BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 6/15 Verkündet am: 4. November 2015 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1573, 1578 Eine vor übergehende Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen unterbricht die "Unterhaltskette" beim Aufstockungsunterhalt auch dann nicht, wenn die Ei n- künfte des Unterhaltspflichtigen infolge der Arbeitslosigkeit so weit absinken, dass sich zeitweilig kein Unter schiedsbetrag mehr zwischen dem durch den Einkommensrückgang beeinflussten vollen Unterhalt nach den ehelichen L e- bensverhältnissen und den anrechenbaren Einkünften des Unterhaltsberechti g- ten ergibt. BGH, Urteil vom 4. November 2015 - XII ZR 6/15 - OLG Bamberg AG Kulmbach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4 . November 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter und Dr. Botur für Recht erkannt: Die Re vision gegen das Urteil des 2 . Zivilsenats Familiens enat des Oberlandes gerichts Bamberg vom 1 8 . Dezember 201 4 wird auf Kosten de s Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten im Revisionsverfah ren noch um die Abänderung e i- nes Prozessvergleichs zum nachehelichen Unterhalt für die Zeit seit Januar 2013. Die Parteien haben im Jahr 19 79 die Ehe geschlossen. Aus ihrer Ehe sind zwei , in den Jahren 1981 und 1984 geborene Söhne hervorgegangen. Der ält ere Sohn ist aufgrund einer Behinderung auswärtig untergebracht; der jüng e- re Sohn ist wirtschaftlich selbständig. Die Ehe der Parteien wurde im Jahr 1987 rechtskräftig geschieden. Im Rahmen eines Scheidungsfolgenvergleichs verpflichtete sich der Kläger, an die seinerzeit nicht erwerbstätige Beklagte einen monatlichen nachehelichen U n- terhalt in Höhe von 1.080 DM (entspricht 552,20 1 2 3 - 3 - wurde im Rahmen eines im Jahre 1998 eingeleiteten Abänderungsverfahrens durch einen a m 27. Oktober 1998 geschlossenen Vergleich abgeändert. Dabei verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten einen monatlichen Ehegattenunte r- ha lt von noch 685 DM (entspricht 350,23 len. Zu dieser Zeit betreute die Beklagte die beiden noch minderjährigen Kinder und ging einer Halbtags b e- schäftigung als Pflegekraft nach. Mit einer weiteren, im Jahre 2005 erhobenen Abänderungsklage verfol g- te der Kläger das Ziel, in Abänderung des am 27. Oktober 1998 geschlossenen Vergleichs für die Zeit ab dem 1. September 2005 keinen Ehegattenunterhalt mehr zahlen zu müssen. Zu diese r Zeit übte die Beklagte bereits wieder eine Vollzeittätigkeit aus. Das Am tsgericht wies die Klage aufgrund einer am 29. No - vember 2006 geschlossenen mündlichen V erhandlung durch Urteil vom 10. Ja - nuar 2007 ab. Zur Begründung führte das Amtsgericht unter anderem aus, d ass sich der ungedeckte Unterhaltsbedarf der Beklagten gegenü ber den Verhältni s- sen bei Vergleichsschluss nur unwesentlich geändert habe und von einer B e- fristun g des Aufstockungsunterhalts (§ 1573 Abs. 5 BGB aF) wegen der langen Ehe - und Kinderbetreuungszeit nicht ausgegangen werden könne ; zudem sei der Kläger mit de m Befristungseinwand " präkludiert " , weil dieser im Erstverfa h- ren hätte geltend gemacht werden müssen . Das Urteil des Amtsgerichts wurde rechtskräftig, nachdem der Kläger seine dagegen gerichtete Berufung im Juli 2007 zurückgenommen hatte. Der Kläger arbe itete seit 2004 als Betriebsleiter bei einem Unternehmen in der Tschechischen Republik . Dieses Arbeitsverhältnis beendete er Ende 2010 aus gesundheitlichen Gründen. Zwischen Januar 2011 und September 2012 be zog der Kläger Arbeitslosengeld I und anschließen d zwischen Oktober 2012 und Dezember 2012 Grundsicherung für Arbeitsuchen de nach dem SGB II. Seit Januar 2013 ist er wieder als kaufmännischer Angestellter erwerb s- 4 5 - 4 - tätig und bezieht monatliche Netto einkünfte in Höhe von zuletzt rund 2.650 Die Beklagte arbeitet weiterhin vollschichtig als Pflegekraft und hat ein monatl i- ches Netto einkommen in Höhe von rund 1 . 