BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 6/13 Verkündet am: 28. Mai 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 556 Abs. 3 Satz 2 und 3, 556 Abs. 3 Satz 5 und 6, 782 Bei einem Mietverhältnis über Gewerberaum rechtfertigt allein die Übersendung der Betriebskostenabrechnung und der vorbehaltlose Ausgleich einer sich da r- aus ergebenden Nachforderung durch den Mieter nicht die Annahme eines d e- klaratorischen Schuldanerkenntnisses, das einer nachträglichen Korrektur der Betriebskostenabrechnung entgegensteht (im Anschluss an Senatsurteil vom 10. Juli 2013 - XII ZR 62/12 - NJW 2013, 2885). BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - XII ZR 6/13 - OLG Kobl enz LG Mainz - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28 . Mai 2014 durch d en Vorsitzende n Richter D os e , die Richte r in Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter und Guhling für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Koblenz vom 1 3 . Dezember 201 2 wird zurückgewiesen . Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschlie ß- lich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin verlangt von der Beklagten Nachzahlung von Heizkosten aus einem Mietverhältnis über Gewerberäume . Die Parteien sind durch einen Mietvertrag über gewerblich genutzte Räumlichkeiten miteinander verbunden , in dem sich die Beklagte zur anteiligen Übernahme von Heiz - und Neben kosten verpflichtete . Am 13 . Dezem ber 2010 erteilt e d ie Kläger in die Heiz - und Nebenkoste n- abrechnung für d ie Jahr e 200 6 bis 2009 und bat die Beklagte um Überprüfung und Ausgleich . Nachdem die Beklagte die Umlage der Position " Erstellung N K - A brechnung " beanstandet hatte, übersandte d ie Kläger in am 2 7 . Januar 201 1 eine um diese Position bereinigte Abrechnung an die Beklagte , die unter B e- 1 2 3 - 3 - rücksichtigung eine s Guthabens der Beklagten für das Jahr 2 008 insgesamt einen Nachforderungsbetrag in Höhe von 8.568,01 , den die Beklagte am 7. Februar 2011 ohne weitere Beanstandungen an die Klägerin überwies. Na chdem ein anderer Mieter die Hei zkostenabrech n ung für das Jahr 2008 beanstandet hatte, e rgab die nachfolgende Überprüfung einen von der Streithelferin zu vertretenden Abrechnungsfehler, der sich bei der Nebenko s- tena b rechnung vom 13. Dezember 2010 zugunsten der Beklagten ausgewirkt hatte. Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 übermittelte die Klägeri n der Beklagten unter Hinweis auf den Abrechnungsfehler eine berichtigte Heiz - und Nebenko s- tenabrechnung, die eine Nachforderung bezüglich der Heizkosten für das Jahr 2008 in Höhe von 6.670,81 auswies. D ie Beklagte verweigerte die Zahlung, weil die Klägerin aufgrund eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses diese Forderung nicht mehr geltend machen könne. Das Land gericht hat die auf den vorgenannten Betrag nebst Zinsen g e- richtete Klage a bgewiesen. Auf d ie Berufung de r Kläger in hat das Oberlande s- gericht der Klage stattgegeben . Mit der vom Oberlandes gericht zugelassenen Revision möchte d ie Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen U r- teils erreichen . Entscheidungsgründe : Die R evision hat keinen Erfolg. 4 5 6 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in ZMR 2014, 121 ff. veröffentlichte n Entscheidung ausgeführt: Die Klägerin sei nicht unter dem Gesichtspunkt eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses daran gehindert, ihren der Höhe nach unbestrittenen Anspruch auf Nachzahlung rückständiger Heizkosten aus der Abrechnung für das Jahr 2008 geltend zu machen. D ie Abrechnung von Betriebskosten durch den Vermieter und die Za h- lung des Saldos oder die Entgegennahme eines Gu t hab ens durch den Mieter stell t e n für sich genommen kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Ein solches Schuldanerkenntnis setz e voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Pa