BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 61/11 Verkündet am: 6. Mai 2014 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 6. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, den Richter Gröning, die Richterin Schuster, den Richter Dr. Deichfuß und die Ric h- terin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Dezembe r 2010 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bunde s- patentgerichts abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 28. Ma i 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität einer US - Patentanmeldung vom 29. Mai 1997 international ang e- meldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ ä- ischen Patents 916 074 (Streitpatents), das ein Verfahren und eine Vorrichtun g zur Bestimmung der Drehstellung eines um eine Rotationsachse drehbaren R o- tors betrifft und 15 Patentansprüche umfasst . Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache: 1 1 - 3 - "Method for determining the rotation position of a rotor (2) being rotatable around a rotation axis (1) and carrying a magnetic source (2.1, 8/9) creating a magnetic field without a rotational symmetry relative to the rotation axis (1), the method comprising the steps of measuring local components of the magnetic field using stationary sen sor means and determining the rotational position of the rotor (2) by comparing quantities measured by the sensor means with a predetermined function of said field component versus the rotation position of the rotor (2), characterized in that for reducing the influence of external magne t- ic fields and of sensitivity and offset variations of the sensor means on the accuracy of the determination of the rotation pos i- tion, the sensor means are designed as at least three sensors (4, 5, 6, 7) constituting at least two sensor pairs (4/5, 6/7) wherein the se n- sors of each sensor pair are sensitive to substantially parallel components of the magnetic field and wherein connecting lines each connecting two sensors of one sensor pair have projections in a plane perpendicu lar to the rotation axis (1) which are angled relative to each other, and differences of the quantities measured by the two sensors of each sensor pair (4/5, 6/7) and at least one ratio of the differences of two pairs are calculated and the at least one ra tio of differences is compared with a corresponding predetermined function." Wegen der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2, 3 und 5 sowie des nebengeordneten Anspruchs 6 und der auf ihn unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüch e 7 bis 14 wird auf die Streitpaten t- schrift Bezug genommen. Die Klägerin hat das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 3 und 5 bis 14 mit der Nichtigkeitsklage angegriffen und geltend gemacht, ihr G e- genstand sei nicht patentfähig; außerdem sei der Gegenstand der Ansprüche 1 2 2 3 3 - 4 - und 6 nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann die Erfi n- dung ausführen könne. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat das Streitpatent hilfsweise in beschränkten Fassungen der Patentanspr üche verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent im angegriffenen Umfang für nichtig erklärt. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung, deren Zurückweisung die Kläg e- rin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Im Au ftrag des Senats hat Prof. Dr. S . , Institut für Elektrische Messtechnik der Technischen Universität B . , ein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Klägerin hat eine Stellungnahme von Prof. Dr. - Ing. G . , Professor für Elektronik an der Hochschule K . , vorgelegt, die Beklagte gutachterliche Stellungnahmen von Prof. Dr. - Ing. T . , Institut für Technik der Universität M . , und Prof . Dr. W . , Lehrstuhl für technische Elektrophysik, Technische Universität M . . Entscheidungsgründe: I. Der Gegenstand des Streitpatents liegt auf dem Gebiet der berü h- rungsfreien Winkelmessung . 