850 Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger mit seiner im Juli 2009 erh o- benen Abänderungsklage erneut auf einen Wegfall seine r Unterhaltspflicht , diesmal für die Zeit ab dem 1. April 2009 , angetragen. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben . Es hat den U nterhalt für d ie Zeit zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 30. September 2012 auf monatlich 133 (2011) bzw. 94 (2 012) herab ge setz t und ausgesprochen, dass seit dem 1. Oktober 2012 kein Unterhalt mehr geschuldet werde . Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil unter Aufrechterhaltung der amt s- gerichtlichen Entscheidung im Übrige n für d ie Zeit seit dem 1. Januar 2013 abgeändert und den Kläger weiterhin zur Zahlung eines unbefristeten Ehega t- tenunte rhalts in Höhe von monatlich 43 Januar 2014) für verpflichtet gehalten. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, der eine vollständige Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt. Entscheidungsg ründe: Die Revision hat keinen Erfolg. Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis zum 31. August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Nov em - ber 2010 XII ZB 197/10 FamRZ 2011, 100 Rn. 9 f. ). 6 7 8 9 - 5 - I. Das B e rufungs gericht hat soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen das Fo l- gende ausgeführt: Mit Aufnahme der Erwerbstätigkei t durch den Kläger im Januar 2013 b e- stehe aufs eiten der Beklagten wieder ein ungedeckter monatlicher Bedarf in Höhe von 43 zember 2013 und in Höhe von 188 seit Januar 2014 . Die kurzzeitige Einkommensverschlechterung aufseiten des Klägers durch den Bezug von Arbeitslosengeld II in den Monaten Oktober bis Dezember 2012 und die deshalb in diesem Zeitraum fehlende Bedürftigkeit der Beklagten habe die Unterhaltskette nicht unterbrochen. Der Beklagten habe zunächst seit Rechtskraft der S cheidung ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt in Kombination mit Aufstockungsunterhalt und unmittelbar daran anschli e- ßend ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zugestanden. Der fortdauernde Anspruch auf Aufstockungsunterhalt habe nicht zur Voraussetzu ng, dass auch eine Bedürftigkeit seitens des Unterhaltsgläubigers bestehe. Voraussetzung sei vielmehr das Bestehen eines Einkommensgefälles. Ein solches sei hier durc h- gehend für den Zeitraum bis September 2012 und erneut seit Januar 2013 g e- geben. Der kurzf ristige Wegfall des Einkommensgefälles in den Monaten Okt o- ber bis Dezember 2012 bringe den Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht zum Erlöschen. Denn wenn der Unterhaltsberechtigte sein Erwerbseinkommen e r- höh e und mit diesen Einkünften dann den vollen Unte rhalt decken könne, erl ö- sche sein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nur dann, wenn der volle Unte r- halt durch seine Erwerbstätigkeit nachhaltig gesichert sei. Nichts anderes könne im umgekehrten Fall gelten. Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt erlösche bei einer Verringerung des Einkommens aufseiten des Unterhaltspflichtigen daher nur dann, wenn diese Einkommensverringerung auf nachhaltig eingetr e- 10 11 - 6 - tenen Umständen beruhe. Solche Umstände lägen hier nicht vor, weil der Kl ä- ger bereits nach drei Monaten wiede r ein als eheprägend anzusehendes E r- werbseinkommen in ausreichender Höhe erzielt habe. Eine Begrenzung d es Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b BGB sei nicht vorzunehmen, weil der Kl ä- ger mit diesem Einwand ausgeschlossen sei. Die mündliche Verha ndlung im Vorp rozess sei am 19. November 2006 und damit nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2006 geschlossen worden. II. Dies e Ausführungen h alten rechtlicher Überprüfung stand. 