BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 61/13 Verkündet am: 4. März 2015 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 670, 671, 1353 Abs. 1 Satz 2 a) Hat ein Ehegatte dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch Ei n- räumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, kann er nach Scheitern der Ehe Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftrag s- rechts verlangen. Die Geltendm achung des Befreiungsanspruchs unterliegt jedoch Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe sowie nach Treu und Glauben ergeben (im Anschluss an Senatsurteil vom 5. April 1989 - IVb ZR 35/88 - FamRZ 1989, 835). b) Nach Scheitern der Ehe kann der di e Sicherheit stellende Ehegatte für die Sicherung neuer oder umgeschuldeter Kredite jedenfalls verlangen, dass der andere Ehegatte ihm einen Tilgungsplan vorlegt, der erkennen lässt, für we l- che Zwecke und für welche Zeit die Grundschulden auch unter Berück sicht i- gung seiner Interessen noch benötigt werden. Auf eine einseitig dem and e- ren Ehegatten überantwortete und ihm nicht offengelegte Planung muss er sich nicht einlassen. BGH, Urteil vom 4. März 2015 - XII ZR 61/13 - OLG Frankfurt am Main LG Marburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2015 durch d en Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. G ünter, Dr. Botur und Guhling für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird d as Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2012 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 12. September 2011 wird zurüc k- gewiesen. Der Bekla gte hat die Kosten beider Rechtsmittelinstanzen zu tr a- gen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer 1974 geschlo s- sen en Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Der Beklagte ist Zahnarzt. Er ist Eigentümer zwei er benachbarte r Grundstücke. Auf dem einen Grundstück b e- findet sich das 1986 errichtete Geschäftsgebäude mit sein en Praxisräumen. Das weitere Grundstück stand früher im Eigentum der Klägerin. Auf d ies em 1 - 3 - Grundstück wurde 1982 das Familienheim errichtet ; d er Be klagte hat dieses Grundstück inzwischen in der Zwangsversteigerung erworben. Die Parteien nahmen 1983 und 1984 bei der Kreissparkasse mehrere gemeinsame Darlehen für den Wohnhausbau auf. 1985 bestellte die Klägerin zu Gunsten der Kreissparkasse an dem d amals noch in ihrem Eigentum st e- henden Grundstück zwei Grundschulden über 100.000 DM und 576.000 DM. Auch für die Errichtung des Praxisgebäudes wurden Darlehen aufgenommen, ferner für diverse andere Zwecke, die überwiegend der Praxis dienten . Im Jahr 1999 wurden die Darlehen teilweise umgeschuldet. Drei Darlehensverträge schlossen die Parteien gemeinschaftlich ab, welche zur Finanzierung des Pr a- xisneubaus und des Anbaus ei nes B ehandlungszimmers sowie des Kaufs einer Eigentumswohnung durch den Beklagten dien ten. Weitere Darlehensverträge schloss der Beklagte allein ab, die im wesentlichen der Finanzierung von med i- zinischen Geräten und dem von ihm getätigten Kauf eines Reihenhauses die n- ten. Im August 2004 unterzeichnete die Klägerin eine " Zweckerklärung für Grundschulden " , wonach die Grundschulden zur Sicherung alle r in einer Anlage bezeichneten Forderungen der Kreissparkasse dienen sollten. Es handelte sich dabei um die gemeinschaftlichen wie auch die vom Beklagten allein abg e- schlossene n Darlehensverträge. S ämtliche Darlehen war en am 30. Dezember 2006 fällig . D er Klägerin wurde am 17. Juni 2005 der Scheidungsantrag des Bekla