BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 6/12 Verkündet am: 28. Mai 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 495, 355 Bei einer unecht en Abschnittsfinanzierung steht einem Verbraucher kein Widerruf s- recht nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB zu, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der darl e- hensgebenden Bank lediglich neue Konditio nen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Da r- lehensvertrag vollzogen wird. BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12 - KG Berlin - Schöneberg LG Berlin - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesger ichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin - Schöneberg vom 30. November 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. Januar 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen T atbestand : Die Parteien streiten um Feststellungs - und Rückforderungsansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehen, das der Finanzierung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds diente. Die Beklagten wurden im Dezember 1997 von einem Vermittler gewo r- ben, eine mittelbare Beteiligung an der V . GbR (im Folgenden: Fonds) in Höhe von 60.000 DM zu zeichnen. Zur Finanzi e- rung des Fondsb eitritts gewährte die Klägerin den Beklagten ein Darlehen in Höhe eines Nettokreditbetrages von 63.000 DM mit anfänglicher Tilgungsau s- 1 2 - 3 - setzung und einer Zinsfestschreibung von 5 Jahren. Die Rückzahlung des Da r- lehens sollte bei Zahlung einer vierteljährliche n, erstmalig am 30. März 1998 fälligen, Zinsrate bis spätestens zum 30. Dezember 2017 erfolgen. Nach Ablauf der Zinsfestschreibungszeit waren die Konditionen mit der Klägerin neu zu ve r- einbaren. Sofern innerhalb von vier Wochen nach einem entsprechenden A n- gebot der Klägerin keine Vereinbarung über neue Konditionen zustande ko m- men sollte, war das Darlehen ohne vorherige Kündigung zur Rückzahlung fällig. Dem Darlehensvertrag, den die Beklagten am 21. Dezember 1997 unte r- schrieben, war eine "Belehrung über ge setzliches Widerrufsrecht" beigefügt, welche die Beklagten gesondert unterzeichneten. Die Klägerin sandte den von ihr am 30. Dezember 1997 unterschriebenen Darlehensvertrag mit Schreiben vom 30. Januar 1998 an die Beklagten zurück. Diese nahmen in der Folg e die Zinszahlung vertragsgemäß auf. Im Jahr 2003 wurde das Darlehen erstmals prolongiert. Mit Schreiben vom 29. August 2007 unterbreitete die Klägerin den Beklagten unter Hinweis darauf, dass die vertraglich vereinbarte Zinsbindungsfrist zum 30. Dezembe r 2007 auslaufe, ein erneutes Prolongationsangebot. Dem Schreiben waren zwei Widerrufsbelehrungen beigefügt, die als "Widerrufsbelehrung" bzw. als "Wide r- rufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" bezeichnet waren und dieselbe Ve r- tragsnummer wie der ursprüng lich geschlossene Darlehensvertrag enthielten. Die "Widerrufsbelehrung", die zusätzlich die Bezeichnung "Anlage zur Prolo n- g a tion" trug, wies auf ein zweiwöchiges Widerrufsrecht hin. Die nahezu wor t- gleiche "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" lau tet auszugsweise wie folgt: " Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb eines Monats ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E - Mail) widerrufen. 3 4 - 4 - Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen - ein e Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und - die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen W iderrufs sind die beiderseits empfangenen Leistu n- gen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) Finanzierte Geschäfte Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden." In dem Anschreiben vom 29. August 2007 heißt es unter anderem: "Unterzeichnen Sie bitte das von Ihnen gewählte Prolong s o- wie die angeheftete Widerrufsbelehrung an den jeweils hierfür vorgesehenen Losgelöst hiervon, erhalten Sie in der Anlage die Widerrufsbelehrung zu Ihrer u r- sprüngli chen Vertragserklärung, verbunden mit der Bitte, diese zur Kenntnis zu nehmen und zu Ihren Akten zu