1 . Der Beklagten steht ein Anspru ch auf Aufs tockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) auch für den Unterhal tszeitraum seit Januar 2013 zu. a) Nach § 1573 Abs. 2 BGB kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte als Aufstockungsunterhalt den Unterschiedsbetrag zwischen den anrechenbaren Eigene inkünften u nd dem vollen Unterhalt gemäß § 1578 BGB verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unter halt nicht ausreichen. Der Wortlaut de s Gesetzes bezeichnet anders als in den Fäl len der §§ 1571, 1572, 1573 Abs. 1 BGB keine ko nkreten Einsatzzeiten. Der Senat hat indessen mehrfach betont , dass auch der Anspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB gesetzessystematisch an die Wahrung von Einsatzzeiten ge knüpft sein muss, weil die in § 1573 Abs. 3 und Abs. 4 BGB enthaltenen Regelungen nicht ver ständlich wären, wenn für den Anspruch auf (originären) Aufst o- ckungsunterhalt nicht ein zeitlicher Zusammenhang mit der Scheidung best e- hen müsste (vgl. Senatsurteil e BGHZ 163, 84 = Fa mRZ 2005, 1817, 1819 und vom 1. Jun i 1983 IVb ZR 389/81 FamRZ 1983, 8 86). Auch der Anspruch auf 12 13 14 - 7 - Aufstockungsunterhalt setzt somit einen zeitlichen, persönlichen und wirtschaf t- lichen Zusammenhang zwischen de r geschiedenen Ehe und der aufs eiten des Unterhaltsberechtigten eingetretenen Bedürftigkeitslage voraus; insoweit spi e- g elt sich in den Einsatzzeitpunkten auch der Grundsatz der unterhaltsrechtl i- chen Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) wi der. Damit der Anspruch auf (originären) Aufstockungsunterhalt s päter weiter besteht, müssen dessen tatbestandsspezifische V oraussetzungen seit der Scheidung grundsätzlich ohne zeitliche Lücke gegeben sein . Ist dies der Fall, kommt es nicht darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch sofort zur Zeit der Scheidung oder erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend macht ( vgl. Senatsurte il BGHZ 163, 84 = FamRZ 2005, 1817, 1819). Soll Aufst o- ckungsunterhalt als Anschlussunterhalt (§ 1573 Abs. 3 BGB) g eltend ge macht werden, müssen zuvor die tatbestandsspezifischen Voraussetzungen des we g- gefallenen Unterhaltstatbest andes (§§ 1570 bis 1572, 15 75 BGB) durchgehend vorgelegen haben. b) Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass der Beklagten auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Wahrung von Einsatzzeiten ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bis einschließlich September 2012 zugestanden hat . Ohne Erfolg macht sie indessen geltend, dass der Unterhaltsanspruch der B e- klagten wegen Unterbrechung der " Unterhaltskette " dauerhaft erloschen sei, nachdem das (Sozial - )Einkommen des Klägers in den Monaten Oktober bis Dezember 2012 unter das Einkomme n der Beklagten gesunken war. aa) Das Erfordernis der lückenlosen Unterhaltskette gebietet im Au s- gangspunkt nur, dass die tatbestandsspezifischen Voraussetzungen der jewe i- ligen Unterhaltsnorm ohne Unterbrechung vorgelegen haben müssen. Ist dies der Fall und w ird Unterhalt vorübergehend nur deshalb nicht geschuldet, weil der Unterhaltsberechtigte nicht bedürftig oder der Unterhaltspflichtige nicht lei s- 15 16 17 - 8 - tungsfähig war, steht dies Unterhaltsa nsprüche n in der Zeit nach der Wiede r- herstellung von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nicht zwingend entgegen (vgl. Johannsen/ Henr ich/Hammermann Familienrecht 6. Aufl. § 1569 BGB Rn. 7; Wendl/Bömelburg Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 4 Rn. 112 ) . bb) E ine vorübergehende Arbeitslosi gkeit des Unterhaltspflichtigen und die damit einhergehende Reduzierung seiner Einkünfte unterbricht die Unte r- haltskette auch beim Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB nicht. (1) Allerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass sowohl ein nicht vorwerfbarer nachehelicher Einkommensrückgang als auch eine nicht vorwerfbare nacheheliche Arbeitslosigkeit aufseiten des Unterhalt s- pflichtigen für die ehelichen Lebensverhältnisse prägend sind und daher bereits auf das Maß des Unterhalts durchschlagen (vgl. Senatsurteile BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 24 und BGHZ 153, 358 = FamRZ 2003, 590, 591 f.). Weil der Tatbestand des § 1573 Abs. 2 BGB explizit