BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 6/13 Verkündet am: 9. Dezember 2014 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Presszange EPÜ Art. 54 Abs. 2; PatG § 3 Abs. 1 a) Ein Angebot, das nicht an die Öffentlichkeit, sondern an einen (potentiellen) Vertragspartner gerichtet ist, stellt nur dann eine offenkundige Vorbenutzung dar, wenn die Weiterverbreitung der dem Angebotsempfänger damit übermi t- telten Ke nntnis an beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung nahegelegen hat. Ist das Angebot auf die Herstellung eines erst noch zu entwickelnden Gegenstands gerichtet, kann dies nicht ohne weiteres angenommen werden. b) Die Schlussfolgerung, dass nach der allgeme inen Lebenserfahrung die nicht nur entfernte Möglichkeit bestanden hat, dass beliebige Dritte und damit auch Fachkundige durch eine Vorbenutzung zuverlässige Kenntnis von der Erfindung erhalten, setzt voraus, dass wie etwa bei einem Angebot oder e i- ner Lief erung mindestens ein Kommunikationsakt feststeht, an den ein Erfa h- rungssatz anknüpfen kann. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 6/13 - Bundespatentgericht - 2 - Der X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver - handlung vom 9. Dezem ber 20 14 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier Beck , die Richter Dr. Grabinski , Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster für Recht erkannt : Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. Oktober 2012 ve r- kündete Urteil des 2. Senats (Nichtigk eitssenats) des Bundesp a- tentgerichts abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das europäische Patent 1 223 008 wird mit Wirkung für die Bu n- desrepublik Deutschland für nichtig erklärt, soweit sein Gege n- stand über folgende Fassung der Patentansprüche hinausgeht : 1. Pressvorrichtung mit einer Presszange und einer manuellen Antriebsvorrichtung (34) sowie einer motorischen Antriebsvo r- richtung (48), von denen die Presszange mindestens zwei Pressbacken (1, 2) aufweist, von denen wenigstens eine aus einer Schließ - in eine Offenstellung verstellbar ist, wobei mit der manuellen Antriebsvorrichtung (34) die Presszange schließbar ist, wobei die Presszange einen Anschluss (32, 33) für die manuelle und einen weiteren Anschluss (47) für die m o torische Antriebsvorrichtung (48) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass beide Pressbacken (1, 2) als zweiarmige Hebel ausgebildet sind, von denen der eine H e- belarm eine Aufnahme (5, 6) für ein zu verpressendes Teil und der andere Hebelarm (20, 21) den Anschluss (32, 33) für die manuelle Antriebsvorrichtung (34) aufweist, dass der A n- schluss durch eine die Hebelarme (20, 21) nahe ihrem freien Ende durchsetzende Öffnung gebildet ist, dass die beiden Pressbacken (1, 2) durch zwei Verbindungslaschen (10, 11) gelenkig miteinander verbunden sin d, die zu beiden Seiten der Pressbacken (1, 2) vorgesehen und mit dem Anschuss (47) für die motorische Antriebsvorrichtung (48) versehen sind, - 3 - dass dieser Anschluss durch eine Öffnung für ein Anschlu s- selement (57) in einer von den Verbindungslaschen (10, 1 1) abstehenden Lasche (30, 31) gebildet ist, dass beide Pres s- backen (1, 2) mit der manueIIen Antriebsvorrich tung (34) g e- gensinnig zueinander schwenkbar sind, die zwei gegensinnig zueinander verschwenkbaren Arme (37, 38; 37a, 37b) au f- weist, die an die Press backen (1, 2) anschließbar, entgege n- gesetzt zu den Pressbacken (1, 2) schwenkbar und Teil eines Kniehebels sind, und dass die manuelle Antriebsvorrichtung (34) und die motorische Antriebsvorrichtung (48) wahlweise an die beiden durch Öffnungen gebildeten A nschlüsse (32, 33; 47) anschließbar sind. 2. Pressvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Anschluss (32, 33) für die manuelle Antriebsvorrichtung (34) an wenigstens einer Pres s- backe (1, 2), vorteilhaft an beiden Pressbacken (1, 2), vo rg e- sehen ist. 3. Pressvorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass mit der manuellen Antriebsvo r- richtung (34) die Presszange zu öffnen ist. 4. Pressvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden A nschlüsse (32, 33; 47) mit Abstand voneinander vorgesehen sind. 5. Pressvorrichtung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Anschluss (32, 33) für die manuelle Antriebsvorrichtung (34) größeren Abstand von der Aufnahme (5, 6, 7) für das zu verpre ssende Teil hat als der Anschluss (47) für die motorische Antriebsvorrichtung (48). 6. Pressvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die kurzen Schenkel (41, 42) der vorzugsweise L - förmigen Arme (37, 38; 37a, 37b) der m a- nu ellen Antriebsvorrichtung (34) gelenkig miteinander verbu n- den sind und dass vorzugsweise die Gelenkachse (43) der beiden Arme (37, 38; 37a, 37b) im Bereich zwischen den A n- schlüssen (32, 33) für die manuelle Antriebsvorrichtung (34) liegt. 7. Pressvorrichtu ng nach Anspruch 6, - 4 - dadurch gekennzeichnet, dass in der Schließstellung der Pressbacken (1, 2) die Gelenkachse (43) auf der von den A r- men (37, 38; 37a, 37b) der manuellen Antriebsvorrichtung (34) abgewandten Seite einer die Anschlüsse (32, 33) für die m a- nu elle Antriebsvorrichtung (34) enthaltenden Ebene liegt. 8. Pressvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest die kurzen Schenkel (41, 42) der Arme (37, 38; 37a, 37b) innerhalb der Dicke der Pressbacken (1, 2) liegen. 9. Pressvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Arme (37a, 37b) jeweils paarweise vorgesehen sind. 10. Pressvorrichtung nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass die paarweise vorgesehenen Arme (37a, 37b) wenigst ens über einen Teil ihrer Länge zu beiden Seiten der Pressbacken (1, 2) liegen. 11. Pressvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Arme (37, 38; 37a, 37b) der manuellen Antriebsvorrichtung (34) flache Blechteile sind. 12. Pressvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Arme (37, 38) Guss - oder Schmiedeteile sind. 13. Pressvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass die Arme (37, 38; 37a, 37b) in einem vorteilhaft als Rohr oder Rohrstück ausgebildeten Grif f- stück (44, 45) aufgenommen sind. 14. Pressvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite der langen Schenkel (39, 40) der Arme (37, 38; 37a, 37b) in Richtung auf die ku r- zen Schenkel (41, 42) zunimmt. 15. Pressvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest der eine Arm, vo r- zugsweise beide Arme (37a, 37b) zumindest teilweise federnd nachgiebig ausgebildet sind. 16. Pressvorrich tung nach Anspruch 15, - 5 - dadurch gekennzeichnet, dass der lange Schenkel des Armes (37a, 37b) zumindest teilweise elastisch biegbar ist. 17. Pressvorrichtung nach Anspruch 16, dadurch gekennzeichnet, dass die langen Schenkel der Arme (37a, 37b) im Griffstüc k (44, 45) befindliche, vorteilhaft ebene Endstücke (83, 84) haben, die aneinander liegen. 18. Pressvorrichtung nach Anspruch 17, dadurch gekennzeichnet, dass an die Endstücke (83, 84) d i- vergierend zueinander verlaufende Schrägabschnitte (85, 86) anschließ en, die vorteilhaft an vorzugsweise parallel zueina n- der verlaufende Endabschnitte (87, 88) anschließen, über welche die Arme (37a, 37b) mit der Presszange verbindbar sind. 19. Pressvorrichtung nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet, dass die Endabschnitt e (87, 88) Öf f- nungen (89, 90) für wenigstens ein vorteilhaft als Steckbolzen oder Gewindebolzen ausgebildetes Kupplungsstück (35, 36) aufweisen. 20. Pressvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 19, dadurch gekennzeichnet, dass der Anschluss (32, 33) für die manuelle Antriebsvorrichtung (34) im Bereich außerhalb des Arbeitsbereiches der motorischen Antriebsvorrichtung (48) liegt. 21. Pressvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 20, dadurch gekennzeichnet, dass die Arme (37, 38) der manue l- len Antriebsvo rrichtung (34) wenigstens einen Anschlag zur Begrenzung des Schwenkweges aufweisen. 22. Pressvorrichtung nach Anspruch 21, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein Arm (37, 38) der manuellen Antriebsvorrichtung (34) den Anschlag (105, 106) aufweist, dem vorteilhaft wenigstens ein Gegenanschlag zugeordnet ist, der vorzugsweise durch die Lasche (30, 31) gebildet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. - 6 - Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufge hoben. Von Rechts wegen Tatbestand: D ie Beklagte ist Inhaber in des europäischen Patents 1 223 008 (Streitp a- tents), das unter Inanspruchnahme einer deutschen Prioritätsanmeldung vom 15. Januar 2001 am 9. Januar 2002 angemeldet wurde und dessen Verfa h- renss prache Deutsch ist . Das Streitpatent um fasst 37 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat: " Pressvorrichtung mit einer P re ss zange und einer manuellen A n- triebsvorrichtung (34) sowie einer motorischen Antriebsvorrichtung (48), von de nen die Pre sszange mindestens zwei Press backen (1, 2) aufweist, von denen we nigstens eine aus einer Schließ in eine Offenstellung verstellbar ist, wobei mit der manuellen Antriebsvo r- richtung (34) die Press zange schließbar ist, wobei die Pressza