BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 62/07 vom 21. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein am 21. Februar 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 8. M344rz 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 25.926,71 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch sonst zul344ssig. In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg. 1 Zu Unrecht macht die Kl344gerin eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend. 2 1. Das Oberlandesgericht hat entgegen der Darstellung der Kl344gerin ihr Vorbringen ersichtlich zur Kenntnis genommen. 3 a) Das Oberlandesgericht hat den Sachvortrag der Kl344gerin, zum gr366337-ten Teil mit Hilfsorganisationen im Gesch344ftsverkehr gestanden zu haben, die 4 - 3 - zu einer Weiterbelastung der Kosten an deren Kunden berechtigt gewesen sei-en, nicht 374bergangen. Tats344chlich hat das Berufungsgericht diesen Vortrag zur Kenntnis genommen, aber dahin gew374rdigt, dass auch solche Kunden nicht jeden Preis gezahlt, sondern gerade wegen der Notwendigkeit eines R374ckgriffs darauf bedacht genommen h344tten, nur einen verkehrs374blichen, marktgerechten Preis zu entrichten. Die damit in Zusammenhang stehende weitere Darlegung der Kl344gerin, im Marktsegment der Ambulanzfl374ge sei der Flugpreis von unter-geordneter Bedeutung, weil es f374r die Kunden auf andere Merkmale wie 366rtliche und zeitliche Verf374gbarkeit der Flugzeuge, die Zuverl344ssigkeit des Flugunter-nehmens und die Preisstabilit344t ankomme, hat das Berufungsgericht ebenfalls ber374cksichtigt. Es hat aus diesem Vorbringen indes nicht die sichere Erkenntnis gewinnen k366nnen, dass die Kunden allein infolge dieser Pr344ferenzen eine Preiserh366hung von 15 bis 16 % akzeptiert h344tten. b) Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG gen374gt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst f374r richtig h344lt (BVerfGE 80, 269, 286). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33). 5 2. Das Berufungsgericht war nicht mit R374cksicht auf Art. 103 Abs. 1 GG gehalten, die zum Beweis der Tatsache, die bisherigen Preise f374r Ambulanzfl374-ge nach Bekanntwerden der Rechtsauffassung der Finanzbeh366rden um die Umsatzsteuer erh366ht zu haben, benannte Zeugin zu h366ren, weil es diesen Sachvortrag als richtig unterstellt hat. 6 - 4 - 3. Ohne Erfolg beruft sich die Kl344gerin auf einen weiteren Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Berufungsgericht ihren Vortrag, ihr sei mangels eines Finanzierungsbedarfs durch den Aufschub der Umsatzsteuerzahlung kein Vorteil entstanden, nicht zur Kenntnis genommen habe. In 334bereinstimmung mit dieser Darstellung hat das Oberlandesgericht nicht ersparte Finanzierungs-kosten, sondern den aus dem nicht abgef374hrten Umsatzsteuerbetrag erwirt-schafteten Guthabenzins vorteilsausgleichend in Rechnung gestellt. 7 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 8 Fischer Ganter Raebel Kayser Gehrlein Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 02.03.2006 - 2 O 622/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 08.03.2007 - 8 U 19/06 -
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