältnisses, nicht hingegen den erforderlichen Umfang der Aufwendung im Einzelnen. Dass insofern eine weitere Prüfung geboten sei, ergebe sich schon aus der Verweisung auf § 670 BGB, deren es andernfalls nicht be dürfe. Die beanstandete Klausel halte insoweit der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grun d- gedanken der ge setzlichen Regelungen, von denen sie abweiche, unvereinbar sei und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Gla u- ben unangemesse n b enachteili ge. Die streitige Klausel räume der Beklagten abweichend von § 670 BGB einen Aufwendun gsersatzanspruch nicht nur für den Fall ein, dass die Beklagte die Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich halten dürfe, sond ern auch dann, wenn diese allein aufgrund der A uftragsausführung bzw. im mutmaßlichen Kundeni nteresse anfielen. Es sei aber ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 670 BGB, dass der Beauftragte gerade nicht alle durch die Ausführung des Auftrags entstandenen Aufwendungen ersetzt verlangen könne. Der zweite, den Auslageners atz im Zusammenhang mit der Bestellung, Verwaltung, Freigabe oder Verwertung von Sicherheiten betreffende Teil der streitigen Klausel mache den E rsatz anspruch nicht von der Auftragserteilung oder dem mutmaßlichen Kundeninteresse abhängig. Die Einleitung di eses Sat z teils mit den Worten "oder wenn" könne bei hier ebenfalls zugrunde zu l e- gender kundenfeindlichster Auslegung den Eindruck hervorrufen, diese Reg e- lung enthalte eine eigenständige, unabhängig von einer etwaigen Auftragserte i- lung oder einem mutmaßlic hen Kundeninteresse bestehenden Berechtigung der Beklagten zum Ersatz sämtlicher Auslagen für die genannten Tätigkei ten im Zusammenhang mit Sicherheiten. Diese Annahme liege bei ob jektiver Wertung 8 9 - 6 - nahe. D er hierdurch festgelegte Ersatzanspruch der Beklagte n könne sich d a- mit auch auf solche Auslagen erstrecken, die mit Tätigkeiten verbunden seien, die die Beklagte im eigenen Interesse vornehme. Eine diesbezügliche Ei n- schrän kung enthalte die Klausel nicht. Da die ser Klausel teil Aufwendungen für im eigenen Interesse der Bekla g- ten liegende Tätigkeiten au f den Kunden abwälze, stelle er ebenfalls eine ko n- trollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB dar. Soweit d er Bundesgerichtshof die der streitgegenständlichen Klausel ent sprechende Vorgängerregelung in N r. 22 Abs. 2 AGB - Banken aF für wirksam erach tet habe, weil sie den Kunden nur mit Kosten belaste, die er o h- nehin nach den gesetzlichen Vorschriften zu tragen habe, verhalte es sich hier gerade nicht so . Im Übrigen bleibe of fen, ob in der damaligen Entscheidung bereits von der kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel ausgegangen wo r- den sei . Auch dieser zweite Regelungsteil der angegriffenen Klausel sei gemäß § 307 Abs. 1 Sat z 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Nach der Entge ltregelungen betreffenden neue ren Rechtsprechung des Bunde s gerichtshofs stellten Ve r- tragsbedingungen, die kein Entgelt für auf rechtsgeschäftlicher Grundlage e r- brachte Sonderleistungen zum Gegenstand hätten, sondern Aufwendungen für die Erbringung gesetzli ch oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzten, eine kontrollfähige Abweichung von Rechts vorschriften dar. Diese Grundsätze seien auf den hier in Rede s tehenden Auslagenersta t- tungsan spruch zu übertra gen. Denn die streiti ge Klausel eröffne der Beklagte n diesen Ersatzanspruch auch im Zusammenhang mit Tätigkei ten , zu deren Vo r- nahme sie bereits gesetzlich verpflic htet sei oder die sie vorwiegen d im eigenen In teresse ausführ e. Für ein Tätigwerden im eigenen Interesse bestehe aber 10 11 - 7 - nach den gesetzlichen Vorschriften in der Regel kein Aufwendungsersatza n- spruch. Durch diese Unvereinbarkeit des zweiten Klauselbestandteils mit w e- sentlichen Grundgedanken der gesetzlic hen Regelung werde ebenfalls eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten indi ziert. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der Kl äger hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung der weit e- ren Verwendung der angegriffenen Klausel. Diese enthält in ihren beiden Reg e- lungsabschnitten jeweils Abweichungen von Rechtsvorschriften im Sinne d es § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, die der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhalten. 