BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 61/11 vom 4. Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp und die Richterin M öhring am 4. Juli 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. März 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Streithelfer tragen ihre Ko sten selbst. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulä s- sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grun d- sät zliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsg e- richts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Abweisung der Klage wird hinsichtlich der geltend gemachten Zula s- su ngsgründe jedenfalls durch die nicht näher angegriffene Hilfsbegründung g e- 1 2 - 3 - tragen, es fehle an einer Kausalität zwischen dem behaupteten Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beziehungsweise der Pflichtverletzung als Steue r- berater einerseits und dem gelte nd gemachten Schaden andererseits. Ist das Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, setzt eine Zulassung jedoch voraus, dass hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassung s- grund gegeben ist ( BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; vom 27. März 2008 - IX ZR 33/05, nv, Rn. 3). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.05.2010 - 14e O 2/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2011 - I - 23 U 101/10 - 3
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