BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 62/09 Verk374ndet am: 15. April 2010 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 9, 82; BGB 247 242 Cd Haben Unternehmen mit umfangreichem Zahlungsverkehr zur Erf374llung einer Ver-bindlichkeit an einen Insolvenzschuldner geleistet, ohne dass sie die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens kannten, hindert sie die M366glichkeit, diese Information durch eine Einzelabfrage aus dem Internet unter zu gewinnen, nach Treu und Glauben nicht daran, sich auf ihre Unkenntnis zu berufen. Sie sind auch nicht gehalten, sich wegen der M366glichkeit der Internetabfrage be-weism344337ig f374r s344mtliche Mitarbeiter zu entlasten. BGH, Urteil vom 15. April 2010 - IX ZR 62/09 - LG Berlin AG Berlin-Charlottenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. Februar 2010 durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehr-lein, Dr. Pape und Grupp f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 2009 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die nachmalige Insolvenzschuldnerin schloss im Jahre 1995 bei dem Beklagten eine Lebensversicherung ab, die sie w344hrend des Insolvenzverfah-rens k374ndigte. Der Beklagte 374bersandte der Insolvenzschuldnerin daraufhin ei-nen Verrechnungsscheck 374ber den R374ckkaufswert von 1.961,90 200, der einge-l366st wurde. Nachdem der Kl344ger, der zum Treuh344nder in dem am 18. Januar 2005 er366ffneten vereinfachten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin bestellt worden ist, diesen Sachverhalt erfahren hatte, ohne den Einl366sungsbetrag von der Schuldnerin erhalten zu haben, forderte er den Be-klagten auf, den seiner Ansicht nach nicht schuldbefreiend geleisteten Betrag auf sein Verwalteranderkonto zu zahlen. Der Beklagte lehnte dieses Ansinnen mit der Begr374ndung ab, ihm sei die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens unbe-kannt gewesen. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgem344337 zur erneuten Zahlung an den klagenden Treuh344nder verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kl344ger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 3 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe an die Schuldnerin befreiend geleistet, weil ihm zu dieser Zeit die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens 374ber das Verm366gen der Leistungsempf344ngerin nicht bekannt gewesen sei. Der Ansicht des Kl344gers, der Beklagte habe bei jeder Auszahlung von Versicherungsleistungen die insolvenzrechtlichen Internetbekanntmachun-gen der Landesjustizverwaltungen abfragen m374ssen, um sich auf die Unkennt-nis von der Verfahrenser366ffnung berufen zu d374rfen, sei nicht zu folgen. 4 II. Demgegen374ber macht die Revision geltend, dass schon die K374ndigung des Lebensversicherungsvertrages nach der Verfahrenser366ffnung gem344337 247 80 Abs. 1, 247 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksam gewesen sei und der Kl344ger die demnach rechtsgrundlose Leistung der Beklagten weder nach 247 407 BGB noch 5 - 4 - nach einer entsprechenden Vorschrift gegen sich gelten lassen m374sse. Auch 247 82 InsO habe das Berufungsgericht unrichtig ausgelegt. Nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs m374sse eine Bank sich so organisieren, dass sie Insolvenzbekanntmachungen 374ber ihre Kunden aufnehmen und betriebsintern an die zust344ndigen Stellen weitergeben k366nne (BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, ZIP 2006, 138, 140 Rn. 14). Dieser Grundsatz gelte nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. Juli 2009 (IX ZR 118/08, ZIP 2009, 1726, 1728 Rn. 16 f) auch f374r Versicherungsunternehmen. Sei eine Insol-venzer366ffnung im Internet bekannt gemacht worden, wie hier, m374sse eine Ver-sicherung f374r s344mtliche Organwalter und Bediensteten den Entlastungsbeweis erbringen, dass sie von dem Bekanntmachungsinhalt keine Kenntnis genom-men h344tten. Die Revisionserwiderung verweist darauf, dass der Entscheidungssach-verhalt des Urteils vom 16. Juli 2009 (aaO) insoweit anders lag, als das dort beklagte Versicherungsunternehmen f374nf Tage vor der Scheckeinl366sung durch ein Schreiben des Insolvenzverwalters Kenntnis von der Verfahrenser366ffnung erlangt hatte. 