1. Mit Recht is t das Berufungsgericht bezüglich des ersten Regelungsa b- schnitt s ("Die Sparkasse ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rech nung zu stellen, die anfallen, wenn die Sparkasse in seinem Auftrag oder seinem mu t- von der Unwirksamkeit der streitigen Klausel ausgegangen , weil der Beklagten hie r- nach für eine Täti gkeit im Auftrag oder im mutmaßlichen Intere sse des Kunden ein Aufwendungsersatzanspruch ohne Rücksicht darauf zus teht, ob die en t- s tandenen Auslagen nac h dem Maßstab des § 670 BGB erstattungsfähig sind . Die da gegen geric hteten Angriffe der Revision greifen nicht durch . a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen der Inhaltskontrolle nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von disposit i- 12 13 14 - 8 - ven Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen en t- halten und damit nicht bl oß - als rein deklaratorische Klauseln - den Inhalt einer ohnehin geltenden Rechtsvorschrif t wiedergeben . Bei solchen deklaratorischen Klauseln verbietet sich eine Inhaltskontrolle schon wegen der Bindung des Richte rs an das Gesetz; sie liefe zudem leer, w eil an die Stelle der unwirks a- men Klausel gemäß § 306 Abs. 2 BGB lediglich die - inhaltsgleiche - gesetzl i- che Bestimmung träte (vgl. BGH, Urteile vom 5. April 1984 - III ZR 2/83, BGHZ 91, 55, 57, vom 17. Januar 1989 - XI ZR 54/88, BGHZ 106, 259, 263 , vom 3 1. Januar 2001 - IV ZR 185/99, NJW - RR 2001, 743, 744 und vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 272). Eine deklaratorische Klausel ist der Inhaltskon trolle allerdings nur dann entzogen, wenn sie die Rechtslage in jeder Hinsicht zutreffend wiederg ibt . Ist das nicht der Fall, liegt in Wirklichkeit eine von Rechtsvorschriften abweichende und da mit kontrollfähige Regelung vor (BGH, Urteil vom 14. Juli 1988 - IX ZR 254/87, BGHZ 105, 160, 164 sowie B e- schluss vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354 , 358). b) Da nach ist das Berufungsgericht zutreffend von der Kontrollfähigkeit der streitigen Regel ung ausgegangen, weil diese sich nicht in d er bloßen Wi e- dergabe der gesetzlichen Vorgaben der §§ 670, 677, 683 BGB erschöpft, so n- dern einen darüber hina usgehenden Regelungsgehalt aufweist. Die abwe i- chende Auffassung der Revisi on, das vom Berufungsgericht seiner Ent sche i- dung zugrunde gelegte Ausle gungsergebnis sei "noch nicht einmal theoretisch denk bar", geht fehl. a a ) Der Senat kann die Auslegung durch das Berufungsgericht uneing e- schränkt überprüfen, weil die streitgegenständliche Klausel dem von öffentlich - rechtlichen Sparkassen bundesweit verwendeten Muster der AGB - Sparkassen (Nr. 18 AGB - Sparkassen) vollständig entspricht und daher über den Bezirk e i- n es Berufungsgerichts hinaus Verwendung findet (vgl. Senatsurteile vom 15 16 - 9 - 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 28). Allgemeine Geschäftsbedingu n gen sind dabei nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittsku n- den, einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig be teiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteil vom 7. Juni 2011 XI ZR 388/10, WM 2011, 1329 Rn. 21 mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur so l- che Verständnismöglichke iten, die zwar theoretisch denkbar, pra k tisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, U r teile vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14 und vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 mwN). bb) Nac h diesen Grundsätzen erweist sich die Auslegung des ersten A b- schnitts der streitigen Klausel durch das Berufungsgericht als rechtsfehlerfrei. (1) Zutreffend und insoweit auch von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht da von ausgegangen, da ss die vo m ersten Regelungsa b- schnitt erfassten, der Beklagten einen Anspruch auf Auslagen ersatz gewähre n- den Tätigkeiten entweder einem Auftrag (§ § 662 ff. BGB) oder einer berechti g- ten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB) zuzuordnen sind, die jew eils eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben (vgl. Staudinger/Martinek, BGB, Neubearb. 2006, § 670 Rn. 5 f. in Ab grenzung zu § 675 BGB). Es handelt sich daher nicht um eine Preisabrede für eine von der Beklagten entgeltlich zu erbringen de Dienst leis tung, sondern um die Regelung ei nes Ersatzanspruch s der Beklagten für tatsächlich entstandene Aufwendu n- gen, wie er einem unentgeltlich tätigen Geschäftsbesorger auch nach der g e- setzlichen Ausgestaltung beider Schuldver hältnisse grundsätzlich z usteht (vgl. 17 18 - 10 - zur Unterscheidung zwischen Preis - und Aufwendungsersatzklauseln Senatsu r- teile vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 335, vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 383, vom 18. Mai 1999 XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 389 und vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 272 f.). (2) Soweit danach § 670 BGB für die Frage des Aufwendungsersatzes entweder unmittelbar innerhalb eines Auftragsverhältnisses oder im Rahmen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag üb er die Verweisung in § 683 BGB - Anwendung findet, gelten allerdings Grundsätze des dispositiven Rechts (vgl. Staudinger/Martinek, BGB, Neubearb. 