nehmen. Beabsichtigen Sie keines unserer Angebote anzunehmen, so ist das von Ihnen in Anspruch genommene Darlehen zurückzubezahlen. Den unter der Position r- spätestens zum 30.12.2007 auf das oben genannte Darlehenskonto." Die Beklagten nahmen das Prolongationsangeb ot der Klägerin an und setzten die Zahlung der monatlichen Raten ab dem 1. Januar 2008 zunächst vereinbarungsgemäß fort. Mit Anwaltsschreiben vom 7. Juli 2008 machten sie 5 6 - 5 - geltend, der Darlehensvertrag sei in einer Haustürsituation abgeschlossen wo r- den. Er sei "nach wie vor widerrufbar", weil die Widerrufsbelehrungen fehle rhaft seien. Die Beklagten seien nicht zur Rückzahlung der Darlehensvaluta ve r- pflichtet , sondern hätten Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher Zahlungen. Dem widersprach die Klägerin. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung verlangt, dass der g e- sc hlossene Darlehensvertrag wirksam sei. Die Beklagten haben "den Darl e- hensvertrag" daraufhin in der Klageerwiderung vom 22. Januar 2009 unter Hi n- weis auf ein vertraglich voraussetzungslos eingeräumtes Widerrufsrecht "au s- drücklich" widerrufen. Zugleich haben sie Widerklage mit dem Ziel erhoben, festzustellen, dass sie aus dem Darlehensvertrag zu keinen weiteren Zins - und Tilgungsleistungen gegenüber der Klägerin verpflichtet sind . Außerdem haben sie die Rückzahlung sämtlicher bislang auf den Darlehensvertrag geleisteter Zahlungen, abzüglich erhaltener Fondsausschüttungen in Höhe von 2.530,66 mithin 26.403,72 l- ber abgetretenen Lebensversicherung Zug um Zug gegen Abtretung des Fondsanteils und die Fests tellung des Annahmeverzugs der Klägerin verlangt. Die Widerklage haben die Beklagten insbesondere auf den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung sowie auf Schadenser satzan sprüche wegen arglistiger Täuschung d ur ch den Vermittler über das Anlageobjekt gestützt. Im Wege der Hilfswiderklage haben sie die Verurteilung de r Klägerin zur Erstattung über zahlter Zinsen in Höhe von 12.151,19 n- tragt und die Feststellung verlangt, dass sie der Klägerin statt der vertraglich vereinbarten Zinsen lediglich Zinsen in Höhe von 4% schulden. Das Landger icht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abg e- wiesen. Auf die Hilfswiderklage hat es die Klägerin zur Zahlung von 6.242,82 7 8 - 6 - nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die Beklagten bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens lediglich zur Zah lung eines Zinssatzes von 4% verpflic h- tet seien. Die weitergehende Hilfswiderklage hat es abgewiesen. Auf die Ber u- fung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit d er v om B e- rufungsgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der ange - fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Ber u- fungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei unabhängig davon unbegründet, ob der ur - sprüngliche Darlehensvertrag, der eine unechte Abschnittsfinanzierung entha l- ten habe, rechtzeitig widerrufen worden sei. Die B eklagten hätten ihre auf A b- schluss der zweiten Prolongationsvereinbarung gerichtete Willenserklärung mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 wirksam widerrufen, wodurch der Darlehen s- vertrag mangels wirksamer Vereinbarung neuer Konditionen beendet und in ein Ab wicklungsverhältnis umgestaltet worden sei. Das Recht zum Widerruf der Prolongationsvereinbarung ergebe sich aus § 492 Abs. 1 Satz 1, § 495 Abs. 1, § 355 BGB in der bei Abschluss der Prolo n- 9 10 11 12 - 7 - gationsvereinbarung geltenden Fassung (im Folgenden: aF). Über d as Wide r- rufsrecht hätten die Beklagten gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF und da unstreitig ein verbundenes Geschäft vorgelegen habe - gemäß § 358 Abs. 5 BGB aF belehrt werden müssen. Da die von der Klägerin zur Prolongationsve r- einbarung erteilte Widerrufs belehrung diesen Anforderungen nicht entsprochen habe, sei die zweiwöchige Widerrufsfrist im Zeitpunkt des Widerrufs der Prolo n- gationsvereinbarung noch nicht erloschen gewesen. Dementsprechend sei