n ge einen A nschluss (32, 33; 32a, 32b; 102, 103) für die manuelle und einen weiteren Anschluss (47) für die motorische Antriebsvorric h- tung (48) aufweist, dadurch gekennzeichnet, da ss die manuelle An t riebsvorrichtung (34) und die motorische Antriebsvo r- richtung (48) wa hlweise an die Anschlüsse (32, 33; 32a, 32b; 102, 103; 47) anschließbar sind. " Die Patentansprüche 2 bis 3 7 sind auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand der Patentansprüche sei nicht patentfähig und de r Gegenstand von Patentanspruch 25 sei, soweit 1 2 3 - 7 - dieser nicht auf Anspruch 16 rückbezogen sei, nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fach mann ihn ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent verteidigt . Das Pate ntgericht hat die Klage abgewiesen . Dagegen richtet sich die Beru fung der Klägeri n , mit der sie weiterhin die Nichtigerklärung des Streitp a- tent s begehrt . D ie Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen, wobei sie das Streitpatent auch in der Fassung von fünf Hilfsanträgen verteidigt . Entscheidungsgründe : Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg und führt zur Nichtigerklärung , soweit das Streitpatent in der erteilten Fassung angegriffen wird. Unbegründet ist die Berufung hingegen, soweit die B eklagte das Streitp a- tent in der Fassung des Hilfsantrags I verteidigt. I. Das Streitpatent betrifft eine Pressvorrichtung mit einer Presszange. In der Streitpatentschrift wird erläutert, dass Presszangen hauptsächlich zur Herstellung von Rohrverbindung en in der Sanitärinstallation eingesetzt wü r- den. Hierzu werde ein Verbindungsstü ck (Fit ting ) mit der Presszange plastisch verformt, nachdem es zuvor über die En den der beiden miteinander zu verbi n- denden Rohre geschoben worden sei . Es seien Presszangen mit motorischer und manueller Antriebsvorrichtung bekannt, wobei die Presszangen jedoch j e- weils unterschiedlich ausgestaltet seien (Abs . 2 bis 4 ). Außerdem sei eine Press vorrichtung mit eine r manuelle n und eine r mot o- rische n Antriebsvorrichtung bekannt , bei d er die motorische Antriebsvorr ichtung 4 5 6 7 8 - 8 - ab Erreichen einer bestimmten Presskraft zugeschaltet werde , damit der Insta l- lateur nur einen Teil der Presskraft aufbringen müsse. Die manuelle und die motorische Antriebsvorrichtung seien fest und unlösbar mit der Gr eifzange ve r- bun den (Abs . 5). Nach den Angaben der Streitpatentschrift liegt der Erfindung das Pro b- lem ( " die Aufgabe " ) zugrunde, die Pressvorrichtung so auszubilden, dass sie kostengünstig für unterschiedliche Pres saufgaben eingesetzt werden kann . Die s soll nach Patentanspruch 1 durch folgende Merkmalskombination erreicht werden: 1. Pressvorrichtung mit a) einer Presszange, b) einer manuellen Antriebsvorrichtung (34) und c) einer motorischen Antriebsvorrichtung (48). 2. Die Presszange a) weist mindest ens zwei Pressbacken (1, 2) auf, von denen wenigstens eine aus einer Schließ - in eine Offenstellung verstellbar ist, b) ist mit der manuellen Antriebsvorrichtung (34) schließbar, c) weist einen Anschluss (32, 33; 32a, 32b, 102, 103) für die manuelle Antri ebsvorrichtung (34) auf und d) weist einen weiteren Anschluss (47) für die m otorische A n triebsvorrichtung (48 ) auf . 9 10 - 9 - 3. Die manuelle Antriebsvorrichtung (34) und die motorische A n- triebsvorrichtung (48) sind wahl weise an die Anschlüsse (32, 33; 32a, 32b; 102 , 103, 47) anschließbar. Aus Sicht des Fachmann s , bei dem es sich entsprechend den Ausfü h- rungen des Patentgerichts, denen die Parteien nicht entgegengetreten sind, um einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwic klung von Handwerkzeugen handelt, weist die Pressvorrichtung e i- nen Anschluss für die manuelle Antriebsvorrichtung und einen weiteren und damit zusätzlichen , von dem ersten unterscheidbaren Anschluss für die mot o- rische Antriebsvorrichtung auf. D ie s folg t nicht nur aus dem Wortlaut des A n- spruchs, in dem von einem Ans chluss für die manuelle und einem " weiteren " Anschluss für die motorische Antriebsvorrichtung die Rede ist. Dafür spricht auch die allgemeine Besch reibung des Streit patents, in der erläutert w ird, dass der Handwerker, der die Presszange mit der manuellen Antriebsvorrichtung betätigen möchte, diese problemlos über den " anderen " Anschluss " an eine solche manuelle Antriebsvorrichtung anschließen " könne ( Abs . 