1. Die Streitpa tentschrift erläutert, dass in verschiedenen Anwendung s- bereichen wie bei handbetätigten elektrischen Schaltern oder der Positionsb e- stimmung eines Motors die Messung eines Drehwinkels erforderlich sei. Dies 4 4 5 5 6 6 7 7 - 5 - könne, je nach Kostenaufwand und Genauigkeitsanfor derungen , mittels m e- chanischer Kontakte oder optischer bzw. magnetischer Dekodierer erfolgen. Die moderne Technologie auf dem Gebiet der int egrierten Schaltkreise gestatte es, magnetische Sensoren und ihre Auslese und Winkelberechnungs - Elektronik auf eine m Chip zu integrieren. Dies ermögliche Ausführungen von Detektoren für mechanische Drehungen, die aus einem an dem Rotor befestigten Perm a- nentmagneten und monolithisch integrierten, an einem Stator befestigten Se n- sormitteln bestehen. 2. Vor diesem Hinterg rund liegt dem Gegenstand des Streitpatents das Problem zugrunde, ein Verfahren und eine Vorrichtung mit gesteigerter Robustheit gegen Empfindlichkeits und Drift - Schwankungen der Sensormittel, gegen äußere magnetische Felder und gegen mechanische Toleranz en im Hinblick auf die Relativpositionen von Sensormitteln und Magnetfeldquelle bereitzustellen. 3. Dazu schlägt Patentanspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich folgt gliedern lassen (in e ckigen Klammern die Gliederungspunkte des p a- tentgerichtli chen Urteils): 1. Das Verfahren dient der Bestimmung der Drehstellung eines Rotors [1]. 2. Der Rotor 2.1 ist um eine Rotationsachse drehbar [2.1] und 2.2 trägt eine Magnetfeldquelle [2.2], die ein Magnetfeld o h- ne Rotationssymmetrie bezüglich der Drehachs e erzeugt [3]. 3. Es sind ortsfeste Sensormittel vorhanden [aus 4.1], 3.1 die aus mindestens drei Sensoren bestehen [5.1], 3.2 die mindestens zwei Sensorpaare bilden [5.2], 8 8 9 9 - 6 - 3.3 wobei Verbindungslinien, die jeweils zwei Sensoren e i- nes Sensorpaares verbinden [5.4], Projektionen in einer Ebene senkrecht zu der Drehachse [5.4.1] haben, die zueinander einen Winkel bilden [5.4.2]. 4. Die Sensoren eines jeden Sensorpaares 4.1 messen lokale Komponenten des Magnetfeldes [aus 4.1], 4.2 erfassen im Wesentlichen parall ele Komponenten [5.3], 4.3 derart, dass der Einfluss von äußeren Magnetfeldern und von Empfindlichkeits - und Driftschwankungen der Se n- sormittel auf die Genauigkeit der Bestimmung der Dre h- stellung verringert werden kann [5: "... for reducing the i n fluence o f external magnetic fields and of sensitivity and offset variations of the sensor means on the a c- curacy of the determination of the rotation position,..."]. 5. Aus den durch die Sensormittel gemessenen Größen wird die Drehstellung des Rotors bestimmt [aus 4.2], indem 5.1 jeweils die Differenz der von den Sensoren eines Se n- sorpaares gemessenen Größen berechnet wird [6.1], 5.2 die Differenzgrößen mindestens zweier Sensorpaare ins Verhältnis gesetzt werden [6.2] und 5.3 das mindestens eine Differenzverhältnis mit einer en t- sprechenden vorgegebenen Funktion der Feldkomp o- nente bezüglich der Drehstellung des Rotors verglichen wird [aus 4.2 und 7]. II. Das Patentgericht hat den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für nicht patentfähig erachtet. Es hat den angesproch enen Fachmann in einem b e- rufserfahrenen, mit der Integration von Sensorelementen vertrauten Diplom - Physiker mit Hochschulausbildung gesehen und seiner Entscheidung folgende s Verständnis vom Sinngehalt des Patentanspruchs zugrunde gelegt: 10 10 - 7 - Die im Stre itpatent offenbarte erfindungsgemäße Vorrichtung zur ber ü h- r ungsfreien Winkelmessung weis e eine Magnetfeldquelle auf , die so auf dem um eine Drehachse drehbaren Rotor befestigt sei, dass das Magnetfeld hi n- sichtlich der Drehachse nicht rotationssymmetrisch s ei , und eine auf dem Stator angebrachte Anordnung von Magnetfeldsensoren . Die Sensormittel, die eine nicht elektrische Größe das ortsabhängige Magnetfeld in eine elektrische Größe umwandel te n, best ünd en aus wenigstens drei (im Ausführungsbeispiel vier) Sensoren, die als wenigstens zwei Sensorpaare so angeordnet seien , dass die beiden Sensoren eines Sensorpaars parallele Komponenten