auch der Widerklageantrag, mit dem die Beklagten geltend machten, gegenüber der Klägerin nicht zu weiteren Zins - und Tilgung s- leistungen verpflichtet zu sein, schon deshalb begründet, weil die Prolongat i- onsvereinbarung wirksam widerrufen worden sei. Gleiches gelte für den A n- spruch auf Feststellung, dass sich die Klägerin mit der Annahme des Angebots auf Abtretung der Rechte aus der Fondsbeteiligung in Verzug befinde. Auch könnten die Beklagten von der Klägerin bereits aus diesem Grund die Rückza h- lung der nach Prolongation geleisteten Zahlungen in Höhe von 4.090,0 6 o- wie die Rückabtretung der sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherung Zug u m Zug gegen Abtretung des treuhänderisch gehaltenen Fondsanteils b e- anspruchen. Infolge des Widerrufs der Prolongationsvereinbarung sei das Da r- lehen mit der weiteren Folge rückabzuwickeln, dass die Klägerin als darlehen s- gebende Bank im Verhältnis zu den Beklagten in die Rechte und Pflichten der Fondsgesellschaft aus der mit dem Darlehensvertrag verbundenen Fondsbete i- ligung eintrete. Der mit der Widerklage außerdem gelten d gemachte Anspruch auf Rückzahlung der vor Prolongation des Darlehens in der Zeit von Januar 1998 bis Dezember 2007 geleisteten Zahlungen sei in gegebenenfalls analoger Anwendung von § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1 BGB aF begründet, weil die Klägeri n den Beklagten mit Schreiben vom 29. August 2007 ein eigenständiges 13 14 - 8 - rechtsgeschäftliches Widerrufsrecht in Bezug auf die ursprüngliche Vertragse r- klärung eingeräumt habe , welches die Beklagten mit ihrer Widerrufse rklärung im Schriftsatz vom 22. Januar 2009 rechtzei tig ausgeübt hätten . Nach Treu und Glauben sei unter Berücksichtigung der Verkehrssitte in der Übersendung der Wi derrufsbelehrung zur ursprüngli chen Vertragserklärung zusammen mit dem Schreiben vom 29. August 2007 die Einräumung eines eigenständig en Wide r- rufsrechts zu sehen und zwar unabhängig davon, ob den Beklagten hinsichtlich des ursprünglichen Darlehens vertrages ein Widerrufsrecht zugestanden habe. Weder im Begleitschreiben noch in der Widerrufsbelehrung habe die Klägerin klargestellt, dass e s sich nur um eine Nachbelehrung im Sinne von § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF handle, die nur möglichen Unsicherheiten im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung der ursprünglichen Belehrung Rechnung tragen solle. Die "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklär ung" sei daher jedenfalls unter B e- achtung des Umstands, dass sowohl der Belehrungstext als auch der offe n- sichtlich formularmäßig verwendete Text des Anschreibens vom 29. August 2007 Allgemeine Geschäftsbedingungen seien, nach der Unklarheitenregel des § 30 5c Abs. 2 BGB und dem maßgeblichen Empfängerhorizont der damals nicht anwaltlich vertretenen Beklagten so auszulegen, dass den Beklagten ein Recht zur Abstandnahme vom Vertrag eingeräumt wer den soll e. Die Beklagten hätten das ihnen nachträglich eingeräu mte vertragliche Widerrufsrecht auch rechtzeitig ausgeübt, denn die Widerrufsfrist von einem Monat sei im Zeitpunkt des Widerrufs vo m 22. Januar 2009 noch nicht angela u- fen gewesen. Dabei könne dahin gestellt bleiben, ob die Widerrufsbelehrung für ein recht sgeschäftliches Widerrufsrecht ebenfalls den gesetzlichen Anforderu n- gen entsprechen müsse. Jedenfalls müsse sich die Widerrufsbelehrung an i h- rem Wortlaut messen lassen. Sie könne daher, sofern sie wie hier missve r- ständlich sei, die in ihr enthaltene Fr ist nicht in Gang setzen. Darauf, ob den Beklagten ursprünglich ein gesetzliches Widerrufsrecht nach dem Haustürw i- 15 - 9 - derrufsgesetz zugestanden habe, komme es ebenso wenig an wie auf die we i- teren Einwendungen der Beklagten. II . Diese Ausführungen halten r echtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. 