BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 62/08 Verk374ndet am: 19. Februar 2009 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO 247 130 Abs. 2 a) Wei337 ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber in der Krise noch Zahlungen auf r374ckst344ndige Lohnforderungen erbringt, dass der Arbeitgeber au337erdem noch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldig ist, rechtfertigt allein diese Kenntnis nicht den Schluss auf die Zahlungsunf344higkeit oder Zahlungsein-stellung des Arbeitgebers. b) Ist der Gl344ubiger ein Arbeitnehmer des Schuldners ohne Einblick in die Li-quidit344ts- oder Zahlungslage des Unternehmens, trifft ihn in der ihm be-kannten Krise insoweit keine Erkundigungspflicht. BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - LG M374hlhausen AG Nordhausen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer und Grupp f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-richts M374hlhausen vom 27. M344rz 2008 wird auf Kosten des Kl344-gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem auf Gl344ubigerantrag vom 2. August 2004 am 14. Oktober 2004 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des W. S. (fortan: Schuldner). Dieser betrieb unter der Firma E. ein Unternehmen mit ca. 40 Arbeitnehmern. Der Beklagte war bei ihm bis Mitte August 2004 als Elektroinstallateur besch344ftigt. Ab Herbst 2003 geriet der Schuldner mit den Lohn- und Gehaltszahlungen zu-nehmend in R374ckstand. Sp344testens ab Mai 2004 war er zahlungsunf344hig. Der Beklagte erhielt den restlichen Lohn f374r den Monat Februar 2004 sowie anteili-gen Lohn f374r den Monat M344rz 2004, insgesamt 1.500 200, am 14. Mai 2004, den restlichen Lohn f374r M344rz 2004 sowie Lohn f374r April 2004, insgesamt 2.350,03 200, am 27. Juli 2004. 1 - 3 - Der Rechtsvorg344nger des Kl344gers im Amt des Insolvenzverwalters hat beide Zahlungen vor dem Arbeitsgericht als kongruente Deckung angefochten. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit an das Amtsgericht verwiesen. Zur Be-gr374ndung hat es unter anderem ausgef374hrt, bei der Anfechtungsbefugnis han-dele es sich um ein mit dem Amt des Insolvenzverwalters verbundenes eigen-st344ndiges Recht. Dessen Aus374bung erfolge nicht in Rechtsnachfolge des Ar-beitgebers, dem ein solches Recht nie zugestanden habe, sondern ausschlie337-lich in der Funktion des Verwalters der Gl344ubigerinteressen. Daraus ergebe sich die Zust344ndigkeit der ordentlichen Gerichte. Das Amtsgericht hat die An-fechtung der Zahlung aus Mai 2004 als unbegr374ndet angesehen, der Klage hin-sichtlich der Zahlung vom 27. Juli 2004 hingegen stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat der Kl344-ger seine Klage erg344nzend auf die Vorsatzanfechtung gest374tzt. Das Berufungs-gericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kl344ger mit der zugelassenen Revision. 2 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision ist unbegr374ndet. 3 I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist der Senat an den von den Vorinstan-zen angenommenen Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gem344337 247 17a Abs. 5 GVG gebunden (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juli 2004 - III ZB 2/04, NJW-RR 2005, 142, 143; Hk-ZPO/Rathmann, 2. Aufl. 247 17a GVG Rn. 17; Z366l- 4 - 4 - ler/L374ckemann, ZPO 27. Aufl. 247 17a GVG Rn. 18). Er hat deshalb nicht nachzu-pr374fen, ob die Vorinstanzen ihre Zust344ndigkeit mit Recht angenommen haben. II. 