des ma g- netischen Felds erfass t en, wobei Verbindungslinien, die die Sensoren eines Sensorpaars verb ä nden, Projektionen in ei ner Ebene senkrecht zur Drehachse hätten , die zueinander einen Winkel bilde te n. Die Drehstellung des Rotors we r- de dadurch bestimmt, dass wenigstens ein Verhältnis zweier Differenzsignale von jeweils einem Sensorpaar berechnet und das berechnete Verhältnis mit einer vorgegebenen Funktion verglichen werde . Das Differenzsignal eines Se n- sorpaars sei dabei die Differenz zwischen den Signalen der beiden Sensoren. Die ses Verfahren er mögliche eine Winkel bestimmung , die unempfindlich sei gegenüber beiden Sensoren e ines jeden Paars gemeinsamen Schwankungen (z. B. Drift) und gegenüber Empfindlich keits schwankungen, die allen zu einem Verhältnis beitragenden Sensoren gemeinsam sei en , und die außerdem g e- genüber äußeren Magnetfeldern unempfindlich sei . Ein gegebenenfall s in allen Messpunkten gleichermaßen vorhandener Offset, beispielsweise durch ein e x- ternes Störfeld, werde durch die Differenzbildung eliminiert. Der Grundgedanke des Streitpatents besteh e darin, dass je ein Sensorpaar die drehzyklische Ä n- derung des Sinus - bzw. des Kosinusverlaufs der Magnetfeldkomponenten in der jeweiligen Anordnungsebene durch Differenzbildung der am Sensorelement gemessenen Größen erfass e . Anschließend werde durch eine entsprechende 11 11 - 8 - Verhältnisbildung die zugehörige Tangensfunktion gebild et, deren Wert eine Winkelstellung des Rotors eindeutig zugeordnet werden könne . Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand von Patenta n- spruch 1 sei durch die Offenbarung in der Arbeit von Häberli et al., Two - Dimensional Magnetic Microsensor with On - Chip Signal Processing for Contactless Angle Measurement, in: IEEE Journal of Solid - State Circuits 1996, 1902 (NK6), neuheitsschädlich getroffen . Dies hat das Patentgericht im W e- sen t lichen wie folgt begründet: Bei dem in NK6 offenbarten Verfahren, in d er Diktion des Streitpatents ein Verfahren zur Bestimmung der Drehstellung eines Rotors, bei dem der Rotor ebenfalls um eine Drehachse drehbar sei und eine Magnetfeldquelle trage, die ein bezüglich der Drehachse nicht rotationssymme t- risches Magnetfeld erze uge, würden lokale Komponenten dieses Magnetfelds unter Verwendung ortsfester Sensormittel gemessen , und die Drehstellung des Rotors werde durch Vergleichen von durch die Sensormittel gemessenen Gr ö- ßen mit einer vorgegebenen Funktion der Feldkomponente von der Drehste l- lung des Rotors bestimmt. Das Sensormittel sei in Übereinstimmung mit einer vorteilhaften Ausführungsform des Streitpatents als Mikrosystem ausgebildet und bestehe aus zwei senkrecht zueinander stehenden lateralen bipolaren Magnet o transistoren (LMT) mit vier Kollektoren (C1 bis C4) und einem weiteren Substratkollektor S. Die Lorentz - Kraft, die von einer magnetischen Induktion parallel zur Chip - Ebene erzeugt werde, lenke die Minoritätsl a dungsträger in der Basisregion ab, und diese würden über einen vertikalen p a rasitären pnp - Transistor zum Substrat hin abgeführt, so dass sich entsprechend de n im B a- sisbereich vorherrschenden Magnetfelder n die jeweiligen Basisstr ö me und d a- mit die Kollektorströme I C1 bis I C4 abhängig von den am jeweili gen Ort anliege n- den magnetischen Feldkomponenten änderten. Die Stromänderung werde über einen Substratstrom I S abgeführt, so dass beim offenbarten Scha l tungsaufbau 12 - 9 - nicht lediglich Ladungen in abhängiger Weise zwischen den Ei n zeltransistoren verschoben würd en, sondern jedem Transistorast abhängig vom anstehenden Magnetfeld eine für diesen Ast charakteristische Stromänderung eingeprägt werde. Die einzelnen Transistoren seien dabei, wie in Figur 4 der NK6 gezeigt, unabhängig voneinander, besäßen jedoch einen g emeinsamen Emitter und Basisanschlu ss. Die technische Lehre von NK 6 beinhalte mithin vier Einzel - sensoren im Sinne von Elementarsensoren; es würden somit die kennzeic h- nenden Merkmale offenbart, dass das Sensormittel als wenigstens