auf § 1578 BGB Bezug nimmt, scheidet ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt an sich be reits auf der Tatbestandsebene aus, wenn d ie Eink ünfte des Unterhaltspflichtigen infolge seiner Arbeitslosigkeit wie es hier in den Monaten zwischen Oktober und D e- zember 2012 der Fall gewesen ist so weit absinken, dass sich kein Unte r- schiedsbetrag mehr zwischen dem durch den Einkommensrückgang beeinflus s- ten vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den anr e- chenbaren Eigeneinkünften des Unterhaltsberechtigten ergibt. Andererseits kann es aber nicht in Frage stehen , dass auch die erneute A ufnahme einer B e- rufstätigkeit durch den zuvor arbeitslos gewesenen Unterhaltspflichtigen bei Fortbestand der Ehe deren Verhältnisse geprägt hätte , zumal ein voll erwerb s- fähiger Unterhaltspflichtige r dadurch seiner Erwerbsobliegenheit gegenüber dem u nterh altsberechtigten Ehegatten nachkommt (vgl. dazu auch Senatsurteil 18 19 - 9 - vom 1 5. Oktober 2003 XII ZR 65/01 FamRZ 2004, 254, 255). Dies rechtfe r- tigt die Annahme , dass der Anspruch des Berechtigten auf Aufstockungsunte r- halt auch während einer vorübergehenden Ar beitslosigkeit des Pflichtigen z u- mindest latent weiterhin vorhanden und die Unterhaltskette deshalb nicht unte r- brochen worden ist. (2) D iese Sichtweise s teht auch mit der Wertung des § 1573 Abs. 4 BGB in Einklang. Nach dieser Vorschrift kann der geschie dene Ehegatte Unterhalt verlangen, wenn die zunächst erzielten Einkünfte aus einer angemessenen E r- werbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu si chern. Dieser Regelung liegt der Gedanke zu Grunde, dass derjenige Ehega t- te, dessen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit nachhaltig gesichert ist, auf eine nachwirkende eheliche Solidarität später nicht mehr zurückgreifen können, sondern alle Folgen der n och ungewissen künftigen Entwicklung insbesondere das Arbeitsmarktrisiko allein tragen soll (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2003 XII ZR 184/01 FamRZ 2003, 1734, 1736). Das Gesetz be lässt es i n- dessen dabei, dem Unterhaltsberechtigten sein eigen e s Arbeits markt risiko z u- zuweisen, sobald eine nachhaltige Unterhaltssicherung eingetreten ist. Soweit sich das Gesetz demgegenüber ni cht zum Arbeitsmarktrisiko des Unterhalt s- p flichtigen verhält, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auch dieses in die alleinige Sphäre des Unterhaltsb erechtigten fallen soll (vgl. auch Büttner FamRZ 2005, 18 99 f.). ( 3 ) Schließlich hat der Senat in seiner Rechtsprechung zur Wahrung der maßgeblichen Einsatzzeitpunkte beim Aufstockung sunterhalt (nur) auf das Vo r- liegen eines Einkommensgefälles zwischen den Ehegatten , nicht aber darauf abgestellt, ob sich die ses Einkommens gefälle bereits im maßgebenden Ei n- satzzeitpunkt in einem Anspruch auf Aufstockungsunterhalt niedergeschlagen 20 21 - 10 - hat . Ließ sich im Einsatzzeitpun kt rechnerisch kein Anspruch auf Aufstockung s- unterhalt darstellen, weil der mehrverdienende Ehegatte von seinem höheren Einkommen eheprägende Verbindlichkeiten bedient hat, hindert dies eine nac h- trägliche Geltendmachung von Aufstockungsunterhalt durch den anderen Eh e- gatten nicht, wenn der Schuldendienst zu einem späteren Zeitpunkt infolge der Kredittilgung entfällt (Senatsurteil vom 2 . Juni 2010 XII ZR 138/08 FamRZ 2010, 1311 Rn. 36). Nichts anderes gilt , wenn der mehrverdienende Ehegatte im Einsatzzeit punkt wegen eines von ihm geleisteten Kindesunterhalts rechn e- risch keinen Aufstockungsunterhalt schul det und die Unterhaltspflicht gege n- über dem Kind später weg fällt ( ebenso Johannsen/Henr ich/Hammermann F a- m i lienrecht 6. Aufl. § 1573 BGB Rn. 42; Schwab/Bort h H andbuch des Sche i- dungsrechts 7. Aufl. Teil IV Rn. 332). Schon im maßgeb enden Einsatzzeitpunkt muss daher der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt im Hinblick auf das Ei n- kommensgefälle zwischen den Ehegatten nur latent vorhanden sein; er kann bei einer Ver änderung eheprägende r Umstände auch nach dem Einsatzzei t- punkt noch entstehen. 