BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 6/14 vom 16. April 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogen heiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (im A n- schluss an die ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, ZIP 2014, 1887 Rn. 28). BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 16. April 2015 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den di e Berufung zurüc k- weisenden Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Dezember 2013 wird auf Kosten des Klägers zurüc k- gewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsb e- schwerde wird auf 23.693,47 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3 , § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig ( § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzl iche Bedeutung noch e r- fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerde angenommenen, von der Rechtsprechung des Senats abw eichenden Obersätze hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Die geltend gemachte Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör liegt nicht 1 2 - 3 - vor. Die von der Beschwerde im Übrigen aufgeworfene Frage ist weder recht s- grundsätzlich noch entscheidungserhe blich. Sie erfordert deshalb auch nicht die Fortbildung des Rechts. Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinb a- rung ist, wenn sie sich - wie vorliegend - im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein I ndiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Bitte um eine Ratenzahlungsvereinbarung auf den verschiedensten Grü n- den beruhen, die mit einer Zahlungseinstellung nichts zu tun haben, etwa der Erzielung von Zinsvorteilen oder der Vermeidung von Kosten und Mühen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines ohne weiteres erlangbaren Darlehens. Eine Bitte um Ratenzahlung ist nur dann ein Indiz für eine Zahlungsei n- stellung, wenn sie vom Schu ldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fäll i- gen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können (BGH, Urteil vom 1. Ju l i 2010 - IX ZR 70/08, WM 2010, 1756 Rn. 10; vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, ZInsO 2011, 1410 Rn. 17; vom 15. März 2012 - I X ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 27; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 21; vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, WM 2014, 1009 Rn. 34; vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, ZIP 2014, 188 7 Rn. 28). Eine solche Erklärung der Schuldnerin ist hier nich t festgestellt. Aus dem vorgelegten E - Mail - Verkehr zwischen den Parteien (Anlage K 14) ergibt sich hierzu nichts, wie das Berufungsgericht z u- treffend ausgeführt hat. Der Umstand, dass die Schuldnerin die vereinbarten Raten jeweils um einige Tage verspä tet, wenn auch jeweils vollständig, bezahlt hat, hat zwar das Eingreifen der vereinbarten dreitägigen Verfallklausel ausgelöst, so dass der 3 4 5 - 4 - gesamte noch offene Restbetrag jeweils zur Zahlung fällig wurde. Ein Wiede r- aufleben einer Zahlungseinstellung war da mit aber entgegen der Ansicht der Beschwerde schon deshalb nicht verbunden, weil eine zuvor vorhanden gew e- sene Zahlungseinstellung nicht festgestellt ist. Das Eingreifen der Verfallklausel kann zwar, wie das B erufungsgericht zutreffend angenommen hat, Indi z für eine Zahlungseinstellung sein. Unter den hier gegebenen Umständen wäre es aber auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen einer Gesamtabwägung die jeweils um einige Tage verspätete vol l- ständige Zahlung der Raten für eine Feststellung der Zahlungseinstellung nicht hat ausreichen lassen, zumal die Beklagte in der Zwischenzeit jeweils in keiner Weise tätig geworden war, weder durch Mahnung noch durch Einleitung der Zwangsvollstreckung. - 5 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 10.04.2013 - 7 O 332/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 04.12.2013 - 2 U 36/13 - 6
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