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der vom Kl344ger erhobene insolvenzrechtliche R374ckgew344hranspruch (247 143 InsO), soweit er auf die Zah-lung des Schuldners vom 27. Juli 2004 gest374tzt wird. Hierzu meint das Beru-fungsgericht: Der Anfechtungstatbestand der kongruenten Deckung (247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 InsO) liege nicht vor. Er erfordere neben den hier gegebenen objektiven Voraussetzungen, dass dem Anfechtungsgegner bei Erhalt der Leistung die Zahlungsunf344higkeit des Schuldners bekannt gewesen sei. Unmittelbare positive Kenntnis habe der Beklagte unstreitig nicht gehabt. An einer positiven Kenntnis von Umst344nden, die zwingend auf die Zahlungsun-f344higkeit schlie337en lie337en (247 130 Abs. 2 InsO), fehle es ebenfalls. 5 Hierf374r gen374ge allerdings die Kenntnis von Tatsachen, an welche die Be-rufs- und Gesch344ftskreise des Anfechtungsgegners mit ihrer Verkehrserfahrung die Erwartung kn374pften, der Schuldner werde seine f344lligen Zahlungsverpflich-tungen nicht erbringen k366nnen. Wichtiges Indiz f374r die Zahlungsunf344higkeit sei die Zahlungseinstellung. Sie mache die Zahlungsunf344higkeit nach au337en er-kennbar. Diese sei dem Anfechtungsgegner bekannt, wenn er wisse, dass ein Schuldner von seinen als f344llig eingeforderten Geldschulden einen nicht unwe-sentlichen Teil nicht erf374llen k366nne und auch keine konkrete Aussicht bestehe, hierf374r ausreichende Geldmittel in den n344chsten drei Wochen zu erlangen. 6 - 5 - Dem Beklagten seien indes bei Gesamtschau aller Umst344nde Ende Juli 2004 keine ausreichenden Tatsachen bekannt gewesen, die zwingend auf die Zahlungsunf344higkeit des Schuldners schlie337en lie337en. Die dem Beklagten be-kannten Lohnr374ckst344nde - auch diejenigen gegen374ber den 374brigen Besch344ftig-ten - seien allein kein hinreichendes Indiz, wenn dem Arbeitnehmer die Grund-lage f374r die Beurteilung fehle, ob die Anspr374che einen wesentlichen Teil der f344lligen Verbindlichkeiten ausmachten. Tr344ten bei Lohnzahlungen Verz366gerun-gen ein, k366nnten Arbeitnehmer zun344chst von vor374bergehenden Zahlungs-schwierigkeiten oder Zahlungsstockungen ausgehen. Dies komme auch dem Beklagten zugute. Weitere Umst344nde, die ein anderes Bild erg344ben, seien im Streitfall nicht hinzugetreten. Von den 374brigen Verbindlichkeiten des Schuld-ners, wie sie aus der von dem Kl344ger im Anfechtungsprozess eingereichten Forderungsaufstellung ersichtlich seien, habe der Beklagte keine Kenntnis ge-habt. 7 Die von dem Kl344ger in den Prozess eingef374hrten Pressever366ffentlichun-gen von Juni 2004 erw344hnten die Zahlungsunf344higkeit des Schuldners nicht ausdr374cklich. In dem Artikel vom 3. Juni 2004 werde nur wegen ausstehender Zahlungen eines wichtigen Auftraggebers, der Krankenhausstiftung "St. J. ", pauschal von einer Gef344hrdung von Arbeitspl344tzen unter anderem in dem Unternehmen des Schuldners gesprochen. In der Pres-sever366ffentlichung vom 10. Juni 2004 werde sodann von einer "Teill366sung" durch Zahlung einer Liquidit344tshilfe sowie angek374ndigter beschleunigter Pr374-fung der Schlussrechnung durch die Krankenhausstiftung berichtet. In dem Arti-kel vom 11. Juni 2004 sei dann davon die Rede gewesen, dass die Mitarbeiter des Schuldners vorerst "aufatmen" k366nnten, weil es eine Zwischenl366sung gebe. Bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung habe es keine weiteren Presse-mitteilungen mehr gegeben, so dass die Presseberichterstattung insgesamt 8 - 6 - nicht den Schluss rechtfertige, die angek374ndigte Zwischenl366sung habe sich zer-schlagen. Eine Erkundigungspflicht treffe den Beklagten, der als Elektroinstallateur keinen Einblick in die Gesch344ftsunterlagen des Schuldners gehabt habe, nicht. Soweit der Kl344ger behauptet, der Beklagte habe aufgrund