1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Feststellungsklage mit der Begründung abgewiesen, der Darlehensvertrag sei unwirksam, weil die B e- klagten ihre auf Abschluss der zweiten Prolonga tionsvereinbarung gerichtete Willenserklärung gemäß § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB aF mit Schrif t- satz vom 22. Januar 2009 wirksam widerrufen h ätt en. Durchgreifenden rechtl i- chen Bedenken begegnet zudem die hieran anknüpfende Annahme des Ber u- fungsgeri chts, infolge des Widerrufs der Prolongationsvereinbarung sei der Da r- lehensvertrag nach den Grundsätzen des verbundenen Geschäfts rückabzuw i- ckeln. a) Soweit die Revision allerdings geltend macht, mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 sei nicht die Prolong ationsvereinbarung, sondern der u r- sprün g liche Darlehensvertrag widerrufen worden, stehen dem die Feststellu n- gen des Berufungsgerichts entgegen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, d ie Beklagten hätten ihre Willenserklärung aus dem Jahr 2007, welche auf ei ne weitere Prolongation des Darlehensvertrages zu veränderten Finanzierungsd a- ten gerichtet gewesen sei, mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 ausdrücklich widerrufen. An diese tatbestandliche Feststellung ist der Senat gebunden (§ 559 Abs. 2, § 314 ZPO). Der Tatbestand geht s elbst bei einem Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und dem in Bezug genommene n 16 17 18 - 10 - Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze vor (BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 II ZR 334/04, NJW - RR 2007, 1434 Rn. 11). Ein etwaiger Widers pruch zw i- schen den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem I n- halt des Schriftsatzes vom 22. Januar 2009 kann demnach nicht mehr mit der Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO geltend gemacht werden , sondern hätte mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO b e- seitigt werden müssen (Senatsurteil vom 11. Januar 2011 XI ZR 220/08, WM 2011, 309 Rn. 13 mwN). Einen solchen Antrag hat die Klägerin aber nicht g e- stellt. b) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch ge gen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten die Prolongationsvereinbarung wir k- sam widerrufen, w od urch der ursprünglich geschlossene Darlehensvertrag b e- endet und in ein Rückabwicklungsverhältnis umgestaltet worden sei. Rechtsfe h- lerhaft hat d as Berufungsgericht schon ein Widerrufsrecht der Beklagten nach den Vorschriften des Verbraucherdarlehensrechts bejaht (aa). Zudem halten die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Rechtsfolgen des Widerrufs der Prolongationsvereinbarung revisionsrechtl icher Nachprüfung nicht stand (bb). aa) Das Berufungsgericht ist ohne nähere Begründung davon ausgega n- gen, die Prolongationsvereinbarung sei gemäß § 495 Abs. 1 , § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB aF widerruflich. Das ist indes nicht der Fall . Zutreffend ist vielme hr, dass einem Verbraucher b ei einer unechten Abschnittsfinanzierung kein Wide r- rufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB aF zu steht , wenn mit der Bank nach Ausla u- fen der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen vereinbart werden. (1) Nach § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB aF kann nur die auf A b- schluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung w i- derrufen werden. Kennzeichnend für einen Verbraucherdarlehensvertrag im 19 20 21 - 11 - Sinne des § 491 Abs. 1 BGB aF ist dabei, dass dem Verbraucher ein Kapi ta l- nutzungsrecht eingeräumt wird (Staudinger/Kessal - Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 23). Dem entsprechend finden die Vorschriften der §§ 491 , 495 BGB aF auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrages nur dann A n- wendung, wenn dem Verbraucher i nfolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird ( vgl. Senats beschluss vom 6. Dezember 1994 XI ZR 99/94, WM 1995, 103 und Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354; Staudinger/Kessal - Wulf, aaO, § 492 Rn. 23, 30; MünchKommBGB/Schürnbr and, 6. Aufl., § 492 Rn. 11 ff. ). Das trifft auf eine unechte Abschnittsfinanzierung nach der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofes jedoch