g- ten zugestellt. Für eine Verlängerung der Darlehen über den 30. Dezember 2006 hi n- aus verlangte die Kreissparkasse, dass die auf d em Grundstück der Klägerin eingetragenen Grundschulden weiterhin zur Sicherung aller Darlehen dienen 2 3 4 5 - 4 - sollten. Die Klägerin war nur bereit, die Sicherheit für die gemeinsamen Darl e- hen zu stellen . Daraufhin kündigte die Kreissparkasse im Januar 2007 die drei von den Parteien gemeinsam aufgenommene n Darlehen . Die Klägerin forderte den Beklagten daraufhin - vergeblich - auf, sie von allen Forderungen der Kreissparkasse in der Weise freizustellen, dass sowohl sie selbst als auch ihr Grundstück nicht in Anspru ch genommen werden kön n- ten. Die Kreissparkasse stellte im September 2007 Antrag auf Zwangsve r- steigerung des Grundstücks. In der Zwangsversteigerung wurde dem Beklagten bei einem Bargebot von 225.000 der Zuschlag erteilt. Aus der erstrangigen Grundschuld wurden der Kreissparkasse insgesamt 92.437,31 n- spruch und Zinsen) zugeteilt, aus der weiteren Grundschuld 127.261,94 Nachdem die Klägerin zunächst die Freistellung von der erstrangigen Grundschuld (Buchgrundschuld) beantragt hat te , hat sie nach der Zwangsve r- steigerung die Zahlung des entsprechenden Betrags von 92.437,31 r t. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Kl a- ge auf die Berufung des Beklagt en abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgt. Entscheidungsgründe : Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis 31. August 2009 geltende Prozess recht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10). 6 7 8 9 - 5 - Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung de r angefochtenen Entscheid ung und zu r Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils . I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch aus § 426 Abs. 2 BGB ve r- neint, weil hinsichtlich der Grundschuld keine Gesamtschuld bestehe. Einen Anspruch aus § 670 BGB hat es ebenfalls vernei nt. Zwar könne der Ehegatte - mangels eines Gesellschaftsvertrages - nach der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshof s das familienrechtlich begründete besondere Schuldverhältnis nach Schei tern der Ehe aus wichtigem Grund kündigen und Befreiung von der im Int eresse des anderen Ehegatten eingegangenen Ve r- bin d lichkeit verlangen. Das gelte jedoch nicht ohne Einschränkungen. Vielmehr müsse der Ehegatte dem Umstand, dass dem wirtschaftenden Ehegatten be s- sere Erwerbschancen eingeräumt werden sollten, nach Treu und G lauben auch nach der Scheidung, etwa durch einen vernünftigen, die Möglichkeiten des a n- deren Ehegatten berücksichtigenden Tilgungsplan angemessen Rechnung tr a- gen. Die Klägerin habe sich durch die Bewilligung der Grundschulden wie auch die Aufnahme mehr erer Darlehen, die vornehmlich der Zahnarztpraxis zugute kommen sollten, stillschweigend auf die Finanzierungsaktivitäten und das Kreditengagement des Beklagten eingelassen. Sie habe stillschweigend ihr Einverständnis damit erklärt, dass der Beklagte - wie in der Vergangenheit - Finanzierungen nach seinen Vorstellungen geplant habe, und zwar unabhängig davon, ob sie die Planungen des Beklagten auch gekannt habe. Grundlage der Finanzierungen sei es gewesen, die aufgenommenen Darlehen nicht durch 10 11 12 13 - 6 - monatliche Z ahlungen zu tilgen, sondern durch Ansparen verschiedener L e- bensversicherungen. Nach gescheiterter Ehe müsse es die Klägerin grundsät z- lich hinnehmen, dass sie eine Befreiung nur nach Maßgabe der Finanzierung s- planungen des Beklagten verlangen könne. Das gelt e zwar auch für den B e- klagten nicht uneingeschränkt. Die Klägerin habe aber zum maßgeblichen Zei t- punkt, Ende 2006, eine Befreiung nur verlangen können, wenn dies seinerzeit auf wirtschaftlich vernünftige Weise möglich gewesen wäre. Dies sei Ende 2006 aber nicht der Fall gewesen . Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Kreissparkasse auf die Sicherheit nicht habe verzichten wollen. Für den Bekla g- ten habe keine wirtschaftlich vernünftige Möglichkeit bestanden, die Finanzi e- rung auch ohne das Grundstück de r Klägerin sicherzustellen. Andere Sich e- rungsmittel (Praxisinventar, Forderungen gegen die Kassenzahnärztliche Ve r- einigung, Rückkaufswerte der Lebensversicherungen, Veräußerung eines S e- gelflugzeugs) hätten nicht oder nicht in zumutbar Weise eingesetzt werd en können. Der Klägerin sei auch zuzumuten, an der bisherigen Finanzierungspl a- nung weiter mitzuwirken und eine neue Zweckerklärung zu unterschreiben. Das Hausgrundstück der Klägerin, welches an sich " schuldenfrei " gewesen sei, hä t- te weiterhin gehaftet. In ihrer Nutzung sei die Klägerin nicht gehindert gewesen, bei ordnungsgemäßem Verlauf der Finanzierungsplanung sei ein Freiwerden der Sicherheit absehbar gewesen, weil die Lebensversicherungen zum Teil in den Jahren 2011 und 2012 und zuletzt im Jahr 2016 fällig geworden wären. Die von der Klägerin allein verlangte Befreiung von der Grundschuld über 51.129,19 r- strebte vollständige Freistellung damit nicht erreicht worden und ihr letztend lich derselbe Schaden entstanden wäre. Der Beklagte habe der Klägerin auch ke i- nen Tilgungsplan vorlegen müssen, weil es für ihn keine Möglichkeit gegeben 14 15 - 7 - habe, eine Neufinanzierung ohne das Grundstück der Klägerin als Sicherheit zu erlangen. Das sei für di e Klägerin ohne weiteres ersichtlich gewesen, die Vorl a- ge eines Tilgungsplans sei demnach bloße Förmelei gewesen. Soweit sich die Klägerin i m Berufungsrechtszug auf einen Gesam t- schuldnerausgleich wegen aus dem Versteigerungserlös getilgter Darlehen b e- r ufe, sei darüber nicht zu entscheiden, weil es sich um einen neuen Streitg e- genstand handele. Die Klägerin habe den Klagegrund ausgewechselt, denn es handele sich um einen gegenüber dem Schadensersatz wegen unterbliebener Befreiung verschiedenen Lebenssachv erhalt. Eine Veranlassung zur Wiedere r- öffnung der mündlichen Verhandlung gebe dies nicht. Abgesehen davon sei die Klage aber auch insofern unbegründet. Denn auch ein Ausgleichsanspruch sei noch nicht fällig, weil auch insoweit die Ti l- gungsreife, also di e Fälligkeit der Lebensversicherungen, abzuwarten sei. Die Kreissparkasse sei zwar bereit gewesen, die Klägerin aus der persönlichen Ha f- tung zu entlassen, das sei aber daran gescheitert, dass die Kreissparkasse die Entlassung von der weiter zu gewährenden Sicherheit durch die Klägerin a b- hängig gemacht habe. Dass die Klägerin die Kreissparkasse befriedigt habe, rechtfertige keine vorzeitige Fälligkeit ihres Anspruchs. Da der Ausgleichsa n- spruch vorher nicht fällig gewesen sei, könne er auch nicht einseitig he rbeig e- führt werden. Denn dies habe der vorgesehenen Tilgungsplanung widerspr o- chen. Ob und in welcher Höhe die Fälligkeit durch Auszahlung der Lebensve r- sicherungen eingetreten sei, sei von der Klägerin nicht näher vorgetragen wo r- den. Der Beklagte habe zw ar die Fälligkeit einzelner Lebensversicherungen erwähnt, die Klägerin habe sich dies aber auch nicht stillschweigend zu eigen 16 17 18 - 8 - gemacht, weil es für ihre Rechtsverfolgung darauf bis zur mündlichen Verhan d- lung noch nicht angekommen sei. II. Das hält rech tlicher Überprüfung nicht stand. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats kann mangels besonderer A b- reden der Ehegatten - etwa zu einer Ehegatteninnengesellschaft - das durch die Sicherung von Krediten zu Gunsten des anderen Ehegatten familienrechtlich beg ründete besondere Schuldverhältnis unter Heranziehung der Regeln des Auftragsrechts abzuwickeln sein (Senatsurteil vom 5. April 1989 - IVb ZR 35/88 - FamRZ 1989, 835) . Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, was von den Parteien in der Revision sin stanz nicht in Zweifel gezogen wird . Dem die Sicherheit stellenden Ehegatten kann hier nach Beendigung des A uftragsverhältnisses gemäß § 670 BGB ein Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit und Ersatz weiterer infolge der gewährten Sicherheit ent stand e- ner Vermögensopfer zustehen (vgl. Staudinger/ Martinek BGB [2006] § 670 Rn. 7 ff. mwN ) . a) Einer Beendigung des Auftragsverhältnisses steht nicht entgegen, da ss das Kündigungsrecht des § 671 Abs. 1 BGB regelmäßig ausgeschlossen ist, wenn der Auft rag unter Eheleuten erteilt wird und der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dient. Scheitert die Ehe, was sich in der Tre n- nung und der Stellung eines Scheidungsantrages anzeigt, kann aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 671 Abs. 3 BGB). Als Rechtsfolge der Kündigung kann der Beauftragte nach § 670 BGB den Ersatz seiner Aufwendungen ve r- langen . H at er für diesen Zweck Verbindlichkeiten übernommen, kann er B e- 19 20 21 22 - 9 - freiung von diesen verlangen (§ 257 BGB). Der Schuldner des Befreiungsa n- spruchs ist dan n grundsätzlich verpflichtet, den Gläubiger so zu stellen, wie er ohne die Belastung mit den Drittschulden stehen würde. Auf welche Weise das zu geschehen hat, regelt das Gesetz nicht näher. In Betracht kommen ve r- schiedene Möglichkeiten wie etwa die Erbrin gung der Leistung an den Drit t- gläubiger, eine befreiende Schuldübernahme oder eine anderweitige Sicherung des Gläubigers (Senatsurteil vom 5. April 1989 - IVb ZR 35/88 - FamRZ 1989, 835, 837 mwN). b) Ein Ehegatte kann von dem anderen jedoch nicht in je dem Fall ve r- langen, er müsse die im Zeitpunkt der Kündigung bestehenden gemeinschaftl i- chen Verbindlichkeiten insgesamt allein übernehmen und ihn von jeder persö n- lichen und dinglichen Haftung sofort freistellen. Einschränkungen ergeben sich insoweit nicht e rst aus der für jedes Schuldverhältnis geltenden Bindung an Treu und Glauben (§ 242 BGB). S ie folgen insbesondere auch daraus, dass d as Rechtsverhältnis in der ehelichen Lebensgemeinschaft wurzelt, die auch nach dem Scheitern der Ehe noch nachwirkt. Schon die Kündigung selbst darf bereits nach Auftragsrecht nur in der Art erfolgen, da ss der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann (§ 671 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ist ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen Eheleuten wie hier z u dem Zweck begründet worden, dem wirtschaftenden Ehegatten bessere Erwerb s- chancen zur Bestreitung des Familienunterhalts zu ver schaffen, muss das der beauftragte Ehegatte nach einer durc h das Scheitern der Ehe veranlass ten Kündigung auch bei der Geltendma chung des Befreiungsanspruchs berücksic h- tigen. D er beauftragte Ehegatte wird dem in angemessener Weise Rechnung zu tragen haben, etwa dadurch, da ss er dem anderen Ehegatten die Rückfü h- rung der Verbindlichkeiten im Rahmen eines vernünftigen, seine Möglichke iten berücksichtigenden Tilgungsplanes einräumt (Senatsurteil vom 5. April 1989 - IVb ZR 35/88 - FamRZ 1989, 835, 837 f. ). 