r- teien entziehen woll t en und sich dahingehend einig t en. Die erforderliche Ein i- gung kö nn e nur angenommen werden, wenn sich ein entsprechendes Angebot sowie dessen Annahme feststellen l ießen . Eine generelle Vermutung dafür, dass die Parteien ein bestätigendes Schul danerkenntnis vereinbaren wollten, g ebe es nicht. Seine Annahme sei vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass ha t- te n , der nur dann bestehe , wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subj ektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte ge herrscht hab e. Insoweit sei anerkannt, dass die Prüfung einer Rechnung, die Bezahlung einer Rechnung oder auch die Bezahlung nach Prüfung für sich genommen nicht e rlaub t en, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzunehmen. Der 7 8 9 10 - 5 - Umstand, dass eine Re chnung vorbehaltlos beglichen we rd e , enth a lt e über se i- nen Charakter als Erfüllungshandlung hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forder ung insgesamt oder in einzelnen B e- ziehungen außer Streit stellen zu wollen. Zwar w e rd e es nicht als ausgeschlo s- sen angesehen, der vorbehaltlosen Begleichung einer Rechnung zugleich eine Anerkenntniswirkung hinsichtlich der zugrunde liegenden Forderung beiz ume s- sen. Dies erforder e aber stets ein Vorliegen weiterer Umstände, die geeignet s eien , eine derartige Wertung zu tragen. Dan ach hätten die Parteien im vorliegenden Fall kein Schuldanerkenn t- nis ab geschlossen. Es fehl e sowohl an einem Vertragsangebot als auch an dessen Annahme. Besondere Umstände des Einzelfalls, die im vorliegenden Fall die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses rechtfertigen würden, s eien nicht ersichtlich. Die Abrechnungsschreiben der Klägerin vom 13. Dezember 2010 und vom 27 . Januar 2011 hätt en nach der gebotenen Auslegung vom Horizont e i- nes objektiven Erklärungsempfängers aus nicht den Erklärungswert, dass die Klägerin auf etwaige spätere Nachforderungen aufgrund einer - im Zeitpunkt der Abrechnung noch nicht erkannte n - Unrichtigkeit der Abrechnung hätte ve r- zichten wollen. D er Abr echnung von Betriebskosten komme kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zu. Sie sei lediglich ein Rechenvorgang im Sinne des § 259 BGB. Die Übermittlung einer formell ordnungsgemäßen Abr echnung an den Mieter dien e dazu, die Fälligkeit des sich hieraus ergebenden Saldos, also einer eventuellen Nachforderung des Vermieters oder eines Guthabens des Mieters, herbeizuführen. Ein etwaiger Verzichtswille sei den Übersendungsschreiben der Klägeri n vom 13. Dezember 2010 und vom 27. Januar 2011 auch im Übri gen 11 12 13 - 6 - nicht zu entnehmen. Dieser folge auch nicht daraus, dass die Klägerin das Gu t- haben der Beklagten aus der A brechnung für das Jahr 2008 mit Nachforderu n- gen der Klägerin für die Jahre 2006, 2007 und 2009 verrechnet ha be . Auch hier bei handele es sich um einen reinen Rechenvorgang, der lediglich der E r- mittlung eines Gesamtsaldos für die Abrechnungsjahre 2006 bis 2009 ge dient hab e. Zwischen den Parteien habe weder Streit noch Ungewissheit über die Höhe der Nebenkostenposition "Heizkostenabrechnung" für das Jahr 2008 b e- standen . Zwar ha be die Beklagte mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 die Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2006 bis 2009 beanstandet. Diese Beanstandung habe sich aber ausschließli ch auf die Umlage d er im Mietvertrag nicht vereinbarten Position "Erstellung NK - Abrechnung" bezogen . Die Klägerin ha be diese Beanstandung akzeptiert. Die betreffende Nebenkostenposition w ei s e jedoch keinen Zusammenhang mit der Heizkostenabrechnung auf, übe r die die Streithelferin im Übrigen gesonderte Abrechnungen erteilt ha b e. De m- entsprechend habe die Klägerin, für die Beklagte erkennbar, in ihrer korrigierten Abrechnung vom 