BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXII ZR 62/01Verkündet am: 18. September 2003Breskic,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der FamiliensacheNachschlagewerk:jaBGHZ: ja ZPO §§ 641 i, 578 ff.; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1a)Zum jeweiligen Prüfungsumfang in den drei Stufen eines Wiederaufnahmeverfah-rens.b)Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit und Begründetheit einer Restitutions-klage nach § 641 i ZPO.c)Zur Frage der Verfassungswidrigkeit des § 641 i ZPO.BGH, Urteil vom 18. September 2003 - XII ZR 62/01 - OLGFrankfurtAGBensheim - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 17. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und dieRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahltfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 6. Senats für Familiensachendes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadtvom 1. Februar 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-sen.Von Rechts wegenTatbestand: Der am 18. Januar 1971 nichtehelich geborene Kläger hatte nacheinan-der zwei Männer, mit denen seine Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeitverkehrt haben soll, erfolglos auf Feststellung der Vaterschaft verklagt.In einem dritten Verfahren, das seiner vorliegenden Restitutionsklagezugrunde liegt, hatte er den Beklagten auf Feststellung der Vaterschaft undZahlung des Regelunterhalts verklagt. Nachdem die Mutter des Klägers im er-sten Rechtszug von ihrem Recht zur Verweigerung der Aussage Gebrauch ge-macht hatte, war auch diese Klage durch Urteil des Amtsgerichts abgewiesenworden.Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil war ohne Erfolg geblieben.Das Oberlandesgericht hatte die Vaterschaft des Beklagten als nicht erwiesen - 3 -angesehen: Nachdem es die Mutter des Klägers im Armenrechtsprüfungsver-fahren als Zeugin und den Beklagten als Partei vernommen hatte, vermochte esbereits nicht festzustellen, daß der Beklagte in der gesetzlichen Empfängniszeitmit der Mutter des Klägers geschlechtlich verkehrt habe. Zwar habe diese dieBehauptung des Klägers bei ihrer Vernehmung bestätigt; sie sei aber nichtglaubwürdig, da sie in den beiden vorausgegangenen Verfahren falsch ausge-sagt habe. So habe sie im ersten Verfahren bekundet, nur mit dem Beklagtenjenes Verfahrens verkehrt zu haben, wohingegen sie im zweiten Verfahrenausgesagt habe, auch mit dem zweiten Beklagten, nicht aber mit weiterenMännern verkehrt zu haben. Da sowohl der erste als auch der zweite Beklagtejeweils durch Blutgruppenuntersuchungen als Väter ausgeschlossen wordenseien, müsse auch diese Aussage falsch sein, da Vater des Klägers nur einDritter sein könne, mit dem sie in der gesetzlichen Empfängniszeit (gegebe-nenfalls: auch) verkehrt haben müsse. Die Vaterschaft des Beklagten sei dahernicht schon nach § 1600 o Abs. 2 Satz 1 BGB (a.F.) zu vermuten. Für den da-her erforderlichen Nachweis der Vaterschaft des Beklagten reiche das einge-holte Blutgruppengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sp. vom 22. Mai1974 schon wegen der rechnerischen Vaterschaftswahrscheinlichkeit nach demEssen-Möller-Verfahren von nur 91,5 % nicht aus, auch wenn zusätzlich dasebenfalls eingeholte erbbiologische Gutachten des Sachverständigen Dr. K.herangezogen werde, das die Vaterschaft des Beklagten im Ergebnis als "mithoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen" einstufe.Gegen dieses rechtskräftige Urteil richtet sich die nunmehr erhobeneRestitutionsklage des Klägers, mit der er unter Vorlage einer gutachterlichenStellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. Se. (nachstehend: das [neue]Gutachten) seine ursprünglichen Klageanträge weiterverfolgt. Das Oberlandes-gericht hat die Restitutionsklage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelas-sene Revision des Klägers. - 4 -Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg.Rechtsfehlerfrei hat das gemäß § 641 i Abs. 3 Satz 1 - 2. Alternative -ZPO zuständige Oberlandesgericht (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1984 - IX ZR78/83 - FamRZ 1984, 681) die Restitutionsklage als zulässig, aber nicht be-gründet angesehen.I.Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, ist die Restitutionsklagegegen ein rechtskräftiges Urteil, in dem über die Vaterschaft entschieden wur-de, nach § 641 i ZPO zulässig (und gemäß § 641 i Abs. 4 ZPO nicht an die Fristdes § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebunden), wenn die Partei ein neues Gutachtenüber die Vaterschaft vorlegt, das allein oder in Verbindung mit den in dem frü-heren Verfahren erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung herbeigeführthaben würde.Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist hier erfüllt.1. Auch ein Urteil, das nicht die Vaterschaft feststellt, sondern - wie hier -die Feststellungsklage abweist oder die Berufung hiergegen zurückweist, ist einUrteil, in dem über die Vaterschaft entschieden wurde (vgl. Baumbach/Lauter-bach/Albers BGB 62. Aufl. § 641 i Rdn. 2). Gegen ein solches rechtskräftigesUrteil findet die Restitutionsklage nach § 641 i ZPO auch insoweit statt, als eszugleich den mit der begehrten Vaterschaftsfeststellung verbundenen Antragauf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Regelunterhalts (vgl. § 643 - 5 -Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. = § 653 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F.) abgewiesen hat (vgl.Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 19/92 - FamRZ 1993, 943, 944; NiklasJR 1988, 441, 443; Zöller/Philippi ZPO 23. Aufl. § 641 i Rdn. 2).2. Für ein Gutachten im Sinne des § 641 i ZPO ist erforderlich, daß sichdie sachverständige Beurteilung als Blutgruppen- oder anthropologisch-erbbio-logisches Gutachten, als Gutachten über die Tragezeit oder über die Zeu-gungsfähigkeit auf die Frage der Abstammung der einen Prozeßpartei von deranderen und damit konkret auf den im Vorprozeß zur Entscheidung gestelltenSachverhalt bezieht (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 1989 - IVb ZR 70/88 - FamRZ1989, 1067 m.N.).Das im vorliegenden Verfahren eingereichte Gutachten des Sachver-ständigen Prof. Dr. Se. vom 3. Juli 2000 nebst Ergänzung vom 19. Dezember2000, die der Kläger innerhalb der ihm im schriftlichen Verfahren nach § 128Abs. 2 Satz ZPO gewährten Frist vorgelegt hat, genügt diesen Anforderungen.Insoweit kommt es nicht darauf an, ob allein schon das mit der Klage-schrift vorgelegte Gutachten vom 3. Juli 2000 diesen Anforderungen genügthätte. Denn das neue Gutachten kann bis zum Schluß der mündlichen Ver-handlung vor dem Tatrichter im Wiederaufnahmeverfahren vorgelegt werdenund dadurch eine bis dahin möglicherweise unzulässige Klage zulässig machen(vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1982 - IX ZR 37/81 - FamRZ 1982, 690). Ent-sprechendes gilt für die Ergänzung eines zuvor eingereichten Gutachtens. DemZeitpunkt der mündlichen Verhandlung entspricht im schriftlichen Verfahren derAblauf der Frist des § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO.Das (ergänzte) Gutachten befaßt sich mit der Frage der Vaterschaft desBeklagten und beurteilt die Wahrscheinlichkeit, die sich nach dem Essen-Möller-Verfahren durch Untersuchung weiterer als der im früheren Gutachten - 6 -von Prof. Dr. Sp. ausgewerteten Blutgruppenmerkmale ergeben könnte. Daß esdarüber hinaus allgemeine Ausführungen zu der Möglichkeit enthält, mit Hilfeeiner noch durchzuführenden DNA-Analyse zu wesentlich präziseren Ergebnis-sen zu gelangen, und solche Ausführungen den vorstehend dargelegten Anfor-derungen nicht genügen (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 1989 aaO), ist insoweitohne Belang.Ob allerdings die Zulässigkeit (und nicht erst die Begründetheit) einerRestitutionsklage verneint werden kann, wenn das vorgelegte Gutachten offen-sichtlich