2 . Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Befri s- tung des nachehelichen Unterhalts abgelehnt hat, begegnen keinen durchgre i- fenden rechtlichen Bedenken . a) Wurde ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB nach der Veröffentli chung des Senatsurteils vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 FamRZ 2006, 1006) durch Urteil gegebenenfalls auch in A b- änderung eines zuvor geschlossenen Prozessvergle ichs festgelegt, so ergibt sich weder aus der anschließenden Senatsrechtsprechung noch aus dem I n- krafttreten des § 1578 b BGB am 1. Januar 2008 eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse. Das gilt auch dann, wenn aus der Ehe Kinder he r- vorgega ngen sind, die von dem unterhaltsberechtigten Ehegatten betreut wu r- 22 23 - 11 - den (vgl. Se natsurteile vom 7. Dezember 2011 XII ZR 159/09 FamRZ 2012, 288 Rn. 39 und vom 29. September 2010 XII ZR 205/08 FamRZ 2010, 1884 Rn. 30 ff.). b) Dies verkennt auch die Revision nicht. Sie meint aber, dass diese Grundsätze dann nicht zur Anwendung kommen, wenn es im ersten Abänd e- rungsverfahren nicht zu einer (Neu - )Festsetzung des Unterhalts, sondern (nur) zu einer vollständigen Abweisung des Abänderungsbegehrens des Unte rhalt s- pflichtigen gekommen ist. Dies trifft so nicht zu. Wird bei einem durch Vergleich titulierten Unterhalt ein erstes Abänderungsbegehren des Unterhaltspflichtigen in vollem Umfange zurückgewiesen, ist der Unterhaltspflichtige mit seinem e r- neuten Abände rungsbegehren der Beschränkung durch die Präklusionsvo r- schriften ausgesetzt, deren Reichweite sich aus der Wirkung der Rechtskraft der ersten Abänderungsentscheidung ergibt ( vgl. Senats beschluss vom 29. Mai 2013 XII Z B 374/11 FamRZ 2013, 1215 Rn. 16 ff .; Wendl/Schmitz Das U n- terhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 10 Rn. 254) . Die Rechtskraft einer im ersten Abänderungsverfahren ergangenen ablehnenden gerichtlichen Entscheidung gebietet es, die im zweiten Abänderungsverfahren vorgebr achten Gründe, mit denen der Unterhaltsverpflichtete eine erneute En t- scheidung über denselben Verfahrensgegenstand anstrebt, zunächst daran zu messen, ob veränderte Umstände vorliegen ( Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 XII ZB 374/11 FamRZ 2013, 1215 Rn. 18) . c ) Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht die im Jahr 2005 erhobene Abänderungsklage durch sein am 10. Januar 2007 verkündete s Urteil mit der Begründung abgewiesen, dass sich der Unterhaltsbedarf der Beklagten gege n- über den Verhältnissen bei Vergleichsschluss im Jahre 1998 nicht verringert ha be; dabei hat es aufseiten der Beklagten Einkünfte aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in die Unterhaltsbemessung eingestellt. Das Amtsgericht hat 24 25 - 12 - sich in den Entscheidungsgründen mit dem vom Kläger geltend gemachte n Einwand der Befristung nach § 1573 Abs. 5 BGB aF auseinandergesetzt und eine Befristung ausdrücklich abgelehnt. Soweit das Amtsgericht damit in Bezug auf die Unterhaltsbefristung eine Billigkeitsentscheidung getroffen hat, wird di e- se von der Rechtskraft seiner Entscheidung erfasst. Da sich die für die Billi g- keitsentscheidung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen ehebedingter Nachteile der B e- klagten nac h den getroffenen Feststellungen seither nicht geändert haben, kommt es allein darauf an, ob eine wesentliche Änderung der rechtlichen Ve r- hältnisse zur Unterhaltsb efristung eingetreten ist. Dies ist mit Blick darauf, dass die mündliche Verhand lung vor dem Amtsgericht am 29. November 2006 g e- schlossen worden ist, nicht der Fall. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Günter Botur Vorinstanzen: AG Kulmbach, Entscheidung vom 11.12.2013 - 1 F 286/09 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 18.12.2014 - 2 UF 15/14 -
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