27. Januar 2011 die ursprünglichen Abrechnungen lediglich um die Position "Erstell ung NK - Abrechnung" bereinigt und die sonstige Abrec h- nung einschließlich der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2008 unverändert gelassen. E s habe auch keine Ungewissheit über die Berechtigung der Heizko s- tenabrechnung 2008 im Hinblick darauf bestanden , da ss ein anderer Mieter im Haus um eine Überprüfung der Heizkostenabrechnungen der letzten zehn Ja h- re gebeten hatte. Es kö nn e dahinstehen, ob aufgrund dieser offenbar lediglich allgemein gehaltenen Beschwerde des Mieters für die Klägerin überhaupt A n- lass bes tand en habe , an der Richtigkeit der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2008 zu zweifeln. Es handele sich jedenfalls nicht um eine gemeinsam zw i- 14 15 - 7 - schen der Klägerin und der Beklagten bestehende Ungewissheit. Die Beklagte ha b e unstreitig von der Beanstandung ih res Mitmieters keine Kenntnis gehabt . Die korrigierte Abrechnung vom 27. Januar 2011 habe deshalb nicht dazu g e- dient , eine zwischen den Parteien übereinstimmend erkannte Ungewissheit über die Berechtigung der Heizkostenabrechnung zu beseitigen. Die Beza hlung des Gesamtsaldos, der sich aus der korrigierten Abrec h- nung der Klägerin vom 27. Januar 2011 erg e b en habe , sei auch nicht als A n- nahme eines Vertragsangebots zu werten. D ie vorbehaltlose Zahlung des aus der Abrechnung ersichtlichen Nachforderungsbetrag es sei aus der Sicht eines verständigen Vermieters lediglich als Erfüllung dieser Forderung ohne weite r- gehenden rechtsgeschäftlichen Erklärungswert zu werten. Die widerspruchslose Annahme dieser Zahlung seitens der Klägerin h a- be ebenfalls keinen rechts geschäftlichen Erklärungswert bezüglich eines etwa i- gen Schuldanerkenntnisses. Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus dem Urteil des Bundesg e- richtshofs vom 12. Januar 2011 (VIII ZR 296/09 - NJW 2011, 843). Aus dieser Entscheidung kö nn e nicht der Schlu ss gezogen werden, der Bundesgerichtshof gehe für Gewerberaummietverhältnisse davon aus, dass die vorbehaltlose Za h- lung des Mieters auf eine Nebenkostenabrechnung des Vermieters stets ein deklaratorische s Schuldanerkenntnis begründe. D ie Parteien von G ewerberaummietverträgen seien im Hinblick auf etw a- ige Unrichtigkeiten von Nebenkostenabrechnungen und sich daraus ergebende Nachforderungen des Vermieters oder Rückerstattungsansprüche des Mieters auch nicht in besonderer Weise schutzbedürftig , so dass aus diesem Gesicht s- punkt allgemein ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis oder ein aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten herzuleitender Einwendungsausschluss anzune h- 16 17 18 19 - 8 - men wäre. Den Parteien eines Mietv ertrages über Gewerberaum bleibe es u n- benommen, über die Verbindlichkeit einer vom Vermieter gestellten Betrieb s- kostenabrechnung und einen entsprechenden Einwendungsausschluss für bi s- her nicht bekannte Unrichtigkeiten der Abrechnung eine Vereinbarung zu tre f- fen. Die Klägerin sei auch nicht aus dem Gesichtspu nkt der Verwirkung daran gehindert, hinsichtlich der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2008 eine Nac h- zahlung zu verlangen , weil es bereits am Zeitmoment fehle . II. Diese Ausführungen halten d er rechtlichen Nachprüfung stand. 1 . Zu Recht ist das Be rufungsgericht davon ausgegangen, dass allein durch die vorbehaltlose Zahlung der sich aus der Heiz - und Nebenkostena b- rechnung vom 27. Januar 2011 ergebende n Nachforderung zwischen den Pa r- teien kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zustande gekommen ist . a) D er Senat hat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschied en, dass bei einem Mietverhältnis über Gewerberäume allein durch die Überse n- dung der Betriebskostenabrechnung und den vorbehaltlosen Ausgleich einer sich daraus ergebenden Nachforderung d urch den Mieter zwischen den Mie t- vertragsparteien für sich genommen k ein deklaratori sches Schuldanerkenntnis zustande kommt, das einer späteren Korrektur der Betriebskostenabrechnung entgegensteht (Senatsurteil vom 10. Juli 2013 - XII ZR 62/12 - NJW 2013, 2885 Rn. 12) . Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass , von dieser Entscheidung a b- zuweichen. 20 21 22 23 - 9 - b) Zwar lässt sich dies - anders als bei der Wohnraummiete - nicht damit begründen, dass seit der gesetzlichen Einführung der ausschlussbewehrten Abrechnungs - un d Einwendungsfristen gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2, 3 und Satz 5, 6 BGB durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 kein Bedürfnis mehr für die Annahme bestehe , in der vorbehaltlosen Zahlung einer sich aus einer Betriebskostenabrechnung ergebenden Nachf orderung allein oder in der bloßen vorbehaltlosen Auszahlung oder Gutschrift eines aus einer Betriebsko s- tenabrechnung folgenden Guthabens ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen (vgl. BGH Urteil vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 296/09 - NJW 2011, 843 Rn. 18) . Denn nach der Rechtsprechung des Senats ist der Vermieter von Gewerberäumen zwar entsprechend de r in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB enthalt e- nen Regelung verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Beendigung des A b- rechnungszeitraums die Betriebskostenabre chnung zu erstellen , sofern die Pa r- teien nichts anderes vereinbart haben oder der Vermieter die verspätete A b- rechnung nicht zu vertreten hat (Senatsurteil BGHZ 184, 117 = NJW 2010, 1065 Rn. 38) . Die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB findet dagege n bei der Gewerberaummiete keine Anwendung (Senatsurteile BGHZ 184, 117 = NJW 2010, 1065 Rn. 17 ff. und vom 17. November 2010 - XII ZR 124/09 - NJW 2011, 445 Rn. 12) . Ebenso wenig gilt die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB für die Möglichkeit des Mieters, Einwendungen gegen die Betri ebsko s- tenabrechnung zu erheben, weil die se Vorschrift nur auf die Wohnraummiete anwendbar ist (Senatsurteil vom 10. Juli 2013 - XII ZR 62/12 - NJW 2013, 2885 Rn. 13 mwN) . c ) Gleichwohl kann auch bei gewerblichen Mi etverhältnissen nicht ang e- nommen werden, dass allein durch die vorbehaltlose Erstattung oder Zahlung des sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Saldos ein deklarat o- risches Schuldanerkenntnis zwischen den Mietvertragsparte ie n zustande kommt. 24 25 - 10 - aa ) Zwar kann auch ein konkludentes Verhalten der Mietvertragsparteien ein deklaratorische s Schuldanerkenntnis begründen . Allerdings setzt die We r- tung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung als Angebot zum Abschluss eines deklaratorischen Schuldanerkenntnis ses regelmäßig voraus, dass die Vertrag s- parteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ung e- wissheit der Parteien entziehen und sich dahingehend einigen wollen ( Senat s- urteil vom 10. Juli 2013 - XII ZR 62/12 - NJW 2013, 2885 Rn. 15 m wN ). bb) Mit der Übersendung der Betriebskostenabrechnung gibt d er Vermi e- ter aus der maßgeblichen Sicht des Mieters (§§ 133, 157 BGB) keine auf den Abschluss eines deklaratorischen Schuldanerkenntnis ses gerichtete Willense r- klärung ab . Die Betriebskostenabre chnung ist eine reine Wissenserklärung o h- ne rechtsgeschäftlichen Bindungs willen (BGH Urteil vom 28. April 2010 - VIII ZR 263/09 - NJW 2010, 1965 Rn. 8 mwN) . Auch der Mieter, der eine B e- triebskostennachforderung vorbehaltlos erfüllt , erbringt damit eine re ine Erfü l- lungshandlung , ohne dass daraus geschlossen werden kann, er erkenne den Abrechnungssaldo endgültig für verbindlich an ( Senatsurteil vom 10. Juli 2013 - XII ZR 62/12 - NJW 2013, 2885 Rn. 16) . cc) G egen die Annahme eines Rechtsbindungswillens s pricht zudem , dass