drei (El e- mentar)Sensore n ausgelegt sei, die wenigstens zwei (Elementar) Sensorpa a- re (Emitter - Basis - Kollektoren 1 und 3 sowie 2 und 4) bildeten, wobei die (El e- mentar)Sensoren eines jeden Sensorpaars im Wesentlichen parallele Komp o- nenten des Magnetfelds erfassten. Das entspreche der Lehre des Streitpatents; soweit die Komponenten dort als senkrecht beschrieben seien, sei dies lediglich beispielhaft genannt, ohne den Gegenstand des erteilten Anspruchs einz u- schränken. Die Verbindungslinien, die jeweils zwei (Elementar)Sensoren eines (Elementar)Sensorpaars verbänden, hätten auch Projektionen in einer Ebene senkrecht zu der Drehachse und bildeten relativ zueinander einen Winkel. Zu r Ermittlung des Drehwinkels würden Differenzen der von den zwei (Elementar)Sensoren eines jed en (Elementar)Sensorpaars gemessenen Größen gebildet und wenigstens ein Verhältnis der Differenzen zweier Paare berechnet. Aus dem wenigstens einen Differenzverhältnis werde die Drehste l- lung des Rotors durch Vergleichen von durch die Sensormittel gemesse nen Größen mit einer vorgegebenen Funktion der Feldkomponente von der Dre h- s tellung des Rotors bestimmt (NK 6, Figur 13 mi t zugehörigen Ausführungen). NK 6 benenne auch die Zweckangabe im Merkmal 5; es heiße dort, das vorg e- 13 14 - 10 - schlagene Mikrosystem ermögliche ein e exakte Winkelmessung, unabhängig von Änderungen der absoluten Empfindlichkeit des Sensorelements und von anderen Abweichungen, die von der Temperaturabhängigkeit des Permanen t- magneten und den mechanischen Ungenauigkeiten des Sensor - Magnet - Systems bewirkt würden. Die Verringerung des Einflusses von äußeren Ma g- netfeldern auf die Genauigkeit der Bestim mung der Drehstellung sei in NK 6 zwar nicht ausdrücklich angegeben, diese Wirkung stelle sich jedoch, für den Fachmann selbstverständlich, beim Verfahren nach dieser Schrift zwingend ein, da ihre Lehre ebenfalls eine Differenzbildung der jeweils gemessenen Größen der Elementarsensoren umfasse. III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren nicht stand. 1. Das Patentgericht hat die Auslegung von Ans pruch 1 des Streitp a- tents in einem entscheidenden Punkt vernachlässigt , indem es den Sinngehalt des Merkmals 4.3 [ 5 ] nicht näher bestimm t und nicht in der rechtlich gebotenen Weise zu den übrigen Merkmalen des Anspruchs in Beziehung ge setzt hat . a) Der Fachmann - der nach den Ausführungen des gerichtlichen Sac h- verständigen auch ein berufserfahrener diplomierter Diplomingenieur auf dem Gebiet der Elektrotechnik sein kann - erkennt infolge seines Bestrebens, einem Patent einen sinnvollen Gehalt zu entnehm en (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2009 - X ZR 95/05, BGHZ 180, 215 Rn. 1 6 - Straßenbaumaschine ) - dass der mit der Zweckangabe " for reducing the influence of external magnetic fields " eingeleitete Anfang des Kennzeichens von Patentanspruch 1 der Sache nach und auch äußerlich durch die Trennung in Absätze auf die beiden kennzeic h- nenden Merkmale bezogen ist , die in der Gliederung des Patentgerichts die Merkmalsgruppen [ 5 ] , [ 6 ] und [ 7 ] bilden. Damit wird der Zweck angegeben, der mit der in den dortigen Mer kmalen [ 5.1 ] bis [ 5.4.2 ] bezeichneten Ausgestaltung 15 16 17 - 11 - der Sensormittel und der Differenzberechnung und dem Vergleich nach den Merkmalen 6 und 7 erreicht werden soll. Die Sensormittel und ihre erfindung s- gemäße Verwendung werden dadurch mittelbar dahin umschri eben, dass die Anordnung der Sensoren und die Verarbeitung der von ihnen gemessenen Größen [ Merkmal 6.1 ] geeignet sein muss, den Einfluss von Empfindlichkeits - und Driftschwankungen der Sensormittel, aber auch von äußeren Magnetfe l- dern auf die Genauigkeit der Bestimmung der Drehstellung zumindest zu ve r- ringern. b) Eine solche Zweckangabe ist nach der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs bei einem Verfahrensanspruch genau so zulässig wie bei einem Sachanspruch (BGH, Beschluss vom 31. August 2010 X ZB 9 /09, BGHZ 187, 20 Rn. 11 Bildunterstützung bei