ni cht zu. Dabei handelt es sich um Kr e- dite, bei denen dem Verbraucher bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für ein e b e- stimmte Festzinsperiode getroffen wird (Senatsurteile vom 7. Oktober 1997 XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354 und vom 8. Juni 2004 XI ZR 150/03, BGHZ 159, 270, 273). A nders als bei einer echten Abschnittsfinanzierung, einer Novation oder einer Prolon gation nach Ablauf der Gesamtlaufzeit wird dem Verbraucher mithin bei einer unechten Abschnittsfinanzierung kein neues Kap i- talnutzungsrecht gewährt , wenn nach Ablauf der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenverei n- barung entsprechend dem ursprünglichen Darlehensvertrag vollzogen wird ( vgl. Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 99/94, WM 1995, 103 ; BGH, Urteile vom 7. Oktober 1997 XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354 und vom 15. November 2004 II ZR 375/02, WM 2005, 124; Staudinger/Kessal - Wulf, aaO; MünchKommBGB/Schürnbrand, aaO Rn. 11 ff.; Bülow/Artz, Verbrauche r- kreditrecht, 7. Aufl., § 491 Rn. 142 ff. ). 22 - 12 - Nach den rechtsfehlerfreien und von den Parteien nicht in Zweifel gez o- genen Feststellu ngen des Berufungsgerichts haben die Parteien hier eine u n- echte Abschnittsfinanzierung vereinbart. Im Zuge der Prolongation haben sie zudem die Finanzierungsdaten an die aktuelle Marktlage angepasst. Danach wurde den Beklagten durch den Abschluss der Prolo ngationsvereinbarung kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt. Vielmehr wurden lediglich die Kondit i- onen der Kapitalnutzung im Rahmen des ursprünglichen Darlehensvertrages geändert und das ursprüngliche Kapitalnutzungsrecht zu veränderten Kreditb e- dingung en fortgesetzt (vgl. Senats beschluss vom 6. Dezember 1994 XI ZR 99/94, WM 1995, 103 und Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354). Ein neuer Verbraucherdarlehensvertrag, der zugleich ein neues Widerrufsrecht begründet hätte, w urde damit nicht geschlossen (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354 mwN) . ( 2 ) Nichts anderes ergibt sich aus Sinn und Zweck des in § 495 Abs. 1 BGB aF geregelten Widerrufsrechts. Das Widerrufsrecht will den Verbrauche r vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Vertragsentscheidung schützen. Dem Verbraucher soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbrauc herdarlehens Gelegenheit gegeben werden, das Darlehensangebot noch einmal zu überdenken (BT - Drucks. 11/5462, S. 21; MünchKommBGB/Schürnbrand, 6. Aufl., § 495 Rn. 1). Bei Abschluss einer Konditionenanpassung, bei der die Entscheidung für die Darlehensaufnah me bereits gefallen ist, befindet sich der Verbraucher aber nicht in einer vergleic h- bar schutzbedürftigen Entscheidungssituation (v gl. Peters in Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 81 Rn. 137). bb) Rechtsfehlerhaft ist das Berufu ngsgericht zudem davon ausgega n- gen, der ursprüngliche Darlehensvertrag sei infolge des Widerrufs der Prolo n- 23 24 25 - 13 - g a tionsvereinbarung beendet und mit der weiteren Folge rückabzuwickeln, dass die Beklagten nicht mehr an ihre auf Abschluss der Fondsbeteiligung geri chtete Vertragserklärung gebunden wären (§ 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF ). Die s ist selbst bei Annahme eines Widerrufsrechts nach § 495 Abs. 1 BGB aF rechtlich nicht haltbar. (1) Der Widerruf der Prolongationsvereinbarung ließe gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB aF lediglich die Bindung des Verbrauchers an die auf A b- schluss der Prolongationsvereinbarung gerichtete Willenserklärung entfallen (vgl. Bülow/Art z , Verbraucherkreditrecht, 7. Aufl., § 491 Rn. 143 für die Pr o- longation nach Ablauf der Vertragslaufzeit). F olge wäre, dass eine Vereinb a- rung neuer Konditionen nicht zustande gekommen und die Prolongationsve r- einbarung gemäß §§ 346 ff. BGB aF rückabzuwickeln wäre. Entgegen der A n- nahme des Berufungsgerichts entfiele jedoch nicht zugleich auch die Bindung an den ur sprünglich geschlossenen Darlehensvertrag. Vielmehr wäre das Da