23 - 10 - 2. Diesen Grundsätzen wird die angefochtene Entscheidung nicht g e- recht. a) Das Berufungsgericht geht noch zutreffend davon au s, dass das Au f- tragsverhältnis im Fall des Scheiterns der Ehe grundsätzlich aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Auch w e rden nach dem Berufungsurteil durch die gemeinsam aufgenommenen Darlehen, soweit diese die Zahnarztpraxis des Beklagten betr eff en, keine gemeinsamen Zwecke verfolgt. Vielmehr haben die Darlehen danach allein der Berufsausübung des Beklagten gedient, an der die Klägerin in keiner Weise beteiligt gewesen sei. b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht indessen ein Kündigungsrecht der Klägerin verneint, weil diese bis zur Fälligkeit der Kapitallebensversicheru n- gen, die zur späteren Darlehenstilgung angespart wurden, weiterhin zur Ste l- lung der Grundschulden als Kreditsicherheiten verpflichtet gewesen sei. aa) Die vom Berufungsgerich t hierfür angegebenen Gründe tragen nicht. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe sich auf die " Finanzierungs - aktivitäten und das Kreditengagement " des Beklagten stillschweigend eingela s- sen . Dies vermag die von ihm angenommene Folge aber nicht zu be gründen , sondern be legt allenfalls d as Zustandekommen eines zeitlich unbefristeten Au f- tragsverhältnisses über eine von der Klägerin zu stellende Kreditsiche rung . D a- raus folgt nicht, dass die Klägerin für den Fall des Scheiterns der Ehe auch auf eine Kündig ung verzichten wollte , wobei selbst ein Kündigungsverzicht die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 671 Abs. 3 BGB nicht ausgeschlossen hätte . Aus der von der Klägerin unterzeichnete n Zweckerklärung vom 10. August 2004 lässt sich schon deswegen nichts herl eiten, weil diese au f- grund der vom Berufungsgericht festgestellten Fälligkeit der gesicherten Darl e- hen zum 30. Dezember 2006 keine darüber hinaus gehende Wirkung entfal te n 24 25 26 27 - 11 - konnte und es anderenfalls auch nicht der von der Kreissparkasse geforderten erneute n Zweckerklärung bedurft hätte. Auch w enn die Zweck erklärung erst nach Trennung der Eheleute abgegeben worden sein sollte , wie es von der R e- visionserwiderung geltend gemacht wird, führt dies zu keiner anderen Beurte i- lung. Zwar fände eine solche Kreditsiche rung in der ehelichen Lebensgemei n- schaft keine Grundlage mehr, wenn diese beendet und die Ehe gescheitert w ä- re . In diesem Fall würde die Kreditsicherung im Auftrag des anderen Ehegatten aber jedenfalls nicht weiter reichen als die in der Zweckabrede überno mmene Geltungsdauer. bb) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Kredite nach der Finan z- planung des Beklagten erst durch die angesparten Lebensversicherungen g e- tilgt werden sollten. Allein darin liegt kein Grund, der nach Treu und Glauben oder aus G ründen nachwirkender ehelicher Solidarität einer Kündigung durch die Klägerin entgegen gestanden hätte. Aus der Kündigung des Auftrags folgt für den Auftraggeber vielmehr regelmäßig die Notwendigkeit, die Sicherung seiner fortbestehenden Kredit verbindlichk eiten neu zu organisieren, denn and e- renfalls wären nur solche Auftragsverhältnisse kündbar, deren Zweck erreicht worden ist . cc) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der beauftragte Ehegatte a l lerdings gehalten, den wirtschaftlichen Interessen des an