10). Aus Patentanspruch 11 ergibt si ch nichts anderes. Er ist zwar als Teil der Patentschrift auch bei der Auslegung von Pa tentanspruch 1 heranzuziehen . Anders als die Klägerin meint, erschöpft sich sein Sinngehalt aber bei dem e r- läuterten Verständnis des Merkmals 2 d nicht in dessen Wiederh olung. Mit der Lehre des Anspruchs 11 , die beiden Anschlüsse mit Abstand voneinander vo r- zu se hen , wird vielmehr die in Patentanspruch 1 enthaltene Vorgabe verschi e- dener Anschlüsse für die manuelle und die motorische Antriebs vor richtung ko n- kretisiert, indem Pressvorrichtungen , bei denen die beiden Anschlüsse nahe beieinander oder konzentrisch angeordnet sind , ausgeschlossen werden. 11 12 - 10 - Gleichzeitig ergibt sich hieraus, dass die Merkmale 2 c und 2 d keine Vorgabe an den Fachmann enthalten, wie und wo die danach erforderlichen unterschiedlichen Anschlüsse anzuordnen sind, um unterschiedlichen Anford e- rungen der Antriebsvorrichtungen Rechnung zu tragen und insbesondere eine für die jeweilige Antriebsvorrichtung vorteilhafte Krafteinleitung zu ermöglichen. Die mit P atentanspruch 1 unter Schutz gestellte Lehre erschöpft sich insoweit vielmehr darin, überhaupt eine unterschiedliche Art oder einen unterschiedl i- chen Ort für den Anschluss der manuellen Antriebsvorrichtung einerseits und der motorischen Antriebsvorrichtung andererseits vorzusehen. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet. Der Gegenstand von Patentans pruch 1 sei neu. Auch wenn das tatsäc h- liche Vorbringen der Klägerin zu r Vorbenutzung einer von dem S . Her - steller A . AG (im Folgenden: A . ) für die L . " V . " GmbH (im Folgenden: V . ) entwickelten Presszange gemäß den Anlagen D1 bis D3 so - wie der Inhalt der hierzu vorgelegten Schreiben des A . - Entwicklungsleiters H . G . und des V . - Geschäftsführers H . S . vom 21. Juni 2010 und 27. Mai 2011 (NKB2 und NKB 3) als wahr unterstellt würden, sei die Erfindung damit nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Die in D1 bis D3 gezeigte Pressvorrichtung weise zwar eine motori sche Antriebsvorric h- tung mit entsprechendem Anschluss sowie eine Presszange mit mindestens zwei Pressbacken au f , von denen wenigstens eine aus einer Schließ - in eine Offenstellung verstellbar sei. Sie unterscheide sich aber von der erfindungsg e- mäßen Pressv orrichtung durch das Fehlen eines weiteren Anschlusses für eine manuelle Antriebsvorrichtung. Die Funktion der in den Hebeln der Pressbacken jeweils erkennbaren kreisrunden Öffnungen , die nach der Behauptung der Kl ä- gerin zur späteren Anbringung einer noch zu entwickelnden manuellen A n- 13 14 15 - 11 - triebsvorrichtung bestimmt gewesen seien, sei in der Montageanleitung D 3 nicht beschrieben und es gebe auch sonst keinen Hinweis auf eine manuelle Antriebsvorrichtung. D ie Funkti on der Öffnungen gehe ebenso wenig aus den als An lagen NKB2 und NKB3 vorgelegten Sc hreiben hervor. Im ersteren gehe es zwar um die Entwicklung eines Handpressgeräts und die Anordnung einer Bohrung im Bereich der Einlaufkurve zur Aufnahme für das Handpresswer k- zeug , e s fehle aber eine Bezugnahme auf die An lagen D1 bis D3. In dem zwe i- ten Schreiben werde nur ausgeschlossen, dass die Öffnungen zur Aufnahme von Kunststoffschildchen mit der Herstellerbezeichnung gedient hätten. Die Erfindung sei auch nicht durch das Angebot von A. an V. , ein Handpresswe rkzeug zu entwickeln, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wo r- den. N ach der Lebenserfahrung sei anzunehmen, dass der Auftrag ein es V e r- triebsunternehmens an einen W erkzeugherst eller , ein W erkzeug zu entwickeln , auch ohne druckschriftlichen Hinweis unter Ge heimhaltungsverpflichtung er teilt werde , damit der mit der Neuerung verbundene Vorteil nicht vorzeitig Wettb e- werbern bekannt werde. Zudem fehle es an substantiiertem Vortrag dazu, dass aus dem Angebot alle Einzelheiten der Erfindung und dabei insbesondere die Anordnung eines weiteren Anschlusses für die manuelle Antriebsvorrichtung hervorgegangen seien. De r Gegenstand von Patentanspruch 1 werde nicht durch die vorgele g- ten Druckschriften vorweggenommen. Die in dem deutschen Patent 23 16 769 (D4) un d dem U S - amerikanische n Patent 3 903 725 (D6) offenbarten Pressvo r- richtungen wiesen einen kurzen Schaft mit Bohrungen und einen Vierkant auf. Als manuelle Antriebsvorrichtung könne an den Schaft ein Zangenschenkel und an den Vierkant ein Ratschenschlüssel angesch lossen werden. Als motorische Antriebsvorrichtung sei an den Schaft ein Antriebsgehäuse und an den Vierkant die Vierkantöffnung einer Getriebewelle anschließbar. Die Anordnung eines 16 17 - 12 - weiteren Anschlusses für eine motorische Antriebsvorrichtung werde nicht g e- lehrt. De r Gegenstand