ECLI:DE:BGH:2018:100718BXIZR613.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 613/17 vom 10. Juli 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2018 durch den V izepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Rich terinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. September 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 11.547,43 Gründe: D ie Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil der Wert der mit ein er Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO , §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO ). Im Falle eines wirksam en Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis z um 1 2 . Juni 201 4 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln, so dass für den Wert der Beschwer, wenn a uf Feststellung geklagt wird, dass sich der Darlehensvertra g in ein Rückg e- währschuldverhältnis umgewandelt hat, die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 f.). Maßgeblich sind im F alle einer solchen Feststellungsklage die Zins - 1 2 - 3 - und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf (Senatsbe schlü ss e vom 4. März 2016 XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2, vom 25. Oktober 2016 XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 5, vom 10. Januar 2017 XI ZB 17/16, juris und vom 21. Februar 2017 XI ZR 398/16, juris Rn. 2 ). Demgegenüber bemisst sich der Wert der Beschwer im Falle eines wie hier vom Darlehensnehmer nach dem Widerruf seiner Vertragserklärung und der Saldierung der sich aus §§ 346 ff. BGB ergebenden we chselseitigen Rüc k- gewähr - und Herausgabeansprüche aufgrund einer konkludenten Aufrechnung allein noch erhobenen Anspruches auf Zahlung des sich zu seinen Gunsten ergebenden Saldos nach der bezifferten Höhe dieses Saldos (§§ 3, 4 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO). Aus dem Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2016 (XI ZR 6/16, WM 2016, 2 2 99 f. ) ergibt sich nichts anderes (a A Lechner, WM 2017, 737, 744; OLG München, Beschluss vom 1. Februar 2017 19 W 2119/16, juris Rn. 1 5 ff.), denn auch dieser Entscheidung lag ein Fal l zu Grunde, in dem die dortigen Kläger die Feststellung begehrt hatten, ihren Darlehensvertrag "wir k- sam widerrufen" zu haben. Der daneben von ihnen begehrten negativen Fes t- stellung, der dortigen Beklagten nicht mehr als einen von ihnen aufgrund des Rückge währschuldverhältnisses errechneten Saldo zu schulden, hat der Senat keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert beigemessen (Senat s- beschluss vom 25. Oktober 2016 XI ZR 6/16, aaO Rn. 3, 5). Einen Leistung s- antrag hatten die dortigen Kläger hingegen nicht gestellt. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, denn hier hat der Kläger zwar in beiden Vorinstanzen den Antrag angekündigt, fest zustellen, dass der von den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch die Erklärung des Kl ä- gers wirksa m widerrufen wurde und sich in ein Rückgewährschuldverhältnis 3 4 5 - 4 - umgewandelt ha t. In beiden Vorinstanzen hat der Kläger diesen Feststellung s- antrag jedoch nicht gestellt (§ 137 Abs. 1 ZPO), sondern sein Klagebegehren jeweils vor der mündlichen Verhandlung in e in Zahlungsbegehren in Höhe des von ihm aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldos nebst Zinsen geändert. Nur über diesen Leistungsantrag ist in den Vorinstanzen jeweils entschieden worden, so dass der Kläger durch dessen Abweisung se i- te ns des Berufungsgerichts auch nur in dessen Höhe im Sinne von § 26 Nr. 8 EGZPO beschwert ist. Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 12.12.2016 - 8 O 863/16 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 07.09.2017 - 8 U 7/17 -
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