seiner Teilnahme an den w366chentlichen Arbeitsberatungen "374ber die Situation Bescheid" gewusst, fehle es an einem f374r eine Beweisaufnahme geeigneten konkreten Vortrag, welche Informationen der Schuldner bei dieser Gelegenheit an die Arbeitneh-mer weitergegeben habe. Die blo337e Behauptung, dass dort die wirtschaftliche Situation mit den Arbeitnehmern "diskutiert" worden sei, reiche als Grundlage f374r die Vernehmung der angebotenen Zeugen nicht aus. 9 F374r eine Anfechtung der Lohnzahlungen nach 247 133 Abs. 1 InsO fehle es bereits an einem Vortrag zu dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und der Kenntnis des Beklagten. 10 2. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung stand. 11 a) Aus den Gr374nden des Verkehrsschutzes wird der Gl344ubiger der De-ckungsanfechtung nach 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO erst ausgesetzt, wenn er die Zahlungsunf344higkeit des Schuldners im ma337geblichen Zeitpunkt (247 140 InsO) kennt. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. 12 aa) Kennt der Gl344ubiger die Zahlungseinstellung, ist gem344337 247 17 Abs. 2 Satz 2 InsO auch seine Kenntnis der Zahlungsunf344higkeit anzunehmen. Denn die dort formulierte Vermutung gilt auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungs-rechts (BGHZ 149, 178, 184; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 13 - 7 - 2006, 2222, 2223; M374nchKomm-ZPO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 130 Rn. 31). Kenntnis bedeutet im Allgemeinen ein f374r sicher gehaltenes Wissen. Der Gl344ubiger kennt die Zahlungsunf344higkeit oder die Zahlungseinstellung als komplexe Rechtsbeg-riffe nur, wenn er die Liquidit344t oder das Zahlungsverhalten des Schuldners we-nigstens laienhaft bewerten kann. Nach 247 130 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis der Zahlungsunf344higkeit oder des Er366ffnungsantrags die Kenntnis von Umst344n-den gleich, die zwingend auf die Zahlungsunf344higkeit oder den Er366ffnungsan-trag schlie337en lassen. Was mit dieser Regelung gemeint ist, erschlie337t sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nur l374ckenhaft (vgl. BGHZ 149, 178, 185). Sicher ist nur, dass diese Formulierung, anders als noch der Regierungs-entwurf (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 32), die grob fahrl344ssige Unkenntnis der Zahlungsunf344higkeit nicht gen374gen lassen will. In dem Bericht des Rechtsaus-schusses des Deutschen Bundestages hei337t es zu der beschlossenen Fas-sung, im Interesse der Rechtssicherheit d374rfe die Anfechtbarkeit von Gesch344f-ten, bei denen der Vertragspartner des Schuldners nichts anderes als die ge-schuldete Leistung erhalte, nicht zu weit ausgedehnt werden; zudem sei der "unscharfe Begriff" der groben Fahrl344ssigkeit zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 12/7302 S. 173 zu 247 145 Abs. 1, 2). Vorausgesetzt wird demgem344337, dass der Insolvenzgl344ubiger die tats344chlichen Umst344nde kennt, aus denen bei zutreffen-der rechtlicher Bewertung die Zahlungsunf344higkeit zweifelsfrei folgt. Dann ver-mag er sich nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass er den an sich zwingenden Schluss von den Tatsachen auf den Rechtsbegriff selbst nicht gezogen habe (vgl. BGHZ 149, 178, 185; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. 