von Patentanspruch 1 beruhe auf erfinderischer Täti g- keit. In den Hebeln der in D1 bis D 3 offenbarten Presszange seien vier gleic h- artig kreisrunde Öffnungen erkennbar, von denen die beiden jeweils näher zu m Gelenk liegenden Öffnun gen teilweise von b enachbarten Bauteilen verdeckt und damit ungeeignet für den Anschluss einer manuellen Antriebsvorrichtung seien. Gehe der Fachmann von derselben Funktion aller Öffnungen in den H e- beln aus, habe er keinen Anlass, sich ü ber einen zusätzlic hen Zweck der j e- weils vom Gelenk weiter entfernten Öffnungen Gedanken zu machen. Zudem seien die weiter entfernt liegenden beiden Öffnungen an einer relativ dünnen Innenfläche innerhalb der verdickt ausgeführten Randkontur gelegen, die für die Anordnung ei ner manuellen Antriebsvorrichtung aufgrund der kleinen Bo h- rung s inn en fläche und der daraus resultie renden hohen Flächenpressung sowie der großen Hebelarme in senkrechter Richtung zur Innenfläche ungünstig sei. Auch die druckschriftlichen Entgegenhaltungen e nthielten keine Anregung en zur erfindungsgemäßen Ausbildung d es Presswerkzeugs . III. Die se Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands des P a- tentanspruchs 1 hält den Angriffen der Berufung in einem entscheidenden Punkt nicht stand . Ob der Gegenst and des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung neu war, bedarf keiner Entscheidung. Er war dem Fachmann jedenfalls durch den Stand der Technik nahegelegt . Die Entgegenhaltung D4 geht von de r Aufgabe aus, mit eine r Pressza n- ge nicht nur hohe Pressdrüc ke erzeug en zu können, sondern diese so klein zu bauen , dass sie auch bei engen Raumverhältnissen eingesetzt werden kann 18 19 20 21 - 13 - (D4, Sp. 1, Z. 64 ff.; Sp. 2, Z. 8 ff.). Als Lösung wird vorgeschlagen, den Antrieb für die bewegliche Pressbacke durch einen Hubkurven trieb zu verwirklichen, der sowohl durch einen Handhe bel betätigt als auch nach dessen Entfernung an einen motorischen Antrieb an geschlossen werden kann ( D4, Patenta n- spruch 1; Sp. 2, Z. 13 ff. ) . In den Ausführungsbeispielen werden Pressvorric h- tungen gezeig t, die einen kurzen Schaft mit Bohrungen und einem Vierkant auf weisen . An den Schaft kann als manuelle Antriebsvorrich tung ein Ratsche n- schlüssel oder als motorische Antriebsvorrichtung ein e Getrie bewelle an g e- schlossen werden (D4, Sp. 3, Z. 48 ff.; Sp. 4, Z . 47 ff.; Sp. 62 ff.; Figuren 1 bis 5; 6 bis 8; 9 bis 10) . Damit sind , wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 offenbart bis auf die durch die Merkmale 2 c und 2 d vorgegebene Trennung der Anschlüsse für die m anuelle und die motorische Antriebsvorrichtung. Der Fachmann , der den wegen seiner raumsparenden Eigenschaften als vorteilhaft angesehenen Hubkurventrieb beibehalten wollte, hatte indessen A n- lass, gegebenenfalls getrennte Anschlüsse für die manuelle und die motorische Antriebsvorrichtung vorzusehen. Zwar gab es keine grundsätzliche Notwendi g- keit, für die Übertragung des Antriebsmomentes von der manuellen oder mot o- rischen Antriebsvorrichtung jeweils einen separaten Anschluss einzurichten. Gleichwohl hande lte es sich hierbei aber um eine einfache handwerkliche Ma ß- nahme. Veranlassung sie zu ergreifen konnte bereits der Umstand geben, dass eine für eine Pressvorrichtung der in der D4 beschriebenen Art geeignete mot o- rische Antriebsvorrichtung einen Anschluss m it anderer Geometrie oder einen anders dimensionierten Anschluss aufwies als eine ebenfalls geeignete man u- e l le Antriebsvorrichtung. Insofern stand es im Belieben des Fachmanns, je nach Bedarf einen oder zwei Anschlüsse vorzusehen. Die Lehre des Patenta n- spr uchs 1 beruht damit nicht auf erfinderischer Tätigkeit. 22 - 14 - IV. In der Fassung des ersten Hilfsantrags der Beklagten erweist sich Patentanspruch 1 hingegen als rechtsbeständig. Insoweit bleibt die Berufung im Ergebnis ohne Erfolg. 1. Die Verteidigung des Streitpatents in dieser Fassung ist sachdienlich und daher nach § 116 Abs. 2 PatG im zweiten Rechtszug zulässig. Hilfsantrag I entspricht im Wesentlichen dem im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt ang e- kündigten Hilfsantrag I, wobei die Beklagte mit darin enthaltenen Änderungen des ursprünglichen Hilfsantrags Hinweisen des Patentgerichts zur Zulässigkeit der Patentansprüche der betreffenden Antragsfassung Rechnung getragen hat. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verteidigung ergeben sich auch nicht d a- raus, dass die Beklagte die angekündigten Hilfsanträge zur be schränkten Ve r- teidigung des Streitpatents in der mündlichen Verhandlung vor dem Patentg e- richt nicht gestellt hat. Da das Patentgericht die Klage in vollem Umfang abg e- wiesen hat, hatte dies auf den Umf ang seiner Sachprüfung keinen Einfluss . 