6 III. Das Berufungsurteil h344lt den Angriffen der Revision stand. 7 1. Es mag sein, dass infolge der nach 247 80 Abs. 1, 247 81 Abs. 1 InsO un-wirksamen K374ndigung des Lebensversicherungsvertrags durch die Schuldnerin ein Bereicherungsanspruch des Beklagten wegen Zahlung einer Nichtschuld in Betracht kommt. Dieser Anspruch ist keine Masseverbindlichkeit gem344337 247 81 8 - 5 - Abs. 1 Satz 3, 247 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO, weil trotz formalen Massezuflusses ge-m344337 247 35 Abs. 1 InsO der Treuh344nder f374r die Gl344ubigerbefriedigung nichts er-langt hat. Die Schuldnerin m374sste diesen Bereicherungsanspruch aus ihrem freien Verm366gen erf374llen (vgl. H344semeyer, Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 10.13; Jaeger/Windel, Insolvenzordnung 247 81 Rn. 54). Unter diesen Umst344nden w344re eine Aufrechnung des Beklagten gegen die Klageforderung des Treuh344nders gem344337 247 96 Abs. 1 Nr. 4 InsO grunds344tz-lich unzul344ssig. Allerdings wird insoweit im insolvenzrechtlichen Schrifttum auch eine einschr344nkende Auslegung dieser Vorschrift er366rtert. Wei337 ein Neugl344ubi-ger des Schuldners nichts von der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens, so soll ihm aus Gr374nden des Verkehrsschutzes entsprechend 247 406 BGB die Aufrech-nung gegen den Insolvenzverwalter gestattet sein, ebenso wie ihm bei einer Zahlung an den Schuldner pers366nlich der Schutz des 247 82 InsO zustehe (Land-fermann, K366lner Schrift 2. Aufl. S. 159, 185 Rn. 77; vgl. auch Jaeger/Windel, aaO 247 96 Rn. 102). Geht man von dieser zutreffenden Ansicht aus, muss die Beweislastverteilung innerhalb des entsprechend angewendeten 247 406 BGB allerdings derjenigen des 247 82 InsO angeglichen werden. Der Drittschuldner des Insolvenzschuldners, hier der Beklagte, hat deshalb nach 366ffentlicher Be-kanntmachung der Insolvenzer366ffnung seine Unkenntnis dieses Rechtszustan-des zu beweisen (vgl. BGH, Urt. v. 23. April 2009 - IX ZR 65/08, ZIP 2009, 1075, 1077 Rn. 22), sonst w374rde die gesetzliche Wertung des 247 82 InsO zu Lasten der Masse verschoben. Denn wenn ein Schuldner trotz Leistung nach 247 82 InsO nicht frei wird, steht ihm im Regelfall gegen den Insolvenzschuldner wegen Verfehlung des Erf374llungszwecks der Leistung ebenfalls ein Anspruch auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung zu. 9 - 6 - 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht dem Beklagten jedoch Leistungs-freiheit gem344337 247 82 InsO zugebilligt. Die Revision r374gt ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Organisation eines Versicherungs-unternehmens zur Aufnahme von Insolvenzbekanntmachungen leistungsbe-rechtigter Versicherter nicht hoch genug gestellt habe. Dies betrifft abstrakte Organisationsobliegenheiten, deren Missachtung dem Drittschuldner die Berufung auf seine Unkenntnis von der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nach Treu und Glauben verwehrt. Ein konkretes Organisationsverschulden w374rde dazu nicht gen374gen, weil 247 82 InsO anders als etwa 247 115 Abs. 3, 247 117 Abs. 3, 247 118 InsO nicht auf verschuldete Unkenntnis abstellt. 10 a) Jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation ist zu einer ver-kehrsgerechten Informationsverwaltung verpflichtet. Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung, soweit es um die Weitergabe ordnungsgem344337 zugegangener Informationen innerhalb der betreffenden Organisationen geht (vgl. BGHZ 117, 104, 106 f; 140, 54, 62; BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, ZIP 2006, 138, 140 Rn. 13). Eine solche Obliegenheit gilt nicht nur im Bereich der Bankenorganisation, sondern ebenso f374r Versicherungsunternehmen (BGH, Urt. v. 16. Juli 2009 - IX ZR 118/08, ZIP 2009, 1726, 1728 Rn. 16). Der Senat hat erwogen, ob auch an die Informationsgewinnung unter neuzeitlichen Ver-h344ltnissen h366here Anforderungen zu stellen sind, als sie mit fr374heren Zumut-barkeitsschranken vereinbar gewesen sein m366gen. Derzeit sieht er dazu jedoch keine M366glichkeiten. 11 b) Der Senat ist in seinem Urteil vom 15. Dezember 2005 (aaO Rn. 14) davon ausgegangen, dass eine fl344chendeckende Beobachtung aller Ver366ffentli-chungsbl344tter im Bundesgebiet, welche die nach 247 9 Abs. 1 InsO a.F. vorge-schriebenen Insolvenzbekanntmachungen brachten, die Grenzen des Zumutba- 12 - 7 - ren 374berschritten h344tte. Nach dem Sachvortrag der damaligen Beklagten er-schien es jedoch m366glich, dass zum Zwecke der Wirtschaftsinformation bei ihr auch das einschl344gige Bekanntmachungsblatt des Nachbarkreises gehalten wurde und dann die daraus gewonnenen Erkenntnisse 374ber Insolvenzverfahren innerhalb ihrer Organisation weitergeleitet werden mussten. Hieraus kann die Revision f374r ihren Standpunkt nichts gewinnen (vgl. OLG D374sseldorf ZInsO 2008, 44 f). c) Seit dem 1. Dezember 2001 ist f374r die amtlichen Insolvenzbekanntma-chungen die Ver366ffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kom-munikationssystem zugelassen (247 9 Abs. 1 Satz 1 InsO in der Fassung vom 26. Oktober 2001, BGBl. I S. 2710; siehe ferner die Verordnung zu 366ffentlichen Bekanntmachungen im Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002, BGBl. I S. 677), seit dem 1. Juli 2007 besteht ausschlie337liche Internetpublizit344t (247 9 Abs. 1 Satz 1 InsO in der Fassung vom 13. April 2007, BGBl. I S. 509). Das Wohnsitzland der Schuldnerin, der Freistaat Th374ringen, hat sich seit dem 1. August 2004 diesem elektronischen Bekanntmachungssystem angeschlos-sen (Verwaltungsvorschrift des Th374ringer Justizministeriums vom 29. Juni 2004 Az. 1260/E-10/03, JMBl. S. 48). Im Hinblick auf die Nutzung solcher Bekannt-machungen im Rechtsverkehr hat das OLG Rostock in seinem aus anderweiti-gen Gr374nden aufgehobenen Urteil vom 19. Juni 2006 (ZIP 2006, 1684, 1685 f) die Ansicht vertreten, ein Handelsunternehmen werde durch seine Unkenntnis von der Insolvenzer366ffnung gem344337 247 82 InsO auch dann entlastet, wenn sie darauf beruhe, dass im Jahre 2004 die Internetbekanntmachungen des zust344n-digen Insolvenzgerichts nicht abgefragt worden seien. Eine solche zumutbare Informationsobliegenheit, welche die Berufung des Drittschuldners auf Un-kenntnis von der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens gem344337 247 82 InsO nach Treu und Glauben beschr344nken k366nnte, l344sst sich im Wege der richterlichen 13 - 8 - Rechtsfortbildung mit den getroffenen Feststellungen auch f374r Lebensversiche-rungen oder andere finanzdienstleistende Unternehmen nicht bejahen. Es ist nicht vorgetragen worden, dass schon zur Zeit der Berufungsverhandlung oder gar zur Zeit der streitigen Zahlung f374r die Beklagte und 344hnliche Unternehmen die M366glichkeit bestand, mit verh344ltnism344337ig geringem Aufwand Insolvenzbe-kanntmachungen im Internet programmgesteuert mit eigenen Kundendaten ab-zugleichen und wesentliche Informationen fortlaufend in die eigenen Unterneh-mensdateien zu 374bernehmen. Die vom Gesetzgeber und den L344ndern geschaffene M366glichkeit, die In-solvenzbekanntmachungen aus dem Internet auch nach den ersten zwei Wo-chen im Einzelfall abzufragen, erfordert einen deutlich h366heren Zeit- und Per-sonalaufwand, der f374r den gesamten automatisierten Zahlungsverkehr, aber auch f374r den Schalterbetrieb der Banken, von vornherein nicht in Betracht kommt. Im 334brigen kann dem Gesetzgeber nicht vorgegriffen werden in der Frage, ob die seit Einf374hrung der Internetbekanntmachung von Insolvenzen erheblich erleichterte Informationsgewinnung 374ber solche Tatsachen Grund ge-nug daf374r bietet, den Masseschutz zu Lasten des Verkehrsschutzes in 247 82 In-sO zu st344rken. F374r die Verfolgung eines solchen Zwecks ergibt selbst die abermalige 304nderung von 247 9 InsO durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) nach den Gesetzes-materialien noch keinen Beleg (vgl. insbesondere BT-Drucks. 