nicht geeignet ist, die frühere Entscheidung in Frage zu stellen, weil esnämlich das Ergebnis des Erstgutachtens bestätigt (so OLG Hamm OLG-Re-port 1997, 92, 93), bedarf hier keiner Entscheidung. In dem vom OLG Hammentschiedenen Fall hatte der als Vater festgestellte Revisionskläger ein neuesGutachten vorgelegt, das einen noch höheren Wahrscheinlichkeitswert seinerVaterschaft ergab als das Erstgutachten. So liegen die Dinge hier nicht. DasGutachten, das der Restitutionskläger hier vorgelegt hat, hält einen Wahr-scheinlichkeitswert für möglich, der für den Restitutionskläger günstiger ist alsdas Ergebnis des früheren Gutachtens.3. Das Gutachten ist auch neu im Sinne des § 641 i ZPO. Ein neuesGutachten über die Vaterschaft im Sinne dieser Vorschrift muß sich nicht aufneue Befunde gründen, sondern kann auch anhand der Akten erstattet sein(vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 1/88 - FamRZ 1989, 374,375). Nichts anderes gilt, wenn das neue Gutachten - wie hier - Fehler einesfrüheren Gutachtens aufzeigt, indem es die Befunde eines bereits im Aus-gangsverfahren eingeholten oder erneut verwerteten Blutgruppengutachtenseigenständig neu und anders (etwa: umfassender, nämlich unter Einbeziehungweiterer, vom Vorgutachter nicht untersuchter Blutgruppensysteme) auswertetund beurteilt oder auch nur darlegt, daß das Vorgutachten mangelhaft sei, weil - 7 -es die damals bereits vorliegenden Befunde über diese weiteren Blutgruppen-systeme auch schon nach dem damaligen Stand der Wissenschaft habe be-rücksichtigen können und müssen (vgl. BGHZ 61, 186; Senatsurteil vom31. März 1993 aaO; BGH, Urteil vom 5. April 1984 aaO S. 682; Wieczorek/Schlüter ZPO 3. Aufl. § 641 i Rdn. 8).4. Die Zulässigkeit der Restitutionsklage nach § 641 i ZPO setzt weitervoraus, daß der Restitutionskläger geltend macht, in dem früheren Verfahrenwäre - möglicherweise - eine andere Entscheidung ergangen, wenn das neueGutachten damals bereits vorgelegt worden wäre. Auch diese Voraussetzungist hier erfüllt, weil der Restitutionskläger bereits in der Klageschrift vorgetragenhatte, daß das neue Gutachten auf der Grundlage des heutigen naturwissen-schaftlichen Erkenntnisstandes, insbesondere der DNA-Analyse, die sehr hoheWahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Beklagten belege, so daß die Entschei-dung im früheren Verfahren anders ausgefallen wäre, wenn das neue Gutach-ten damals schon vorgelegen hätte. Auch wenn der Kläger sich damit in ersterLinie auf die unbeachtliche Behauptung stützt, "insbesondere" eine (künftige)DNA-Analyse werde ein anderes Ergebnis rechtfertigen, ist diesem Vortrag diefür die Zulässigkeit der Restitutionsklage ausreichende Behauptung zu entneh-men, auch das neue Gutachten allein sei - wenn auch mit geringerer Aussage-kraft - geeignet, die Grundlagen der früheren Entscheidung zu erschüttern.5. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Restitutions-klage auch nicht an seiner Auffassung scheitern lassen, es erscheine fernlie-gend, daß die Berücksichtigung eines neuen Gutachtens, welches die Wahr-scheinlichkeit der Vaterschaft des Beklagten nur geringfügig höher - nämlich mit93,6 % - beurteile, im Ausgangsverfahren zu einer anderen Entscheidung hätteführen können. Für die Zulässigkeit der Restitutionsklage genügt nämlich dieBehauptung des Restitutionsklägers, das neue Gutachten hätte in Verbindung - 8 -mit den in dem früheren Verfahren erhobenen Beweisen möglicherweise eineandere Entscheidung herbeigeführt (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1980- IVb ZR 520/80 - FamRZ 1980, 880, 881; BGHZ 61, 186, 194). Dafür reicht esaus, daß eine andere Entscheidung, und sei es auch nur die Anordnung weite-rer Beweiserhebungen (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1993 aaO S. 943 und945), nach der Behauptung des Restitutionsklägers jedenfalls nicht ausge-schlossen erscheint, auch wenn das mit der Restitutionsklage befaßte Gerichtdies