BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 6/14 vom 1 . April 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 . April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Gehörsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 10 . März 2015 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksic h- tigt worden. Zwar wäre e ine auf den Zulassungsgrund grundsätzlicher Bede u- tung gestützte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich, wenn di e- ser Zulassungsgrund im Zeitpunkt ihrer Einlegung gegeben war, jedoch zwischenzeitlich durch eine Entscheidung des Bundesg e- richtshofs in anderer Sache entfallen ist, sofern das Rechtsmittel weiterhin Aussicht auf Erfolg hat (BGH, Beschlüsse vom 6 . Mai 2004 - I ZR 197/03, GRUR 2004, 712 Rn. 13, vom 27 . Oktober 2004 IV ZR 386/02, NJW - RR 2005, 438 und vom 29 . Juni 2010 X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 11) . Das gilt ebenso für den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung, wenn eine mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte Fehlerpraxis des Berufungsgerichts nach Einlegung des Recht s- mittels durch eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs in e i- ner Parall elsache korr igiert worden ist (BGH, Beschluss vom 8 . September 2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154 , 155 f. ). - 3 - D ie Gehörsrüge übersieht aber , dass im vorliegenden Verfahren dem Beklagten durch die Entscheidung en des Senats vom 16 . September 2014 (vgl. etwa Sen atsurteil vom 16 . September 2014 XI ZR 78/13, WM 2014, 2088 ff .) keine solche Rechtspos i- tion genommen worden ist, weil auch damals ein Zulassungsgrund nicht gegeben war . Die dort ent schiedene Rechtsfrage betrifft a l- tes Recht und mit den Entscheidungen de s Senats vom 16 . September 2014 ist keine fehlerhafte Rechtsanwendung korr i- giert worden, die auch dem Berufungsurteil im vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt . Die Begründung des Berufungsurteils entspricht vielmehr den Senatsurteilen vom 16 . September 2014 und ist auch , was der Senat geprüft hat, ansonsten rechtsfehle r- frei. Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.12.2011 - 2 - 21 O 276/10 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.12.201 3 - 23 U 34/12 -
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