r- lehen nach den Bestimmungen des Darlehensvertrages mangels wirksamer Vereinbarung neuer Konditionen sofort zur Rückzahlung fällig (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB). (2) Eine Rechtswirkung, wie sie das Berufungsgericht dem Widerruf der Prolongationsvereinbarung beimessen will, liefe demgegenüber worauf die Revision zu Recht hinweist auf eine Erweiterung der Rechtsstellung der B e- klagten hinaus. Damit stünde der Dar lehensnehmer, der sich durch Widerruf der Prolongationsvereinbarung von der Konditionenanpassung lösen könnte, besser als derjenige, der das Angebot auf einvernehmliche Anpassung der Konditionen von vorneherein nicht an nimmt (vgl. Bülow/Ar t z , Verbraucherkr edi t- recht, 7. Aufl., § 491 Rn. 143). Diese unterschiedliche Behandlung l ieße sich auch nicht mit Sinn und Zweck eines Widerrufsrechts erklären. Ein Widerruf s- 26 27 - 14 - recht zielt lediglich darauf ab, den Verbraucher von der eingegangen en Ve r- tragsbindung zu befreien. Es soll seine Rechtspositionen aber nicht erweitern. (3) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung führt der Widerruf der Prolongationsvereinbarung auch angesichts des vereinbarten einheitlichen, langfristigen Kapitalnutzungsrechts nicht "zwangsl äufig" zur Beendigung und Rückabwicklung des ursprünglichen Darlehensvertrages. Die Revisionserwid e- rung verkennt, dass aus der Vereinbarung eines einheitlichen Kapitalnutzung s- recht s nicht gleichsam umgekehrt folgt, dass der Verbraucher berechtigt sein muss , sich am Ende jeder Zinsfestschreibungsperiode durch Widerruf vom Da r- lehensvertrag zu lösen. Dies wäre mit der Konzeption der unechten Abschnitt s- finanzierung nicht vereinbar. Vielmehr wird der Darlehensbetrag zur Rückza h- lung fällig, wenn am Ende einer Zin sfestschreibungsperiode keine neue Verei n- barung über geänderte Konditionen getroffen wird. Die Sichtweise der Revis i- onserwiderung hätte hingegen zur Folge, dass der Verbraucher je nach der wirtschaftlichen Entwicklung seiner darlehensfinanzierten Kapital anlage frei darüber entscheiden könnte, ob und wann er sich rückwirkend vom Darlehen s- vertrag löst. Eine solche Steuerungsmöglichkeit verlangt weder der durch § 495 Abs. 1 BGB aF gebotene Verbraucherschutz noch entspräche dies den berec h- tigten Interessen der darlehensgebenden Bank. (4) Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Widerruf der Prolongationsvereinbarung zwinge nach den Regeln über verbu n- dene Geschäfte zur umfassenden Rückabwicklung des Darlehensvertrages mit der F olge, dass die Beklagten auch nicht mehr an den finanzierten Vertrag, hier den Fondsbeitritt, gebunden wären (§ 358 Abs. 2 Satz 3 BGB aF). Ein Verbraucherdarlehensvertrag ist mit einem Vertrag über die Lief e- rung einer Ware oder die Erbringung einer ande ren Leistung verbunden, wenn 28 29 30 - 15 - das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden (§ 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF ). Danach stellen hier zwar der ursprünglich geschlossene Darlehen s- vertrag und der Fondsbeitritt verbundene Verträge dar, so dass bei einem W i- derruf des Darlehensvertrages eine bilaterale Rückabwicklung allein zwischen dem Verbraucher und dem Darlehensgeber zu erfolgen hat (vgl. nur Senatsu r- teil vom 10. März 2009 XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 25 ff. mwN). Eine Prolongationsvereinbarung, die lediglich eine Änderung der Darlehenskonditi o- nen bewirkt, ist jedoch weder ein mit dem Fondserwerb verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF noch ist sie diesem gl eichzustellen. Die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts liegen nicht vor. Die Kond i- tionenanpassung ist wie dargelegt schon kein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF . Auch fehlt es sowohl an dem für die Annahme eine s verbundenen Geschäfts erforderlichen Finanzierungszusa m- menhang als auch an einer wirtschaftlichen Einheit. Die Prolongationsvereinb a- rung regelt lediglich die Modalitäten der Rückzahlung des Darlehens, ohne mit der Fondsbeteiligung selbst in innerem