als fernliegend ansieht.6. Erst recht steht der Zulässigkeit nicht entgegen, daß die Gründe desBerufungsurteils im Ausgangsverfahren erkennen lassen, dem seinerzeit er-kennenden Senat reiche ein Wahrscheinlichkeitswert, dem lediglich die Aussa-ge "Vaterschaft wahrscheinlich" zukommt und nahe der bis 90 % reichendensogenannten Indifferenzzone liegt, für den erforderlichen vollen Nachweis derVaterschaft nicht aus, was den Schluß nahelegt, daß das damals erkennendeGericht auch bei einem nur unwesentlich darüber liegenden Wahrscheinlich-keitswert von 93,6 %, dem ebenfalls nur die Aussage "Vaterschaft wahrschein-lich" zukommt, nicht anders entschieden hätte.Soweit es im Rahmen der Restitutionsklage auf das hypothetische Er-gebnis des Ausgangsverfahrens ankommt, ist zwar darauf abzustellen, wie derfrühere Prozeß vom Rechtsstandpunkt des früheren Richters aus bei Kenntnisdes neuen Gutachtens zu entscheiden gewesen wäre (vgl. Zöller/Greger aaO§ 580 Rdn. 5), und nicht etwa - wie zum Beispiel im Regreßprozeß, vgl. BGHZ145, 256, 261; 72, 328, 330 - darauf, wie unter diesen Umständen nach derAuffassung des mit der Restitutionsklage befaßten Gerichts nach damaligerRechtslage richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Denn im Regreß-prozeß ist die Rechtsauffassung des früheren Richters im Ausgangsverfahrenzwischen anderen Parteien für das erkennende Gericht nicht bindend. Das Re- - 9 -stitutionsverfahren, mit dem die Rechtskraft der früheren Entscheidung durch-brochen werden soll, hat hingegen nicht die - den wirklichen (vgl. Zöller/GregeraaO Rdn. 1 vor § 578) - Rechtsmitteln vorbehaltene Aufgabe, auch eine Nach-prüfung der in der früheren Entscheidung vertretenen Rechtsauffassung zu er-möglichen, zumal im Restitutionsverfahren nicht eine höhere Instanz, sonderndasselbe Gericht entscheidet (vgl. Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. § 580Rdn. 35).7. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Frage des hypothetischenAusgangs des früheren Verfahrens daher erst in der zweiten Stufe, in der es umdie Begründetheit der Restitutionsklage geht, geprüft:Soweit in einem Restitutionsverfahren in einem ersten Abschnitt die Zu-lässigkeit der Klage zu prüfen ist, kommt es lediglich darauf an, ob die formalenVoraussetzungen für die Wiederaufnahme vorliegen, vor allem also, ob einneues Gutachten vorliegt und der Kläger unter Berufung darauf einen Wieder-aufnahmegrund behauptet (vgl. Wieczorek/Schlüter aaO § 641 i Rdn. 15). Obdiese Behauptung schlüssig ist und zutrifft, ob also das neue Gutachten in derTat geeignet ist, die Richtigkeit der früheren Entscheidung zu erschüttern, isterst nach Bejahung der Zulässigkeit zu prüfen, nämlich wenn im zweiten Ver-fahrensabschnitt über das Vorliegen des Restitutionsgrundes zu befinden ist(vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1994 aaO S. 682; AK-ZPO-Künkel § 641 i Rdn. 8).Nur bei begründeter Wiederaufnahme kommt es sodann in der dritten Stufe desRestitutionsverfahrens zu dem ersetzenden Verfahren, in dem entweder neuentschieden oder aber die frühere Statusentscheidung bestätigt wird. Erst indiesem Verfahrensabschnitt können nunmehr alle Beweismittel ausgeschöpftwerden, und auch die Bindung an die in der früheren Entscheidung vertreteneRechtsansicht entfällt, weil erst jetzt deren Rechtskraft durchbrochen ist und - 10 -dasselbe Gericht (in gleicher oder anderer Besetzung) das Ausgangsverfahrenfortsetzt, indem es über die Hauptsache neu verhandelt (§ 590 Abs. 1 ZPO).II.Die Restitutionsklage ist nicht begründet.1. Ob eine noch durchzuführende DNA-Analyse eine eindeutige Aussageüber die Vaterschaft des Beklagten ermöglichen würde, wie das neue Gutach-ten ausführt, ist unerheblich. Denn das neue Gutachten muß nach der klarenRegelung des § 641 i Abs. 1 ZPO allein oder in Verbindung mit den in dem frü-heren Verfahren erhobenen Beweisen geeignet sein, die Grundlage des frühe-ren Urteils zu erschüttern, und