Katheternavigation). Sie ist entgegen der Au f- fassung der Klägerin auch nicht nur unter der Voraussetzung beachtlich, dass die übrige n Merkmale des Anspruchs die Mittel ang e ben, mit denen der Zweck zuverlässi g erreicht wird. Bezeichnet e der Anspruch solche Mittel, bestünde kein Bedarf für zusätzliche Zweckangabe n zur mittelbare n Umschreibung der räumlich - körperlichen und funktionalen Beschaffenheit einer Sache oder eines Verfahrens mehr . Umgekehrt kann es eine m rechtlich anerkennenswerten B e- dürfnis entsprechen , die Ausgestaltung der Mittel durch Zweckangaben mitte l- bar so festzulegen, dass der Zweck, dem zu dienen sie be stimmt sind, erfüllt werden kann. Zwar kann dies im Einzelfall die Klarheit de s Patentanspruc hs beeinträchtig en. Die Frage, o b eine solche mittelbare Definition im Streitfall zweckmäßig war oder ob es möglich gewesen wäre, im Rahmen der U r- sprungsoffenbarung und ohne sachlich nicht gebotene Einschränkungen den geschützten Gegenstand insoweit durch räumlich - körperliche Merkmale zu b e- schreiben , stellt sich aber nicht, da das Streitpatent mit Anspruch 1 erteilt ist und dies im Nichtigkeitsverfahren ebenso hingenommen werden muss wie eine 18 - 12 - sonstige vermeidbare, aber im Prüfungsverfahren nicht beseitigte Unklarheit des Patentanspruchs. c) Im Lichte der richtig verstandenen Zweckangabe in Merkmal [ 5 ] des patentgerichtlichen Urteil s sind die Sensormittel, die der Messung lokaler Ko m- p onenten des Magnetfelds dienen [ 4.1 ] , welche für einen Vergleich mit ein er vorgegebenen Funktion herangezogen werden [ 4.2 und 7 ] , als (wenigstens) zwei Sensorpaare ausgebildet , mit denen im Wesentlichen parallele Komp o- ne n ten des Magnetfelds erfass t werden [ 5.3 und 5.4 ] . Es wird die Differenz der von einem Sensorpaar gemessenen Größen (zweier lokaler Komponenten des Magnetfelds) gebildet [ 6.1 ] und das Verhältnis der Differenz der beiden Senso r- paare [ 6.2 ] errechnet. D a für müssen d ie "lokalen Komponenten" des Magne t- felds so gewählt werden, dass die Differenzbildung geeignet ist, ( auch) den Ei n- fluss von äußeren Magnetfeldern auf die genaue Bestimmung der Drehstellung auszuschließen oder zumindest zu verringern. Die von den Parteien eingehend schriftsätzlich erörterte, für die Erfüllung dieses Zwecks geeignete Anordn ung (insbesondere Schriftsätze der Beklagten vom 26. März 2014, S. 7 f. und der Klägerin vom 27. Nov ember 2013, S. 9 Rn. 25 und vom 15. April 2014 S. 9 f. Rn. 34) vermag der Fachmann festzulegen. Auf der Grundlage der ergänze n- den Angaben in der Streitpatentschrift versteht er die Anweisungen in P a- tentanspruch 1 dahin, dass es bei dem patentgemäßen Verfahren und der Vo r- richtung darum geht , dass die Sensoren nur eine Komponente des Magnetfelds erfassen und die Sensoren eines Sensorpaares eine Richtungsumkehr ei n- schließen , so dass die "lokalen Komponenten" des Magnetfelds im Wesentl i- chen in entgegengesetzte Richtungen zeigen . D ie s wird dadurch ermöglicht, dass die Magnetfeldquelle so angeordnet wird, dass das Magnetfeld keine R o- tationssymmetrie bezüglich der Drehachse aufweist. Außerdem müssen die Sensoren voneinander hinreichend beabstandet sein, um diese unterschiedl i- 19 - 13 - chen lokalen Komponenten im Zusammenhang mit der Richtungsumkehr erfa s- sen zu können . De r die korrekte Ermittlung des Drehwinkels beeinträchtigen de Einfluss (auch) von magnetischen Störfeldern kann mit dem streitpatentgem ä- ße n Verfahren kompensier t werden , weil diese typischerweise homogen sin d und sich ihr Einfluss bei der Differenzbildung der von den Sensorpaaren geli e- ferten Größen prinzipiell aufhebt, so dass das Verfahren gegen den Ein f luss solcher Störfelder wesentlich unempfindlicher ist . 