Zusam menhang zu stehen. Das für ve r- bundene Verträge typische Aufspaltungsrisiko zwischen Bargeschäft und F i- nanzierungsvertrag, vor dem § 358 BGB aF schützen will, steht bei einer Pr o- longation mithin nicht in Rede. 2. Das Berufungsurteil kann deshalb auch hin sichtlich der Widerklage - anträge keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht diese auf Grund des wirksamen Widerrufs der Prolongationsvereinbarung für begründet erachtet hat. Das gilt sowohl für die Feststellung, dass die Beklagten keine weiteren Zin s - und Tilgungsleistungen an die Klägerin zu erbringen haben, als auch für die Verurteilung der Klägerin zur Rückzahlung der ab Abschluss der Prolongat i- onsvereinbarung geleisteten Zahlungen und zur Rückabtretung der Lebensve r- sicherung sowie für die Festste llung des Ann ahmeverzuges der Klägerin. 31 - 16 - 3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Klägerin schließlich mit der gegebenen Begründung zur Rückerstattung der Zins - und Tilgungsleistungen verurteilt, die die Beklagten vor Abschluss der Prolongation im Zeit raum Januar 1998 bis Dezember 2007 an die Klägerin erbracht haben. Entgegen der A n- nahme des Berufungsgerichts können die Beklagten den Widerruf ihrer auf A b- schluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen nicht mit Erfolg auf ein nachträglich eingeräum tes vertragliches Widerrufsrecht stützen. Ein so l- ches Recht ist den Beklagten, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils für ein gleichlautendes Begleitschreiben mit identischer Widerrufserklärung en t- schieden und im Einzelnen begründet hat (S enatsurteile vom 6. Dezember 2011 XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 3 f., 20 ff. und XI ZR 442/10, juris Rn. 3, 31 ff.), mit dem Schreiben der Klägerin vom 29. August 2007 nebst der beigefügten "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" nicht angeboten worden. Der Senat hat seine Entscheidung in den Urteilen vom 6. Dezember 2011 maßgeblich darauf gestützt, dass das auch hier verwendete Begleitschrei - ben nebst einer Widerrufsbelehrung zur ursprünglichen Vertragserklärung aus objektiver Kundensicht unt er Berücksichtigung des Vertragsverhältnisses der Parteien jedenfalls bei langjähriger, unbeanstandeter Vollziehung des Darl e- hensvertrages nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts verstanden werden kann (Se natsurteile vom 6. Dezember 2011 XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 27 ff. und XI ZR 442/10, juris Rn. 36 ff.). So liegt der Fall auch hier. Das Anschreiben vom 29. August 2007 und die Widerrufserklärung, die der Senat als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB selbst auslegen kann (Senatsurteil vom 6. Dezember 2011 XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 24), vermögen aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden nicht 32 33 34 - 17 - den Eindruck zu vermitteln, die Klägerin habe den Beklagten ohne ersichtl i- chen Anlass die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts anbieten wollen, das an keinerlei Widerrufsgründe gebunden ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts und die Einwände der Beklagten in der Revisionserwiderung geben keine Veranlassung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. a) Das Berufungsgericht hat sein Auslegungsergebnis im Wesentlichen damit begründet, dass weder das Begleitschreiben der Klägerin noch die beig e- fügte "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" entsprechende Erläut e- rungen oder Hinweise enthielten, die unmissverständlich auf eine Nachbele h- rung schließen ließen. Ergänzend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Beurteilung, ob ein Widerrufsrecht bestehe, nicht auf den Verbraucher a b- gewälzt werden könne. Vielmehr sei das Offenlassen, ob die Widerrufsbele h- rung nötig sei, mit dem Sinn und Zweck einer Widerrufserklärung nicht zu ve r- einbaren. Erteile die Klägerin folglich eine Widerrufserklärung, ohne entspr e- chende Klarstellungen vorzunehmen, müsse sie sich hieran fest halten lassen (so auch Lindner, EWiR 