nicht erst in Verbindung mit noch zu erhebendenBeweisen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1980 aaO S. 881).2. Aus den gleichen Gründen kommt es auch nicht auf die in dem neuenGutachten angestellte Vermutung an, die Mutter des Klägers würde angesichtsgewandelter ethisch-moralischer Auffassungen bei einer erneuten Vernehmunganders aussagen und nunmehr einräumen, in der Empfängniszeit mit drei Män-nern verkehrt zu haben, was möglicherweise infolge des dann möglichengleichzeitigen Ausschlusses zweier von ihnen Einfluß auf die Beurteilung derWahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Beklagten haben könnte. Zudem istLetzteres nicht recht verständlich, weil die Mutter des Beklagten den Verkehrmit insgesamt drei Männern - wenn auch nach und nach in drei verschiedenenAussagen - bereits eingeräumt hat und (unabhängig von einer erneuten Ver-nehmung oder einer vom im Gutachten befürworteten gleichzeitigen Untersu-chung aller) zwei dieser drei Männer längst als Vater ausgeschlossen sind, wie - 11 -dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils im Ausgangsverfahren zu ent-nehmen ist.3. Soweit das neue (Ergänzungs-)Gutachten das Ergebnis nahelegt, dieWahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Beklagten betrage nach Essen-Möller93,6 % und nicht, wie im Ausgangsverfahren angenommen, nur 91,5 %, ist diesnach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Oberlan-desgerichts jedenfalls nicht geeignet, die damalige Beurteilung der Glaubwür-digkeit der Mutter des Beklagten im Ausgangsverfahren in Frage zu stellen. DasBerufungsgericht des Ausgangsverfahrens hat diese Zeugin nicht nur als wenigglaubwürdig angesehen, weil sie in zwei früheren Verfahren nachweislich falschausgesagt hatte, sondern ihre dritte Aussage zudem als wenig glaubhaft beur-teilt, weil ihre detaillierte Schilderung des Abends, an dem es zum Verkehr mitdem Beklagten gekommen sein soll, mit ihrer früheren Angabe vor dem Ju-gendamt unvereinbar sei und auch den Angaben des nicht völlig unglaubwürdi-gen Beklagten widerspreche. Das Oberlandesgericht folgert daraus, daß dieAussage der Zeugin selbst dann nicht anders zu würdigen wäre, wenn der ein-zige objektive Umstand, der für die Richtigkeit ihrer Aussage spricht, nämlichdie statistische Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Beklagten, mit 93,6 %statt 91,5 % geringfügig höher als bisher zu veranschlagen wäre. Auch dannhätte die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe in der Empfängniszeit mitseiner Mutter geschlechtlich verkehrt, nicht mit der Folge des § 1600 o BGBa.F. als erwiesen angesehen werden können. Das begegnet keinen rechtlichenBedenken.4. Auch in Verbindung mit dem im Ausgangsverfahren eingeholten Gut-achten des Sachverständigen Dr. K., das aus erbbiologischer Sicht immerhineine hohe Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Beklagten attestiert, wäreeine gegenüber 91,5 % auf 93,6 % erhöhte Wahrscheinlichkeit nach Essen- - 12 -Möller nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Überzeugung desOberlandesgerichts nicht geeignet, den erforderlichen vollen Nachweis für dieVaterschaft des Beklagten zu erbringen. Ohne ein unterstützendes erbbiologi-sches Gutachten würde ein Blutgruppengutachten die Aussage "Vaterschaftpraktisch erwiesen" erst ab einer Wahrscheinlichkeit nach Essen-Möller von99,73 % rechtfertigen. Von diesem Wert ist eine Wahrscheinlichkeit von 93,6 %,wie das Oberlandesgericht ausführt, noch so weit entfernt, daß eine im erbbio-logischen Gutachten bescheinigte "hohe Wahrscheinlichkeit" die verbleibendeUnsicherheit nach seiner revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auffas-sung nicht beseitigen könne und es deshalb bei der Abweisung der Klageverbleiben müsse.5. Den Gründen des angefochtenen Urteils ist allerdings nicht zweifelsfreizu entnehmen, ob das Oberlandesgericht davon ausging, das neue (Ergän-zungs-) Gutachten belege