2. Die Lehre von Patentanspruch 1 wird von der Entgegenhaltung NK6 entgegen der Auffassung des Patentgerichts nicht vorweggenommen . a) Nach dem Gutachten des gerichtlich en Sachverständigen kann schon das Vorhandensein des von den Parteien eingehend kontrovers erörte r- ten Merkmals 3.1 [ 5.1] nicht zweifelsfrei bejaht werden. Danach werden bei dem in NK6 offenbarten Verfahren vier Ströme an vier Messstellen ermittelt, die als zwei Differenzströme weiterverarbeitet werden. Der Sachverständige erac h- tet dieses Verfahren lediglich als mit der Erfassung der vier Ströme in separaten Elementarsensoren gleichwertig . Dass NK6 und das Streitpatent in diesem Merkmal nicht deckungsgleich sind, ergibt sich auch im Rückschluss aus der sich anschließenden Einschätzung des Sachverständigen, in der Aufhebung der Integration des in NK6 integrierten Sensors zu vier Elementarsensoren liege keine "Erfindungshöhe". D emzufolge bedient sich NK6 eines integrierten Se n- sors, während das Streitpatent vier einzelne Elementarsensoren vorsieht. b) Es fehlt am Merkmal 4.1 [4.1], soweit dieses wie ausgeführt ve r- langt, dass unterschiedliche lokale Komponenten des Magnetfelds gemessen werden . Charakterist ikum der Entgegenhaltung ist es dem gegenüber , dass das Sensorelement eine sehr kleine empfindliche Fläche aufweist, die es ermö g- 20 21 22 - 14 - licht, die Feldverteilung als homogen zu betrachten, was als für eine exakte Winkelerfassung wichtig bezeichnet wird (S. 1902 r echte Sp alte oben ). Vor allem aber ist Merkmal 4.3 [5] nicht erfüllt , soweit es die Unempfin d- lichkeit gegen den Einfluss äußerer Magnetfelder auf die Genauigkeit der B e- stimmung der Drehstellung betrifft. NK6 spricht lediglich davon, dass das vo r- geschla gene Mikrosystem eine exakte Winkelmessung unabhängig von Änd e- rungen der absoluten Empfindlichkeit des Sensor elements und von anderen Abweichungen ermögliche, die von der Temperaturabhängigkeit des Perm a- nentmagneten und den mechanischen Ungenauigkeiten de s Sensor - Magnet - Systems bewirkt würden. Soweit das Patentgericht angenommen hat, für den Fachmann sei "selbstverständlich", dass der Einfluss äußerer Magnetfelder ve r- ringert werde , lässt das Urteil eine Auseinandersetzung mit der explizit gege n- teiligen Er läuterung im von der Beklagten vorgelegten Gutachten T . (P 5) vermissen , derzufolge der Einfluss eines das zu messende Magnetfeld überl a- gernden homogenen äußeren Magnetfelds auf die Messung der lokalen Ko m- ponenten nicht verringert werden kann. Mit de m in NK6 offenbarten Mikrosy s- tem kann , wie die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen bestätigt hat, entgegen der Ansicht des Patentgerichts der beeinträchtigende Einfluss von magnetischen Störfeldern nicht in der erörterten Weise (oben II I 1 c aE) neutralisiert werden . 3. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist auch gegenüber der deu t- sche n Of fenlegungsschrift 44 22 868 (NK 18) neu. Bei dieser Entgegenhaltung ist Merkmal 5.1 [6.1] nicht verwirklicht, nach dem aus den durch die Sensoren eine s Sensorpaars gemessenen Größen d e- ren Differenz berechnet wird. Denn wie es in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten G . heißt, dient die in der Druckschrift gelehrte Antiparallel - 23 24 25 - 15 - s chaltung dazu, zwei Hall - Elemente zu einem Sensorpaar zu verbinden, das nur ein einziges Ausgangssignal liefert (NK 20, S. 5 u., ebenso Berufungserw i- derung S. 34). Wie der Privat gutachter T . ausgeführt hat, ergibt sich dar - aus zwar, dass die Potenzialdifferenz am jeweiligen Hall - E lement aus der Diff e- renz der Spannu ngen gegen das Bezugspotenzial resultiert . D em lässt sich aber nicht entnehmen, dass bei der in NK18 beschriebenen Antiparallelscha l- tung im Sinne des Vorschlags des Streitpatents die Differenz gemessener Gr ö- ßen, nämlich der (unterschiedlichen) Ausgangssign ale der Hall - E lemente , b e- rechnet wird. Im Ergebnis hat auch der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine neuheits s chädliche Vorwegnahme aufzeigen können, sondern als Unterschied zumi ndest ausgemacht , dass bei NK18 nicht die Differenzen der Sensorpaare berechnet werden. Dass der Sachverständige zugleich zum Ausdruck gebracht hat , die Lehre des Streitpatents sei in NK18 vollständig beschrieben, ist de m- nach Ergebnis s eine r wertenden Be tr achtung , die aber nicht mit fehlender Ne u- heit im patentrechtlichen Sinn gleichgesetzt werden kann. Merkmal 4.3 [5] ist ebenfalls nicht vollständig offenbart. Wie auch der g e- richtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, ist die Dezimierung des Einflusses magnetischer Störfelder in der Schrift nicht e r- wähnt. 4. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist auch gegenüber der Ve r- öffentlichung der internationalen Patentanmeldung WO 96/16316 (NK11) und der europäischen Patentschrift 54 8 391 (NK16) neu. Erstere zeigt keine Se n- sorpaare , und dementsprechend ist auch keine Auswertung für Sensor paare offenbart. Letztere offenbart lediglich mehrere Hall - Sensoren zur Offsetko m- pensation. 26 27 - 16 - 5. Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlung en einschl ießlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme kann nicht die Wertung getroffen werden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt sei . D iese Beurteilung setzte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vo raus, dass der Fachmann Anlass gehabt oder es im Stand der Technik eine hinreichend konkrete Anregung dafür gegeben hätte, zur Probleml ösung gerade den von der Lehre von Patentanspruch 1 eing e- schlagenen Weg zu wählen (BGH, Urteil vom 30. April 2009 Xa ZR 92/05, BGHZ 182, 1 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). Das ist hier nicht der Fall. a) NK 6 gab keine Veranlassung, von dem lateralen bipolaren Magn e- totransistor (LMT) abzuweichen. Zwar wird dort eingangs erwähnt , dass im Handel erhältliche berühr ungslose Winkelmesssysteme entweder auf magn e- toresistiven Sensoren oder auf zwei orthogonal angebrachten Hall - Sensoren beruhten. Der Vorteil des vorgestellten Magnetotransistors wird jedoch gerade darin gesehen, dass im Gegensatz zu Hall - Platten nur eine e inzige Vorrichtung für die zweidimensionale Erfassung des angelegten Magnetfelds nötig sei, wodurch die nachfolgend genannten überlegenen Leistungsmerkmale (" super i- or performances ") erzielt werden könnten (S. 1902 linke Spalte unten ). Eine hinreichend konk rete Anregung dafür, zu Hall - Sensoren zurückzukehren, kann darin nicht gesehen werden , schon gar nicht zur Verwendung von zwei Hall - Sensorpaaren, zumal die Entgegenhaltung selbst den Magnetotransistor als einen Sensor ansieht, was der Einschätzung der Priv atgutachter T . (Anl. P 5) und W . (P 7) entspricht . Aus de m Gutachten des gerichtliche n Sachverständigen ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Integration der Sens o- relemente aufzugeben gibt NK6 jedenfalls keinen Anlass. 28 29 - 17 - b) Zum Gegenstand von Patentanspruch 1 führt auch nicht die von der Klägerin insoweit vorgeschlagene Kombination von NK6 und der US - Patent - schrift 4 232 451 ( NK10 ; siehe Berufungserwiderung Rn. 160 ff.). I n NK 6 we r- den Hall - Vorrichtungen zwar als Sensoren erwähnt und es wird au sgeführt, dass durch Kombination solcher orthogonal angebrachter Vorrichtungen der volle Messbereich von 360 Grad abgedeckt werden kann. Jedoch wird sogleich im Anschluss an die von der Klägerin für ihre Position angeführte Passage der bereits erwähnte Vor zug der von NK6 präsentierten Lösung herausgestrichen, dass im Gegensatz zu Hall - Platten nur eine einzige Vorrichtung für die zweid i- mensionale Erfassung des Magnetfelds benötig t werde , wodurch überlegene, im Folgenden näher beschriebene Leistungsmerkmale e rzielt werden könnten. Davon mit Blick auf die Lehre von NK10 abzu rücken , besteht für den Fachmann kein Anlass. Das gilt umso mehr, als Empfindlichkeits - und Driftschwankungen der Sensormittel und magnetische Störfelder nicht Gegenstand der dortigen Lehre sind. c) Die als NK7 und NK8 in das Verfahren eingeführten Veröffentlichu n- gen A. Häberli et al . , Contactless Angle Measurement by CMOS Magnetic Se n- sor with On - chip Read - Out Circuit , und Schneider et al . , Temperature Calibrat i- on of CMOS Magnetic Vector Probe for Contactless Angle Measurement Sy s- tem , beschreiben grundsätzlich den gleichen Aufbau