247 130 Rn. 25; Jae-ger/Henckel, InsO 247 130 Rn. 121; FK-InsO/Dauernheim, 5. Aufl. 247 130 Rn. 34). - 8 - Die Kenntnis einzelner Tatsachen, die f374r eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunf344higkeit sprechen, kann deshalb nicht gen374gen, wenn sie nur die ungewisse M366glichkeit einer Zahlungsunf344higkeit bef374rchten lassen (vgl. M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 130 Rn. 33). Der zwingende Schluss aus den Indiztatsachen auf die Zahlungsunf344higkeit kann vielmehr nur gezogen werden, wenn sich ein redlich Denkender, der vom Gedanken auf den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, angesichts der ihm bekannten Tatsachen der Ein-sicht nicht verschlie337en kann, der Schuldner sei zahlungsunf344hig (Jaeger/ Henckel, aaO 247 130 Rn. 121; HK-InsO/Kreft, aaO 247 130 Rn. 29; vgl. auch BGHZ 133, 246, 250, zu 247 990 BGB). Mischen sich in die Vorstellungen des Gl344ubigers - wenngleich m366glicherweise irrt374mlich - Tatsachen, die bei einer Gesamtbetrachtung den Schluss auf die Zahlungsunf344higkeit des Schuldners nicht zwingend nahe legen, fehlt dem Gl344ubiger die entsprechende Kenntnis. Bewertet er hingegen das ihm vollst344ndig bekannte Tatsachenbild, das objektiv die Annahme der Zahlungsunf344higkeit gebietet, falsch, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er diesen Schluss nicht gezogen habe (BGHZ 149, 178, 185; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 130 Rn. 34). 14 bb) Das Berufungsgericht hat weder die dem Beklagten bekannten Lohn-r374ckst344nde noch die der Zahlung vorausgegangene Presseberichterstattung f374r die Annahme ausreichen lassen, der Beklagte habe Tatsachen gekannt, die den Schluss, der Schuldner habe sich nur im Stadium einer Zahlungsstockung befunden, nicht mehr zugelassen h344tten. Dies h344lt sich im Rahmen einer tat-richterlich vertretbaren W374rdigung. 15 (1) Der Beklagte kannte allerdings im Juli 2004 die H366he seiner eigenen Forderungen von mehreren Monatsl366hnen und wusste, dass der Schuldner zu-mindest gegen374ber einem Gro337teil der 374brigen Besch344ftigten seit Herbst 2003 16 - 9 - mit der Erf374llung von Lohn- und Gehaltszahlungen ebenfalls - in unterschiedli-chem Umfang - in R374ckstand geraten war. Nach der Rechtsprechung des Se-nats, auf die sich die Revision ausdr374cklich bezieht, deutet gerade die Nichtzah-lung von L366hnen und Sozialversicherungsbeitr344gen, die typischerweise nur dann nicht bei F344lligkeit ausgeglichen werden, wenn die erforderlichen Geldmit-tel hierf374r nicht vorhanden sind, auf die Zahlungsunf344higkeit des Unternehmens hin (BGHZ 149, 178, 187; BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, ZIP 2006, 1457, 1458; Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, aaO S. 2224). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings institutionelle Gl344ubiger oder Gl344ubiger mit "Insiderkenntnissen". Demgegen374ber wird der 334berblick eines Arbeitnehmers, insbesondere wenn er weder in der Finanzbuchhaltung des Un-ternehmens eingesetzt ist noch Leitungsaufgaben im kaufm344nnischen Bereich wahrzunehmen hat, in aller Regel begrenzt sein und nur Schlussfolgerungen allgemeiner Art wie diejenige auf Zahlungsschwierigkeiten, Zahlungsstockungen oder eine Tendenz zum Verm366gensverfall zulassen (vgl. M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 130 Rn. 35; Bork ZIP 2007, 2337, 2338; a.A. Zwanziger BB 2007, 42, 45). Die Vorschrift des 247 130 Abs. 2 InsO verlangt hingegen Kenntnisse von den konkreten Umst344nden, die ein eindeutiges Urteil 374ber die Liquidit344tsgesamtlage des Unternehmens erm366glichen. Andernfalls erfasste die Vorschrift entgegen dem zu respektierenden Willen des Gesetzgebers auch Fahrl344ssigkeitstatbest344nde. 17 Danach verschaffte die vom Berufungsgericht festgestellte Kenntnis von den Lohnr374ckst344nden dem Beklagten nicht den erforderlichen Gesamt374berblick 374ber die Liquidit344ts- oder Zahlungslage des schuldnerischen