BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 6/13 vom 5. Dezember 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 5. Dez ember 201 3 beschlossen: Auf d ie B eschwerde der Klägerin wird die Revision gegen den die Berufung zurückweisen de n Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dres den vom 3. Dezember 2012 zugelassen . Auf die Revision der Klägerin wird der vorbez eichnete Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisions verfahrens, an das B e- rufungsge richt zurückverwiesen. Der W ert für das Revisionsverfahren wird auf 254.125,74 t- gesetzt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die beklagte Steuerberatergesellschaft wegen fehle r- hafter Beratung im Zusammenhang mit einer Verschmelzung zweier Gesel l- schaften, die zur G . Unternehmensgruppe gehör t en, auf Schadense r- satz in Anspruch. 1 - 3 - Mit notarie llem Vertrag vom 22. Februar 2007 beschlossen die damalige T . GmbH und die M . GmbH ihre Verschme l- zung, wobei die T . GmbH als übertragender Rechtsträger ihr Vermögen als Ganzes mit a llen Rechten und Pflichten im Wege der Verschme l- zung durch Aufnahme auf die M . GmbH übertrug. Im Rahmen einer zugleich vereinbarten Satzungsänderung wurde der Name der überne h- menden Gesellschaft von M . GmbH auf T . GmbH - jetzige Klägerin - geändert. Die Änderungen wurden am 26. März 2007 (Umfirmierung) und am 2. April 2007 (Verschmelzung) in das Handelsregister eingetragen. Zum 31. Dezember 2006 bestanden für die ursprüngliche T . GmbH Verlustvorträge bei der Körperschaftsteuer in Höhe von 1.194.785 n- über bestanden für die übernehmende Gesellschaft bei der Körper schaft steuer keine Verlustvorträge und bei der Gewerbest euer Verlustvorträge von lediglich 24.609 12 Abs. 3, § 4 Abs. 2 UmwStG sind die Verlustvorträge der ursprünglichen T . GmbH nicht auf die übernehmende Gesel l- schaft übergegangen. Die Klägerin macht diesen Verlust als Sc haden geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberla n- desgericht unter Bezugnahme auf seinen Hinweisbeschluss vom 11. Oktober 2012 mit Beschluss vom 3. Dezember 2012 zurückgewiesen. Hiergegen we n- det sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde . 2 3 4 - 4 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg ; sie führt g emäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Zulassung der Revision, Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Nichtzula s- sungsb eschwerde rügt mit Erfolg, das Berufungsgericht habe das Verfahren s- grundrecht der Kläg erin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ver letzt . 1. Das Berufungsgericht hat aus ge führt, bei Geltendmachung eines R e- gressanspruches wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung habe die Schaden s- berechnung des Mandanten auf der Grundlage der Diffe renztheorie durch einen Gesamtvermögensvergleich zu erfolgen. Der Geschädigte dürfe sich nicht d a- rauf beschränken, nur einzelne steuerliche Nachteile herauszugreifen. Diesen Anforderungen genüge der Sachvortrag der Klägerin nicht. Zwar stütze sie ihre Scha densberechnung nicht nur auf einen einzigen Steuernachteil - die Körpe r- schaftsteuer - sondern habe auch den damit zusammenhängenden Solidar i- tätszuschlag und die Gewerbesteuer einbezogen. Sie gehe aber selbst davon aus, dass es Ziel der Unternehmensumgestal tung gewesen sei, durch die Ko n- zentration und Vereinheitlichung der Gesellschaften in einem Betriebsunte r- nehmen Kosten zu sparen und Synergie - Effekte zu nutzen. Diese Gesicht s- punkte hätten in die Schadensberechnung eingestellt werden müssen. Bei der Versch melzung einer Gesellschaft auf eine andere handele es sich um einen komplexen Vorgang. In einem sollen Fall genüge der Mandant, der seinen B e- rater auf Schadensersatz in Anspruch nehme, seiner Verpflichtung zum Sch a- densnachweis nicht dadurch, dass er einige nachteilige Steuerfolgen herau s- 5 6 - 5 - greife. Vielmehr müssten sämtliche Vor - und Nachteile umfassend gegeneina n- der abgewogen werden. Hierzu fehlten die notwendigen Ausführungen der Kl ä- gerin . 