der Vermieter selbst bei einem Mietverhältnis über Wohnraum innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB die Betriebskostenabrechnung auch zulasten des Mieters abändern kann (Langenberg in Schmidt - Futterer Mietrecht 11. Aufl. § 556 BGB Rn. 397) . Würde er mit der Übersendung der B e- triebskostenabrechnung und der sofortigen Auszahlung eines Guthabens an den Mieter innerhalb der Abrechnungsfrist ein Angebot auf ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgeben, wäre er gemäß § 145 BGB daran gebunden , bis der Mieter das Angebot ablehnt oder die Frist zur Annahme (§ 147 Abs. 2 BGB) verstrichen ist . Eine Korrektur der Abrechnung wäre für den Vermieter in dieser 26 27 28 - 11 - Zeit nicht möglich (vgl. Flatow WuM 2010, 606, 608) . Verst ü nde man den Au s- gleic h einer sich aus der Abrechnung ergebenden Nachforderung durch den Mieter als dessen Annahme des Vertragsangebots, hätte der Vermieter sich allein durch die Übersendung der Betriebskostenabrechnung der Möglichkeit begeben, innerhalb der Jahresfrist die Abr echnung korrigieren zu können . Ein entsprechender Wille des Vermieters kann jedoch ohne weitere Umstände nicht angenommen werden (Senatsurteil vom 10. Juli 2013 - XII ZR 62/12 - NJW 2013, 2885 Rn. 17). dd) Schließlich kann das Vorliegen eines deklarato rischen Schuldane r- kenntnisses bei einem vorbehaltlosen Ausgleich des Betriebskostensaldos auch nicht mit der Erwägung begründet werden, bei der Gewerbe raum miete bestehe ein Bedürfnis der Parteien, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine Verbindlichke it des errechneten Betriebskostensaldos zu erlangen, das nur durch die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses befriedigt werden könne (ähnlich auch Fritz NJW 2012, 980, 981; Beyerle in Lindner - Figura/Oprée/Stellmann Geschäftsraummiete 3. Aufl . Kap. 11 Rn. 233) . Das Fehlen des Verweis es in § 578 Abs. 2 BGB auf § 556 Abs. 3 BGB zeigt, dass der Gesetzgeber nur im Bereich der Wohnraummiete ein Bedürfnis dafür ges e- hen hat, durch die Schaffung von kurzen Fristen für die Erstellung der Betrieb s- kosten abrechnung und für hiergegen gerichtete Einwendungen des Mieters alsbald eine Verbindlichkeit des errechneten Betriebskostensaldos herbeizufü h- ren. Diese Wertung kann bei der Prüfung, ob der vorbehaltlose Ausgleich des Betriebskostensaldos zu einem deklarat orischen Schuldanerkenntnis führt, nicht unberücksichtigt bleiben ( Senatsurteil vom 10. Juli 2013 - XII ZR 62/12 - NJW 2013, 2885 Rn. 18) . 2. Soweit d as Berufungsgericht angenommen hat, dass im vorliegenden Fall auch keine sonstigen Umstände vorliegen, die die Annahme eines deklar a- 29 30 - 12 - torischen Schuldanerkenntnisses rechtfertigen, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. a) Auch wenn allein durch den vorbehaltlosen Ausgleich einer Nebenko s- tenabrechnung noch nicht auf ein deklaratorisches Schulda nerkenntnis g e- schlossen werden kann, bleibt es den Mietvertragsparteien jedoch unbeno m- men, im Einzelfall hinsichtlich des Saldos aus der Betriebskostenabrechnung ein deklaratorisch es Schuldanerkenntnis abzuschließen und damit den Saldo für beide Seiten für verbindlich zu erklären . Sofern die Parteien hierzu keine ausdrückliche Vereinbarung treffen, bedarf es für die Annahme eines deklarat o- rischen Schuldanerkenntnisses allerdings - neben der bloßen Übersendung der Nebenkostenabrechnung und dem Ausgleich des Saldos - weiterer Umstände, aus denen auf einen entsprechenden Rechtsbindungswillen der Mietvertrag s- parteien geschlossen werden kann. Die Vereinbarung eines deklaratorischen Schuldverhältnisses kann danach in Betracht kommen, wenn die Parteien z u- nächst übe r einzelne Positionen der Betriebs kostenabrechnung g estritten h a- ben und dann der Saldo von einer der beiden Vertragsparteien ausgeglichen wurde oder wenn die Parteien eine Ratenzah lung s - bzw. Stundungsvereinb a- rung getroffen haben ( Senatsurteil vom 10. Juli 2013 - XII ZR 62/12 - NJW 2013, 2885 Rn. 20 ) . b) Einer Überprüfung an diesen Maßstäben hält die tatrichterliche Würd i- gung des Berufungsgerichts stand. Insbesondere ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Abrechnungsschreiben der Kläger in vom 13. Dezember 2010 und vom 27. Januar 2011 aus Rechtsgründen nicht zu b e- anstanden, wonach diesen Schreiben nicht der Erklärungswert zukomme, dass die Klägerin auf etwaige spätere Nachforderungen aufgrund einer - im Zeitpunkt der Abrechnung noch nicht erkannten - Unrichtigkeit der Abrechnung hätte ve r- zichten wolle n . 31 32 - 13 - aa) Die Auslegung von Willenserklärungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und unterliegt der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts lediglich darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsä tze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfe h- lern beruht, etwa indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentl i- ches Auslegungsmaterial außer Acht gelassen wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 19 mwN). So l- che revisionsrechtlich relevanten Auslegungsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen. bb) Entgegen der Auffassung der Revision bestand zwischen den Parte i- en im Zeitpunkt der Erst ellung der korrigierten Nebenkostenabrechnung vom 27. Januar 2011 keine Ungewissheit über die Berechtigung der von der Kläg e- rin geltend gemachten Nachforderung von Heizkosten. Bis zu diesem Zeitpunkt stritten die Parteien allein über die Umlagefähigkeit de r in der Nebenkostena b- rechnung vom 13. Dezember 2010 enthaltenen Position " NK - Abrechnung " . Der entsprechenden Beanstandung durch die Beklagte kam die Klägerin mit der Erstellung und Übersendung der berichtigten Nebenkostenabrechnung nach. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch d a s S chreiben vom 27. J a- nuar 2011 die Nebenkostenabrechnung nun insgesamt für verbindlich ansehen wollte, konnte das Berufungsgericht diesem Schreiben nicht entnehmen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ob der K lägerin bereits zum Zei t- punkt der Erstellung der berichtigten Nebenkostenabrechnung die Auswirku n- gen auf die von der Beklagten zu tragenden Heiz kosten bewusst waren, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Das Schreiben der Streithelferin vom 31. Janu ar 2011, mit dem diese mitteilte, dass die für das gesamte Mietobjekt erstellte Heizkostenabrechnung für das Jahr 2008 fehlerhaft sei, erhielt die Kl ä- gerin erst nach der Erstellung der korrigierten Nebenkostenabrechnung. Jede n- 33 34 35 - 14 - falls aber hatte die Beklagte bei Erhalt des Abrechnungsschreibens vom 27. Janu ar 2011 keine Kenntnis von der fehlerhaften Ermittlung der Heizkosten für das Jahr 2008 ; schon aus diesem Grund bestand zwischen den Mietve r- tragsparteien weder Streit noch Ungewissheit über die Berechtigung der von der Klägerin geltend gemachten Nebenkostenforderung . G egen die vom Ber u- fungsgericht vorgenommene Auslegung des Schreibens vom 27. Januar 201 1 ist deshalb rechtlich nichts zu erinnern. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass a ngesichts der Komplexität von Heizkostenabrechnungen spätere Streitigkeiten über die Berechtigung einer Nachforderung nie auszuschließen sind . D urch d iese allgemeine Erwägung, die auch für andere Nebenkostenarten herangezogen werden könnte, kann die Prüfung der Voraussetzungen für die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses im konkreten Einze l- fall nicht ersetzt werden. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Günter Guhling Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 30.04.2012 - 9 O 338/11 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.12.2012 - 6 U 618/12 - 36
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