Unternehmens. Insbesondere war f374r ihn nicht erkennbar, ob die Lohnr374ckst344nde gegen374ber allen Arbeitnehmern gleich ausgepr344gt waren und welchen Anteil die Lohnr374ck- 18 - 10 - st344nde an den insgesamt f344lligen und eingeforderten Geldschulden hatten. Dies ist aber f374r die Annahme zwingend auf Zahlungsunf344higkeit schlie337en lassender Tatsachen erforderlich, weil der Gl344ubiger wissen muss, dass der Schuldner von seinen als f344llig eingeforderten Verbindlichkeiten einen nicht unwesentli-chen Teil derzeit nicht erf374llen kann und auch keine konkreten Aussichten hat, hierf374r ausreichende und verwendbare Geldmittel in den n344chsten drei Wochen zu erlangen (vgl. BGHZ 163, 134, 144 f; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, aaO S. 2223). Dass der Beklagte von r374ckst344ndigen Sozialversicherungsbeitr344gen wusste, hat das Amtsgericht nicht feststellen k366nnen; Gegenteiliges l344sst sich auch dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Das Berufungsgericht erw344hnt im Gegenteil den Vortrag des Beklagten, er sei im ma337gebenden Zeitraum als Elektroinstallateur auf verschiedenen gro337en Baustellen ununterbrochen einge-setzt gewesen und deshalb von einer guten Auftragslage ausgegangen. Materi-allieferungen seien wie 374blich auf Rechnung erfolgt. Ferner seien sogar Neu-einstellungen vorgenommen worden. Die Belieferung auf Rechnung und die Neueinstellungen hat der Kl344ger zwar bestritten. Davon unber374hrt bleibt jedoch, dass der Beklagte - etwa vom H366rensagen - 374berzeugt gewesen sein kann, dass es sich so verhielt, wie von ihm angegeben. Dass auf den Baustellen im-mer ausreichend Material vorhanden gewesen sei, hat der Kl344ger nicht in Abre-de gestellt. 19 (2) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es auf den unter Be-weis gestellten Verlauf der w366chentlichen Arbeitsberatungen im zeitlichen Zu-sammenhang mit der angefochtenen Lohnzahlung nicht an. Der Kl344ger hat hierzu in den Tatsacheninstanzen behauptet, aus den Arbeitsberatungen habe der Beklagte nicht nur von den betr344chtlichen Zahlungsr374ckst344nden gegen374ber 20 - 11 - der gesamten Belegschaft erfahren, sondern auch Kenntnis von den Au337en-st344nden des Schuldners von 374ber 1 Mio. 200 erhalten. Dies kann als wahr unter-stellt werden. Eine zweifelsfreie Bewertung dahin, dass der Schuldner sich be-reits im Zustand der Zahlungsunf344higkeit bewege, lie337 diese Angabe aus Sicht des Beklagten nicht zu. Etwas anderes g344lte etwa dann, wenn der Schuldner auf einer Betriebsversammlung den anwesenden Besch344ftigten den sicheren Eindruck vermittelt h344tte, er sei nicht zahlungsf344hig. Einen derartigen Verlauf einer Betriebsversammlung oder Arbeitsberatung in Anwesenheit des Beklagten hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Dies wird von der Revi-sion in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht ger374gt. Ein solcher Verlauf w344re auch sehr ungew366hnlich. Erfahrungsgem344337 wird die Unternehmensleitung, so-fern sie die Belegschaft nicht auf einen unmittelbar bevorstehenden eigenen Insolvenzantrag vorbereiten will, bestrebt sein, trotz der un374bersehbaren Schwierigkeiten im Unternehmen eine positive Grundstimmung zu vermitteln. (3) Rechtsfehlerfrei ist auch die weitere Begr374ndung des Berufungsge-richts, aus der Presseberichterstattung 374ber die Abwicklung des Bauvorhabens "Krankenhausstiftung" erg344ben sich keine Umst344nde, nach denen die Schluss-folgerung auf die Zahlungsunf344higkeit des Schuldners zwingend sei. Allerdings k366nnen, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, redaktionelle Pressebe-richte, die