2. Der Gegenstand der zulässigerweise verteidigten Anspruchsfassung ist neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit. a ) Nach Patentanspruch 1 i n der Fassung des Hilfsantrags I soll eine Vorrichtung unter Schutz gestellt werden , die zusätzlich zu den Merkmalen 1 bis 3 durch folgende weitere Merkmale gekennzeichnet ist : 4 . B eide Pressbacken (1, 2) sind als zweiarmige Hebel ausgebi l- det, bei denen a ) der eine Hebelarm (5, 6) eine Aufnahme für ein zu ve r- pre s sendes Te il und b) der andere Hebelarm (20, 21) den Anschluss für die m a- nuelle Antriebsvorrichtung (34) aufweist, 23 24 25 26 - 15 - aa) w obei der Anschluss durch eine die Hebelarme (20, 21) nahe ihrem freien Ende durchsetzende Öffnung gebildet ist . 5. Beide Pressbacken (1, 2) sind mit der manuellen Antriebsvo r- richtung (34) mittels zweier gegensinnig zueinander schwen k- bare r Arme (37, 38; 37a, 38a) gegensinnig zueinander schwenkbar, die a) an die Pressbacken anschließbar, b) entgegengesetzt zu den Pressbacken schwenkbar und c) Teil ei nes Kniehebels sind . 6 . B eide Pressbacken (1, 2) sind durch zwei Verbindungslaschen (10, 11) gelenkig miteinander verbunden, die a) zu beiden Seiten der Pressbacken (1, 2) vorgesehen und b) mit dem Anschluss (47) für die motorische Antrieb s vorric h- tung (48) versehen sind, aa) wobei der Anschluss durch eine Öffnung fü r ein A n- schlusselement (57) in einer von den Verbindung s- laschen (10, 11) abstehenden Lasche (30, 31) g e- bildet ist . b ) Der Gegenstand dieser Anspruchsfassung geht ü ber den Offenb a- rungsgehalt de r Ursprungsanmeldung nicht hinaus. Entgegen den Bedenken der Klägerin ist das Merkmal 6 b aa in den P a- tentansprüchen 10 und 11 der Ursprungsanmeldung offenbart und wird im Ü b- rigen in Figur 1 in Verbindung mit der Beschreibung gezeigt ( Veröffentlichung 27 28 - 16 - der A nmeldung, Abs . 18). Das Merkmal 4 b aa ist in der Beschreibung der U r- sprungsanmeldung offenbart ( aaO Abs . 19). Der Umstand, dass nicht auch die weitere Angabe in der Beschreibung der Ursprungsanmeldung in Patenta n- spruch 1 in der Fassung des ersten Hil fsantrags aufgenommen wurde, wonach " durch die Öffnungen Bolzen gesteckt werden können " ( aaO Abs . 19), steht der Zulässigkeit der Anspruchsfassung nicht entgegen. Denn dem Patentinhaber ist es grundsätzlich unbenommen, den Patentanspruch durch die Aufnahme ei n- zelner Merkmale eines Ausführungsbeispiels zu beschränken, solange die b e- anspruchte Kombination in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellt, die der Fachmann der Ursprungsanmeldung als mögliche Ausgestaltung der Erfi n- dung entnehmen konnte (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 X ZR 117/11, BGHZ 194, 107 Rn. 52 Polymerschaum; Beschluss vom 23. Januar 1990 X ZB 9/89, BGHZ 110, 123, 126 Spleißkammer; Beschluss vom 11. Septe m- ber 2001 X ZB 18/00, GRUR 2002, 49 Drehmomentübertragungseinrich - tung ). D ie s ist bei dem Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung des ersten Hilfsantrags auch ohne die Aufnahme des Merkmals, dass durch die Öffnungen Bolzen gesteckt werden können, gegeben. c ) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des ersten Hi lfsantrags ist neu . Er wird weder, wie außer Streit steht, durch eine der druckschriftlichen Entgegenhaltung noch durch die von der Klägerin behauptete Vorbenutzung der von A. gebauten und von V. vertriebenen Pressvorrichtung mit Press - zange vorwe ggenommen. (1) D ie in dem Foto D1, der Zeichnung D2 und der Betriebsanleitung D3 gezeigte Pressvorrichtung verfügt über eine motorische Antriebsvorrichtung für eine Presszange und einen entsprechenden Anschluss. Die Press z ange weist 29 30 31 - 17 - zwei Pressbacken au f, die aus einer Schließ - in eine Offenstellung verstellt werden können und als zweiarmige Hebel ausgebildet sind, bei denen der eine Hebelarm eine Aufnahme für ein zu verpressendes Teil aufweist (Merkmale 4 und 4 a). Ferner sind die Pressbacken in Überein stimmung mit der Merkmal s- gruppe 6 ausgebildet . Außerdem sind die anderen Hebelarme mit Merkmal 4 b aa entsprechenden Öffnungen versehen, die objektiv für den Anschluss einer manuellen Antriebsvorrichtung geeignet sind . Dem steht der Hinweis des P a- tentgeric hts auf die kleine Innenfläche der Öffnungen, die daraus resultierende hohe Flächenpressung und die großen Hebelarme in senkrechter Richtung