ECLI:DE:BGH:2016:251016BXIZR6.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 6/16 vom 25. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Meng es und Dr. Dauber am 25. Oktober 2016 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberla ndesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verw orfen. Streitwert: 8.17 8,16 Gründe: I. Die Parteien schlossen am 17. Februar 2011 einen Verbraucherdarl e- hensvertrag über 75.000 p.a. In den Darlehensvertrag war folgende Widerrufsinformation eingefügt: 1 - 3 - Die Darleh ensvaluta wurde den Klägern vereinbarungsgemäß im D e- zember 2013 zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom 16. August 2014, der Beklagten zugegangen am 17. August 2014, widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Ihre Klage auf Feststellung, dass der Darlehensvertrag " wirksam widerr u- fen " worden sei und die Kläger der Beklagten zum 17. August 2014 " nicht mehr 2 3 - 4 - als 68.729,27 " schuldeten, hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. II. Die Nichtzulassungsb eschwerde der Kläger ist unzulässig, weil der Wert der von den Klägern mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert der Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschloss e- ne Darlehensve rtrag wirksam widerrufen wurde, richtet sich nach der Hauptfo r- derung, die die Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen und die sich auf 8.178,16 äuft (Senatsbeschlüsse vom 12. Jan uar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016 , 454 Rn. 6 ff. und vom 4 . März 2016 XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2). Daneben hat die negative Feststellung, dass die Kläger der Bekl agten nicht mehr als den von ihnen aufgrund des Rückg ewährschuldv erhältnisses errechneten Saldo schulde n , gemäß dem von der Beschwerde zitierten Senatsbeschluss vom 4. März 2016 (aaO Rn. 3) ke i- nen eigenständigen, darüber hinausgehen den Wert . Das Begehren, bestellte Sicherheiten freizu geben, das die Kläger bi s zum Schluss der mündlichen Ve r- handlung in der Berufungs instanz nicht eingeführt haben, können sie in dritter Instanz nicht zur Begründung einer höheren Beschwer anführen (BGH, B e- schluss vom 7. Juli 2016 V ZR 11/16, juris Rn. 9 mwN) . 4 5 - 5 - III. Im Übrige n wäre die Nichtzulassungsb eschwerde auch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En t- scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das gälte auch bei einer Beurteilung anhand revisionsrechtlicher Maßstäbe ( vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475 ). Die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation ent sprach wörtlich der Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 3. August 20 11 geltenden Fassung (künftig: aF) und genügte , ohne dass es auf Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF ankommt, den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB aF . A uch ohne besondere grafische Hervorhebung war die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation klar und verständlich (Senatsurteile vom 23. Februar 2016 XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rn. 24 ff., zur Veröffentl ichung bestimmt in BGHZ, und - XI ZR 549/14, juris Rn. 14 ff.). Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher konnte die für seinen Vertrag maßgebl ichen Pflichtangaben ermitteln. Der zugunsten der Kläger als notwendig unterstell te Hinweis nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung stand unter Nr. 13 des Darlehensvertrags . Bei Erkl ä- rung des Widerrufs war die Widerruf sfrist abgelaufen, so dass der Widerruf der Kläger, was das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ins Leere ging. 6 7 - 6 - Von einer weiteren Begründu ng wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs atz 2 ZPO abgesehen. Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinst anzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 30.06.2015 - 1 O 23/15 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.12.2015 - I - 14 U 80/15 - 8
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