keine amtlichen Verlautbarungen enthalten, durchaus Umst344nde sein, die den Verdacht der Zahlungsunf344higkeit begr374nden (BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, ZIP 2001, 1641, 1642). Dies gilt insbesondere, wenn nach ihrem Inhalt - beispielsweise einem Bericht 374ber gesperrte Kreditlinien oder vo-r374bergehende Ma337nahmen zur Sicherung der Kredite der Banken - der not-wendige kurzfristige Sanierungserfolg des Unternehmens in Frage steht. Nach der Rechtsprechung des Senats k366nnen derartige Berichte f374r einen Gro337gl344u-biger wie das Finanzamt oder die Sozialkasse eine Beobachtungs- und Erkun- 21 - 12 - digungspflicht ausl366sen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, aaO S. 1643). Derartige Pflichten treffen den Beklagten als Arbeitnehmer hingegen nicht. Zum einen geh366rt er nicht zum Kreis der institutionellen Gl344ubiger, die schon im fiskalischen Allgemeininteresse oder im Interesse der Versicherten-gemeinschaft die weitere Entwicklung eines krisenbehafteten Unternehmens zu verfolgen haben. Zum anderen hat der Senat die Erkundigungspflicht in der ge-nannten Entscheidung im Anwendungsbereich des 247 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO be-jaht. Nach jener Vorschrift reichte es aus, dass die Zahlungsunf344higkeit dem Gl344ubiger den Umst344nden nach bekannt sein musste. Dies deutete auf grobe Fahrl344ssigkeit hin (vgl. Jaeger/Henckel, aaO 247 130 Rn. 121; K. Schmidt, Insol-venzgesetze 17. Aufl. 247 10 GesO Anm. 2d). Gegen374ber diesem Ma337stab ent-h344lt 247 130 Abs. 2 InsO erh366hte Anforderungen, die - jedenfalls f374r einen au337en-stehenden Kleingl344ubiger - jede Erkundigungspflicht nach Tatsachen aus-schlie337en (vgl. M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 130 Rn. 34). 22 Die Presseberichte selbst hat das Berufungsgericht rechtlich unangreif-bar gew374rdigt. Insbesondere der die Berichtsfolge abschlie337ende Artikel vom 11. Juni 2004, nach dem die Arbeitnehmer des Schuldners "aufatmen" k366nnten, weil die von dem Auftraggeber in Rechnung gestellten zus344tzlichen Kosten von 1,1 Mio. 200 wegen der durch einen Dritten verursachten Bauverz366gerung mit Hochdruck gepr374ft w374rden und aus Kulanz vorab eine Liquidit344tsbeihilfe ge-w344hrt werde, lie337 Raum f374r die Annahme des Beklagten, der nachtr344gliche Ausgleich seiner Forderungen sei m366glich geworden, weil die positive Prognose des Presseartikels eingetreten sei. 23 - 13 - b) Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht die Anfechtung nach 247 133 Abs. 1 InsO verneint. Insoweit fehlt es jedenfalls an der hierf374r erforderli-chen Kenntnis des Beklagten von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuld-ners. Gem344337 247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird diese Kenntnis vermutet, wenn der Anfechtungsgegner bei Vornahme der Handlung wusste, dass die Zahlungsun-f344higkeit des Schuldners drohte und die Handlung die Gl344ubiger benachteiligte. Der Beklagte ist jedoch bei Erhalt der Lohnzahlung unwiderlegt davon ausge-gangen, die Krankenhausstiftung sei ihren Zahlungspflichten nachgekommen, so dass sich die finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners erledigt h344tten. Die Vermutungsregelung greift unter diesen Voraussetzungen nicht ein. Der Beklagte hatte von einem - unterstellten - Benachteiligungsvorsatz des Schuld-ners keine Kenntnis. 24 Ganter Raebel Kayser Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Nordhausen, Entscheidung vom 20.09.2007 - 27 C 482/07 - LG M374hlhausen, Entscheidung vom 27.03.2008 - 1 S 181/07 -
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