zu dieser Innenfläche sowie die erhabene Randkontur der Hebel nicht entgegen. Daraus mag sich ergeben, dass die Öff nungen für die Anordnung einer manue l- len Antriebsvorrichtung nicht besonders günstig sind, wie das Patentgericht ausführt. Ihre objektive Eignung für eine solche Anwendung wird dadurch aber nicht in Frage gestellt. Aus den Anlagen D1 bis D3 geht jedoch nicht hervor, dass die Pressvo r- richtung über eine manuelle Antriebsvorrichtung verfügt, mit der die Presszange schließbar ist . Dies wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. Jede n- falls Merkmal 3 und die Merkmalsgruppe 5 sind mithin nicht erfüllt. (2) Die offenkundige Vorbenutzung einer Pressvorrichtung mit den Merkmalen 1 bis 6 ergibt sich auch nicht aus dem behaupteten Vorhaben, eine manuelle Antriebsvorrichtung für die A. - Pressvorrichtung, die an die in den Hebelarmen angebrachten Öffnungen angeschlossen werden sollte, noch zu entwickeln. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vorschlag von V. , eine Presszange zu konstruieren, die wahlweise mit einer motorischen und einer manuellen Antriebsvorrichtung betrieben werden kann, als Angebot von V . , eine solche Pressvorrichtung abzunehmen, oder als Angebot von A. qualifi - 32 33 - 18 - ziert werden kann, eine solche Pressvorrichtung herzustellen und sie V. zum Vertrieb anzubieten . E in Angebot , das nicht an die Öffentlichkeit, sondern an einen (pote ntie l- len) Vertragspartner gerichtet ist, ist nur dann geeignet, bereits als solches b e- achtlichen Stand der Technik zu schaffen, wenn die Weiterverbreitung der dem Angebotsempfänger damit übermittelten Kenntnis an beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung n ahegelegen hat ( BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 X ZR 81/11, GRUR 2013, 367 Rn. 20 f. Messelektronik für Coriolisdurc h- flussmesser ; Urteil vom 8. Juli 2008 X ZR 189/03, GRUR 2008, 885 Rn. 23 Schalungsteil; Urteil vom 17. Oktober 1958 I ZR 34/57, GR UR 1959, 178, 179 Heizpressplatte). Dies kann, wenn das Angebot auf die Herstellung eines erst noch zu entwickelnden Gegenstands gerichtet ist, nicht ohne weiteres a n- genommen werden, da sowohl auf Seiten desjenigen, der die Entwicklung vo r- nehmen soll ode r will, als auch auf Seiten seines Vertragspartners, der von der Entwicklung in irgendeiner Weise profitieren will, ein Inter esse daran bestehen kann, dass das Entwicklungsprojekt nicht bekannt wird, bevor das Produkt auf den Markt gelangt. Im Streitfa ll hat die Klägerin keine Umstände vorgetragen, die die Schlussfolgerung rechtfertigen könnten, dass es nach der Lebenserfahrung i n- nerhalb des normalerweise zu erwartenden Geschehens lag, dass entweder A. den Konstruktionsvorschlag von V . oder V. d as Angebot von A. , ein Presswerkzeug zu konstruieren, welches wahlweise mit einer motorischen und einer manuellen Antriebsvorrichtung betrieben werden kann, beliebige n Dritte n mitteilte. A. konnte als Hersteller dieser in Aussicht genommenen Neuerung h ieran kein Inter esse haben, und nichts anderes gilt für V. , die als Vertreibe - rin des von A. weiterzuentwickelnden Presswerkzeugs mit dieser Weiterent - wicklung ihre Marktchancen beim Vertrieb dieses Produktes verbessern wollte. 34 35 - 19 - Etwas anderes ergi bt sich auch nicht aus der Erwägung der Klägerin, es sei naheliegend, dass bei dem Vertrieb der vorhandenen Pressvorrichtung mit den in den Hebelarmen bereits angebrachten Öffnungen ungefragt, jedenfalls auf Fragen von Abnehmern nach deren Zweck darauf hin gewiesen worden sei, dass die Öffnungen zum Anschluss einer (demnächst zu erwartenden) manue l- len Antriebsvorrichtungen bestimmt seien. Denn auch aus dieser Erwägung kann nicht hergeleitet werden, dass mit dem von A. an V. unterbreiteten Angebot die darin enthaltene technische Lehre unter Umständen übermittelt worden ist, die deren Weiterverbreitung nach der Lebenserfahrung erwarten ließ. Die Klägerin beruft sich insoweit vie l- mehr auf außerhalb dieses Angebots liegende und diesem zeitlich nachfolge n- d e, durch die Gegebenheiten des konkreten Streitfalls geprägte Umstände, die nur dann relevant wären, wenn sich aus ihnen selbst eine offenkundige Vorb e- nutzung der erfindungsgemäßen Lehre ableiten ließe. (3) Dem ist indessen nicht so. Das Vorbringen der Klägerin erlaubt nicht die Feststellung, dass die erfindungsgemäße Lehre dadurch der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht worden, dass Abnehmern der von V. vertriebenen Pressvorrichtung vor dem Prioritätstag (auch) erläutert worden ist, dass die Öf f- nun gen in