2011, 43, 44; Maier, VuR 2012, 142 f.). b) Damit hat das Berufungsgericht weder den maßgeblichen Prozessstoff ausgeschöpft noch die Interessenlage der Klägerin ausreichend gewürdigt. Zwar gehen Unklarheiten gemäß § 3 05c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwe n- ders, wenn eine Widerrufserklärung irrtümlich und missverständlich ist. Vorau s- setzung für die Anwendung der Unklarheitenregelung ist aber, dass nach Au s- schöpfung aller in Betracht kommenden Verständnismöglichkeiten ein ni cht b e- hebbarer Zweifel verbleibt (Senatsurteil vom 6. Dezember 2011 XI ZR 401/10 , WM 2012, 262 Rn. 23 mwN). Aus der maßgeblichen objektiven Kundensicht spricht damit auch hier gegen die Annahme eines selbständigen vertraglichen Widerrufsrechts, dass w ede r Anhaltspunkte vorgetragen noch ersichtlich sind, die die Annahme begründen könnten, die Klägerin hätte den Beklagten nach 35 36 - 18 - nahezu zehnjähriger Vertragsbindung ohne jeden äußeren Anlass ein neues selbstän diges Recht zur Lösung vom Darlehensvertrag einr äumen wollen. Zwar wurde die Widerrufsbelehrung zur Vertragserklärung "losgelöst" von den Prolongationsangeboten erteilt. Hieraus lässt sich aber entgegen der Revis i- onserwiderung nicht auf einen Willen der Klägerin schließen, den Beklagten ein vertragliche s Widerrufsrecht einzuräumen. Die Erteilung eines zusätzlichen v o- raussetzungslosen Widerrufsrechts stünde in Widerspruch dazu, dass die Kl ä- gerin den Beklagten zugleich die Prolongation des Darlehens angeboten hat und den Darlehensvertrag somit gerade nicht beenden, sondern ausdrücklich fortsetzen wollte. Das Berufungsgericht lässt zudem außer Acht, dass die Erte i- lung einer objektiv nicht erforderlichen, nachträglichen Widerrufsbelehrung auch ohne entsprechenden klarstellenden Hinweis in der Widerrufsbelehru ng nicht ohne weiteres zu Lasten des vorsichtigen Unternehmers als Einräumung eines voraussetzungslosen, vertraglichen Widerrufsrechts verstanden werden kann, wenn dieser mangels anderweitiger Anhaltspunkte ersichtlich nur ein Bele h- rungsdefizit heilen will (vgl. Nobbe/Maihold, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 355 Rn. 60). Die Tatsache, dass die hier im Jahr 1997 erteilte u r- sprüngliche Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügte, ve r- langt keine andere Entscheidung. Der Senat hat erst mit Urteil vom 13. Januar 2009 (XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 19 f.) entschied en, dass diese Bele h- rung den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Der Klägerin kann daher ein Bedürfnis zur Erteilung der Nachbelehrung im Jahr 2007 nicht abgesprochen werden. c) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ergibt sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 242 BGB nichts anderes. Ist die Widerrufsbele h- rung als Nachbelehrung gedacht, weil Rechtsunklarheit über die Wirksamkeit der Erstbelehrung besteht, verstößt die E rteilung einer Widerrufsbelehrung, 37 - 19 - selbst wenn sich hieraus möglicherweise keine Rechte für den Darlehensne h- mer herleiten lassen, jedenfalls nicht gegen die Gebote von Treu und Glauben. III. Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) ; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen. Der Senat kann nicht selbst entscheiden, weil die S a- che nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob den Beklagten ein g e- set z liches Widerrufsrecht hinsichtlich des ursprünglichen Darlehensvertrages zusteht, das sie möglicherweise noch ausüben können, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen getroffen. Glei ches gilt für die geltend 38 - 20 - gemachten Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen arglistiger Falsc h- angaben des Vermittlers. Die hierzu erforderlichen Feststellungen wird das B e- rufungsgericht ggf. nachzuholen haben. Wiechers Ellenberger Maihold Matt hias Menges Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.07.2009 - 37 O 422/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2011 - 24 U 128/09 -
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