16/3227 S. 10, 13 f). Die Rechtsfolge des 247 82 Satz 2 InsO ist unver344ndert geblieben, nach welcher mit der 366ffentlichen Bekanntmachung der Insolvenzer366ffnung 374ber das Verm366gen des Empf344ngers der Leistung nur die Beweislast f374r die Unkenntnis dieser Rechtstatsache auf den leistenden Drittschuldner 374bergeht (BGH, Urt. v. 23. April 2009, aaO). Ein weitergehender Regelungswille in der Weise, dass ein Unternehmen, das umfangreichen Zahlungsverkehr zu bewirken hat, sich als 14 - 9 - Drittschuldner auf Unkenntnis einer im Internet 366ffentlich bekannt gemachten Insolvenzer366ffnung nur berufen darf, wenn es organisatorische Vorkehrungen geschaffen hat, die im Internet zug344nglichen Informationen f374r seine Unterneh-menszwecke aufzunehmen und weiterzuverarbeiten, hat das Gesetz bisher nicht zum Ausdruck gebracht. Da die 304nderung von 247 9 InsO Anlass zur Pr374-fung dieser Frage gegeben hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gesetz bewusst schweigt und die Zumutbarkeit der Informationsbeschaffung 374ber Insolvenzer366ffnungen weiterhin verneint. Die seit seinem Inkrafttreten ver-besserte Bekanntmachungsform hat nicht zwangsl344ufig eine solche Erleichte-rung der Informationsgewinnung zur Folge, dass im Rechtsverkehr jedenfalls bereichsweise schon eine auf Informationsbeschaffung aus dem Internet zuge-schnittene Betriebsorganisation vorausgesetzt wird. Wenn diese Entwicklung somit noch zu keinem bestimmten Ergebnis gelangt ist, so h344tte einstweilen nur der Gesetzgeber eine Vorschrift schaffen k366nnen, nach welcher jedenfalls f374r bestimmte Drittschuldner die Informations-beschaffung 374ber Insolvenzer366ffnungen aus dem Internet als zumutbar voraus-gesetzt und die Berufung auf Unkenntnis nach 247 82 InsO demgem344337 be-schr344nkt w374rde. Kann eine entsprechende L374cke im Gesetz nicht festgestellt werden, ist die Rechtsprechung auch nicht befugt, sie im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schlie337en. 15 Der Senat stellt damit die technische Zugriffsm366glichkeit auf die Internet-bekanntmachungen mit derjenigen auf ein im Hause des Drittschuldners gehal-tenes Bekanntmachungsblatt nicht auf eine Stufe. Denn der Internetanschluss ist, anders als das Halten eines Bekanntmachungsblattes, kein Ausdruck des Willens, von einem bestimmten Informationsangebot Gebrauch zu machen. Deshalb k366nnen beide F344lle entgegen dem von der Revision vertretenen 16 - 10 - Standpunkt auch f374r den Umfang des Entlastungsbeweises von Drittschuldnern gem344337 247 82 Satz 2 InsO nicht gleich behandelt werden. 3. Der Kl344ger kann demnach von dem Beklagten die Auszahlung des R374ckkaufswertes der wirksam gek374ndigten Lebensversicherung nicht mehr ver-langen. Entweder hat der Beklagte nach K374ndigung der Schuldnerin an diese gem344337 247 82 InsO befreiend geleistet, oder er hat an die Schuldnerin wegen Unwirksamkeit ihrer K374ndigung zun344chst ohne Rechtsgrund geleistet, dann a-ber nach einschr344nkender Auslegung von 247 96 Abs. 1 Nr. 4 InsO mit seinem Bereicherungsanspruch gegen den Klaganspruch wirksam aufgerechnet. Das Berufungsgericht hat die Klage daher mit Recht abgewiesen. 17 Kayser Raebel Gehrlein Pape Grupp Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 08.05.2008 - 223 C 120/07 - LG Berlin, Entscheidung vom 29.01.2009 - 7 S 27/08 -
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