den Hebelarmen zum Anschluss einer noch zu entwickelnden man u- ellen Antriebsvorrichtung bestimmt seien. Für eine offenkundige Vorbenutzung reicht zwar die nicht nur entfernte Möglichkeit aus , dass beliebige Dritte und damit auch Fachkundige zuverl äss i- ge, ausreichende Kenntnis von der Erfindung erhalten (BGH, Beschluss vom 5 . März 1996 X ZB 13/92, GRUR 1996, 747 L ichtbogen - Plasma - Beschich - tungssystem) , und es kann die allgemeine Lebenserfahrung die Annahme rechtfertigen, dass diese Möglichkeit b estanden hat. Eine derartige auf die L e- 36 37 38 39 - 20 - benserfahrung gestützte Schlussfolgerung ist aber nur dann möglich, wenn wie etwa bei einem Angebot oder einer Lieferung mindestens ein Kommunikation s- akt feststeht, an den ein E rfahrungssatz anknüpfen kann. Für eine o ffenkundige Vorbenutzung reicht es deshalb nicht aus, dass ein Erfindungsbesitzer bereit gewesen ist, den Gegenstand der Erfindung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Vielmehr ist es erforderlich, dass eine solche Kundgabe auch tatsäc h- lich erfolgt ist (BGH, Urteil vom 19. Juni 2001 X ZR 159/98, GRUR 2001, 1129, 1134 zipfelfreies Stahlband) . Der Senat kann jedoch nicht feststellen, dass vor dem Prioritätstag mindestens einem sachkundigen Abnehmer die Funktion der Öffnungen in der Pressvorrichtung er läutert worden ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür sind nicht vorgetragen. Der bloße Umstand, dass dies wahrscheinlich sein mag, genügt dem Senat nicht für die Überzeugung, dass es sich tatsächlich so verhalten hat. Ein Satz der Lebenserfahrung, der diese Üb erzeugung zumindest stützen könnte, existiert nicht; allgemeine Aussagen darüber, inwieweit Abnehmern einer technischen Vorrichtung Einzelheiten einer denkbaren oder geplanten künftigen Verwendung derselben erläutert zu werden pflegen, lassen sich nicht tr effen. d ) Der mit dem Hilfsantrag verteidigte Gegenstand von Patentanspruch 1 ergab sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. (1) Ausgehend von der in den Entgegenhaltungen D1 bis D3 gezeigten Presszange mit motor ischer Antriebsvorrichtung gab es aus fachlicher Sicht keine Veranlassung, den zusätzlichen Anschluss einer manuellen Antriebsvo r- richtung in Angriff zu nehmen . Eine entsprechende Funktion der Öffnungen in den Hebel armen wird in der Montageanleitung nicht e rläutert , und es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür erkennbar , dass der Fachmann mit den Öf f- nungen ohne eine weitere Anregung die Anschlussmöglichkeit für eine zusätzl i- 40 41 - 21 - che manuelle Antriebsvorrichtung in Verbindung gebracht hätte . Dagegen spricht vi elmehr die im Hinblick auf die auftretenden Kräfte wenig geeignete Anordnung der relativ kleinen Öffnungen mit relativ großem Abstand von den konturierten Hebelenden wie im Urteil des Patentgerichts im Einzelnen erlä u- tert . (2) Daran ändert sich auch nic hts, wenn ergänzend die US - Patentschrift 4 751 862 ( D7 ) mit in den Blick genommen wird. Die Klägerin weist zwar zutre f- fend darauf hin, dass in der D7 eine Presszange offenbart ist , die an ihrem dem Zangenmaul abgewandten Ende Bohrungen 32 aufweist, die als Anschluss für eine mechanische Antriebsvorrichtung dienen, so wie dies etwa in der Figur 1 der D7 dargestellt ist. Eine Anregung zu einer entsprechenden Verwendung der Öffnungen in den Hebelarmen der Pressvorrichtung nach D1 bis D3 lässt sich daraus aber nicht ableiten. Dabei bliebe unberücksichtigt, dass die in den En t- gegenhaltungen D1 bis D3 gezeigte Presszange bereits mit einer motorischen Antriebsvorrichtung ausgestattet ist, während die in der D7 offenbarte Pres s- zange allei n über eine manuelle Antrieb svor richtung verfügt. Der Gedanke, be i- de Varianten derart zu kombinieren, dass unterschiedliche Antriebsvorrichtu n- gen über separate Anschlüsse mit unterschiedlicher Krafteinleitung verfügen, geht aus keiner der Entgegenhaltungen her vor . (3) Schließlich enthält auch die D4 unter Berücksichtigung der Kenntni s- se und Erfahrungen des Fachmanns keine Anregung, die darin offenbar te Pressvorrichtung mit Hubkurventrieb derart zu modifizieren, dass diese auch die Merkmale 4 bis 6 aufweist . Hierfür macht auch die K lägerin nichts geltend. 42 43 - 22 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 ZPO . Meier - Beck Richter Dr. Grabinski und Richterin Schuster sind erkrankt und können deshalb nicht unterschreiben. Meier - Beck Bacher Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 11.10.2012 - 2 Ni 9/11 (EP) - 44
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