wie NK6 und haben ke i- nen darüber hinausgehenden Offenbarungsgehalt. d) Die weiteren von der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung (Rn. 159 mit Hinweisen auf fr ühere Schriftsätze) erörterten Kombinationen von Dok u- menten legen den Gegenstand von Patentanspruch 1 ebenfalls nicht nahe. Um den Gegenstand von Patentanspruch 1 als nahegelegt zu bewerten, müsste sich daraus insbesondere ein hinreichend konkreter Anlass für ein Verfahren 30 31 32 - 18 - erg eben , dessen Befolgung gemäß Merkmal 4.3 [5] nicht nur den Einfluss von Empfindlichkeits - und Driftschwankungen der Sensormittel, sondern auch von äußeren Magnetfeldern auf die Genauigkeit der Bestimmung der Drehstellung verringert. Da s vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen , und das ist auch nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für die britische Patentschrift 1 096 198 aus dem Jahr 1963, die der gerichtliche Sachverständige seiner Begutachtung be i- gefügt hat und die die Klägerin aufgre ift , um aufzuzeigen, dass es seit den sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts bekannt war, Hall - Sensoren zur B e- stimmung des Drehwinkels eines rotierenden Teils unter Nutzung der Messung von um 90 Grad versetzten Sensoren einzusetzen. Die bloße Bestimmung des Drehwinkels ist nicht Gegenstand von Patentanspruch 1 , sondern wird dort v o- rausgesetzt . D ass die Anordnung von zwei Magnetfeldsensoren auf einer Ac h- se mit Differenzbildung der Sensor signale zur Unterdrückung von externen h o- mogenen Störmagnetfeldern (Grad iometer) seit den vierziger Jahren des 20. Jahrhunderts bekannt sein soll , etwa aus der US - Patentschrift 3 064 185 und der britischen Patentschrift 1 033 452, die der gerichtliche Sach verständige ebenfalls heran gezogen hat, und die Ausführungen der Klägeri n dazu (Schrif t- satz vom 24. Juni 2013 Rn. 31) l assen die Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 1 ebenso wenig in einem anderen Licht erscheinen wie das Postulat, der Fachmann habe lediglich die allgemein bekannte Lehre zur rech t- winkligen Anord nung von Sensoren zur Drehwinkelbestimmung mit der allg e- mein bekannten Lehre zu magnetischen Gradiometeranordnungen kombinieren müssen, um zum Gegenstand von Patentanspruch 1 zu gelangen. Technische Lösungen stellen sich bei nachträglicher abstrahierender Analyse nicht selten als Anwendung an sich bekannter naturwissenschaftlich - technischer Grundsä t- ze dar, ohne dass es deshalb zwangsläufig im Vermögen eines durchschnittlich ausgebildeten und versierten Fachvertreters liegen muss, ohne weitere Anr e- gungen sol che Lösungen auszuarbeiten. So verhält es sich auch hier. - 19 - e) Schließlich lag auch eine Umgestaltung der in der NK18 beschrieb e- nen Lösung im Sinne des Streitpatents nicht nahe. Angesichts des Umstands, dass die Reduzierung des Einflusses magnetischer Stö rfelder in der Schrift nicht erwähnt wird, ist ein Anlass für den Fachmann zur Abweichung von der dort gelehrten und als vorteilhaft angesehenen Antiparallelschaltung nicht e r- kennbar und wird auch von der Klägerin nicht aufgezeigt. IV. Die Bejahung der Patentfähigkeit des Gegenstands von Patenta n- spruch 1 trägt auch die Rechtsbeständigkeit von Patentanspruch 6. Dieser b e- trifft eine Vorrichtung zur Bestimmung der Rotordrehstellung mit Hilfe des Ve r- fahrens nach Anspruch 1 ( with the method according to claim 1 ), so dass die Anforderungen, die sich aus dessen Merkmalsgruppen 5 und 6 ergeben, auch für Patentanspruch 6 gelten, auch wenn dieser die Zweck angabe des P a- tentanspruchs 1 (4.3) nicht ausdrücklich enthält. V. Die jeweiligen mit angegriffenen Unteran sprüche zu den nebeng e- ordneten Ansprüchen 1 und 6 haben mit diesen Bestand. 33 34 35 - 20 - VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Ve r- bindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Schuster Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz : Bundespatentgeric ht, Entscheidung vom 09.12.2010 - 2 Ni 11/09 (EU) - 36
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