2006, § 670 Rn. 5; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 670 Rn. 1), nach denen die beanstandete Klausel , wie das B erufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht nur rein deklaratorisch wirkt. (a) Gemäß § 6 70 BGB kann der Beauftragte lediglich solche Aufwe n- dungen ersetzt verlangen, die er den Umständen nac h für erforderlich halten darf. Das ist nach einem subjektiv - objekt ive n Maßstab zu beurteilen und d a- nach anzunehmen, wenn der Beauftragte (freiwillige) Vermögensopfer erbringt, die nach seinem verständigen Ermessen zur Verfolgung des Auftragszwecks geeignet sind, notwendig erscheinen und in einem angemessenen Verhä ltnis zur Bedeutung der Geschäftsführung für den Geschäftsherrn stehen (Staudinger/Martinek, BGB, Neubearb. 2006, § 670 Rn. 7, 13; Münc h- KommBGB/Seiler, 5. Aufl., § 670 Rn. 9; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 670 Rn. 3 f.). Bei objektiv fehlender Notwendigk eit der Aufwendungen ist eine and e- re Beurteilung des Beauftragten nur dann im Sinne des § 670 BGB gerechtfe r- tigt, wenn er sie nach sorgfältiger, den Umständen des Falles nach gebotener Prüfung trifft (BGH, Urteil vom 19. September 1985 - IX ZR 16/85, BGHZ 95, 375, 388). 19 20 - 11 - (b) Hiervon abweichend erfasst die im ersten Regelungsabschnitt der streiti gen Bestimmung geregelte Berechtigung der Beklagten zur Geltendm a- chung von Auslagen , anders als die Revision annehmen will, bereits nach dem Wortlaut der Klausel nicht lediglich solche kostenverursachenden Maßnahmen , de ren Vornahme die Beklagte im Rahmen einer Fremdgeschäftsbesorgung von Gesetzes wegen (§ 670 BGB) als erstattungspflichtig an sehen darf. D ass die Tätigkeit der Beklagten " im Auftrag " bzw. im "mutmaßli chen Interesse" ihres Kunden er folgen muss, besagt als solches nichts für die - entscheidende - Fr a- ge, ob die Beklagte die konkret verursachten Aufwendungen nach den Umstä n- den des Einzelfall s für erforderlich halten darf . Diese wesentliche Einschrä n- kung, d ie in Nr. 17 Abs. 3 AGB - Sparkassen in der Fassung von April 2002 durch zumindest teilweise Wi ederholung des Gesetzestextes ("die die Sparka s- se für erforderlich halten durfte") noc h sinngemäß enthalten war , fehlt in der angegriffenen Klausel. Deren erst em Regelungsab schnitt lässt sich daher, wie das Berufung s- gericht zutreffend angenom men hat , gerade keine Konkretisierung des gesetzl i- chen Aufwendungsersatzanspruchs entnehmen (so aber zu Nr. 12 Abs. 5 AGB - Banken aF OLG Frankfurt/Main , NJW - RR 2008, 1734; si ehe auch Bunte, AGB - Banken und Sonderbedingungen, 3. Aufl., AGB - Banken Nr. 12 Rn. 300; Fandrich in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB - Klauselwerke, 30. Erg. - Liefg. 2012, Banken - und Sparkassen - AGB Rn. 62; Peterek in Kümpel/ Wittig, Bank - und Kapita lmarktrecht, 4. Aufl., R n. 6.379 ). Vielmehr handelt es sich im Gegenteil um eine Erweiter ung, derzufolge die Beklag te alle ihr bei G e- schäftsbesorgungen im Auftrag oder im mutmaßlichen Interesse des Kunden entstandenen Aufwendungen ersetzt ver langen kann (s o ausdrücklich für die gleichlautende Regelung in Nr. 12 Abs. 6 AGB - Banken Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., AGB - Banken § 12 Rn. 8). 21 22 - 12 - (c) Daran vermag der Umstand, dass der betref fende Teil der Klausel das - früher vorhande ne (vgl. Nr. 17 Abs. 3 AGB - Sparka ssen in der Fassung von April 2002 ) - Mengenwort "alle" nach zw i- schenzeitlicher Strei chung heute nicht mehr enthält , nichts zu ändern (aA wohl Bunte in Schim ansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - H and buch, 4. Aufl., § 17 Rn. 63; Sche be sta, Die AGB der Volksbanken und Raiffeisenbanken Nr. 12 Rn. 516). Weder i st davon auszugehen, dass den Kunden der Beklagten die etwaige - Bedeutung der Streichung bekannt sein müsste, noch hat allein di e- se bereits eine Klarstel lung bewirkt. Denn auch n a ch dem aktuellen Wortlaut der streitigen Klausel ist die Beklagte berechtigt, dem Kunden diejenigen Au s- lagen in Rechnung zu stellen, "die anfallen". (d ) Anders als die Revision meint, lässt sich eine dem Gesetzeswortlaut (§ 670 BGB) entsprechende Ausle gung des ersten Regelungsabschnitts der streitgegenständlichen Klausel auch nicht auf den dort verwendeten Begriff der "Auslage n" stützen. Hierbei kann dahin stehen, ob darunter, wie die Revision für den allgemeinen Sprachgebrauch annehmen will und im Schri fttum insbesond e- re unter Hinweis auf die beispielhaft aufgeführten Kosten für "Ferngespräche, Porti" vertreten wird, nur Aufwendungen im engeren Sinne zu verstehen sind, mit denen das Kreditinstitut ausschließlich Geldleistungen an Dritte und nicht auch ka lkulatorische Kosten des eigenen Geschäftsbetriebes geltend macht (vgl. Bunte, AGB - Banken und Sonderbedingungen, 3. Aufl., AGB - Banken Nr. 12 Rn. 301 f.; Casper in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deu t- schen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 3 Al lgemeine Geschäftsbedi n- gungen Rn. 73; Peterek in Kümpel/Wittig, Bank - und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.380 f . ). Denn