unter Berücksichtigung der weiteren Blutgruppensy-steme eine Wahrscheinlichkeit von 93,6 %, oder davon, es zeige lediglich dietheoretische Möglichkeit auf, daß sich die Wahrscheinlichkeit bei einer nochdurchzuführenden Untersuchung dieser weiteren Systeme auf bis zu 93,6 %erhöhen könne.Soweit der Sachverständige in seinem ergänzenden Gutachten vom19. Dezember 2000 ausführt,"daß die Berechnung der Vaterschaftswahrscheinlichkeit unter Berück-sichtigung der damals möglichen Systeme, kombiniert mit den im Gut-achten Prof. G. untersuchten Systemen mit den heutigen biostatischenBerechnungsmöglichkeiten, bei 93,6 % liegen würde",ist dies jedenfalls nach der Auffassung des Senats so zu verstehen, daß dieWahrscheinlichkeit nach Essen-Möller sich nur dann auf bis zu 93,6 % erhöhen - 13 -könnte, wenn ein noch durchzuführender Vergleich der weiteren, seinerzeitnoch nicht einbezogenen Blutgruppensysteme ergäbe, daß einige oder alle die-ser zusätzlichen Merkmale bei sämtlichen untersuchten Personen übereinstim-men. Dem Gutachten ist aber weder zu entnehmen, daß der SachverständigeProf. Se. diesen Vergleich bereits angestellt hätte, noch wird das Ergebnis ei-nes solchen Vergleichs mitgeteilt.Im Ergebnis macht es jedoch keinen Unterschied, ob das Oberlandesge-richt die höhere Wahrscheinlichkeit von 93,6 % als gegeben angesehen oderaber - richtigerweise - im Rahmen der Prüfung, ob der im neuen Gutachten auf-gezeigte Mangel des Vorgutachtens die Grundlagen der Entscheidung desAusgangsverfahrens erschüttern könne, diesen Wahrscheinlichkeitswert nurgedanklich als gegeben unterstellt hat, um daraus den Schluß zu ziehen, daßauch die größtmöglichen Auswirkungen dieses Mangels auf ein so geringfügi-ges Ausmaß beschränkt sind, daß dies eine andere als die im Ausgangsverfah-ren getroffene Entscheidung nicht würde rechtfertigen können.III.Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Grundrecht des Klägers aufKenntnis seiner Abstammung könne in Fällen der vorliegenden Art nur dadurchverwirklicht werden, daß die Restitutionsklage aus verfassungsrechtlichenGründen zugelassen werde und das Gericht in deren Rahmen eine erneuteerbbiologische Begutachtung beider Parteien - nunmehr anhand einer DNA-Analyse - anordne. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es nicht ge-boten, die Anordnung weiterer Beweiserhebungen, die das Gesetz der dritten - 14 -Stufe des Restitutionsverfahrens vorbehält, bereits in der zweiten Stufe vorzu-sehen, nämlich im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Restitutionsgrun-des, oder ein Restitutionsverfahren gar schon dann stattfinden zu lassen, wennder Restitutionskläger ein neues Gutachten nicht vorlegt, sondern erst erstrebt.1. § 641 i ZPO ist verfassungskonform. Dies gilt auch, soweit diese Vor-schrift keine Handhabe zur Beschaffung neuer Beweismittel bietet, insbesonde-re nicht, wenn hierzu die Mitwirkung eines hierzu nicht bereiten Gegners oderDritten erforderlich ist (vgl. BT-Drucks. V 3719 S. 42). Das hat das Bundesver-fassungsgericht bereits bestätigt (vgl. BVerfGE 35, 41 = FamRZ 1973, 442,444), indem es ausführt, mit dieser Vorschrift werde dem Gebot materieller Ge-rechtigkeit in angemessener Weise Genüge getan. Diese Aussage ist insbe-sondere vor dem Hintergrund der abweichenden Meinung des Verfassungs-richters v. Schlabrendorff zu sehen, der die erweiterte Möglichkeit der Wieder-aufnahme als unzureichend ansah, weil der Restitutionskläger nur sehr schwerin den Besitz eines neuen Gutachtens kommen könne, zumal es ihm verwehrtsei, den Gegner zur Mitwirkung an einer neuen Begutachtung zu zwingen (vgl.BVerfG FamRZ aaO S. 448). Diesem Argument hatte sich die Mehrheit nichtangeschlossen.2. Es besteht auch kein Grund zu der Annahme, daß das Bundesverfas-sungsgericht dies aus heutiger Sicht, namentlich vor dem Hintergrund ge-wandelter Anschauungen über die Bedeutung des Rechts auf Kenntnis der ei-genen Abstammung, möglicherweise anders beurteilen würde.Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das auch dasRecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung einschließt, ist nicht schrankenlosgewährleistet. Es kann nach Art. 2 Abs. 1 GG nur im Rahmen der verfas-sungsmäßigen Ordnung ausgeübt werden. Insbesondere ist die gerichtliche - 15 -Klärung der eigenen Abstammung nur aufgrund gesetzlicher Ausgestaltungmöglich. Diese verletzt Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG erst dann, wennder Gesetzgeber dabei einen verfassungswidrigen Zweck verfolgt oder denGrundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt (vgl. BVerfG FamRZ 1989, 255,258). Das ist bei den Einschränkungen, die § 641 i ZPO für Restitutionsverfah-ren der vorliegenden Art vorsieht, ersichtlich nicht der Fall.Das Recht des Klägers auf Kenntnis seiner Abstammung ist bereits weit-gehend durch die Möglichkeit gewährleistet, Klage auf Feststellung der Vater-schaft gegen den zu erheben, den er als seinen Vater vermutet, und die Ent-scheidung darüber in mindestens einem weiteren Rechtszug überprüfen zu las-sen. Darüber hinaus hat er die Möglichkeit, selbst nach Rechtskraft einer sol-chen Entscheidung unter den Voraussetzungen und im Rahmen des § 641 iZPO eine erneute gerichtliche Prüfung im Wiederaufnahmeverfahren herbeizu-führen. Diese Möglichkeit geht über die sonstigen Möglichkeiten, rechtskräftigeUrteile mit der Restitutionsklage zu bekämpfen (§ 580 ZPO), bereits insoweiterheblich hinaus, als sie im Gegensatz zur allgemeinen Regelung des § 586ZPO an keine Frist gebunden ist und zudem keine Beschwer voraussetzt.Wenn § 641 i ZPO diese Möglichkeit eröffnet, auch noch nach vielenJahren die Rechtskraft eines Statusurteils zu durchbrechen und damit dieRechtssicherheit zu beeinträchtigen, der gerade für die Klärung von Verwandt-schaftsverhältnissen beträchtliches Gewicht zukommt (vgl. BVerfG FamRZ1994, 881, 882), ist es nicht unverhältnismäßig, wenn das Gesetz diese Mög-lichkeit in anderer sachdienlicher Weise beschränkt.Insbesondere ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, daß die Restitu-tionsklage nur demjenigen offensteht, der bereits über Beweismittel in Gestalteines Sachverständigengutachtens verfügt, die im Ausgangsverfahren noch - 16 -nicht berücksichtigt werden konnten und die frühere Entscheidung in Frage zustellen geeignet sind, nicht aber demjenigen, der solche Beweismittel, nament-lich wenn sie eine Mitwirkung des in Anspruch Genommenen erfordern, erst mitHilfe des Restitutionsverfahrens zu erlangen versucht. Denn auch der in einemrechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erfolglos als Vater in Anspruch Ge-nommene hat ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht darauf, nicht immerschon dann erneut auf Mitwirkung an einer Begutachtung in Anspruch genom-men werden zu können, wenn der wissenschaftliche Fortschritt Methoden derVaterschaftsfeststellung ermöglicht, die den im Ausgangsverfahren angewen-deten Methoden überlegen sind (vgl. BT-Drucks. aaO).Dieser Schutz des Restitutionsbeklagten im Vaterschaftsfeststellungs-verfahren braucht bei der erforderlichen Abwägung gegenüber dem Grundrechtauf Kenntnis der eigenen Abstammung nicht zurückzustehen, weil letzteres keinRecht auf Verschaffung solcher Kenntnisse verleiht, sondern nur vor der Vor-enthaltung erlangbarer Informationen durch staatliche Stellen schützen kann(vgl. BVerfG NJW 1997, 1769, 1770). Gibt der erneut als Vater in AnspruchGenommene durch seinen Antrag auf Abweisung der Restitutionsklage zu er-kennen, daß er nicht bereit ist, an einer erneuten Begutachtung mitzuwirken, - 17 -werden die Kenntnisse, die hierdurch hätten erlangt werden können, dem Re-stitutionskläger nicht durch das Gericht oder andere staatliche Stellen vorent-halten, sondern in rechtlich schutzwürdiger Weise durch den Beklagten selbst.HahneSprickWeber-MoneckeWagenitzAhlt
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