BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 61/11 vom 1. August 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp sowie die Richteri n Möhring a m 1. August 2013 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 4. Juli 2013 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Die Streithelfer tragen ihre Kosten selber. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der von dem Kläger als verletzt g e- rügte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die G e- richte dazu, die Ausführungen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber dazu, diesen Ausführungen zu folgen (BVerfGE 61, 1, 12; 87, 1, 33). De r Senat hat den mit der Beschwerdebegründung gehaltenen Vortrag umfassend zu r Kenntnis genommen. Das Berufungsurteil geht davon aus , dass der in Rede stehende Umlagevertrag " insolvenzfest " sei ; die Verurteilung des Zedenten 1 - 3 - nach § § 143, 134 InsO folge au s dem Umstand, dass dieser die im Vertrag ve r- einbarte Abrechnung nicht vorgenommen habe. Hinsichtlich dieser selbständig tragenden Hilfsbegründung wird kein Zulassungsgrund geltend gemacht. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Düsseldo rf, Entscheidung vom 21.05.2010 - 14e O 2/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2011 - I - 23 U 101/10 -
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