darauf kommt es für die Frage, ob die Beklagte nach dem Wortlaut der Klausel nur solche (Fremd - )Kosten von ihren Kunden ersetzt ve r- la ngen darf, deren Verursachung sie nach den Umständen für erforderlich ha l- ten durfte, nicht entscheidend an. Aus dem von der Revision verfochtenen B e- 23 24 - 13 - griffsverständnis der "Auslage" folgt nämlich allenfalls , dass die Beklagte ihre Kun den für derartige Kosten positionen als erstattungspflichtig ansieht, nicht aber zugleich , dass die s e Positionen auch dem Grundsatz der Erforderlichkeit entsprechen. Ein im Sinne des § 670 BGB Beauftragter hat hinge gen in Erma n- gelung eine r anderslautende n Weisung , wie vorstehend u nter (a) dargestellt , jedes zum Zwecke der Auftragsausführung veranlasste Vermögensopfer sor g- fältig auf seine Verhältnismäßigkeit zu prüfen . (e ) Der von der Revision unter Hinweis auf Kommentarliteratur (Bunte, AGB - Banken und Sonderbedingungen, 3. Aufl ., AGB - Banken Nr. 12 Rn. 300 f. und Peterek in Kümpel/Wittig, Bank - und Kapitalmar ktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.380) eingenommene Standpunkt , der Begriff der "Ausl age" weise die vorgenannte Einsch ränkung bedeutungsimmanent auf, vermag gleichfalls nicht zu überz e u- ge n. Bereits die zitierten Kommentarstellen gestatte n ein solches - ohnehin g e- künstelt wirkende s - Begriffsverständnis nicht , weil dort "Auslagen" und "Au f- wendungen" weitgehend synonym ver standen und Einschränk ungen in den Aufwendungsbegriff selbst hinei ninterpr etiert werden (vgl. Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 4.11). Abgesehen davon kann nicht angenommen werden, dass sich einem rechtsunkundigen Durchschnittskunden auch ohne entsprechenden Vorbehalt allein aus dem Begriff der "Ausla ge" der in § 670 BGB normie rte Ve r- hältnismäßigkeitsgrundsatz erschließt. Vielmehr wird durch den Verzicht auf die se Einschränkung nur der gegenteilige Ein druck einer vorbehaltlosen Ei n- standspflicht erweckt. (f ) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, nach dem Wortlaut des ersten Regelungsabschnitts, wonach nur Ersatz von Auslagen verlan gt werden könne, die anfiele n, wenn die Sparkasse im Auftrag oder i m mutmaßl i- chen Interesse des Kunden tätig werde, verbiete sich "schon rein logisch" die 25 26 - 14 - Annah me, die Beklagte könne von ihr en Kunden den Ersatz für Aufwendungen in beliebiger Höhe verlang en . Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen , das mit dem Prinzip der sogenannten Auftragsstrenge lediglich das Tätigwerden im Fremdinteresse als solches und damit di e Zielrichtung der Aufwendungen fes t- gelegt ist, nicht aber zugleich deren Notwendigkeit im Einzelfall feststeht (vgl. Staudinger/Martinek, BGB, Neubearb. 2006, § 670 Rn. 7, 11 f.; Münc h- KommBGB/Seiler, 5. Aufl., § 670 Rn. 8; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 670 Rn. 3 f.). Das Gesetz unterscheidet in § § 670 , 683 Satz 1 BGB zwischen dem Gegenstand des Geschäfts auf der einen und den Aufwendungen zu sei ner Durchführung auf der anderen Seite (vgl. bereits RGZ 149, 205, 207 f.). A n- der n falls wä re die Einschränkung des Aufwendungsersatzes in § 670 BGB durch den Grundsatz der Erforderlichkeit, auf den § 683 Satz 1 BGB auch für die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag verweist, ohne sinnvollen Reg e- lungsgehalt. Für einen dahingehenden gesetzgeberischen Willen ist, wie das Ber u- fungsgericht rechtsfehlerfrei angenom men hat , kein Anhaltspunkt ersichtlich. Vielmehr ist die in Rede stehende Einschränkung in § 670 BGB die unmittelb a- re Folge des dem Geschäftsbesorger bei der Vornahme des Geschäfts ex ante eing eräumten Beurteilungs spiel raums. Seine Aufwendungen müssen in der R ück schau nicht zwingend erforderlich, also erfolgreich gewesen sein . Dem fremdnützig tätigen Geschäftsbesorger kann daher , soweit der Auftraggeber keine ihn bindende andere Weisung erteilt hat (vgl. § 665 BGB), ein Ersta t- tungsanspruch für Aufwendungen unabhängig davon zustehen, ob sie sich als nutzbringend erwiesen haben (BGH, Urteile vom 19. September 1985 - IX ZR 16/85, BGHZ 95, 375, 388, vom 10. November 1988 - III ZR 215/87, WM 1989, 27 28 - 15 - 129, 130, vo m 12 . Juli 1993 - II ZR 203/93, NJW - RR 1994, 87 und vom 2. Juli 2009 - III ZR 333/08, NJW - RR 2009, 1666 Rn. 25). Erfolglose Aufwendun gen liegen aber nicht im Interesse des Geschäft s- herrn. Die Frage nach dem Merkmal der Erforderlichkeit von Aufwendungen , dessen anspruchsbegrenzende Wirkung die Revision allein aus dem "Intere s- se" des jeweiligen Kunden der Beklagten herleiten will , stellt sich damit gerade deshalb, weil auch der Beklagten im Einzelfall ein solcher Beurteilung sspie l- raum zustehen kann. Die R evision übersieht, dass es zur Erfüllung einer G e- schäftsbesorgung nicht immer nur eine und damit insbesondere im Kostenpunkt notwendig erweise angemessene Vorgehensweise gibt, sonde rn dem G e- schäftsbesorger verschiedene Mittel und Wege zur Verfügung stehen k önnen , die aus seiner Sicht zu dem vom Geschäftsherrn ausdrücklich oder mutmaßlich gewünschten Erfolg führen können (vgl. Staudinger/Martinek, BGB, Neubearb. 