deren Ehegatten in angemessener Weise Rechnung zu tragen, etwa dadurch, dass er diesem die Rückführung der Verbindlichkeiten im Rahmen eines vernünftigen, seine Mö g- lichkeiten berücksichtigenden Tilgungsplanes einräumt. Die Klägerin hat dem jedenfalls insow eit Rechnung getragen, als sie sich bereit erklärt hat, die g e- meinsamen Darlehen weiterhin abzusichern, obwohl der Beklagte im Innenve r- hältnis unstreitig allein verpflichtet war. Dass sie auch die weiteren , allein vom Beklagten eingegangenen Darlehensschul den absicherte, war von ihr nur zu 28 29 - 12 - verlangen, wenn der Beklagte ihr einen Tilgungsplan vorlegte, der erkennen ließ, für welche Zwecke und für welche Zeit die Grundschulden auch unter B e- rücksichtigung der Interessen der Klägerin noch benötigt wurden. Die Vo rlage eines solchen Tilgungsplans hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Allein die Kenntnis von den Fälligkeitsterminen der Lebensversicherungen ersetzt nicht die Vorlage eines konkreten Tilgungsplans. Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht s war die Vorlage eines Tilgungsplans auch keine bloße Förmelei, weil es für die Klägerin ohne w eiteres ersichtlich gewesen se i , dass eine weitere Finanzierung nur durch die fortg e- setzte Zurverfügungstellung ihres Hausgrundstücks als Sicherheit möglich g e- w esen sei. Selbst wenn das Grundstück zur weiteren Absicherung notwendig gewesen ist, was im Revision sverfahren zu unterstellen ist, war damit die Vo r- lage eines Tilgungs plans nicht entbehrlich. Denn die nach dem Berufungsurteil sämtlich zur Rückzahlung fäll igen Kredite , insbesondere auch die vom Bekla g- ten allein abgeschlossenen, mussten neu vereinbart werden. Mit welchen Ko n- ditionen diese abgeschlossen würden, musste der Klägerin ebenso wenig klar sein wie der Umstand, zu welchem Zeitpunkt sie endgültig geti lgt werden wü r- den und wann sie mit einer endgültigen Ablösung der von ihr gestellten Siche r- heiten rechnen konnte. Dafür, dass sie sich - wie das Berufungsgericht meint - auf eine einseitig dem Beklagten überantwortete und ihr nicht offengelegte Pl a- nung ein lassen musste, best and keine Grundlage. Unabhängig von dem Beweisergebnis des Berufungsgerichts war die Klägerin somit weder aus Treu und Glauben noch aufgrund nach wirkender eh e- licher Solidarität gehalten, von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch zu m a- chen und ihr Grundstück weiterhin unbegrenzt zur Sicherheit für die allein dem Beklagten dienenden Darlehen zur Verfügung zu stellen. 30 31 - 13 - c) Da die vom Berufungsgericht angenommene Kündigung somit wir k- sam war, war der Beklagte verpflichtet, die Klägerin v on der Grundschuld fre i- zustellen. Nach Versteigerung des Grundstücks schuldet der Beklagte der Kl ä- gerin den aus der hier allein geltend gemachten erstrangigen Grundschuld e r- lösten Betrag als Aufwendungsersatz nach § 670 BGB. Auf den weiter geltend gema chten Anspruch aus Gesamtschuldnerau s- gleich kommt es demnach nicht mehr an. 32 33 - 14 - III. Das angefochtene Urteil ist mithin aufzuheben. Der Senat kann nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache abschließend entscheiden. D a die Klage au f- grund des vom Berufungsgericht erschöpfend festgestellten Sachverhalts b e- gründet ist, ist das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstan zen: LG Marburg, Entscheidung vom 12.09.2011 - 7 O 161/09 - OLG Frankfurt am Main , Entscheidung vom 21.11.2012 - 15 U 205/11 - 34
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