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde sieht mit Recht eine Verletzung d es Verfahrensgrundrechts der Kläg e ri n aus Art. 103 Abs. 1 GG darin, dass das Berufungsgericht ihr Vorbringen zur jeweiligen Auswirkung der Verschmelzung nach den beiden in Betracht kommenden Richtungen unberücksichtigt gelas sen hat . a) Die Nichtberücks ichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, B e- schluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW - RR 2010, 1217 Rn. 10; B e- schluss vom 19. Januar 2012 - V ZR 141/11, WuM 2012, 164 Rn. 8 ; vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 10 ). D ie s gilt auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat. Es verschließt sich in einem solchen Fall der Erkenntnis, dass eine Partei ihrer Darlegungslast schon dann genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Eine so l- che nur scheinbar das Parteivorbringen würdigende Verfahrensweise stellt sich als Weigerung des Berufungsgerichts dar, in der nach Art. 103 Abs. 1 GG geb o- tenen Weise den Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm in hal t- lich auseinanderzusetzen (BGH, Urteil vom 22. Ju ni 2009 - II ZR 143/08, NJW 2009, 2598 Rn. 2). b) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 7 8 9 - 6 - aa) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht die Grund - sätze über den Gesamtvermögensvergleich herangezogen. Danach ist im Rahmen der Schadensdarlegung nicht auf Einzelpositionen (hier: einzelne Steuerverluste) abzustellen, sondern eine Gegenüberstellung der hypothet i- schen und der tatsächlichen Vermögenslage vorzunehmen ( vgl. BGH, Urteil vom 19. Ja nuar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927 Rn. 33; vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946 Rn. 45; vom 19. Mai 2009 - IX ZR 43/08, WM 2009, 1376 Rn. 18; vom 17. März 2011 - IX ZR 162/08, WM 2011, 1529 Rn. 16). bb) Den vom Berufungsgericht für ma ßgeblich angesehe ne n Gesicht s- punkte n einer Kostenersparnis und weiterer Synergie - Effekte kommt hier keine eigenständige Bedeutung zu ; weiterer Vortrag der Klägerin hierzu war nicht g e- boten. Hinsichtlich des geltend gemachten Beratungsfehlers geht es au s- sch ließlich um die Frage, in welche Richtung die Verschmelzung hätte vorg e- nommen werden müssen. Nach dem Sachvortrag der Klägerin ist das ve r- schmolzene Unternehmen nach jeder der beiden in Betracht kommenden Han d lungsalternativen wirtschaftlich identisch mit dem nunmehr am Markt tät i- gen Unter nehmen. Unter diesen Umständen ist nach dem Sachvortrag der Kl ä- gerin auch kein Anhalt für die Berücksichtigung weiterer Vorteilsausgleichungen in Form von Kosteneinsparungen und Synergie - Effekten gegeben . Diesen Kerngehalt des klägerischen Vortrags hat das Berufungsgericht verkannt . Aus seinen Erwägungen wird nicht deutlich, was die Klägerin noch hätte vortragen sollen, wenn die Verschmelzung in die andere Richtung erfolgt wäre. Das Ber u- fungsgericht hat damit verfahrensfehl erhaft überspannte Anforderungen an d i e Vortragslast der Klägerin gestellt. 10 11 - 7 - III. Der angefochtene Beschluss beruht danach auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung gelangt wäre, wenn es den als unsubsta ntiiert behandelten Sachvortrag der Klägerin in die Entscheidungsfindung einbezogen und gegebenenfalls hierzu erforderlichen Beweiserhebungen nachgegangen wäre. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 04.05.2012 - 1 O 423/11 - OLG Dresden, Entscheidung vom 03.12.2012 - 13 U 949/12 - 12
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