2006, § 670 Rn. 12 ff.; MünchKommBGB/Seiler, 5. Aufl., § 670 Rn. 9; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 670 Rn. 4). (3) Der angefochtenen Entscheidung steht schließlich auch nicht das U r- teil des Bundesgerichts hofs vom 10. November 1988 (III ZR 215/87, WM 1989, 129, 130) entgegen. Zwar hat der - damals für das Darlehensrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs darin zu Nr. 22 Abs. 2 AGB - Banken aF die Auffassung vertreten, gegen die Wirksamkeit dieser Klausel, wonach der Kunde die der Bank im Zusammenhang mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten sowie der Inanspruchna hme von Mitverpflichteten entstandenen (Prozess - )Kosten zu tragen hatte, bestünden nach dem damals geltenden AGB - Gesetz keine Bedenken, weil es sich um eine Konkretisierung des Aufwendungsersatzanspruchs nach §§ 675, 670 BGB handele. 29 30 - 16 - Entgegen einer ve rbreiteten Auffassung im Schrifttum (vgl. Bunte, AGB - Banken und Sonderbedingungen, 3. Aufl., AGB - Banken Nr. 12 Rn. 300; Casper in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 3 Allgemeine Geschäftsbedingungen Rn. 73; Fandrich in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB - Klauselwerke, 30. Erg. - Liefg., Banken - und Sparkassen AGB Rn. 62; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht, 11 . Aufl., Spez. AGB - Werke Teil 4 Rn. 47; Pamp in Wolf/ Lindacher/Pfeiffer, AGB - Recht, 5. Aufl., Rn. B 57; Peterek in Kümpel/Wittig, Bank - und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.379; Schebesta, Die AGB der Volksbanken und Raiffeisenbanken, Nr. 12 Rn. 517 f.) folgt hieraus für den Streitfall aber schon deshalb nichts Entscheidendes, weil Nr. 22 Abs. 2 AGB - Banken aF, soweit sie der hier in Rede stehenden Nr. 18 AGB - Sparkassen en t- sprach, überhaupt nur deren zweiten Regelungsabschnitt (s. dazu nachfolgend unter 2.) betraf. Sie ist insoweit nunmehr in der mit Nr. 18 AGB - Sparkassen i n- haltlich übere instimmenden Nr. 12 Abs. 6 AGB - Banken nF aufgegangen, in der die zuvor auf Nr. 14 Abs. 5 und Nr. 22 Abs. 2 Satz 2 AGB - Banken aF verteilten Regelungen zusammengefasst worden sind (siehe dazu Bunte in Sch i- mansky/Bunte / Lwowski, Bankrechts - H andbuch, 4. Aufl., § 17 Rn. 62; zur wor t- gleichen Vorgängerregelung Nr. 12 Abs. 5 AGB - Banken aF vgl. Merkel, WM 1993, 725, 728; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 331 zu Nr. 22 Abs. 2 AGB - Banken aF i.V.m. einem Preisverzeichnis für unter and erem eine Löschungsbewilligung). cc ) Allein d ie hiernach im Ergebnis bedenkenfreie, zur Kontrollfähigkeit des ersten Regelungsabschnitts der streitigen Klausel führende Auslegung durch das Berufungsge richt wäre im Übrigen selbst dann der rechtliche n Wü r- digung zugrun de zu legen , wenn man dane ben - auch - das abweichende Kla u- selverständnis der Revision für möglich er achten wollte. 31 32 - 17 - Si nd nämlich mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur A nwendung (BGH, Urteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 12, vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14 und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 31). Danach ist die scheinbar " kundenfeindlichste " Auslegung im Erge bnis regelmäßig die dem Kunden günstigste und scheidet vorliegend eine einschränkende Auslegung der angegriffenen Vertragsbedi n- gung aus ( vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 155 und vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 17 6, 244 Rn. 19 ). Denn f ür die Kunden der Beklagten ist ein Verständnis der streitigen Bestimmung günst i- ger, dass diese nicht als deklaratorische und damit kontrollfreie Regelung e r- scheinen lässt, sondern den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitsko n- tro l le n ach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 35). c) In d er hiernach rechtlich maßgeblichen Auslegung hält die angegriff e- ne Klausel, wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend ausgeführt hat und auch die Revision als sol ches nicht in Abrede stellt , d er Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Der erste Regelungsa b- schnitt der streitigen Klausel ist, soweit der Be klagten da nach über die Vorau s- setzungen des § 670 BGB hinaus ein Auslagenerstattungsanspruch zusteht, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren und benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise. 2. Rechtsfeh lerfrei ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis g e- langt, dass auch der zweite Regelungsabschnitt der beanstandeten Klau sel ("oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Koste n der Bewachung von Sich e- 33 34 35 - 18 - rungsgut)" ) der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB u n- terliegt und dieser nicht standhält. a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorsc hriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, kontrollfähig. Darunter fallen zwar wed er deklaratorische Bestimmungen noch solche über den Preis der ve r- traglichen Hauptleistung oder über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregel te, zusätzlich angebotene Sonderleistung (Senatsurteile vom 30. November 1993 XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 256 f., vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 29 f., vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 382 f., vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 190 f. und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16). Hat die Rege lung aber kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grun d- lage erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwende r durch eine (Preis - )Nebenabrede allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig (Senatsurteile vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 333, vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 12 ff., vom 15. Juli 1997 - XI ZR 269/96, BGHZ 136, 261, 264, vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, WM 2011, 1329 Rn. 19). Zu diesen kontrollfähigen Nebenabreden können, wovon das Berufung s- gericht im Ergebnis zu Recht ausgegangen ist , auch Bestimmungen gehören, die gege nüber dem Kunden kein Entgelt für eine Dienstleistung, sondern einen Au fwendungsersatzanspruch für im Geschäftsablauf anfallende "fremde Ko s- ten" vorsehen, wenn die betreffenden Tätigkeiten nicht ledig lich d em Interesse des Kunden dienen (vgl. bereits Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01, 36 37 - 19 - BGHZ 150, 269, 272, 274 ; sieh e auch Lapp/Salamon in jurisPK - BGB, 5. Aufl., § 307 Rn. 109; Nobbe, WM 2008, 185, 194). b) Gemessen an diesen Grundsätzen enthält der zweite Teil der ang e- griffenen Klausel entgege n der Auffassung der Revision keine kontrollfreie, in s- besondere keine rein deklaratorische Regelung, die im Zusammenhang mit e i- ner entgeltlichen Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) lediglich einen Aufwe n- dungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB konkretisiert, sondern vielmehr eine Nebenabrede, die im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von R echtsvorschri f- ten abweicht. aa) Einem Ve rständnis des zweiten Klausel abschnitts als nicht - konstitutiv wirkende r Konkretisierung eines Aufwendungsersatzanspruchs des Verwenders aus §§ 675, 670 BGB steht bereits entgegen, dass die Regelung ihrem Wortlaut nach die Auslagenerstattung nicht nur für Tätigkeiten im Fremdintere sse z u- lässt. Dabei handelt es sich, anders als die Revision meint , auch insoweit nicht um eine schon theoretisch undenkbare und deshalb nicht ernstlich in Betracht zu ziehende Verständnis möglichkeit. Wie das Berufungsgericht zu Recht ang e- nom men hat , wird der Beklagten mit der den zweiten Regelungsabschnitt einle i- tenden Formulierung ( ein gegenüber dem ersten Reg e- lungsabschnitt selbständiger und insofern scheinbar von einem A uf trag bzw. einem Interesse des K unden sogar unabhängiger Erstattungsanspruch für Au s- lagen im Hinblick auf die dort genannten Tätigkeiten eingeräumt . Jedenfalls im Rahmen der nach § 305c Abs. 2 BGB gebotenen kundenfeindlichsten Ausl e- gung ist die Beklagte danach auch berechtigt, Auslagen für solche Tätigkeiten festzusetzen, bei deren Erbringung sie nicht im Interesse ihrer Kunden handelt. 38 39 40 - 20 - Für solche Tätigkeiten kommt ein Aufwendungsersatzanspruch indes von Gesetzes wegen grundsätzlich nicht in Betracht. Aufwendungsersatz steht nach § 670 BGB nur demjenigen zu, der eine fr emdnützige Tätigkeit ausführt und dabei insbesondere nach Weisung im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsve r- trages (§§ 675, 665 BGB) oder Auftrags (§ 662 BGB) oder zumindest im mu t- maßlichen Fremdinteresse (§§ 677, 683 BGB) handelt (vgl. Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 274; Staudinger/Martinek, BGB, Neubearb. 2006, § 670 Rn. 6). Vermögensop fer, die zu eigenen Zwecken e r- bracht werden , sind schon keine ersatzfähigen Aufwendungen im Rechtssinn e. Anders als der Wortlaut der streitigen Klausel setzt § 670 BGB sowohl eine ta t- sächliche Beauftragung (vgl. Senat surteil vom 17. Juli 200 1 - XI ZR 325/00, WM 2001, 1712, 1713) als auch die Erbringung der Aufwendungen "zum Zweck e der Ausführung des Auftrags" voraus. Diese Festlegung dient gerade dem g e- setzgeberischen Ziel, sämtliche Vermögensopfer des Beauftragten, die er nicht für den Geschäftsherrn, sondern z u anderen Zwecken erbringt, von den ersat z- fähigen Aufwendungen ausz une hmen (vgl. Staudinger/Martinek, aaO, Rn. 11; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 670 Rn. 1, 3). E ine dahingehende Beschrä n- kung fehlt dem zweiten Regelungsabschnitt der