BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 62/05 vom 18. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 18. September 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. M344rz 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 132.198,47 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 In der Senatsrechtsprechung zur Insolvenzanfechtung ist anerkannt, dass der Austausch einer insolvenzbest344ndigen Sicherheit gegen eine andere die Gl344ubiger nicht benachteiligt (BGHZ 147, 233, 239 f; BGH, Urt. v. 5. Dezember 1985 - IX ZR 165/84, ZIP 1986, 452, 454 f; v. 28. Februar 2008 2 - 3 - - IX ZR 177/05, ZIP 2008, 650, 651 Rn. 12; v. 26. Juni 2008 - IX ZR 144/05, Rn. 14 z.V.b.). In Anwendung dieser Grunds344tze hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgesprochen, dass das AGB-Pfandrecht an dem Anspruch der Schuldnerin auf Gutschrift des Kaufpreiserl366ses lediglich an die Stelle der an dem Grundbesitz der Schuldnerin anfechtungsfest bestellten Grundschuld getreten ist. Indem die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten dem die Ver344u337erung der Immobilie beurkundenden Notar aufgegeben hat, 374ber die ihm zu treuen H344nden 374bersandte L366schungsbewilligung nur gegen Zahlung des Kaufpreises auf das bei ihr gef374hrte Konto der Schuldnerin zu verf374gen, ist auch die Unmit-telbarkeit des Sicherheitentauschs gew344hrleistet worden. Soweit das Berufungsgericht die R374ckf374hrung des Kontokorrentsaldos als nicht gl344ubigerbenachteiligend angesehen hat, weil die den Zahlungen zugrundeliegenden Forderungen von einer anfechtungsfest vorgenommenen Globalzession erfasst gewesen seien, liegt dies ebenfalls auf der Linie der Se-natsrechtsprechung. 3 Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsversto337 liegt nicht vor. Wie BU 7 zeigt, hat das Berufungsgericht das von der Beschwerde angef374hrte Vor-bringen gesehen; ihm kam allerdings im Hinblick auf die verneinte Gl344ubigerbe-nachteiligung keine Entscheidungserheblichkeit zu. 4 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 5 Ganter Raebel Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Zwickau, Entscheidung vom 20.09.2004 - 1 O 1601/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 03.03.2005 - 13 U 1941/04 -
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