BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 62/02 vom21. Januar 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann unddie Richterin Mayenam 21. Januar 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-on in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2002 wird auf Ko-sten des Klägers zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrenbeträgt 39.676,25 Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie wirft keine entscheidungserhebliche, klä-rungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die sich in einerunbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann.Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) bedarf es einer Zulassung der Revisionnicht. Der Kläger zeigt weder eine Divergenz noch einen revisiblen - 3 -Rechtsfehler auf, bei dem eine Wiederholungs- oder Nachahmungsge-fahr besteht.Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
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