Klausel. bb) Die hin reichende Klarstellung, dass eigennützige Tätigkeiten der B e- klagten nicht erfasst werden, ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch im vorliegenden Zusammenhang nicht aus dem - beiden Regelungsa b- schnitten vorangestellten - Begriff der "Auslagen", der weder in der Klausel selbst noch in gesetzlichen Bestimmunge n entsprechend definiert ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 14). Insoweit macht es auch keinen entscheidenden Unterschied, ob die Beklagte eine in i h- rem wirtschaftlichen Interesse liegende Tätigkeit durch eigene Mitarbeiter e r- bringt oder - mit der Folge entsprechender Fremdkosten - durch Dritte durchfü h- 41 - 21 - ren lässt, denn ein Aufwendungsersatzanspruch im Sinne des § 670 BGB steht ihr in beiden Fällen nicht zu. cc) Soweit die Revision dem Sinn und Zweck der im zwei ten Klausela b- schnitt genannten Tätigkeiten der Bestellung, Verwaltung, Freigabe oder Ve r- wertung von Sicherheiten eine inhaltliche Festlegung auf das Kundeninteres se entnehmen möchte , kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden . Die Beklag te hat bei die sen Täti gkeiten nicht handlungstypisch Weisungen im Sinne des § 665 Satz 1 BGB oder Schuldnerpflichten im Sinne des § 662 BGB zu beachten (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 274; Nobbe, WM 2008, 185, 194; der s., WuB IV C. § 307 BGB 4.11). Vielmehr kann sie Kosten verursachende Maßnahmen bereits dann veranlassen, wenn sie selbst dies in ihrer Eigenschaft als Sicherungsnehmerin für sinnvoll oder no t- wendig erach tet; n ichts Gegenteiliges folgt aus dem - ohnehin nur beispielhaft ge nannten Katalo g möglicher Fremdkosten ("insbesondere Notarkosten, Lage r- gelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut"). (1) Für die Tätigkeiten der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten liegt dies ohne weiteres auf der Hand, weil die Beklagte hierdurch allein eigene Vermögensinteressen wahrnimmt (vgl. BGH, Urteile vom 8. März 1982 - II ZR 60/81, WM 1982, 480, 481 und vom 7. April 199 2 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977) , w ährend ihre Kunden durch die Sicherheiten bestellung keinen wirtschaftl ichen Vorteil erlangen, der über die - in der Regel zugrunde liegende Darlehensgewähr ung hinausge ht. Diesen Vorteil aber ha ben die Kunden ohn e- hin schon üblicherweise mit dem gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB als Haup t- leistung zu zahlenden Zins abzugelte n (vg l. zuletzt Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, WM 2011, 1329 Rn. 23 mwN; siehe auch Senatsurteile vom 17. Januar 1989 - XI ZR 54/88, BGHZ 106, 259, 263 und vom 29. November 2011 - XI ZR 220/10, WM 2012, 30 Rn. 13). Es fehlt daher im 42 43 - 22 - Zusammenhang mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherhe i- ten für ein Kreditinstitut nicht nur regelmäßig an einer vom Darlehensnehmer beauftragten Geschäftsbesorgung, sondern - ebenso wie im Falle einer von Kreditinstituten gegenüber ihren Girokunden beg ehrten E rstattung fremder Ko s- ten für Rücklastschriften ( vgl. dazu Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 245/ 01, BGHZ 150, 269, 274) - bereits an einem für den Kunden erbrachten Vermögensopfer. (2) D ass aus Sicht des Kreditins tituts im Einzelfall erst die Bestel lung und weitere Verwaltung einer Sicherheit die Voraussetzungen für die Gewäh rung des vom Kunden gewünschten Darlehens schaffen mag , ändert daran entg e- gen der Auffassung der Revision nichts . Zur Stellung von Sicherheiten ist ein Darlehensnehmer von Gesetzes wegen nicht verpflich tet. Eine diesbezügliche vertragliche Ab rede dient, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend mach t, allein dem Interesse der Bank an der Absicherung ihres Rückzahlungsa n- spruchs . Auch soweit es zur Verwertung von Si cherheiten grundsätzlich erst info l- ge von Zahlungspflichtverletzungen des Kunden kommt, so dass in diesem Z u- sammenhang entstehende Auslagen ggf. im Wege des Schadensersatzes ge l- tend gemacht wer den können, vermag dies entgegen den hilfsweisen Erw ä- gungen der Revisi on den beanstandeten zweiten Regelungsabschnitt der Kla u- sel nicht zu rechtfertigen (zu Nr. 12 Abs. 5 AGB - Banken aF offengelassen von OLG Frankfurt/Main, NJW - RR 2008, 1734, 1735). D enn d ieser gewährt nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut der Bekl agten kein en Anspruch auf Schadensersatz, sondern einen verschuldensunabhängigen Erstattungsa n- spruch, der zudem nicht von der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Sicherheite n- v erwer t ung abhäng t . Danach würde für den Kunden nicht einmal deutlich, dass die Beklag te damit gegebenenfalls - insoweit dem gesetzlichen Leitbild der 44 45 - 23 - §§ 280, 286 BGB zuwider (vgl. Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 275 f.) - eine Schadensersatzforderung geltend machen will (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 5/97, BGHZ 137, 43, 48). (3) D ie in der streitigen Klausel des Weiteren genannte "Freigabe" von (Kredit - )Sicherheiten, die bei vordergründiger Betrachtung im Kundeninteresse zu liegen scheint, ist vor diesem Hintergrund lediglich die notwendige F olge der zuvor allein im wirtschaftlichen Inte resse der Beklagten erfolgten Sicherheite n- b ege bung (vgl. Casper in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deu t- schen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 3 Allgemeine Geschäftsbedi n- gungen Rn. 73). Wie auch di e Revisi on nicht verkennt , handelt es sich bei der Freigabe von Sicherhei ten nur um die Kehrseite d er Bestel lung. Angesichts dessen bedarf hier keiner weiteren Erörterung, ob und inwieweit die Beklag te bei der Frei gabe nicht ohnehin bloß ihr gesetzlich ode r nebenvertraglich obli e- gende Herausgabe - oder Rückübertragungspflichten erfüllt . dd) N ach der Senatsrechtsprechung kann eine von der Beklagten b e- gehrte Auslagenerstattung nur in Betracht kommen , wenn und soweit ein Ko s- tenersatz im Zusammenhang mit der Bestellung, Verwaltung, Freigabe oder Verwertung von Sicherheiten für den jeweiligen Gläubiger - außerhalb der Vo r- schrift des § 670 BGB - gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 335 und vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 193). Das ist entge gen dem Wortlaut der angegriff e- nen Klausel aber nicht allgemein der Fall (vgl. nur § 788 ZPO sowie die im S e- natsurteil vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 335 genannten Beispiele). c) Der hiernach auch insoweit eröffneten Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB hält der zweite Regelungsabschnitt, wie das 46 47 48 - 24 - Berufungsgericht zu Recht angenommen hat , nicht stand, weil er mit wesentl i- chen Grundgedanken der gesetzli chen Regel ungen un vereinba r ist. Nach dem in Rede stehende n K lauselbestandteil kann die Beklagte ihren Kunden - entgegen § 670 BGB - die Auslagen für solche Tätigkeiten in Rec h- nung stellen, die sie vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt (vgl. Senatsu r- teil vom 9. April 2002 XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 274 ff.) . Darüber hinaus gilt auch hier, dass die Beklagte solche Kos ten - mangels einer im Klauselwor t- laut enthaltenen Begren zung nach Maßgabe von § 670 BGB - nicht einmal u n- eingeschränkt für erforderlich zu ha l ten braucht . Es ist aber ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, dass der Aufwendungsersatzanspruch die Erbringung der Aufwendungen im wohlverstandenen Fremdinteresse voraussetzt (vgl. Staudinger/Martin ek, BGB, Neubearb. 2006, § 670 Rn. 11). Eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachte i- ligung der Kunden des Verwenders ist damit indiziert (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390, vom 13. Februar 2001 XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 384 und vom 21 . April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 ). Gründe, die diesen Teil der Klausel bei der gebotenen Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, B GHZ 161, 189, 195 mwN) gleichwohl als nicht unangemessen erscheinen lassen, zeigt die Revision nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich. d) Soweit der III. Zivils enat des Bundesgerichtshofs in seinem oben b e- reits erwähnten Urteil vom 10. November 1988 (III ZR 2 15/87, WM 1989, 129, 130; ebenso OLG Frankfurt/Main, NJW - RR 2008, 1734 ) un ter Zustimmung des Schrifttums ( vgl. die Nachweise unter 1. b ) bb) (3 ) ) in einem Individualr echt s- 49 50 51 - 25 - streit um Kostenerstat tungsansprüche der kreditgebende n Bank - in nich t tr a- genden Erwägungen - davon ausgegangen ist, gegen die Wirksamkeit der dem zwei ten Klauselabschnitt inhaltlich entsprechende n Regelung in Nr. 22 Abs. 2 AGB - Banken aF bestünden nach dem damals geltenden AGB - Gesetz keine Bedenken , gibt dies zu einer abwei chenden Entscheidung keine Veranlassung. Falls diesem Urteil im Übrigen die Auffas sung zugrunde liegen sollte, die Klausel sei entgegen dem - nach früher herrschender Mei nung allerdings nur im Verbandsprozess anzuwendenden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 305c Rn. 18) - Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung einschränkend dahi n- gehend auszulegen, dass sie lediglich eine unbedenkliche Konkretisierung des Aufwendungsersatza nspruchs nach den §§ 675, 670 BGB darstelle , hält 52 - 26 - der infolge geänderter Geschäftsverteilung seit längerem für Rechtsstreitigke i- ten über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem Darl e- hensnehmer allein zuständige erkennende Senat hieran nicht fest (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG). Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 03.08.2010 - 7 O 466/10 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.01.2011 - 3 U 1606/10 -
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